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   BSG, 28.04.1999 - B 6 KA 40/98 R   

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https://dejure.org/1999,4629
BSG, 28.04.1999 - B 6 KA 40/98 R (https://dejure.org/1999,4629)
BSG, Entscheidung vom 28.04.1999 - B 6 KA 40/98 R (https://dejure.org/1999,4629)
BSG, Entscheidung vom 28. April 1999 - B 6 KA 40/98 R (https://dejure.org/1999,4629)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Verletzung des rechtlichen Gehörs - Ablehnung eines Vertagungsantrags - Erkrankung des Klägers

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mit einem ärztlichen Attest wegen Arbeitsunfähigkeit begründeter Antrag auf Verlegung eines Verhandlungstermins - Nähere Erkundigungen über Ausmaß und Umstände der Erkrankung - Verletzung eines Anspruchs auf angemessene Gewährung rechtlichen Gehörs

  • Judicialis

    SGG § 164 Abs 2 Satz 3; ; SGG § 60 Abs 2; ; ZPO § 41; ; ZPO § 42 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG
    Ablehnung eines Vertagungsantrags als Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Verletzung des rechtlichen Gehörs: Vertagung wegen Krankheit angemessen

 
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Wird zitiert von ... (55)

  • BSG, 07.07.2011 - B 14 AS 35/11 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung rechtlichen Gehörs -

    Ein iS des § 227 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ordnungsgemäß gestellter Vertagungsantrag mit einem hinreichend substanziiert geltend gemachten Terminsverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung (BSG vom 10.8.1995, SozR 3-1750 § 227 Nr. 1 S 2; BSG vom 28.4.1999 - B 6 KA 40/98 R - Juris RdNr 16 und vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R - Juris RdNr 11) .

    Der Kläger hat in seinem Gesuch auf Terminsverlegung um eine Woche darauf hingewiesen, dass er wegen Krankheit zum Termin nicht erscheinen könne, er aber unbedingt an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wolle (zur Anerkennung von Krankheit als erheblicher Grund iS des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO: BSG vom 28.4.1999 - B 6 KA 40/98 R; BSG vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R; BSG vom 25.3.2003 - B 7 AL 76/02 R; BSG vom 21.7.2005 - B 11a/11 AL 261/04 B; alle veröffentlicht in Juris; vgl auch BSG vom 6.12.1983, SozR 1750 § 227 Nr. 2) .

  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 277/08 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Dabei ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG), der Beteiligte bzw sein Prozessbevollmächtigter ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird (BSG vom 16.11.2000, SozR 3-1500 § 160 Nr. 33; BSG vom 28.4.1999 - B 6 KA 40/98 R, Juris RdNr 16).

    Ein iS des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO ordnungsgemäß gestellter Vertagungsantrag mit einem hinreichend substanziiert geltend und ggf glaubhaft gemachten Terminsverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung (BSG vom 10.8.1995, SozR 3-1750 § 227 Nr. 1 S 2; BSG vom 28.4.1999 - B 6 KA 40/98 R, Juris RdNr 16 und vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R, Juris RdNr 11).

    Der Kläger hat in seinem Vertagungsantrag darauf hingewiesen, dass er wegen Krankheit zum Termin nicht erscheinen könne, er aber unbedingt an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wolle (zur Anerkennung von Krankheit als erheblicher Grund iS des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO: BSG vom 28.4.1999 - B 6 KA 40/98 R; BSG vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R; BSG vom 25.3.2003 - B 7 AL 76/02 R; BSG vom 21.7.2005 - B 11a/11 AL 261/04 B; alle veröffentlicht in Juris; vgl auch BSG vom 6.12.1983, SozR 1750 § 227 Nr. 2).

    Umstände, die darauf hindeuten könnten, dass der Antrag des Klägers auf Terminsverlegung durch die Absicht der Prozessverschleppung getragen sein könnte (vgl hierzu BSG vom 28.4.1999 - B 6 KA 40/98 R, Juris RdNr 18; Bundesfinanzhof vom 17.5.2000 - IV B 86/99, Juris RdNr 6; Bundesverwaltungsgericht vom 22.5.2001 - 8 B 69/01, Juris RdNr 5), sind weder vom LSG festgestellt noch nach Aktenlage ersichtlich.

  • BSG, 12.02.2003 - B 9 SB 5/02 R

    Einseitige mündliche Verhandlung - Erkrankung des Klägers - Terminsverlegung -

    Wenn ein solcher Beteiligter es beantragt oder wenigstens seinen entsprechenden Willen zum Ausdruck bringt, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, kann der Grundsatz des rechtlichen Gehörs es erforderlich machen, die anberaumte mündliche Verhandlung auf einen anderen Termin zu verlegen (§ 227 Abs. 1 und 2 ZPO, § 202 SGG; vgl den og Beschluss des BSG, weiter den Senatsbeschluss vom 7. Februar 2001 - B 9 VM 1/00 B - sowie die Urteile des BSG vom 30. Oktober 2001 - B 4 RA 49/01 R - und vom 28. April 1999 - B 6 KA 40/98 R - USK 99 111).

    Abgesehen davon, dass der Berufungssenat ohne nähere Erkundung von Grund und Ausmaß der vom Kläger glaubhaft nachgewiesenen Erkrankung nicht berechtigt war, die eingereichte Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit als unzureichend anzusehen (ebenso BSG, Urteil vom 28. April 1999 - B 6 KA 40/98 R - USK 99 111), hätte er dem Kläger jedenfalls durch einen entsprechenden Hinweis Gelegenheit geben müssen, seine Unfähigkeit, zum Termin zu erscheinen, näher darzulegen.

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