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   BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 44/13 R   

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BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 44/13 R (https://dejure.org/2014,31117)
BSG, Entscheidung vom 22.10.2014 - B 6 KA 44/13 R (https://dejure.org/2014,31117)
BSG, Entscheidung vom 22. Oktober 2014 - B 6 KA 44/13 R (https://dejure.org/2014,31117)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Vertragsärztliche Versorgung; Entscheidung über Praxisnachfolge; Berücksichtigung einer für die Einflussnahme auf das Nachbesetzungsverfahren gegründeten Berufsausübungsgemeinschaft (BAG); Notwendigkeit eines Abwägungsprozesses; Zumutbarkeit eines Bewerbers für die ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 103 Abs 3a S 1 SGB 5 vom 22.12.2011, § 103 Abs 4 S 1 SGB 5 vom 21.12.1992, § 103 Abs 4 S 1 SGB 5 vom 22.12.2011, § 103 Abs 4 S 4 SGB 5 vom 15.12.2008, § 103 Abs 4 S 4 SGB 5 vom 22.12.2011
    Vertragsärztliche Versorgung - Entscheidung über Praxisnachfolge - Berücksichtigung einer für die Einflussnahme auf das Nachbesetzungsverfahren gegründeten Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) - Notwendigkeit eines Abwägungsprozesses - Zumutbarkeit eines Bewerbers für die ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Zulassung eines Vertragsarztes als Praxisnachfolger in einer Berufsausübungsgemeinschaft; Berücksichtigung der Belange der in der Berufsausübungsgemeinschaft verbliebenen Ärzte

  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - Entscheidung über Praxisnachfolge - Berücksichtigung einer für die Einflussnahme auf das Nachbesetzungsverfahren gegründeten Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) - Notwendigkeit eines Abwägungsprozesses - Zumutbarkeit eines Bewerbers für die ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Zulassung eines Vertragsarztes als Praxisnachfolger in einer Berufsausübungsgemeinschaft; Berücksichtigung der Belange der in der Berufsausübungsgemeinschaft verbliebenen Ärzte

  • rechtsportal.de

    SGB V § 103 Abs. 4 ; SGB V § 103 Abs. 6
    Rechtmäßigkeit der Zulassung eines Vertragsarztes als Praxisnachfolger in einer Berufsausübungsgemeinschaft; Berücksichtigung der Belange der in der Berufsausübungsgemeinschaft verbliebenen Ärzte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten des Vertragsarztrechts

  • kvbb.de (Kurzinformation)

    Zulassung - Nachbesetzung

  • jusmedicus.de (Kurzinformation)

    Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft zum Zwecke der Nachfolgersteuerung bei einer Praxisabgabe stellt keine unzulässige Umgehung der Vorschriften über die Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes dar

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 25.11.2014)

    BAG-Nachbesetzung: Kläger haben schlechte Karten

  • arztrecht.de (Kurzinformation)

    Mehr Sicherheit bei Nachbestzungsverfahren in Berufsausübungsgemeinschaften

  • hartmannbund.de (Kurzinformation)

    Einflussnahme auf Nachbesetzung durch BAG-Gründung

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 44 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Zulassungsrecht | Praxisnachfolge in BAG: Bewerberauswahl

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 13/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Voraussetzung für Ermächtigung einer

    Auszug aus BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 44/13 R
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Ausschreibung eines Sitzes in einer BAG zur Folge hat, dass sich auch die Auswahl eines Bewerbers auf den Sitz in der BAG beziehen muss und dass aufgrund einer Ausschreibung eines in eine BAG eingebundenen Vertragsarztsitzes grundsätzlich keine Nachfolgezulassung in eine Einzelpraxis erfolgen darf (BSGE 110, 43 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 9, RdNr 25; BSG Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - RdNr 47, SozR 4-2500 § 103 Nr. 13 RdNr 47, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    (b) Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 14.12.2011 (BSGE 110, 43 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 9, RdNr 17 ff) und vom 11.12.2013 (BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 13 RdNr 47 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) ausgeführt hat, berechtigt auch der Umstand, dass eine BAG-Gründung ausschließlich oder vorwiegend zum Zwecke einer gesteuerten Nachbesetzung eines Praxissitzes erfolgt ist, die Zulassungsgremien nicht dazu, die rechtliche Existenz einer BAG für das Auswahlverfahren bzw bei der Anwendung des § 103 Abs. 6 Satz 2 SGB V außer Betracht zu lassen.

    Zur Begründung hat der Senat (BSGE 110, 43 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 9, RdNr 17 ff ; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 13 RdNr 47 f) darauf verwiesen, dass die Entscheidung darüber, ob die Kriterien einer BAG erfüllt sind, in dem dafür vorgesehenen Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs. 3 Ärzte-ZV getroffen wird und diese Entscheidung zum Status der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit grundsätzlich Bindungswirkung auch gegenüber allen vertragsärztlichen Institutionen entfaltet.

    Gegen die Möglichkeit einer Überprüfung des Status als BAG im Nachbesetzungsverfahren spricht nicht zuletzt die Notwendigkeit, dieses Verfahren zügig durchzuführen (BSGE 110, 43 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 9, RdNr 18) .

    Wenn der Kläger darauf verweist, dass der Senat eine solche für den Fall sachlich-rechnerischer Richtigstellungen angenommen hat, lag dem eine andere Situation zugrunde, wie der Senat bereits mit Urteil vom 14.12.2011 (BSGE 110, 43 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 9, RdNr 21) klargestellt hat.

    Das Interesse an der Fortführung einer BAG in einer bestimmten gewachsenen Struktur und einer im Hinblick auf die Zahl der zu behandelnden Patienten angemessenen Größe wird die Zulassung eines Bewerbers, mit dem die in der Praxis verbleibenden Ärzte nicht zusammenarbeiten wollen, in aller Regel ausschließen (vgl BSGE 110, 43 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 9, RdNr 23; BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 1, RdNr 27; BSGE 85, 1, 6 ff = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 33 f) .

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29.9.1999 (BSGE 85, 1, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 32 f) unter Heranziehung der Motive des Gesetzgebers dargelegt und nachfolgend in ständiger Rechtsprechung wiederholt hat, berücksichtigt der Gesetzgeber mit der ausnahmsweisen Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen in überversorgten Planungsbereichen die finanziellen Interessen des bisherigen Praxisinhabers bzw seiner Erben (siehe hierzu BSGE 85, 1, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 32; BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 1, RdNr 19; BSGE 110, 43 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 9, RdNr 19; BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 11, RdNr 20 f; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 12 RdNr 28) , welche andernfalls wegen der fehlenden Verwertungsmöglichkeit der Arztpraxis erhebliche Nachteile erleiden würden, und trägt damit den Erfordernissen des Eigentumsschutzes Rechnung (vgl zB BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 11, RdNr 20 mwN; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 12 RdNr 28) .

  • BSG, 05.11.2003 - B 6 KA 11/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachfolgezulassung - Nachbesetzungsverfahren -

    Auszug aus BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 44/13 R
    Als Mitbewerber um die Zulassung im Nachbesetzungsverfahren war der Kläger berechtigt, die zugunsten des Beigeladenen zu 9. getroffene Auswahlentscheidung anzufechten (sog offensive Konkurrentenklage, vgl BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 1, RdNr 7 ff; BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 2, RdNr 4; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 12 RdNr 19; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 13 RdNr 28, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Von Bedeutung ist auch, ob damit zu rechnen ist, dass die Kooperation Bestand haben wird (BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 1, RdNr 26) .

    Es ist ein grundsätzlich legitimes und im Rahmen des § 103 Abs. 6 Satz 2 SGB V berücksichtigungsfähiges Interesse, die wirtschaftlich existenzgefährdende Gefahr zu vermeiden, dass der Mitbewerber die BAG kurz nach der Zulassung wieder verlassen wird, um mit einer anderen BAG zusammenzuarbeiten, bei der er zuvor schon tätig gewesen ist (BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 1, RdNr 26) .

    Die beabsichtige Einbringung des Vertragsarztsitzes in eine andere BAG läuft dem - nach der Senatsrechtsprechung (vgl BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 1, RdNr 26) gewichtigen - Interesse der in der Beigeladenen zu 1. verbliebenen Partner zuwider, die "wirtschaftlich existenzgefährdende Gefahr" eines alsbaldigen Ausscheidens des Nachfolgers aus der BAG zu vermeiden.

    Das Interesse an der Fortführung einer BAG in einer bestimmten gewachsenen Struktur und einer im Hinblick auf die Zahl der zu behandelnden Patienten angemessenen Größe wird die Zulassung eines Bewerbers, mit dem die in der Praxis verbleibenden Ärzte nicht zusammenarbeiten wollen, in aller Regel ausschließen (vgl BSGE 110, 43 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 9, RdNr 23; BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 1, RdNr 27; BSGE 85, 1, 6 ff = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 33 f) .

    Bezogen auf die BAG bedeutet dies, dass ein funktionsfähiger Praxisanteil noch vorhanden und eine Anknüpfung an die gemeinsam ausgeübte Tätigkeit noch möglich sein muss (vgl BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 3, RdNr 19; BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 1 RdNr 22) .".

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29.9.1999 (BSGE 85, 1, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 32 f) unter Heranziehung der Motive des Gesetzgebers dargelegt und nachfolgend in ständiger Rechtsprechung wiederholt hat, berücksichtigt der Gesetzgeber mit der ausnahmsweisen Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen in überversorgten Planungsbereichen die finanziellen Interessen des bisherigen Praxisinhabers bzw seiner Erben (siehe hierzu BSGE 85, 1, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 32; BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 1, RdNr 19; BSGE 110, 43 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 9, RdNr 19; BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 11, RdNr 20 f; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 12 RdNr 28) , welche andernfalls wegen der fehlenden Verwertungsmöglichkeit der Arztpraxis erhebliche Nachteile erleiden würden, und trägt damit den Erfordernissen des Eigentumsschutzes Rechnung (vgl zB BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 11, RdNr 20 mwN; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 12 RdNr 28) .

  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R

    Ausschreibung und Neubesetzung eines Vertragsarztsitzes in Planungsbereich mit

    Auszug aus BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 44/13 R
    Allgemein geht es um das Interesse an einer Fortführung der Gemeinschaftspraxis bzw BAG in einer bestimmten gewachsenen und im Hinblick auf apparativ-technische und personelle Ausstattung der Praxis sowie unter Berücksichtigung der Zahl der zu versorgenden Patienten angemessenen Größe (vgl BSGE 85, 1, 7 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 33) .

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich ein Bewerber an der gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht beteiligen und die Tätigkeit des ausscheidenden Arztes in der Gemeinschaftspraxis bzw BAG nicht fortsetzen will (vgl BSGE 85, 1, 7 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 33) .

    Das Interesse an der Fortführung einer BAG in einer bestimmten gewachsenen Struktur und einer im Hinblick auf die Zahl der zu behandelnden Patienten angemessenen Größe wird die Zulassung eines Bewerbers, mit dem die in der Praxis verbleibenden Ärzte nicht zusammenarbeiten wollen, in aller Regel ausschließen (vgl BSGE 110, 43 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 9, RdNr 23; BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 1, RdNr 27; BSGE 85, 1, 6 ff = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 33 f) .

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29.9.1999 (BSGE 85, 1, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 32 f) unter Heranziehung der Motive des Gesetzgebers dargelegt und nachfolgend in ständiger Rechtsprechung wiederholt hat, berücksichtigt der Gesetzgeber mit der ausnahmsweisen Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen in überversorgten Planungsbereichen die finanziellen Interessen des bisherigen Praxisinhabers bzw seiner Erben (siehe hierzu BSGE 85, 1, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 32; BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 1, RdNr 19; BSGE 110, 43 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 9, RdNr 19; BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 11, RdNr 20 f; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 12 RdNr 28) , welche andernfalls wegen der fehlenden Verwertungsmöglichkeit der Arztpraxis erhebliche Nachteile erleiden würden, und trägt damit den Erfordernissen des Eigentumsschutzes Rechnung (vgl zB BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 11, RdNr 20 mwN; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 12 RdNr 28) .

  • BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 43/13 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung - Vertragsarztsitz - keine

    Auszug aus BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 44/13 R
    Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Klage erhoben; deren Abweisung ist als Folge des Senatsurteils vom 22.10.2014 im Verfahren B 6 KA 43/13 R rechtskräftig.

    Entgegen der Auffassung des SG steht der Drittbindungswirkung des Bescheides über die Genehmigung der BAG erst recht nicht entgegen, dass der Kläger diesen Bescheid angefochten hat und hierüber noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, da dem Kläger ein derartiges Anfechtungsrecht nicht zusteht (siehe hierzu das Urteil des Senats vom heutigen Tag im Verfahren B 6 KA 43/13 R) .

  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 81/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wegfall der Überversorgung - teilweise Aufhebung

    Auszug aus BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 44/13 R
    Als Mitbewerber um die Zulassung im Nachbesetzungsverfahren war der Kläger berechtigt, die zugunsten des Beigeladenen zu 9. getroffene Auswahlentscheidung anzufechten (sog offensive Konkurrentenklage, vgl BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 1, RdNr 7 ff; BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 2, RdNr 4; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 12 RdNr 19; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 13 RdNr 28, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Falls sich für die Zulassung des begünstigten Dritten die Sach- oder Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorteilhafter darstellt, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich (vgl BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 12 RdNr 22; BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 2, RdNr 5; BSG SozR 4-2500 § 117 Nr. 2 RdNr 8 mwN; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 13 RdNr 30, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

  • BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 26/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes nur bei

    Auszug aus BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 44/13 R
    Bezogen auf die BAG bedeutet dies, dass ein funktionsfähiger Praxisanteil noch vorhanden und eine Anknüpfung an die gemeinsam ausgeübte Tätigkeit noch möglich sein muss (vgl BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 3, RdNr 19; BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 1 RdNr 22) .".
  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R

    Vertragsarzt - Gemeinschaftspraxis - keine Tätigkeit in freier Praxis bei Fehlen

    Auszug aus BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 44/13 R
    Dem steht die Drittbindungswirkung (bzw Tatbestandswirkung) des Bescheides über die Genehmigung der BAG in dem Sinne entgegen, dass andere Behörden bzw Gerichte an diese Entscheidung ohne Rücksicht auf ihren Inhalt gebunden sind (siehe hierzu BSGE 106, 222 = SozR 4-5520 § 32 Nr. 4, RdNr 56 mwN) , entgegen.
  • BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 39/10 R

    Vertragsarzt - Zulassungsverzicht - bestandskräftige Nachbesetzung seines

    Auszug aus BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 44/13 R
    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29.9.1999 (BSGE 85, 1, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 32 f) unter Heranziehung der Motive des Gesetzgebers dargelegt und nachfolgend in ständiger Rechtsprechung wiederholt hat, berücksichtigt der Gesetzgeber mit der ausnahmsweisen Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen in überversorgten Planungsbereichen die finanziellen Interessen des bisherigen Praxisinhabers bzw seiner Erben (siehe hierzu BSGE 85, 1, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 32; BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 1, RdNr 19; BSGE 110, 43 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 9, RdNr 19; BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 11, RdNr 20 f; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 12 RdNr 28) , welche andernfalls wegen der fehlenden Verwertungsmöglichkeit der Arztpraxis erhebliche Nachteile erleiden würden, und trägt damit den Erfordernissen des Eigentumsschutzes Rechnung (vgl zB BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 11, RdNr 20 mwN; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 12 RdNr 28) .
  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung im Wege der Praxisnachfolge - Existenz

    Auszug aus BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 44/13 R
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Ausschreibung eines Sitzes in einer BAG zur Folge hat, dass sich auch die Auswahl eines Bewerbers auf den Sitz in der BAG beziehen muss und dass aufgrund einer Ausschreibung eines in eine BAG eingebundenen Vertragsarztsitzes grundsätzlich keine Nachfolgezulassung in eine Einzelpraxis erfolgen darf (BSGE 110, 43 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 9, RdNr 25; BSG Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - RdNr 47, SozR 4-2500 § 103 Nr. 13 RdNr 47, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .
  • BSG, 05.11.2003 - B 6 KA 52/02 R
    Auszug aus BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 44/13 R
    Falls sich für die Zulassung des begünstigten Dritten die Sach- oder Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorteilhafter darstellt, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich (vgl BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 12 RdNr 22; BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 2, RdNr 5; BSG SozR 4-2500 § 117 Nr. 2 RdNr 8 mwN; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 13 RdNr 30, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .
  • BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 43/13 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachfolgezulassung - keine Befugnis der

    Die Abweisung der Klage ist infolge des Senatsurteils vom 22.10.2014 im Verfahren B 6 KA 44/13 R rechtskräftig.

    Im Übrigen wird die Möglichkeit einer missbräuchlichen Nutzung der Praxisform "BAG" im Nachbesetzungsverfahren dadurch eingeschränkt, dass nach der Rechtsprechung des Senats (BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 13 RdNr 49, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; Urteil vom heutigen Tag - B 6 KA 44/13 R RdNr 47 ff) den Interessen der verbleibenden Ärzte nach einer nur sehr kurzen und nicht sehr intensiven Zusammenarbeit in einer überörtlichen BAG nur ein entsprechend geringes Gewicht bei der Auswahlentscheidung beizumessen ist: Je deutlicher sich also der Eindruck aufdrängt, dass die BAG vorrangig mit dem Ziel gegründet worden ist, Einfluss auf die Nachbesetzung zu nehmen, je kürzer die BAG bestanden hat und je weniger intensiv die Zusammenarbeit innerhalb der BAG war, desto geringeres Gewicht kommt den Interessen der verbleibenden Ärzte bei der Auswahlentscheidung zu (BSG aaO) .

    Dies könnte insbesondere der Fall sein, wenn den verbleibenden Partnern der BAG - ungeachtet der geringeren Gewichtung ihrer Interessen in Folge einer nur zum Zwecke der Beeinflussung der Praxisnachfolge erfolgten BAG-Gründung - eine Zusammenarbeit mit ihm nicht zumutbar ist, weil dieser Zusammenarbeit objektiv nachvollziehbare Gründen im Sinne der Rechtsprechung des Senats entgegenstehen (s hierzu das Urteil vom heutigen Tag im Verfahren B 6 KA 44/13 R) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2019 - L 11 KA 62/18

    Anspruch auf Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in der vertragsärztlichen

    cc) Die Beigeladene zu 9) kann schon deswegen nicht als Praxisnachfolgerin zugelassen werden, weil ein Sitz in einer BAG zu besetzen ist und die Beigeladene zu 10) als verbliebene Gesellschafterin bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens vor dem Beklagten als maßgeblichem Zeitpunkt (hierzu BSG, Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 44/13 R -) nachvollziehbar erklärt hat, nur mit dem Antragsteller tätig werden zu wollen.

    Sprechen berufliche Eignung, Approbationsalter und Dauer der ärztlichen Tätigkeit für den Bewerber, dann kann der Konkurrent schwerlich nur deswegen zum Zuge kommen, weil er länger in die Warteliste eingetragen ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 44/13 R -).

    Anders verhält es sich mit dem Verhältnis der Kriterien des § 103 Abs. 4 Satz 5 Nr. 1 bis 3 SGB V zu jenen des § 105 Abs. 5 Satz 3 SGB V. Selbst wenn ein Bewerber nach den in § 103 Abs. 4 Satz 5 und Abs. 5 Satz 2 SGB V aufgeführten Auswahlkriterien der besser geeignete Kandidat ist, kann er infolge der durch § 103 Abs. 6 Satz 2 SGB V angeordneten angemessenen Berücksichtigung der Interessen der in der BAG verbleibenden Praxispartner dennoch als Nachfolger ausscheiden (zutreffend BSG, Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 44/13 R -).

    Die verbleibenden Praxispartner müssen sich mit dem Nachfolger - neben dem Kaufpreis - über alle Fragen, die Gegenstand des zu schließenden Gesellschaftsvertrags sind, sowie z. B. über die Anmietung der Praxisräume, Arbeitszeiten, die Anstellung von Personal, den Umgang mit Patientenunterlagen und Fragen der Praxisorganisation einigen (BSG, Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 44/13 R - Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R -).

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich ein Bewerber an der gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht beteiligen und die Tätigkeit des ausscheidenden Arztes in der Gemeinschaftspraxis bzw. BAG nicht fortsetzen will (BSG, Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 44/13 R -).

    Soweit das BSG in der Entscheidung vom 22.10.2014 - B 6 KA 44/13 R - auf den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit abstellt, ist zu differenzieren.

  • BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 24/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Genehmigungsfähigkeit einer

    Bei Zulassungsbegehren sind die Grundsätze über Vornahmeklagen anzuwenden; dh, dass alle Tatsachenänderungen bis zur mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz und alle Rechtsänderungen bis zum Abschluss der Revisionsinstanz zu berücksichtigen sind (BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 6 RdNr 25 mwN; BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 26 mwN; zuletzt BSG Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 44/13 R - für SozR 4-2500 § 103 Nr. 16 RdNr 25 vorgesehen) , also auch die Änderungen der Ärzte-ZV.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2018 - L 11 KA 86/16

    Anspruch auf Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in der vertragsärztlichen

    Falls sich für die Zulassung des begünstigten Dritten die Sach- oder Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorteilhafter darstellt, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich (BSG, Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 44/13 R - Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - Senat, Beschluss vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER -).

    Anlass für ein Nachbesetzungsverfahren besteht dann, wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll (vgl. § 103 Abs. 3a Satz 1 SGB V; BSG, Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 44/13 R - Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R -).

  • LSG Sachsen, 13.03.2019 - L 1 KA 17/18

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

    In diesen Fällen ist zu prüfen, ob sich für den ausgewählten Bewerber die Sach- oder Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorteilhafter darstellt; sofern dies der Fall ist, ist dieser Zeitpunkt für die Entscheidung maßgeblich (BSG, Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 44/13 R - juris Rn. 25 m.w.N.; siehe auch BSG, Urteil vom 29.11.2017 - B 6 KA 31/16 R - juris Rn. 28 ff.).

    Der Senat verkennt nicht, dass eine vom Kläger und der Beigeladenen zu 11. unterstellte überwiegende Mittelaufbringung durch die O ... Kliniken GmbH oder durch ein von ihr beherrschtes Unternehmen für die Beigeladene zu 6. an die Bedingung geknüpft sein dürfte, mit einem MVZ des Konzerns - ggf. dem MVZ T ...straße - eine BAG einzugehen, und dass allein schon dadurch - nach geltender Rechtslage und unabhängig von dem Gesellschaftsvertrag der BAG - die O ... Kliniken GmbH weitgehende Möglichkeiten erhalten würde, bei einem Verzicht der Beigeladenen zu 6. auf ihre vertragsärztliche Zulassung nach Ablauf von fünf Jahren oder einem Ende der Zulassung aus anderen Gründen auf ein Nachbesetzungsverfahren im eigenen Interesse Einfluss zu nehmen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 44/13 - juris Rn. 42, und nachfolgende Ausführungen zu § 103 Abs. 6 Satz 2 SGB V).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2020 - L 11 KA 46/19

    Anspruch auf Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im

    Statthaft ist vorliegend die gegen die Ablehnung der Zulassungsanträge der Kläger durch den Beklagten gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (Neubescheidungsklage) gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGG (BSG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - B 6 KA 44/13 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 16, Rn. 23).

    Falls sich für die Zulassung des begünstigten Dritten die Sach- oder Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorteilhafter darstellt, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2017 - B 6 KA 31/16 R - BSGE 124, 266; BSG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - B 6 KA 49/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 13; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12, Rn. 22; BSG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - a.a.O., Rn. 25; BSG, Urteil vom 23. März 2016 - B 6 KA 9/15 R - BSGE 121, 76, Rn. 12; Senat, Urteil vom 19. Dezember 2018 - a.a.O.; Senat, Beschluss vom 24. Juni 2019 - L 11 KA 62/18 B ER - juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2020 - L 11 KA 21/18

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung Erforderlichkeit der Benennung eines

    Statthaft ist vorliegend die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (Neubescheidungsklage) gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGG (BSG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - B 6 KA 44/13 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 16, Rn. 23).

    Falls sich für die Zulassung des begünstigten Dritten die Sach- oder Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorteilhafter darstellt, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2017 - B 6 KA 31/16 R - BSGE 124, 266; BSG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - B 6 KA 49/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 13; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12, Rn. 22; BSG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - a.a.O., Rn. 25; BSG, Urteil vom 23. März 2016 - B 6 KA 9/15 R - BSGE 121, 76, Rn. 12; Senat, Urteil vom 19. Dezember 2018 - a.a.O.; Senat, Beschluss vom 24. Juni 2019 - L 11 KA 62/18 B ER - juris).

  • SG Nürnberg, 28.11.2023 - S 13 KA 5/20

    Widerspruchsverfahren, Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung,

    Falls sich für die Zulassung des begünstigten Dritten die Sach- oder Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorteilhafter darstellt (wie vorliegend, da Frau Dr. G. im Dezember 2021 noch nicht über den Schwerpunkt Neuropädiatrie verfügte), ist dieser Zeitpunkt maßgeblich (BSG, Urteil vom 29.11.2017, B 6 KA 31/16 R; Urteil vom 22.10.2014, B 6 KA 44/13 R; Urteil vom 11.12.2013, B 6 KA 49/12 R).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2014 - L 7 KA 56/14

    Vertragsarzt - Voraussetzungen der Umwandlung einer genehmigten Anstellung in

    Denn bei den auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung gerichteten Vornahmesachen sind grundsätzlich alle Änderungen der Sachlage bis zur mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz sowie alle Rechtsänderungen, auch soweit sie erst in der Revisionsinstanz eintreten, zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - B 6 KA 44/13 R -, SozR 4-2500 § 103 Nr. 15).
  • SG München, 12.04.2018 - S 38 KA 1261/15

    Vertrags(zahn)arztangelegenheiten

    Ist über die Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung nach § 26 Abs. 4 Nr. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie zu entscheiden, ist als maßgeblicher Zeitpunkt grundsätzlich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Tatsacheninstanz zugrunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom 22.10.2014, Az B 6 KA 44/13 R).

    Diese grundsätzlichen Überlegungen finden auch Anwendung im Vertragsarztrecht, so bei Entscheidungen der Zulassungsgremien über die Erteilung einer Zulassung (BSG, Urteil vom 22.10.2014, Az. B 6 KA 44/13 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2022 - L 11 KA 31/20

    Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums zur vertragsärztlichen

  • SG München, 12.04.2018 - S 38 KA 341/16

    Fachgruppe der Neurochirurgen ist der gesonderten fachärztlichen Versorgung

  • SG Hamburg, 28.09.2021 - S 3 KA 294/18

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes -

  • SG Düsseldorf, 22.02.2016 - S 2 KA 390/15

    Rechtmäßigkeit der Vollziehung von Honorarrückforderungen von einer überörtlichen

  • SG Nürnberg, 05.10.2022 - S 13 KA 5/21

    1.Berücksichtigung einer bestehenden Filialpraxis bei der Auswahlentscheidung

  • SG Nürnberg, 05.10.2022 - S 13 KA 6/21

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Versorgung, Auswahlentscheidung, Arzt, Leistungen,

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