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   BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 51/02 R   

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BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 51/02 R (https://dejure.org/2003,610)
BSG, Entscheidung vom 24.09.2003 - B 6 KA 51/02 R (https://dejure.org/2003,610)
BSG, Entscheidung vom 24. September 2003 - B 6 KA 51/02 R (https://dejure.org/2003,610)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch einer Kassenärztlichen Vereinigung auf Abzug von Verwaltungskosten vom Honorar eines Städtischen Krankenhauses für Notfalleistungen; Notfallmäßige ambulante Behandlung von Versicherten der Krankenkassen durch ein Krankenhaus auf der Grundlage der allgemeinen ...

  • Judicialis

    SGB V § 75 Abs 1 Satz 2; ; SGB V § 76 Abs 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzüge von der Vergütung für ambulante Notfallleistungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2004, 497
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 20.12.1995 - 6 RKa 25/95

    Abrechnungsfähigkeit der Beratungsleistungen für ambulante Notfallbehandlungen

    Auszug aus BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 51/02 R
    Aus dieser Gleichstellung der im Notfall tätigen Krankenhäuser und Nichtvertragsärzte mit Vertragsärzten hat der Senat abgeleitet, dass der Vergütungsanspruch eines Krankenhauses durch gesamtvertragliche Regelungen nur dann gegenüber dem Vergütungsniveau der Vertragsärzte reduziert bzw umfangmäßig eingeschränkt werden darf, wenn das durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist (BSG SozR 3-2500 § 120 Nr. 7 S 37).

    Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass ihre Tätigkeit im Rahmen der Vereinbarung von Gesamtverträgen mit den Krankenkassen mittelbar auch den abrechnungsberechtigten Außenseitern wie der Klägerin als Krankenhausträger zugute kommt, weil die Gesamtverträge ggf auch Regelungen über die Honorierung von Notfallleistungen enthalten und nach der Rechtsprechung des Senats enthalten dürfen (vgl BSG SozR 3-2500 § 120 Nr. 7 S 37).

  • BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 6/91

    Ambulante Notfallbehandlung - Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen -

    Auszug aus BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 51/02 R
    Die im Krankenhaus der Klägerin im streitbefangenen Quartal IV/1995 erbrachten Notfallleistungen sind nach den Rechtsgrundsätzen zu vergüten, die der Senat vor allem aus dem Regelungszusammenhang der Vorschriften über die vertragsärztliche Versorgung und die Berechtigung der Versicherten entwickelt hat, in Notfällen auch nicht zugelassene Ärzte bzw Krankenhäuser für ambulante Behandlungen in Anspruch zu nehmen (BSGE 71, 117, 118, 119 = SozR 3-2500 § 120 Nr. 2 S 12, 13; BSG SozR 3-2500 § 120 Nr. 8 S 42 und Nr. 12 S 53 ff).

    In seinem Urteil vom 19. August 1992 (BSGE 71, 117 = SozR 3-2500 § 120 Nr. 2) hat der Senat eingehend dargelegt, dass sich seit dem Inkrafttreten des SGB V aus dem Zusammenhang der Vorschriften über die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung auch außerhalb der Sprechstundenzeiten und der Berechtigung der Inanspruchnahme nicht zugelassener Ärzte im Notfall ergibt, dass die in Notfällen von Nichtvertragsärzten und Krankenhäusern erbrachten Notfallleistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durchgeführt werden und aus der Gesamtvergütung zu honorieren sind.

  • BSG, 01.02.1995 - 6 RKa 32/94

    Anforderungen an die Honorierung einer Notfallbehandlung; Errechnung des

    Auszug aus BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 51/02 R
    Soweit der Senat in einzelnen Entscheidungen Vergütungsausschlüsse für andere als zugelassene Leistungserbringer gebilligt hat, lagen insoweit hinreichende sachliche Gründe vor und waren im Übrigen Notfallleistungen von Ärzten und nicht von Krankenhäusern betroffen (vgl zB BSGE 70, 240 = SozR 3-5533 Allg Nr. 1 sowie Senatsurteile vom 1. Februar 1995 - 6 RKa 32/94 - und vom 18. Oktober 1995 - 6 RKa 59/94 - ).

    Dem steht auch nicht - wie bisweilen angenommen wird - die Formulierung im Senatsurteil vom 1. Februar 1995 - 6 RKa 32/94 - (USK 95119) entgegen, "Nichtvertragsärzte seien regelmäßig nicht an der Kostentragung für Organisation und Durchführung dieses Notfalldienstes beteiligt".

  • BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 33/00 R

    Dreiseitiger Vertrag nach § 115 SGB 5 - Notfallbehandlung - Vergütungsregelung -

    Auszug aus BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 51/02 R
    Der Auslegung eines solchen Vertrages dahin, dass das garantierte Vergütungsniveau von 90 vH desjenigen der Vertragsärzte nicht durch Maßnahmen wie die Bildung eines speziellen Honorartopfes für "Institute/Krankenhäuser" reduziert werden dürfe, ist der Senat jedoch ausdrücklich nicht entgegengetreten (BSG SozR 3-2500 § 115 Nr. 1 S 4/5).
  • BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 31/93

    Krankenversicherung - Ambulante Behandlung - Vergütungsanspruch

    Auszug aus BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 51/02 R
    Pauschale Honorarminderungen durch gesamtvertragliche oder satzungsmäßige Regelungen hat der Senat lediglich insoweit gebilligt, als sie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen können, wie sie etwa § 120 Abs. 3 Satz 2 SGB V hinsichtlich eines Investitionskostenabschlags in Höhe von 10 vH für Leistungen öffentlich geförderter Krankenhäuser enthält (BSGE 75, 184, 186 = SozR 3-2500 § 120 Nr. 4 S 24).
  • BSG, 08.04.1992 - 6 RKa 24/90

    Notwendige Beiladung im sozialgerichtlichen Verfahren, Vergütung der von einem

    Auszug aus BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 51/02 R
    Soweit der Senat in einzelnen Entscheidungen Vergütungsausschlüsse für andere als zugelassene Leistungserbringer gebilligt hat, lagen insoweit hinreichende sachliche Gründe vor und waren im Übrigen Notfallleistungen von Ärzten und nicht von Krankenhäusern betroffen (vgl zB BSGE 70, 240 = SozR 3-5533 Allg Nr. 1 sowie Senatsurteile vom 1. Februar 1995 - 6 RKa 32/94 - und vom 18. Oktober 1995 - 6 RKa 59/94 - ).
  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 51/02 R
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG in SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S 115 ff).
  • BSG, 18.10.1995 - 6 RKa 59/94

    Rechtmäßigkeit ärztlicher Honorarbescheide; Sachliche Rechtfertigung für eine

    Auszug aus BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 51/02 R
    Soweit der Senat in einzelnen Entscheidungen Vergütungsausschlüsse für andere als zugelassene Leistungserbringer gebilligt hat, lagen insoweit hinreichende sachliche Gründe vor und waren im Übrigen Notfallleistungen von Ärzten und nicht von Krankenhäusern betroffen (vgl zB BSGE 70, 240 = SozR 3-5533 Allg Nr. 1 sowie Senatsurteile vom 1. Februar 1995 - 6 RKa 32/94 - und vom 18. Oktober 1995 - 6 RKa 59/94 - ).
  • BSG, 13.05.1998 - B 6 KA 41/97 R

    Poliklinik - zahnärztliche Notfallbehandlung - Notfallambulanz - Reduzierung des

    Auszug aus BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 51/02 R
    Die im Krankenhaus der Klägerin im streitbefangenen Quartal IV/1995 erbrachten Notfallleistungen sind nach den Rechtsgrundsätzen zu vergüten, die der Senat vor allem aus dem Regelungszusammenhang der Vorschriften über die vertragsärztliche Versorgung und die Berechtigung der Versicherten entwickelt hat, in Notfällen auch nicht zugelassene Ärzte bzw Krankenhäuser für ambulante Behandlungen in Anspruch zu nehmen (BSGE 71, 117, 118, 119 = SozR 3-2500 § 120 Nr. 2 S 12, 13; BSG SozR 3-2500 § 120 Nr. 8 S 42 und Nr. 12 S 53 ff).
  • BSG, 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R

    Krankenversicherung - Weitergabe von Patientendaten durch Leistungserbringer -

    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl ua SozR 3-2500 § 120 Nr. 7 S 37; SozR 4-2500 § 75 Nr. 2 RdNr 5 f) entschieden hat, werden die in Notfällen von Nichtvertragsärzten und Krankenhäusern erbrachten Notfallleistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durchgeführt und sind aus der Gesamtvergütung zu honorieren.
  • BSG, 20.04.2016 - B 3 KR 18/15 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch für Leistungen der häuslichen

    Insbesondere erweitert sie nicht den Kreis der leistungsberechtigten Pflegedienste und unterscheidet sich insoweit deutlich etwa von § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V, der es den Versicherten ermöglicht, in Notfällen auch nicht zugelassene Ärzte in Anspruch zu nehmen mit der Folge, dass diesem unmittelbar kraft Gesetzes Vergütungsansprüche gegen die Kassenärztliche Vereinigung zuwachsen (vgl BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 2 RdNr 5) .

    Nach § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V dürfen zwar im Notfall auch andere als zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte und die übrigen in Abs. 1 der Vorschrift genannten Einrichtungen und Krankenhäuser in Anspruch genommen werden und erwerben durch die Notfallbehandlung einen eigenen Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse (vgl zB BSGE 15, 169 = SozR Nr. 1 zu § 368d RVO; BSGE 71, 117, 118 f = SozR 3-2500 § 120 Nr. 2 S 12 f mwN; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 2 RdNr 5; vgl auch BGHZ 23, 227 ff; BSG Urteil vom 8.9.2015 - B 1 KR 14/14 R - Juris RdNr 14) .

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Weitere Aufgabenbereiche sind insbesondere die Sicherstellung und Gewährleistung einer ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Versorgung sowie die Interessenvertretung und Öffentlichkeitsarbeit gegenüber Krankenkassen und politischen Institutionen (zu diesen Aufgaben s zB BSG SozR 3-2500 § 75 Nr. 8 S 34; SozR 4-2500 § 75 Nr. 2 RdNr 13; Schiller in Schnapp/Wigge , Handbuch des Vertragsarztrechts, 2002, § 5 a II ; Clemens in: von Wulffen/Krasney , Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, 2004, S 373, 394 bis 396).

    Hiernach müssen die Satzungen der KÄVen Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel enthalten, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind (vgl dazu BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 5 S 12; s aber auch BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 2 zur Erhebung von Verwaltungskosten ohne zu Grunde liegende Satzungsregelung).

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