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   BSG, 05.05.2010 - B 6 KA 5/09 R   

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https://dejure.org/2010,1286
BSG, 05.05.2010 - B 6 KA 5/09 R (https://dejure.org/2010,1286)
BSG, Entscheidung vom 05.05.2010 - B 6 KA 5/09 R (https://dejure.org/2010,1286)
BSG, Entscheidung vom 05. Mai 2010 - B 6 KA 5/09 R (https://dejure.org/2010,1286)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Arzneimittelregress - Geltung der vierjährigen Ausschlussfrist - kein "sonstiger Schaden" der Krankenkasse iS der BSG-Rechtsprechung - Hemmung des Ablaufs der Ausschlussfrist durch Prüfantrag einer Krankenkasse

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 106 Abs 2 SGB 5 vom 22.12.1999, § 45 Abs 2 SGB 1, § 45 Abs 3 SGB 1, § 204 Abs 1 Nr 12 Halbs 1 BGB vom 02.01.2002, § 204 Abs 2 BGB vom 02.01.2002
    Arzneimittelregress - Geltung der vierjährigen Ausschlussfrist - kein "sonstiger Schaden" der Krankenkasse iS der BSG-Rechtsprechung - Hemmung des Ablaufs der Ausschlussfrist durch Prüfantrag einer Krankenkasse

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 106 Abs 2 SGB 5 vom 22.12.1999, § 45 Abs 2 SGB 1, § 45 Abs 3 SGB 1, § 204 Abs 1 Nr 12 Halbs 1 BGB vom 02.01.2002, § 204 Abs 2 BGB vom 02.01.2002
    Arzneimittelregress - Geltung der vierjährigen Ausschlussfrist - kein "sonstiger Schaden" der Krankenkasse iS der BSG-Rechtsprechung - Hemmung des Ablaufs der Ausschlussfrist durch Prüfantrag einer Krankenkasse

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Regress wegen einer unzulässigen Arzneimittelverordnung; Hemmung des Ablaufs der vierjährigen Ausschlussfrist durch Prüfantrag einer Krankenkasse

  • kkh.de PDF

    Vierjährige Ausschlussfrist nicht bei sonstigem Schaden, Arzneimittelregress, Verjährung

  • rewis.io

    Arzneimittelregress - Geltung der vierjährigen Ausschlussfrist - kein "sonstiger Schaden" der Krankenkasse iS der BSG-Rechtsprechung - Hemmung des Ablaufs der Ausschlussfrist durch Prüfantrag einer Krankenkasse

  • ra.de
  • rewis.io

    Arzneimittelregress - Geltung der vierjährigen Ausschlussfrist - kein "sonstiger Schaden" der Krankenkasse iS der BSG-Rechtsprechung - Hemmung des Ablaufs der Ausschlussfrist durch Prüfantrag einer Krankenkasse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Regress wegen einer unzulässigen Arzneimittelverordnung; Hemmung des Ablaufs der vierjährigen Ausschlussfrist durch Prüfantrag einer Krankenkasse

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten des Vertragsarztrechts; Angelegenheiten der Vertragszahnärzte

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (136)

  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R

    Vertragsarzt - Gemeinschaftspraxis - keine Tätigkeit in freier Praxis bei Fehlen

    Die Ausschlussfrist beginnt in allen Fällen der Richtigstellung von Honorarbescheiden mit dem Tag nach der Bekanntgabe des für den Abrechnungszeitraum maßgeblichen Honorarbescheids zu laufen (BSG MedR 2008, 100 RdNr 18; BSGE 98, 169 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 35, RdNr 18; ebenso das weitere Urteil vom 28.3.2007- B 6 KA 28/06 R - BSG, Urteil vom 5.5.2010 - B 6 KA 5/09 R - RdNr 28 iVm 31, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) , begann mithin für das Quartal IV/1996 mit der Mitte April 1997 erfolgten Bekanntgabe der Honorarbescheide und endete dementsprechend Mitte April 2001.

    Nach Ablauf der Ausschlussfrist ergehende Kürzungs- bzw Rückforderungsbescheide können - auch wenn die Richtigstellung von fehlerhaften vertragsärztlichen Abrechnungen grundsätzlich kein Verschulden des Vertragsarztes voraussetzt (BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr. 6 RdNr 28) - regelmäßig nur noch dann Rechtswirkungen entfalten, wenn die Vertrauensschutzausschlusstatbestände des § 45 SGB X (Abs. 2 iVm Abs. 4 Satz 1) vorliegen (grundlegend BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 22, RdNr 14; ebenso BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 15, RdNr 12; BSGE 98, 169 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 35, RdNr 16; BSG, Urteil vom 5.5.2010 - B 6 KA 5/09 R - RdNr 32, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

  • BSG, 10.05.2017 - B 6 KA 15/16 R

    Vertrags(zahn)ärztliche Versorgung - Schadensregress gegen einen Zahnarzt bei

    Allerdings unterliegt der von der Klägerin geltend gemachte öffentlich-rechtliche Schadensersatzanspruch (zu dieser rechtlichen Einordnung vgl BSG Urteil vom 28.4.2004 - B 6 KA 64/03 R - SozR 4-5555 § 12 Nr. 1, Juris RdNr 16 ff; BSG Urteil vom 10.4.1990 - 6 RKa 11/89 - SozR 3-5555 § 12 Nr. 1 = Juris RdNr 12; BSG Urteil vom 3.12.1997 - 6 RKa 40/96 - SozR 3-5555 § 12 Nr. 5 S 24 = Juris RdNr 15; vgl BSG Urteil vom 27.6.2012 - B 6 KA 35/11 R - SozR 4-5545 Allg Nr. 1 RdNr 15) der Verjährung (zur Abgrenzung von den nicht der Verjährung unterliegenden Regressansprüchen zB wegen unwirtschaftlicher Verordnung vgl BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 6 KA 5/09 R- SozR 4-2500 § 106 Nr. 28 RdNr 18 ff mwN) .
  • BSG, 18.08.2010 - B 6 KA 14/09 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - kostenmäßige

    Rechtsgrundlage des Arzneikostenregresses ist § 106 Abs. 2 SGB V (hier zugrunde zu legen in der Fassung des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22.12.1999, BGBl I 2626, die im Jahr 2001 galt; zur Maßgeblichkeit des § 106 Abs. 2 SGB V vgl BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 21 und MedR 2010, 276, jeweils RdNr 14 mwN; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 26 RdNr 17 und BSG vom 5.5.2010 - B 6 KA 5/09 R - RdNr 14 mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Auch in der hier einschlägigen PrüfV von 1993 (die bis Oktober 2005 weitergalt) waren Regelungen speziell für die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit von SSB-Verordnungen getroffen worden (siehe zB § 10, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 3 PrüfV; vgl dazu § 162 SGG betr Nicht-Revisibilität der Feststellung und Auslegung des Inhalts von Landesrecht, hierzu zB - betr PrüfV - BSG vom 5.5.2010 - B 6 KA 5/09 R - RdNr 14, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG vom 5.5.2010 - B 6 KA 6/09 R - RdNr 30 f, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

    aa) Wie der Senat in seinem Urteil vom 5.5.2010 - B 6 KA 5/09 R - klargestellt hat, unterliegt die Festsetzung von Regressen wegen der Verordnung von Arzneimitteln, die der Arzt nicht verordnen durfte, keiner Verjährung, sondern einer Ausschlussfrist (BSG aaO RdNr 18 ff - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - mit Zusammenfassung seiner Rspr) .

    Auch der Umstand, dass Regresse wegen vereinbarungswidriger oder unwirtschaftlicher SSB-Verordnungen kein Verschulden des Vertragsarztes voraussetzen (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 7 RdNr 12) , weist auf die Zuordnung der gesamten SSB-Prüfung zur allgemeinen Wirtschaftlichkeitsprüfung iS des § 106 SGB V und nicht zur Sonderkonstellation der Verantwortung des Vertragsarztes für die Verursachung eines "sonstigen Schadens" bei den KKn hin (so jüngst auch BSG vom 5.5.2010 - B 6 KA 5/09 R - RdNr 26, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, mit Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 7 RdNr 5 ff betr fehlerhafte Aufteilung des SSB zwischen Primär- und Ersatzkassen) .

    Der Honorarbescheid markiert den maßgebenden Zeitpunkt für den Beginn der Vier-Jahres-Frist nur insoweit, als die Versagung oder Kürzung von Honorar in Rede steht, dh in Fällen sachlich-rechnerischer Prüfung, degressionsbedingter Honorarminderung und der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise (siehe zusammenfassend BSG vom 5.5.2010 - B 6 KA 5/09 R - RdNr 31 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - mit umfangreichen Rspr-Nachweisen) .

    dd) Die Vier-Jahres-Frist wurde im Fall des Klägers für den gesamten Verordnungszeitraum der Quartale I bis IV/2001 aber nicht nur dadurch gewahrt, dass der Prüfbescheid vom 22.12.2005 noch vor Ablauf von vier Jahren seit dem Ablauf des letzten dazugehörenden Quartals erlassen wurde, sondern der Lauf der Frist war zudem durch den Antrag der KK vom 24.9.2002 an den Prüfungsausschuss auf Festsetzung eines Regresses gehemmt worden (siehe den Prüfantrag der Beigeladenen zu 2. vom 24.9.2002) : Der Senat erkennt in ständiger Rechtsprechung an, dass die Ausschlussfristen für sachlich-rechnerische Richtigstellungen und Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch einen Prüfantrag der KKn gehemmt werden, sofern auch der betroffene Arzt von dem Prüfantrag Kenntnis erlangt (vgl zusammenfassend BSG vom 5.5.2010 - B 6 KA 5/09 R -, RdNr 33-35 iVm 40, 46, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

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