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   BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 49/07 R   

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BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 49/07 R (https://dejure.org/2008,2345)
BSG, Entscheidung vom 28.05.2008 - B 6 KA 49/07 R (https://dejure.org/2008,2345)
BSG, Entscheidung vom 28. Mai 2008 - B 6 KA 49/07 R (https://dejure.org/2008,2345)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Ärztliche und nichtärztliche Psychotherapeuten - angemessene Höhe der Vergütung für zeitgebundene und genehmigungspflichtige Leistungen nach Kap G Abschn IV EBM-Ä

  • openjur.de

    Vertragspsychotherapeut; angemessene Höhe der Vergütung für zeitgebundene und genehmigungspflichtige Leistungen; Rechtsmäßigkeit bzw -widrigkeit des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 18.2.2005

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Maßstab zur Festlegung der angemessenen Höhe einer Vergütung psychotherapeutischer Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Honorarverteilungsgerechtigkeit; Rechtmäßigkeit der Vorgabe eines für alle Bezirke der Kassenärztlichen Vereinigungen gleich hohen Betrags ...

  • Judicialis

    SGB V § 85 Abs 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe der Vergütung für Vertragspsychotherapeuten für zeitgebundene und genehmigungspflichtige Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Vorgaben des Bewertungsausschusses für eine angemessene Vergütung der Psychotherapeuten sind überwiegend rechtmäßig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (32)

  • BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 52/03 R

    Bewertungsausschuss - Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 16. 2. 2000 zur

    Auszug aus BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 49/07 R
    Nach dem seit 1.1.2000 geltenden Regelungskonzept des GKVRefG 2000, dessen Entstehung bereits im Urteil vom 28.1.2004 eingehend dargestellt ist (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 8), ist die zuvor in erster Linie von der Rechtsprechung wahrgenommene Aufgabe der Sicherung einer angemessenen Vergütung für psychotherapeutische Leistungen je Zeiteinheit primär dem Bewertungsausschuss (§ 87 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB V) übertragen worden.

    Eine rechtliche Verpflichtung des Bewertungsausschusses, die Betriebsausgaben der Psychotherapeuten durch einen vorgegebenen Prozentsatz ihres Umsatzes abzubilden, kann nicht aus der Rechtskraft des Senatsurteils vom 28.1.2004 (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8) hergeleitet werden.

    Aus der rechtskräftig gewordenen Verurteilung der in jenem Verfahren beklagten KÄV Westfalen-Lippe zu erneuter Bescheidung nach vorheriger Neufassung des für rechtswidrig erachteten Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 16.2.2000 (vgl BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 35) folgt aber nicht, dass die Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses bei der Neuregelung nunmehr aufgehoben und speziell in Bezug auf die Berücksichtigung der Betriebsausgaben einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis auf die Vorgabe einer prozentualen Kostenquote von 40, 2 % reduziert wäre.

    Vielmehr hat der Senat die Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses als Normgeber betont (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 19); diese lässt Raum für andersartige Vorgaben und erfordert deren eigenständige gerichtliche Überprüfung.

    Um zu gewährleisten, dass voll ausgelastete Psychotherapeuten bei der Honorarverteilung innerhalb einer KÄV dieselben Ertragschancen wie vergleichbare andere Arztgruppen haben (vgl BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 25, 39), ist nach der Vorgabe in Nr. 2.2.1.4 (aaO) der mit Hilfe der Mindestpunktwertberechnung zu gewährleistende (Soll-)Umsatz eines voll ausgelasteten Psychotherapeuten zu ermitteln, indem (2) der durchschnittliche Ertrag der zum Vergleich herangezogenen Arztgruppe in derselben Höhe den Psychotherapeuten als Gewinn zugeschrieben und dann noch (3) um die typischerweise in voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxen anfallenden Betriebskosten erhöht wird (Nr. 2.2.1.4, aaO).

    Die ursprünglich vom Bewertungsausschuss in seinem Beschluss vom 16.2.2000 gewählte Vorgehensweise, die Betriebskosten voll ausgelasteter psychotherapeutischer Praxen durch Hochrechnung der Durchschnittsumsätze häufig nicht voll ausgelasteter Psychotherapeuten mit Hilfe eines von der Honorarverteilung bei den Allgemeinärzten abgeleiteten Faktors zu ermitteln, aber durch einen Höchstbetrag zu begrenzen, hat der Senat im Urteil vom 28.1.2004 als ungeeignet bewertet (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 24 ff).

    Der vom Senat für erforderlich gehaltenen Berücksichtigung von Personalkosten zumindest für eine sozialversicherungspflichtige Halbtagskraft (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 31) ist damit Genüge getan.

    Der Senat hat bereits entschieden, dass für Zeiträume bis Ende 1998 für den Einkommensvergleich die Werte der Arztgruppe der Allgemeinmediziner heranzuziehen sind (Klarstellung in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36), dass es außerdem sachgerecht ist, jeweils auf die Umsatz- und Ertragsdaten der Vergleichsgruppe im vorvergangenen Jahr zurückzugreifen, und dass ab dem Jahr 2002 nur noch auf fachärztliche Arztgruppen im unteren Einkommensbereich abgestellt werden kann (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 14).

    Die Ausklammerung einzelner Umsatzbestandteile ist aber insbesondere dann unbedenklich, wenn entgegen der rechtlichen Verpflichtung in den Vergleich auch Arztgruppen mit überdurchschnittlichen Erträgen einbezogen werden und sich trotz der feinsteuernden Bereinigung im Randbereich für die (Modell-)Praxis eines voll ausgelasteten und in Vollzeit tätigen Psychotherapeuten eine Vergütung ergibt, die jedenfalls den (ungeschmälerten) Durchschnittsertrag einer vergleichbaren Arztgruppe im unteren Einkommensbereich erreicht (vgl BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34).

    Die Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit des Vergleichs mit den Allgemeinmedizinern im Rahmen des vom Senat für Zeiträume bis Ende 1998 entwickelten Berechnungsmodells (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36) und zur Notwendigkeit eines Vergleichs mit Arztgruppen aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich ab 2002 (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34) schließt die zuletzt genannte Lösung nicht aus.

  • BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 23/07 R

    Vertragspsychotherapeut - Ermittlung des Mindestpunktwertes zur angemessenen

    Auszug aus BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 49/07 R
    Dem Bewertungsausschuss war es bei seiner erneuten Beschlussfassung Ende 2004/Anfang 2005 auch nicht verwehrt, insoweit von den bereits 1996 formulierten und auf den Verhältnissen des Jahres 1994 basierenden Vorgaben abzuweichen, die für die Berechnung der bis zum 30.6.2003 geltenden regionalisierten Praxisbudgets maßgeblich waren (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 14 RdNr 22), zumal die Praxisbudgets eine andere Zielrichtung verfolgten als die Regelungen zur Gewährleistung einer angemessenen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 19).

    Soweit das Urteil vom 28.11.2007 (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 21), das zur Mindestpunktwertberechnung in den neuen Bundesländern im Zeitraum bis Ende 1998 auf der Grundlage der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ergangen ist, eine abweichende Aussage trifft, hält der Senat daran für Zeiträume ab dem Jahr 2000 nicht mehr fest.

    Der Senat hat bereits entschieden, dass für Zeiträume bis Ende 1998 für den Einkommensvergleich die Werte der Arztgruppe der Allgemeinmediziner heranzuziehen sind (Klarstellung in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36), dass es außerdem sachgerecht ist, jeweils auf die Umsatz- und Ertragsdaten der Vergleichsgruppe im vorvergangenen Jahr zurückzugreifen, und dass ab dem Jahr 2002 nur noch auf fachärztliche Arztgruppen im unteren Einkommensbereich abgestellt werden kann (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 14).

    Hierdurch werden zufällige Resultate, die im Rahmen von gleichheitsorientierten Modellberechnungen problematisch sind (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 17), ebenso vermieden wie ein starkes Auseinanderdriften der Mindestpunktwerte in den einzelnen KÄV-Bezirken.

    Die Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit des Vergleichs mit den Allgemeinmedizinern im Rahmen des vom Senat für Zeiträume bis Ende 1998 entwickelten Berechnungsmodells (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36) und zur Notwendigkeit eines Vergleichs mit Arztgruppen aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich ab 2002 (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils RdNr 34) schließt die zuletzt genannte Lösung nicht aus.

  • BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 16/06 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Vereinigung - neue Bundesländer -

    Auszug aus BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 49/07 R
    Dies ist der Fall, wenn bei allen Arztgruppen nach denselben Maßstäben verfahren wurde, aber auch dann, wenn weitere Gesichtspunkte - etwa eine unterschiedliche Einkommensentwicklung der Arztgruppen - eine differenzierte Regelung sachlich rechtfertigen (vgl BSGE 89, 259, 265 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34 S 193; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 86; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 14 RdNr 19 f).

    Dem Bewertungsausschuss war es bei seiner erneuten Beschlussfassung Ende 2004/Anfang 2005 auch nicht verwehrt, insoweit von den bereits 1996 formulierten und auf den Verhältnissen des Jahres 1994 basierenden Vorgaben abzuweichen, die für die Berechnung der bis zum 30.6.2003 geltenden regionalisierten Praxisbudgets maßgeblich waren (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 14 RdNr 22), zumal die Praxisbudgets eine andere Zielrichtung verfolgten als die Regelungen zur Gewährleistung einer angemessenen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 36 RdNr 19).

    Sie würde besonders in Regionen mit geringen Vergleichserträgen eine zusätzliche Beeinträchtigung der Psychotherapeuten bewirken (zur vergleichbaren Problematik der Kombination geringer Umsätze mit einer Kostenquote bei der Berechnung der regionalisierten Praxisbudgets vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 14 RdNr 23), während diese in Gebieten mit hohen Vergleichserträgen losgelöst von ihrer tatsächlichen Kostenbelastung hohe Betriebskosten und dementsprechend noch höhere Punktwerte zugeordnet erhielten.

    Die aus Gründen der Sachnähe vorgenommene Heranziehung dieses für Beschäftigte in Praxen niedergelassener Ärzte einschlägigen Tarifvertrags ist nachvollziehbar und nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil der Senat in seiner Modellberechnung bislang den BAT zugrunde gelegt hat (so bereits BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 14 RdNr 29, 31).

  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 35/06 R

    Vertragspsychotherapeut - keine Einbeziehung der Vergütung probatorischer

    Auszug aus BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 49/07 R
    Dies gelte unter Berücksichtigung des BSG-Urteils vom 29.8.2007 (B 6 KA 35/06 R) insbesondere für die Vergütung der Primärkassen-Leistungen im Quartal III/2000 mit einem Punktwert von lediglich 4, 2372 Pf.

    Insbesondere widerspricht es nicht dem in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Gebot differenzierter Behandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte (vgl BVerfGE 116, 164, 180; BSGE 83, 205, 212 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 29 S 219; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 38 RdNr 15; Senatsurteil vom 9.4.2008 - B 6 KA 29/07 R - RdNr 28, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 85 Nr. 41 vorgesehen), wenn der Bewertungsausschuss der Einschätzung der Aufsichtsbehörde vom Dezember 2004 gefolgt ist, jedenfalls ab dem Jahr 2000 seien die Unterschiede in den typischerweise anfallenden Betriebskosten psychotherapeutischer Praxen in den alten und neuen Bundesländern nicht mehr so bedeutsam, dass sie eine Festlegung unterschiedlicher Werte für die genannten Gebiete zwingend erforderten.

    Der Senat hat im Urteil vom 29.8.2007 (SozR 4-2500 § 85 Nr. 38 RdNr 10-16) näher dargelegt, dass der Bewertungsausschuss zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet war, im Rahmen der ihm obliegenden Normierung von Vorgaben für eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit eine Punktwertstützung auch für probatorische Sitzungen vorzusehen.

    Aus dieser zentralen Funktion der probatorischen Sitzungen folgt, dass die KÄV im Rahmen der ihr - ab 1.7.2004 gemeinsam mit den Verbänden der Krankenkassen - obliegenden Ausgestaltung der Honorarverteilungsregelungen für eine substanzielle Honorierung dieser Leistungen sorgen muss (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 38 RdNr 17).

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 9/07 R

    Bewertungsausschuss - angemessene Höhe der Vergütung psychotherapeutischer

    Auszug aus BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 49/07 R
    Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in den Urteilen vom heutigen Tag ua in den Verfahren B 6 KA 9/07 R und B 6 KA 41/07 R Bezug genommen.

    Vergleichbare Ergebnisse haben sich auch in anderen KÄV-Bezirken ergeben (vgl das Urteil B 6 KA 9/07 R vom heutigen Tage bezüglich den Verhältnissen im Bereich der KÄV Sachsen).

    In Entscheidungen vom heutigen Tage (zB B 6 KA 9/07 R - RdNr 65, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen) hat er nunmehr zu dieser Frage ausgeführt, dass ein nach Berücksichtigung der Betriebskosten für eine probatorische Sitzung verbleibender Ertrag von deutlich weniger als 20 Euro nicht geeignet ist, dauerhaft eine ausreichende Sicherstellung der Versorgung auch mit probatorischen Sitzungen zu gewährleisten.

  • BSG, 15.05.2002 - B 6 KA 33/01 R

    Vertragsarzt - Praxisbudget - Festlegung - bundesdurchschnittliche

    Auszug aus BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 49/07 R
    Dies ist der Fall, wenn bei allen Arztgruppen nach denselben Maßstäben verfahren wurde, aber auch dann, wenn weitere Gesichtspunkte - etwa eine unterschiedliche Einkommensentwicklung der Arztgruppen - eine differenzierte Regelung sachlich rechtfertigen (vgl BSGE 89, 259, 265 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34 S 193; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 86; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 14 RdNr 19 f).

    Er muss insbesondere bei der Verwendung zahlenförmiger Normen, die an tatsächliche Verhältnisse anknüpfen, diese Werte "unter Kontrolle halten" und erforderlichenfalls nachbessern (BSGE 89, 259, 269 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34 S 198; Senatsbeschluss vom 23.5.2007 - B 6 KA 27/06 B - juris RdNr 8; BSG, Urteile vom 29.8.2007, B 6 KA 36/06 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 39 RdNr 26 sowie B 6 KA 43/06 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 40 RdNr 20).

    Der Senat weist jedoch im Rahmen seines Auftrags zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes und zur Schaffung von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit (vgl hierzu BSGE 89, 259, 269 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34 S 197) darauf hin, dass nach den ihm zugänglichen Daten wohl ab dem Jahr 2007 deutliche Anhaltspunkte für Kostensteigerungen bestehen, welche die Erheblichkeitsschwelle im Rahmen pauschalierender Regelungen überschreiten und deshalb eine Anpassung des Betriebskostenbetrages an die in wesentlichem Umfang veränderten Realitäten nahelegen.

  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 36/06 R

    Vertragsärztliche Versorgung; Beschlüsse des Bewertungsausschusses zur Bestimmung

    Auszug aus BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 49/07 R
    Der Bewertungsausschuss überschreitet den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass seine Entscheidungen von sachfremden Erwägungen getragen sind - etwa weil eine Gruppe von Leistungserbringern bei der Honorierung bewusst benachteiligt wird - oder dass es im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG keinerlei vernünftige Gründe für die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem bzw für die ungleiche Behandlung von im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalten gibt (BVerfG SozR 4-2500 § 87 Nr. 6 RdNr 19, 21; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 86 mwN; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 39 RdNr 17).

    Zwar waren die Partner der Bundesmantelverträge, die gemäß § 87 Abs. 1 und 3 SGB V zugleich das Vertragsorgan Bewertungsausschuss bilden, zu jenem Rechtsstreit beigeladen (zur einfachen Beiladung in solchen Fällen vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 3 RdNr 6; SozR 4-2500 § 85 Nr. 39 RdNr 28).

    Er muss insbesondere bei der Verwendung zahlenförmiger Normen, die an tatsächliche Verhältnisse anknüpfen, diese Werte "unter Kontrolle halten" und erforderlichenfalls nachbessern (BSGE 89, 259, 269 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34 S 198; Senatsbeschluss vom 23.5.2007 - B 6 KA 27/06 B - juris RdNr 8; BSG, Urteile vom 29.8.2007, B 6 KA 36/06 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 39 RdNr 26 sowie B 6 KA 43/06 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 40 RdNr 20).

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 49/07 R
    Für die Gerichte hat dieses Regelungskonzept zur Folge, dass sie die Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses, wie sie für jede Normsetzung kennzeichnend ist, zu respektieren haben (BSG, aaO, RdNr 19; grundlegend mit Nachweisen der Rspr des Senats und des Bundesverfassungsgerichts BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 86).

    Der Bewertungsausschuss überschreitet den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass seine Entscheidungen von sachfremden Erwägungen getragen sind - etwa weil eine Gruppe von Leistungserbringern bei der Honorierung bewusst benachteiligt wird - oder dass es im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG keinerlei vernünftige Gründe für die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem bzw für die ungleiche Behandlung von im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalten gibt (BVerfG SozR 4-2500 § 87 Nr. 6 RdNr 19, 21; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 86 mwN; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 39 RdNr 17).

    Dies ist der Fall, wenn bei allen Arztgruppen nach denselben Maßstäben verfahren wurde, aber auch dann, wenn weitere Gesichtspunkte - etwa eine unterschiedliche Einkommensentwicklung der Arztgruppen - eine differenzierte Regelung sachlich rechtfertigen (vgl BSGE 89, 259, 265 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34 S 193; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 86; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 14 RdNr 19 f).

  • BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 20/00 R

    Untergesetzlicher Normgeber

    Auszug aus BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 49/07 R
    Enthält eine Honorierungsregelung, die als solche keine Grundrechtsbeeinträchtigung von gewisser Intensität betrifft, als Tatbestandsmerkmale Zahlen oder Formeln, haben die Gerichte zu prüfen, ob sachliche Gründe erkennbar sind, welche die getroffene Festlegung als nicht willkürlich erscheinen lassen (BSGE 88, 126, 137 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 156 in Abgrenzung zu BVerfGE 85, 36, 57 f - bezüglich Hochschulzulassungsbeschränkungen).

    Denn der an den Bewertungsausschuss gerichtete gesetzliche Gestaltungsauftrag zur Konkretisierung der Grundlagen der vertragsärztlichen Honorarverteilung umfasst auch den Auftrag zu einer sinnvollen Steuerung des Leistungsgeschehens in der vertragsärztlichen Versorgung (BSGE 88, 126, 129 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 147 f).

    Die Richtigkeit jedes einzelnen Elements in einem mathematischen, statistischen oder betriebswirtschaftlichen Sinne ist deshalb nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der gesamten Regelung (vgl BSGE 88, 126, 136 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 155 f; zur Festlegung der Regelleistung der Grundsicherung ähnlich BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 5 RdNr 22, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen).

  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 43/06 R

    Kassenärztliche Vereinigung - eventuelle Punktwertstützungsmaßnahmen bei

    Auszug aus BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 49/07 R
    Er muss insbesondere bei der Verwendung zahlenförmiger Normen, die an tatsächliche Verhältnisse anknüpfen, diese Werte "unter Kontrolle halten" und erforderlichenfalls nachbessern (BSGE 89, 259, 269 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34 S 198; Senatsbeschluss vom 23.5.2007 - B 6 KA 27/06 B - juris RdNr 8; BSG, Urteile vom 29.8.2007, B 6 KA 36/06 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 39 RdNr 26 sowie B 6 KA 43/06 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 40 RdNr 20).

    Denn insoweit muss die deutlich höhere Vergütung für Ersatzkassen-Patienten in demselben Quartal - 7, 6672 Pf bzw 3, 92 Cent in die erforderliche Gesamtbetrachtung mit einbezogen werden (s dazu BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 40 RdNr 20, 24).

  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 29/07 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - West-Ost-Transfer - Gesamtvergütungsanteile in

  • BSG, 12.09.2001 - B 6 KA 58/00 R

    Vertragsarzt - psychotherapeutische Leistung - Honorierung der von 1993-1998

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

  • BSG, 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - keine Sachentscheidung des Revisionsgerichts

  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 14/98 R

    Honorierung der zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen

  • BSG, 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Bindung des Revisionsgerichts an tatsächliche

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

  • BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 27/06 B

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen, Beurteilung einer flächendeckend

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 41/07 R

    Ärztlicher und nichtärztlicher Psychotherapeut - angemessene Höhe der Vergütung

  • BSG, 13.11.1996 - 6 RKa 31/95

    Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses bei der Aufnahme von neuen

  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 31/05 R

    Vertragsärztliche Versorgung - keine geringere Vergütung ambulanter

  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 29/05 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verfassungsmäßigkeit der getrennten Verteilung der

  • BVerwG, 26.04.2006 - 6 C 19.05

    Äquivalenzprinzip, Beitrag, Gleichbehandlungsgrundsatz, Handwerkskammer,

  • BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 37/02 R

    Streitverfahren über Gültigkeit einer Regelung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 40/07 R

    Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen - gesetzliche

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • BSG, 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizungskosten - Abzug für

  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 46/97 R

    Vertragsarzt - Bewertung - psychotherapeutische Gesprächsleistung - Verletzung -

  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 2/07 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsregelung - Bemessung der

  • BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 528/04

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch Kürzung

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2013 - L 5 KA 5157/11
    Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des BSG (B 6 KA 49/07 R).

    Das Bundessozialgericht hat den neuerlichen Beschluss des Bewertungsausschusses vom 18.02.2005 für die Zeit ab dem 01.01.2002 für rechtmäßig erachtet (Urteile v. 28.05.2008 - B 6 KA 9/07 R und B 6 KA 49/07 R, jeweils juris).

    Das BSG (Urt. v. 28.05.2008 - B 6 KA 49/07 R, juris Rn 58) hat die Bildung eines arithmetischen Mittels ohne jede Gewichtung für ausreichend gehalten, denn es hat in jenem Fall die Addition eines PK-Punktwerts und eines EK-Punktwerts und den Ansatz des daraus resultierenden Durchschnitts gerade nicht beanstandet.

    In Zusammenschau mit den deutlich höheren Punktwerten für andere Kassenkontingente ist dies jedoch nicht zu beanstanden, solange im Durchschnitt 2, 56 Cent nicht unterschritten werden (vgl. BSG Urt. v. 28.05.2008 - B 6 KA 49/07 R, juris-Rn. 58).

  • SG Marburg, 21.03.2012 - S 11 KA 626/10

    Rechtsstreit über die Höhe des Punktwertes für probatorische Sitzungen in den

    Das Gericht legt seiner Entscheidung die Urteile des BSG vom 28. Mai 2008 (u.a. B 6 KA 9/07 R und B 6 KA 49/07 R) zugrunde.

    Während insoweit bisher eine bestimmte Vergütungsuntergrenze nicht festgelegt, sondern lediglich dargelegt worden war, dass ein Punktwert von deutlich mehr als 3 Cent jedenfalls ausreiche (BSG, Urt. v. 29. August 2007 - B 6 KA 35/06 R -SozR 4 2500 § 85 Nr. 38, [...] Rn. 17), hat das BSG nunmehr entschieden, dass ein Betrag von 5 Pfennig/2,56 Cent grundsätzlich nicht unterschritten werden darf (BSG, Urt. v. 28. Mai 2008, a.a.O.; [...] Leitsatz 3 und Rn. 65).

    Zur Berechnung des tatsächlichen Punktwertes hat das BSG in dem Urteil vom 28. Mai 2008 in dem Verfahren B 6 KA 49/07 R eine Gesamtbetrachtung der durchschnittlichen Punktwerte der Primärkassen und der Ersatzkassen vorgenommen.

    Das BSG hat insoweit eine Einschränkung vorgenommen, indem es den genannten Mindestpunktwert nur auf die "für eine sachgerechte psychotherapeutische Versorgung in der einzelnen Praxis notwendige Mindestzahl an probatorischen Sitzungen" bezogen hat (B 6 KA 49/07 R, [...], Rn. 57).

  • BSG, 05.11.2014 - B 6 KA 26/14 B
    Selbst wenn nach der Entscheidung des BSG vom 28.5.2008 (B 6 KA 49/07 R) nicht zwingend das arithmetische Mittel maßgeblich wäre, wäre die Vorgehensweise der Beklagten rechtswidrig.

    Das LSG hat seine Entscheidung, nach der der Mindestpunktwert für probatorische Sitzungen auf der Basis des arithmetischen Mittelwerts zwischen Ersatzkassen- und Primärkassenpunktwert zu ermitteln ist, ausdrücklich nicht allein unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 28.5.2008 (B 6 KA 49/07 R) begründet, sondern diese Entscheidung auf zwei weitere selbstständige Gründe gestützt, nämlich zum einen auf den Umstand, dass es im Honorarverteilungsmaßstab der Beklagten an einer normativen Grundlage für die praktizierte Berechnungsweise fehle, und zum anderen, dass das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung der aus anderen Verfahren bekannten Verwaltungspraxis der Beklagten vorliegend eine Berechnung des Mindestpunktwertes auf der Grundlage des arithmetischen Mittelwertes gebiete.

    Dass das arithmetische Mittel von Ersatz- und Primärkassenpunktwert mindestens 2, 56 Cent erreichen müsste, wollte der Senat auch in seiner Entscheidung vom 28.5.2008 (B 6 KA 49/07 R - RdNr 58) mit dem Hinweis auf die erforderliche Gesamtbetrachtung und die Bezugnahme auf das Urteil vom 29.8.2007 (B 6 KA 43/06 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 40 RdNr 20, 24) nicht zum Ausdruck bringen.

  • LSG Sachsen, 25.04.2018 - L 1 KA 4/16
    Bereits in seinem Urteil vom 28. Mai 2008 (B 6 KA 49/07 R - juris Rn. 51) hatte das BSG für die hier maßgebliche, ab 1. Januar 2009 geltende Rechtslage auf Folgendes hingewiesen: "Im Übrigen hat der Bewertungsausschuss auch unter den Bedingungen des ab 1.1.2009 maßgeblichen neuen Vergütungsrechts (§§ 87a, 87b SGB V idF von Art. 1 Nr. 57a, 57b GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) vom 26.3.2007, BGBl I 378) dafür Sorge zu tragen, dass die Bewertungen für psychotherapeutische Leistungen eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten (§ 87 Abs. 2c Satz 6 iVm Abs. 2d Satz 3 SGB V idF des GKV-WSG).

    So hat das BSG im Hinblick auf die Vergütung von probatorischen Leistungen ausgeführt (Urteil vom 28. Mai 2008 - B 6 KA 49/07 R - Rn. 53 unter Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung vom 29. August 2007 - B 6 KA 35/06 R), eine unterschiedliche Behandlung der nach eigener Indikationsstellung durch den Psychotherapeuten erbringbaren probatorischen Sitzungen und der sowohl zeitgebundenen als auch genehmigungsbedürftigen Leistungen (hier: Abschnitt 35.2 EBM-Ä 2010) sei gerechtfertigt, weil schon die erforderliche Genehmigung verhindere, dass die Menge der davon betroffenen Leistungen einseitig durch den Therapeuten beeinflusst werden könne.

    Diese durch strikte Zeitgebundenheit, aber fehlende Genehmigungsbedürftigkeit geprägten Leistungen werden im Gesetz ausdrücklich hervorgehoben (§ 28 Abs. 3 Satz 2, § 92 Abs. 6a Satz 1 SGB V) und zwischen ihnen und den sowohl zeitgebundenen als auch genehmigungsbedürftigen Leistungen besteht ein enger Zusammenhang, so dass für eine substanzielle Honorierung dieser Leistungen Sorge getragen werden muss (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 6 KA 49/07 R - Rn. 57).

  • LSG Hessen, 09.03.2011 - L 4 KA 14/09

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarvertrag für 2009 - Schiedsspruch des

    Die Richtigkeit jedes einzelnen Elements in einem mathematischen, statistischen oder betriebswirtschaftlichen Sinne ist deshalb nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der gesamten Regelung (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008, Az.: B 6 KA 49/07 R).

    Eine Überschreitung dieser Grenze ist erst dann anzunehmen, wenn die getroffene Regelung (als "ausbrechender Rechtsakt") so offensichtlich den zugrundeliegenden Regelungsauftrag überschritten hätte, dass den Parteien des Gesamtvertrages und dem Beklagten eine Bindung an diese Entscheidung nicht zugemutet werden kann (vgl. zu dieser ultra-vires-Kontrolle BSG, Urteil vom 3. Februar 2010, B 6 KA 31/09 R, Rdnr. 41, zit. nach juris) oder die Entscheidung in einem "groben Missverhältnis" zu den mit ihr verfolgten legitimen Zwecken steht (BVerfGE 108, 1, 19), d. h. in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (so BVerwGE 125, 384 Rdnr. 16; vgl. auch BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 6 KA 49/07 R; SG Marburg Urteil vom 6. Oktober 2010, S 11 KA 340/09 Rdnr. 86, zit. nach juris).

  • BSG, 15.07.2020 - B 6 KA 2/19 B

    Mengensteuerung durch Regelleistungsvolumen

    Dabei räumt der Kläger ein, dass die gerichtliche Kontrolle untergesetzlicher Normen wie der Beschlüsse des Bewertungsausschusses (Bewa) beschränkt ist und der Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit grundsätzlich keine strikte Gleichstellung aller Facharztgruppen hinsichtlich der durchschnittlichen Erträge garantiere (Hinweis auf BSG Urteil vom 8.12.2010 - B 6 KA 42/09 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 61 RdNr 26 sowie die auch vom LSG zitierten Entscheidungen: BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 6 KA 49/07 R - juris RdNr 16 = USK 2008-75; BSG Urteil vom 25.1.2017 - B 6 KA 6/16 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 9 RdNr 23) .

    Insbesondere setzt sich der Kläger nicht mit der Zulässigkeit generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen zur Honorarverteilung auseinander (vgl etwa das von dem Kläger selbst angeführte Senatsurteil vom 28.5.2008 - B 6 KA 49/07 R - juris RdNr 18 = USK 2008-75) .

    Die Richtigkeit jedes einzelnen Elements in einem mathematischen, statistischen oder betriebswirtschaftlichen Sinne ist deshalb schon nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der gesamten Regelung (vgl BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 6 KA 49/07 R - juris RdNr 18 = USK 2008-75 mwN; BSG Urteil vom 11.10.2017 - B 6 KA 37/17 R - BSGE 124, 218 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 35, RdNr 37 mwN) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.09.2011 - L 7 KA 86/08

    Verträgsärztliches Honorar - psychotherapeutische Leistungen - probatorische

    Bei der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen (hier: probatorische psychotherapeutische Sitzungen) nach Mindestpunktwerten müssen in die hierbei erforderliche Gesamtbetrachtung die Punktwerte aus Primär- und Ersatzkassenbereich einfließen (Anschluss an BSG vom 28.5.2008 - B 6 KA 49/07 R).

    Hinsichtlich des Quartals I/05 habe das Sozialgericht nicht berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 28. Mai 2008, Az.: B 6 KA 49/07 R) zur Ermittlung des Mindestpunktwertes für probatorische Sitzungen im Wege einer Gesamtbetrachtung auf die gemittelten (Auszahlungs-)Punktwerte im Primär- und Ersatzkassenbereich abzustellen sei, sodass sich angesichts des deutlich höheren Punktwerts im Ersatzkassenbericht für dieses Quartal ein durchschnittlicher Punktwert von (gerundet) 2,6 Cent ergebe.

    In die hierbei erforderliche Gesamtbetrachtung müssen jedoch, worauf die Beklagte mit Recht hinweist, die Punktwerte aus Primär- und Ersatzkassenbereich einfließen (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008, Az.: B 6 KA 49/07 R, veröffentlicht in Juris).

  • BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 13/14 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Vergütung psychotherapeutischer Leistungen -

    Er hat in der Vergangenheit ohne nähere Erläuterung der Berechnungsweise auf den arithmetischen Mittelwert zwischen den Primärkassen (PK)- und den Ersatzkassen (EK)-Punktwerten abgestellt (vgl BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 6 KA 49/07 R - Juris RdNr 58 unter Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 40 RdNr 20, 24; so auch LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 19.2.2014 - L 7 KA 10/11 - Juris RdNr 51 ff) .

    So waren auch im Verfahren B 6 KA 49/07 R die EK-Werte mit 7, 6672 Pfennig bzw 3, 92 Cent deutlich höher als die PK-Werte (4,2372 Pfennig bzw 2, 17 Cent) und es ergab sich ein arithmetischer Mittelwert weit oberhalb von 2, 56 Cent (3,04 Cent).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.02.2014 - L 7 KA 10/11

    Psychotherapeut - Mindestpunktwert - probatorische Leistungen -

    Mit Urteil vom 10. November 2010 wies das Sozialgericht die auf Neubescheidung bezüglich der o.g. Quartale gerichtete Klage ab und begründete dies wie folgt: Hinsichtlich der Vergütung der zeitgebundenen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen Leistungen habe sich die Beklagte bei der Honorarverteilung an die gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben entsprechend den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. Mai 2008 (Az.: B 6 KA 9/07 R und B 6 KA 49/07 R) sowie des hierauf reagierenden Beschlusses des Bewertungsausschusses gehalten.

    Die für eine sachgerechte psychotherapeutische Versorgung in der einzelnen Praxis notwendige Mindestzahl an probatorischen Sitzungen muss deshalb so honoriert werden, dass - erforderlichenfalls nach Anwendung von Mengenbegrenzungsregelungen oder Ähnlichem - jedenfalls die Hälfte des ursprünglich zur Kalkulation herangezogenen Punktwerts von 10 Pf. (d.h. 5,0 Pf. bzw. 2,56 Cent) für solche Leistungen nicht unterschritten wird (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 6 KA 49/07 R -, juris).

  • SG Marburg, 06.10.2010 - S 11 KA 189/10

    Ein einer radiologischen Gemeinschaftspraxis zugewiesenes Regelleistungsvolumen

    Dies ist erst dann der Fall, wenn die getroffene Regelung in einem "groben Missverhältnis" zu den mit ihr verfolgten legitimen Zwecken steht (BVerfGE 108, 1, 19), d. h. in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (so BVerwGE 125, 384 Rn. 16; vgl. auch BSG, Urteil vom 28.05.2008 - B 6 KA 49/07 R).

    Die Richtigkeit jedes einzelnen Elements in einem mathematischen, statistischen oder betriebswirtschaftlichen Sinne ist deshalb nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der gesamten Regelung (BSG, Urteil vom 28.05.2008 - B 6 KA 49/07 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2015 - L 11 KA 83/13

    Vertragsärztliche Versorgung und Vergütung

  • BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 17/14 R

    Honorierung vertragsärztlicher Leistungen; Höhe der Vergütung probatorischer

  • LSG Schleswig-Holstein, 26.01.2010 - L 4 KA 10/09

    Höhe der Vergütung für die von dem psychologischen Psychotherapeuten erbrachten

  • LSG Baden-Württemberg, 25.10.2017 - L 5 KA 1251/14

    Vertragsärztliche Versorgung - Bereinigung des Regelleistungsvolumens (RLV) in

  • SG Berlin, 18.11.2009 - S 71 KA 592/06

    Vertragspsychotherapeut - Höhe des Honoraranspruchs für nicht antrags- und

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.09.2011 - L 7 KA 88/08

    Vertragsärztliches Honorar - psychotheraupeutische Leistungen - probatorische

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.09.2011 - L 7 KA 91/08

    Vertragsärztliches Honorar - psychotheraupeutische Leistungen - probatorische

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2015 - L 11 KA 48/15

    Vertragsärztliche Vergütung

  • LSG Baden-Württemberg, 27.08.2015 - L 5 KA 5076/14

    Vertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanung - Nachbesetzung der Stelle eines

  • SG Düsseldorf, 25.07.2012 - S 33 KA 115/09

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2009 - L 11 (10) KA 57/07

    Vertragsarztangelegenheiten

  • SG Stuttgart, 24.10.2013 - S 11 KA 6099/11

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Berechnung des arzt- bzw

  • SG Stuttgart, 25.04.2012 - S 20 KA 4919/11

    Vertragsärztliche Versorgung - freie Leistungen - quotierte Vergütung -

  • SG Marburg, 06.10.2010 - S 11 KA 340/09

    Vertragsärztliche Vergütung - Ermittlung des Regelleistungsvolumens -

  • LSG Hessen, 02.02.2011 - L 4 KA 36/09

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - eigenständige Klärung von Vorfragen mit

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2009 - L 11 (10) KA 39/07

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Baden-Württemberg, 24.10.2012 - L 5 KA 5424/10
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2021 - L 11 KA 69/18

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2019 - L 11 KA 15/16

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2019 - L 11 KA 67/17

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

  • SG Düsseldorf, 17.08.2016 - S 2 KA 195/12
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2010 - L 11 KA 29/08

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2019 - L 11 KA 58/16

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - L 7 KA 63/14

    Verfassungsmäßigkeit einer unterschiedlichen Vergütung von durch verschiedene

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2019 - L 11 KA 59/16

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

  • SG München, 23.07.2014 - S 38 KA 262/13

    Berücksichtigung der Betriebskosten bei der Vergütung genehmigungspflichtiger

  • LSG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - L 5 KA 1282/15
  • SG Hannover, 07.08.2013 - S 61 KA 177/10
  • SG Berlin, 29.07.2020 - S 83 KA 158/19

    Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit; Gleichbehandlungsgebot;

  • SG Stuttgart, 20.11.2014 - S 11 KA 5763/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.04.2018 - L 3 KA 38/14
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2017 - L 7 KA 19/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - anhängiger Honorarstreit über vertragsärztliche

  • LSG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - L 5 KA 1125/15
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