Weitere Entscheidung unten: BSG, 14.01.2002

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   BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 43/00 R   

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BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 43/00 R (https://dejure.org/2001,685)
BSG, Entscheidung vom 27.06.2001 - B 6 KA 43/00 R (https://dejure.org/2001,685)
BSG, Entscheidung vom 27. Juni 2001 - B 6 KA 43/00 R (https://dejure.org/2001,685)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurg - vertragszahnärztliches Prüfgremium - Einbeziehung der vertragsärztlichen Abrechnungswerte

  • Wolters Kluwer

    Honorarkürzung - Unwirtschaftliche Behandlungsweise - Plastische Operation - Kostenüberschreitung

  • Judicialis

    SGB V § 106 Abs 2 Satz 1 Nr 1; ; SGB V § 72 Abs 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 72 Abs. 1 S. 2
    Prüfung Wirtschaftlichkeit bei Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Spezialisierungen als Praxisbesonderheit in der Wirtschaftlichkeitsprüfung

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Wird zitiert von ... (115)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 24/99 R

    Feststellung der Unwirtschaftlichkeit der Verordnungsweise

    Auszug aus BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 43/00 R
    Nach den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist die statistische Vergleichsprüfung die Regelprüfmethode (stRspr, vgl zB BSGE 84, 85, 86 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 47 S 250; SozR aaO Nr. 49 S 257; SozR aaO Nr. 50 S 263).

    Ergänzt durch die sog intellektuelle Betrachtung, bei der medizinisch-ärztliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden, ist dies die Methode, die typischerweise die umfassendsten Erkenntnisse bringt (dazu zuletzt BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 49 S 257; SozR aaO Nr. 50 S 263).

    Ergibt die Prüfung, daß der Behandlungsaufwand des (Zahn-)Arztes je Fall bei dem Gesamtfallwert, bei Spartenwerten oder bei Einzelleistungswerten in einem offensichtlichen Mißverhältnis zum durchschnittlichen Aufwand der Vergleichsgruppe steht, ihn nämlich in einem Ausmaß überschreitet, das sich im Regelfall nicht mehr durch Unterschiede in der Praxisstruktur und den Behandlungsnotwendigkeiten erklären läßt, so hat das die Wirkung eines Anscheinsbeweises der Unwirtschaftlichkeit (stRspr, vgl zB BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 50 S 263 f; SozR aaO Nr. 51 S 272).

    Dieser wird allerdings entkräftet, wenn der betroffene (Zahn-)Arzt darlegt - und sich dies als zutreffend erweist -, daß bei ihm besondere, einen höheren Behandlungsaufwand rechtfertigende Umstände vorliegen, die für die zum Vergleich herangezogenen (Zahn-)Ärzte untypisch sind (vgl zB BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 50 S 264 mwN).

    Sie muß durch eine intellektuelle Prüfung und Entscheidung ergänzt werden, bei der die für die Wirtschaftlichkeit relevanten medizinisch-ärztlichen Gesichtspunkte, wie das Behandlungsverhalten und die unterschiedlichen Behandlungsweisen innerhalb der Arztgruppe und die bei dem geprüften Arzt bzw Zahnarzt vorhandenen Praxisbesonderheiten, in Rechnung zu stellen sind (vgl BSGE 74, 70, 72 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 23 S 125 und zB BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 50 S 266 mwN).

    Eine Methode könnte die beispielhafte Prüfung von Einzelfällen sein (s dazu zuletzt - zusammenfassend - BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 50 S 267 f).

  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 25/99 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung der Prüfgremien bei hohem Anteil an ausländischen

    Auszug aus BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 43/00 R
    Nach den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist die statistische Vergleichsprüfung die Regelprüfmethode (stRspr, vgl zB BSGE 84, 85, 86 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 47 S 250; SozR aaO Nr. 49 S 257; SozR aaO Nr. 50 S 263).

    Ergänzt durch die sog intellektuelle Betrachtung, bei der medizinisch-ärztliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden, ist dies die Methode, die typischerweise die umfassendsten Erkenntnisse bringt (dazu zuletzt BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 49 S 257; SozR aaO Nr. 50 S 263).

    Dieser Methode liegt die Annahme zugrunde, daß die Vergleichsgruppe im Durchschnitt insgesamt wirtschaftlich handelt (stRspr, vgl zB BSGE 84, 85, 86 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 47 S 250; SozR aaO Nr. 49 S 257).

  • BSG, 09.06.1999 - B 6 KA 21/98 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - statistische Prüfmethode - Vergleich mit eigenen

    Auszug aus BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 43/00 R
    Nach den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist die statistische Vergleichsprüfung die Regelprüfmethode (stRspr, vgl zB BSGE 84, 85, 86 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 47 S 250; SozR aaO Nr. 49 S 257; SozR aaO Nr. 50 S 263).

    Dieser Methode liegt die Annahme zugrunde, daß die Vergleichsgruppe im Durchschnitt insgesamt wirtschaftlich handelt (stRspr, vgl zB BSGE 84, 85, 86 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 47 S 250; SozR aaO Nr. 49 S 257).

    Gegen die Prüfung, ob die anderen MKG-Chirurgen uU belegärztlich die gleichen Behandlungen durchführen, wie der Kläger sie in seiner Tagesklinik durchführt, kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, damit werde den anderen MKG-Chirurgen ein unwirtschaftliches Verhalten unterstellt, obgleich die Wirtschaftlichkeitsprüfung auf der Annahme beruhe, daß der Durchschnitt der Vergleichsgruppe insgesamt wirtschaftlich handele (hierzu s o mit Hinweis auf die stRspr, zB BSGE 84, 85, 86 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 47 S 250; Nr. 49 S 257).

  • BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 45/95

    Wirtschaftlichkeitsprüfung bei einem sowohl zur vertragsärztlichen als auch zur

    Auszug aus BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 43/00 R
    MKG-Chirurgen sind im Regelfall sowohl zur vertragsärztlichen als auch zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen (vgl BSGE 85, 145 = SozR 3-5525 § 20 Nr. 1) und können deshalb ihre Behandlungsfälle entweder vertragsärztlich oder vertragszahnärztlich abrechnen (BSGE aaO S 151 bzw S 8; BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 36 S 204 f; dabei ist offengelassen worden, ob es zulässig ist, innerhalb eines Behandlungsfalles einige Leistungen vertragsärztlich und andere vertragszahnärztlich abzurechnen).

    Im Urteil vom 8. Mai 1996 hat der Senat, bezogen auf einen Einzelleistungsvergleich bei MKG-Chirurgen, ausgeführt, daß bei solchen Leistungen, die sowohl vertragsärztlich als auch vertragszahnärztlich abrechenbar sind, zu prüfen ist, ob beide Abrechnungsbereiche in die Betrachtung einbezogen werden müssen, um hinreichend genaue Aussagen zu erhalten (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 36 S 204 f mit Hinweis auf Osteotomien, Wurzelspitzenresektionen, Zysektomien).

    Ausgangspunkt der Wirtschaftlichkeitsprüfung sind nämlich zunächst die tatsächlich praktizierten Behandlungsabläufe und nicht in erster Linie deren rechtliche Bewertung (vgl BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 36 S 205).

  • BSG, 09.03.1994 - 6 RKa 18/92

    RLV 2009 - Verlangen Sie eine Offenlegung der Fallwertberechnung

    Auszug aus BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 43/00 R
    Sie muß durch eine intellektuelle Prüfung und Entscheidung ergänzt werden, bei der die für die Wirtschaftlichkeit relevanten medizinisch-ärztlichen Gesichtspunkte, wie das Behandlungsverhalten und die unterschiedlichen Behandlungsweisen innerhalb der Arztgruppe und die bei dem geprüften Arzt bzw Zahnarzt vorhandenen Praxisbesonderheiten, in Rechnung zu stellen sind (vgl BSGE 74, 70, 72 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 23 S 125 und zB BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 50 S 266 mwN).

    Nur durch die ergänzende intellektuelle Betrachtung wird gewährleistet, daß die wesentlichen Leistungsbedingungen des geprüften (Zahn-)Arztes mit denen der verglichenen (Zahn-)Ärzte übereinstimmen und somit der Erfahrungssatz, daß erheblich höhere Fallkosten die Vermutung unwirtschaftlicher Behandlungsweise ergeben, zum Zuge kommen kann (hierzu und zum folgenden grundlegend BSGE 74, 70, 73 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 23 S 126).

  • BSG, 28.01.1998 - B 6 KA 69/96 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Durchschnittswerten - Praxisbesonderheit -

    Auszug aus BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 43/00 R
    Die Revision ist zwar zulässig (zur Beschwer von Krankenkassen s BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 18 S 98; SozR aaO Nr. 42 S 231; ebenso zB BSG SozR aaO Nr. 43 S 238 und Nr. 49 S 256 f), aber unbegründet.
  • BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 36/98 R

    Rechtmäßigkeit eines Arzneikostenregresses - Praktischer Arzt - Homöopathie -

    Auszug aus BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 43/00 R
    Die Führung einer Zusatzbezeichnung kann zwar Anlaß für die Bildung einer besonderen Vergleichsgruppe sein, muß dies aber dann nicht, wenn diese zahlenmäßig so klein würde, daß sie keine tragfähige Grundlage mehr für statistische Aussagen ergeben könnte (vgl dazu Clemens in Schulin , Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 1: Krankenversicherung, 1994, § 35 RdNr 60, 61 mwN; aus der Rspr vgl zB BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 11 S 60 f und zuletzt Urteil vom 28. Juni 2000 - B 6 KA 36/98 R -).
  • BSG, 05.11.1997 - 6 RKa 1/97

    Anerkennung kompensierender Einsparungen bei der vertragsärztlichen

    Auszug aus BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 43/00 R
    Die Revision ist zwar zulässig (zur Beschwer von Krankenkassen s BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 18 S 98; SozR aaO Nr. 42 S 231; ebenso zB BSG SozR aaO Nr. 43 S 238 und Nr. 49 S 256 f), aber unbegründet.
  • BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 46/99 R

    Festsetzung eines Arzneimittelregresses - Prüfungsausschuß - Wirtschaftlichkeit

    Auszug aus BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 43/00 R
    Ergibt die Prüfung, daß der Behandlungsaufwand des (Zahn-)Arztes je Fall bei dem Gesamtfallwert, bei Spartenwerten oder bei Einzelleistungswerten in einem offensichtlichen Mißverhältnis zum durchschnittlichen Aufwand der Vergleichsgruppe steht, ihn nämlich in einem Ausmaß überschreitet, das sich im Regelfall nicht mehr durch Unterschiede in der Praxisstruktur und den Behandlungsnotwendigkeiten erklären läßt, so hat das die Wirkung eines Anscheinsbeweises der Unwirtschaftlichkeit (stRspr, vgl zB BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 50 S 263 f; SozR aaO Nr. 51 S 272).
  • BSG, 15.03.1995 - 6 RKa 37/93

    Prüfung der Wirtschaftlichkeit ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen

    Auszug aus BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 43/00 R
    Dies gründet sich darauf, daß § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V nicht von einer "statistischen Vergleichsprüfung", sondern von einer "arztbezogenen Prüfung nach Durchschnittswerten" spricht und somit rein statistische Bewertungen im Gesetzeswortlaut keine Stütze finden (BSGE 76, 53, 55 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 26 S 146 f).
  • BSG, 08.04.1992 - 6 RKa 34/90

    Unwirtschaftlichkeit - Kassenarzt - Statistische Prüfung

  • BSG, 16.06.1993 - 14a RKa 4/92

    Zahnarzt - Parodontosebehandlung - Unwirtschaftlichkeit - Rechtsmittelbefugnis -

  • BSG, 15.11.1995 - 6 RKa 43/94

    Statistische Vergleichsprüfung im Rahmen der kassenzahnärztlichen

  • BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 15/99 R

    Zulassung eines Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen zur vertragszahnärztlichen und zur

  • BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 16/15 R

    Vertrags(zahn)ärztliche Versorgung - MKG-Chirurg - Rechtmäßigkeit des

    Die MKG-Chirurgie verbindet die Bereiche der Chirurgie und der Zahnheilkunde zu einem einheitlichen Beruf (näher dazu BSGE 85, 145, 147 = SozR 3-5525 § 20 Nr. 1 S 3 f mwN; BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 54 S 299 = Juris RdNr 20; zuletzt BSG Urteil vom 23.3.2016 - B 6 KA 7/15 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, RdNr 16) .

    Vielmehr muss gewährleistet sein, dass einerseits den Versicherten ambulant alle Leistungen angeboten werden können, auf die sie für die Behandlung ihrer Gesundheitsbeschwerden angewiesen sind, andererseits eine angemessene Vergütung der Leistungen sichergestellt ist und die Selbstverwaltungskörperschaften ihren Überprüfungsverpflichtungen nach den §§ 106, 106a SGB V ausreichend nachkommen können (zur Wirtschaftlichkeitsprüfung bei MKG-Chirurgen vor Einführung des Splittingverbots vgl BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 54; BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 36) .

  • BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 25/19 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Dem liegt die Annahme zugrunde, dass die Vergleichsgruppe im Durchschnitt insgesamt wirtschaftlich handelt (stRspr, vgl zB BSG Urteil vom 27.6.2001 - B 6 KA 43/00 R - SozR 3-2500 § 106 Nr. 54 S 298; BSG Urteil vom 16.7.2003 - B 6 KA 14/02 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 2 RdNr 14, 15; BSG Urteil vom 16.7.2008 - B 6 KA 57/07 R - BSGE 101, 130 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 19, RdNr 14; BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 17/11 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 35 RdNr 17) .

    Lediglich für die sowohl zur vertragszahnärztlichen als auch zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen MKG-Chirurgen ist die Bildung einer verfeinerten Vergleichsgruppe als Grundlage der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der zahnärztlichen Leistungen für zumindest sachgerecht gehalten worden (BSG Urteil vom 27.6.2001 - B 6 KA 43/00 R - SozR 3-2500 § 106 Nr. 54 S 299 = juris RdNr 20; vgl auch BSG Urteil vom 8.5.1996 - 6 RKa 45/95 - SozR 3-2500 § 106 Nr. 36 S 202 f = juris RdNr 16 zur Prüfung von Einzelleistungen; verneinend für die Zusatzbezeichnung Oralchirurgie BSG Urteil vom 14.12.2005 - B 6 KA 4/05 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 12 RdNr 16 ff) .

    Von diesem Beurteilungsspielraum ist auch die Entscheidung umfasst, ob der Vergleichsprüfung die Gesamtfallwerte oder nur der Aufwand in einzelnen Leistungssparten oder bei bestimmten Einzelleistungen zugrunde gelegt werden (BSG Urteil vom 27.6.2001 - B 6 KA 43/00 R - SozR 3-2500 § 106 Nr. 54 S 300; BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 6 KA 38/10 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 33 RdNr 16 mwN) .

    Der Senat hat entschieden, dass daher im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung vertragszahnärztlicher Prüfgremien im Regelfall auch die vertragsärztlichen Abrechnungswerte einzubeziehen sind, dass sich allgemeine Aussagen zu der Frage, in welcher Weise und in welchem Ausmaß dieser Umstand im Rahmen einer Prüfung der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen ist, aber kaum treffen lassen (BSG Urteil vom 27.6.2001 - B 6 KA 43/00 R - SozR 3-2500 § 106 Nr. 54 S 300 = juris RdNr 22) .

    Auch wenn es grundsätzlich Sache der Prüfgremien ist, die erforderlichen Unterlagen bei der KÄV beizuziehen, bleibt das Unterlassen des Beklagten hier folgenlos, da es sich nicht zu Lasten der Klägerin ausgewirkt hat (vgl aber zur umgekehrten Konstellation: BSG Urteil vom 27.6.2001 - B 6 KA 43/00 R - SozR 3-2500 § 106 Nr. 54 S 302 = juris RdNr 25) .

  • BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 2/19 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Dem liegt die Annahme zugrunde, dass die Vergleichsgruppe im Durchschnitt insgesamt wirtschaftlich handelt (stRspr, vgl zB BSG Urteil vom 27.6.2001 - B 6 KA 43/00 R - SozR 3-2500 § 106 Nr. 54 S 298; BSG Urteil vom 16.7.2003 - B 6 KA 14/02 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 2 RdNr 14, 15; BSG Urteil vom 16.7.2008 - B 6 KA 57/07 R - BSGE 101, 130 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 19, RdNr 14; BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 17/11 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 35 RdNr 17) .

    Lediglich für die sowohl zur vertragszahnärztlichen als auch zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen MKG-Chirurgen ist die Bildung einer verfeinerten Vergleichsgruppe als Grundlage der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der zahnärztlichen Leistungen für zumindest sachgerecht gehalten worden (BSG Urteil vom 27.6.2001 - B 6 KA 43/00 R - SozR 3-2500 § 106 Nr. 54 S 299 = juris RdNr 20; vgl auch BSG Urteil vom 8.5.1996 - 6 RKa 45/95 - SozR 3-2500 § 106 Nr. 36 S 202 f = juris RdNr 16 zur Prüfung von Einzelleistungen; verneinend für die Zusatzbezeichnung Oralchirurgie BSG Urteil vom 14.12.2005 - B 6 KA 4/05 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 12 RdNr 16 ff) .

    Von diesem Beurteilungsspielraum ist auch die Entscheidung umfasst, ob der Vergleichsprüfung die Gesamtfallwerte oder nur der Aufwand in einzelnen Leistungssparten oder bei bestimmten Einzelleistungen zugrunde gelegt werden (BSG Urteil vom 27.6.2001 - B 6 KA 43/00 R - SozR 3-2500 § 106 Nr. 54 S 300; BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 6 KA 38/10 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 33 RdNr 16 mwN) .

    Der Senat hat entschieden, dass daher im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung vertragszahnärztlicher Prüfgremien im Regelfall auch die vertragsärztlichen Abrechnungswerte einzubeziehen sind, dass sich allgemeine Aussagen zu der Frage, in welcher Weise und in welchem Ausmaß dieser Umstand im Rahmen einer Prüfung der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen ist, aber kaum treffen lassen (BSG Urteil vom 27.6.2001 - B 6 KA 43/00 R - SozR 3-2500 § 106 Nr. 54 S 300 = juris RdNr 22) .

    Auch wenn es grundsätzlich Sache der Prüfgremien ist, die erforderlichen Unterlagen bei der KÄV beizuziehen, bleibt das Unterlassen des Beklagten hier folgenlos, da es sich nicht zu Lasten der Klägerin ausgewirkt hat (vgl aber zur umgekehrten Konstellation: BSG Urteil vom 27.6.2001 - B 6 KA 43/00 R - SozR 3-2500 § 106 Nr. 54 S 302 = juris RdNr 25) .

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Rechtsprechung
   BSG, 14.01.2002 - B 6 KA 43/00 R   

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https://dejure.org/2002,37828
BSG, 14.01.2002 - B 6 KA 43/00 R (https://dejure.org/2002,37828)
BSG, Entscheidung vom 14.01.2002 - B 6 KA 43/00 R (https://dejure.org/2002,37828)
BSG, Entscheidung vom 14. Januar 2002 - B 6 KA 43/00 R (https://dejure.org/2002,37828)
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