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   BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 6/19 R   

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BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 6/19 R (https://dejure.org/2020,10513)
BSG, Entscheidung vom 13.05.2020 - B 6 KA 6/19 R (https://dejure.org/2020,10513)
BSG, Entscheidung vom 13. Mai 2020 - B 6 KA 6/19 R (https://dejure.org/2020,10513)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Sozialgerichtliches Verfahren - Aufhebung eines angefochtenen Verwaltungsakts und Zurückverweisung der Sache an die Verwaltung - unzureichende Aufklärung des Sachverhalts - maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung eines solchen Aufklärungsmangels - Krankenhaus - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 131 Abs 5 SGG, § 76 Abs 1 S 2 SGB 5, § 106a SGB 5 vom 14.11.2003, § 106d SGB 5 vom 16.07.2015, § 20 SGB 10
    Sozialgerichtliches Verfahren - Aufhebung eines angefochtenen Verwaltungsakts und Zurückverweisung der Sache an die Verwaltung - unzureichende Aufklärung des Sachverhalts - maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung eines solchen Aufklärungsmangels - Krankenhaus - ...

  • Wolters Kluwer

    Berichtigung von Abrechnungen zur Vergütung von Laborleistungen der Notfallambulanz eines Krankenhauses in der gesetzlichen Krankenversicherung; Aufhebung der Bescheide durch das Sozialgericht bei Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen nur bei Vorliegen eines ...

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Aufhebung eines angefochtenen Verwaltungsakts und Zurückverweisung der Sache an die Verwaltung - unzureichende Aufklärung des Sachverhalts - maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung eines solchen Aufklärungsmangels - Krankenhaus - ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berichtigung von Abrechnungen zur Vergütung von Laborleistungen der Notfallambulanz eines Krankenhauses in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Aufhebung eines angefochtenen Verwaltungsakts und Zurückverweisung der Sache an die Verwaltung - unzureichende Aufklärung des Sachverhalts - maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung eines solchen Aufklärungsmangels - Krankenhaus - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    S. GmbH ./. Kassenärztliche Vereinigung Hessen

    Vertrags(zahn)arztrecht

Sonstiges

  • Bundessozialgericht (Terminmitteilung)

    S. GmbH ./. Kassenärztliche Vereinigung Hessen

    Vertrags(zahn)arztrecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2020, 870
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (32)

  • BSG, 26.06.2019 - B 6 KA 68/17 R

    Kassenärztliche Vereinigung - sachlich-rechnerische Richtigstellung einer

    Auszug aus BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 6/19 R
    Dies werde durch die Entscheidung des BSG vom 26.6.2019 (Hinweis auf B 6 KA 68/17 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 106d Nr. 6 vorgesehen) bestätigt.

    Allein der Wunsch eines Versicherten nach einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus verbunden mit der Geltendmachung akuten Behandlungsbedarfs stellt zu Zeiten regulärer vertragsärztlicher Sprechstunden keinen "Notfall" iS des § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V dar (BSG Urteil vom 2.7.2014 - B 6 KA 30/13 R - SozR 4-2500 § 76 Nr. 2 RdNr 13; BSG Urteil vom 26.6.2019 - B 6 KA 68/17 R - juris RdNr 21, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Die Erstversorgung hat sich darauf zu konzentrieren, Gefahren für Leib und Leben sowie unzumutbaren Schmerzen der Patienten zu begegnen sowie die Notwendigkeit einer stationären Behandlung abzuklären (BSG Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 5/12 R - SozR 4-2500 § 115 Nr. 1 RdNr 15; BSG Urteil vom 26.6.2019 - B 6 KA 68/17 R - juris RdNr 23, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG Urteil vom 11.9.2019 - B 6 KA 6/18 R - juris RdNr 19, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Zwar gilt dies nicht in gleicher Weise wie zB bei Röntgenuntersuchungen, weil Knochenbrüche oder der Verdacht auf solche zu den typischen Notfalldiagnosen gehören und insoweit die radiologische Untersuchung oft zwingender Bestandteil der Erstversorgung ist (vgl BSG Urteil vom 26.6.2019 - B 6 KA 68/17 R - juris RdNr 23, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Auch im Zuge der Prüfung der Richtigkeit der Honorarabrechnung ist der Arzt (bzw das Krankenhaus im Rahmen der ambulanten Notfallversorgung) insoweit zur Mitwirkung verpflichtet (zu den über diese Mitwirkungspflicht noch hinausgehenden Pflichten des Arztes in Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung vgl BSG Urteil vom 5.6.2013 - B 6 KA 40/12 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 41 RdNr 18; BSG Urteil vom 26.6.2019 - B 6 KA 68/17 R - juris RdNr 26, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Wenn der Arzt diesen Anforderungen nicht entspricht und wenn Voraussetzungen für die Abrechnung von Leistungen aus diesem Grunde nicht festzustellen sind, dann geht dies zu Lasten des Arztes (vgl zB BSG Beschluss vom 6.9.2000 - B 6 KA 17/00 B - juris RdNr 8; BSG Urteil vom 13.8.2014 - B 6 KA 41/13 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 46 RdNr 23; BSG Urteil vom 26.6.2019 - B 6 KA 68/17 R - juris RdNr 26, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Voraussetzung hierfür ist aber, dass Inhalt und Umfang der Begründungspflicht klar und eindeutig geregelt worden sind (BSG Urteil vom 26.6.2019 - B 6 KA 68/17 R - juris RdNr 27, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Ohne normative Grundlage besteht im Grundsatz keine Pflicht des Vertragsarztes zur einzelfallbezogenen Begründung der in Ansatz gebrachten GOP bereits mit der Einreichung der Honorarabrechnung (BSG Urteil vom 1.7.1998 - B 6 KA 48/97 R - SozR 3-2500 § 75 Nr. 10 S 43 f; BSG Beschluss vom 17.3.2010 - B 6 KA 23/09 B - juris RdNr 16; BSG Urteil vom 26.6.2019 - B 6 KA 68/17 R - juris RdNr 29, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Eine steuernde Wirkung in dem Sinne, dass die Abrechnung für Krankenhäuser so aufwändig oder unkalkulierbar ausgestaltet wird, dass die Erbringung von Notfallleistungen für diese unwirtschaftlich wird, darf mit den Begründungsanforderungen nicht verfolgt werden (BSG Urteil vom 26.6.2019 - B 6 KA 68/17 R - juris RdNr 29, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Maßgeblich für die Verteilung der Darlegungs- und Mitwirkungslasten sind die Grundsätze der Urteile des Senats vom 12.12.2012 (B 6 KA 5/12 R - SozR 4-2500 § 115 Nr. 1) und 26.6.2019 (B 6 KA 68/17 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

  • BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 5/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Arzt im Notfalldienst - Erstversorgung -

    Auszug aus BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 6/19 R
    Im Widerspruchsverfahren wies die Beklagte die Klägerin auf das Urteil des BSG vom 12.12.2012 (B 6 KA 5/12 R - SozR 4-2500 § 115 Nr. 1) hin.

    Für diese Leistungen sei bereits durch das Urteil des BSG vom 12.12.2012 (B 6 KA 5/12 R - SozR 4-2500 § 115 Nr. 1) geklärt, dass diese im Regelfall nicht zur Notfall-Erstversorgung gehörten; daher liege die Darlegungsobliegenheit für ihre Notwendigkeit bei der Klägerin.

    Die Erstversorgung hat sich darauf zu konzentrieren, Gefahren für Leib und Leben sowie unzumutbaren Schmerzen der Patienten zu begegnen sowie die Notwendigkeit einer stationären Behandlung abzuklären (BSG Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 5/12 R - SozR 4-2500 § 115 Nr. 1 RdNr 15; BSG Urteil vom 26.6.2019 - B 6 KA 68/17 R - juris RdNr 23, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG Urteil vom 11.9.2019 - B 6 KA 6/18 R - juris RdNr 19, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Zu den in einem Notfall medizinisch notwendigen und deshalb berechnungsfähigen Leistungen können auch Laboruntersuchungen gehören (BSG Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 5/12 R - SozR 4-2500 § 115 Nr. 1) .

    Wie der Senat bereits entschieden hat, kann selbst eine Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des C-reaktiven Proteins in besonders gelagerten Einzelfällen Bestandteil einer Notfallbehandlung sein (BSG Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 5/12 R - SozR 4-2500 § 115 Nr. 1 RdNr 17) .

    Allerdings sind diese Laboruntersuchungen vom Ziel der sofortigen, aber oft nur zeitlich begrenzten Behandlung her auf Maßnahmen begrenzt, die bis zum Übergang des Patienten in die ambulante oder stationäre Regelversorgung unerlässlich sind (BSG Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 5/12 R - SozR 4-2500 § 115 Nr. 1 RdNr 15) .

    Maßgeblich für die Verteilung der Darlegungs- und Mitwirkungslasten sind die Grundsätze der Urteile des Senats vom 12.12.2012 (B 6 KA 5/12 R - SozR 4-2500 § 115 Nr. 1) und 26.6.2019 (B 6 KA 68/17 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

  • BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 17/00 B

    Rechtliches Gehör eines Vertragsarztes bei Nichtanordnung des persönlichen

    Auszug aus BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 6/19 R
    (1) Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 6.9.2000 - B 6 KA 17/00 B - juris RdNr 8) darf eine KÄV im Wege der sachlich-rechnerischen Richtigstellung vom Arzt in Ansatz gebrachte Leistungen in vollem Umfang streichen, wenn deren Voraussetzungen erweislich nicht vorliegen oder ihr Vorliegen sich im Einzelfall nicht nachweisen lässt.

    (2) Wenn sich begründete Zweifel daran ergeben, dass der Tatbestand einer GOP erfüllt ist, obliegt es allerdings auch dem Arzt, an der Beseitigung dieser Zweifel durch sachdienliche Angaben mitzuwirken, da ihn als Anspruchsteller grundsätzlich die Feststellungslast hinsichtlich der Voraussetzungen für seinen Vergütungsanspruch trifft (BSG Beschluss vom 6.9.2000 - B 6 KA 17/00 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 17.3.2016 - B 6 KA 60/15 B - BeckRS 2016, 68302 RdNr 11) .

    Wenn der Arzt diesen Anforderungen nicht entspricht und wenn Voraussetzungen für die Abrechnung von Leistungen aus diesem Grunde nicht festzustellen sind, dann geht dies zu Lasten des Arztes (vgl zB BSG Beschluss vom 6.9.2000 - B 6 KA 17/00 B - juris RdNr 8; BSG Urteil vom 13.8.2014 - B 6 KA 41/13 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 46 RdNr 23; BSG Urteil vom 26.6.2019 - B 6 KA 68/17 R - juris RdNr 26, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 86/95

    Unrichtigkeit der Abrechnungs-Sammelerklärung über die ordnungsgemäße Erbringung

    Auszug aus BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 6/19 R
    Eine Ausnahme hiervon ist allein gegeben, wenn feststeht, dass ein Arzt vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig falsch abgerechnet hat (zu den Auswirkungen einer falschen Abrechnungs-Sammelerklärung durch den Vertragsarzt s BSG Urteil vom 17.9.1997 - 6 RKa 86/95 - SozR 3-5550 § 35 Nr. 1 und sogleich RdNr 30) .

    In Fällen der Abrechnung nicht erbrachter Leistungen und einer grob fahrlässig falschen Abrechnungs-Sammelerklärung ist die KÄV zur umfassenden Berichtigung und Schätzung des dem Leistungserbringer überhaupt noch zustehenden Honorars berechtigt (BSG Urteil vom 17.9.1997 - 6 RKa 86/95 - SozR 3-5550 § 35 Nr. 1 S 5; BSG Urteil vom 15.5.2019 - B 6 KA 63/17 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 23 RdNr 31; BSG Beschluss vom 31.8.2018 - B 6 KA 26/18 B - juris RdNr 12) .

    Beruhen unrichtige Angaben auf einem Behandlungsausweis bzw in der Honorarabrechnung auf leichter Fahrlässigkeit, beeinträchtigt dies nicht die grundsätzliche Garantiefunktion der Abrechnungs-Sammelerklärung und berechtigt lediglich zur rechnerischen und sachlichen Richtigstellung der Honorarabrechnung hinsichtlich dieser Abrechnungsfehler (BSG Urteil vom 17.9.1997 - 6 RKa 86/95 - SozR 3-5550 § 35 Nr. 1 S 5) .

  • BSG, 12.09.2018 - B 4 AS 39/17 R

    Folgen fehlender Mitwirkung bei der abschließenden Leistungsbewilligung zuvor

    Auszug aus BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 6/19 R
    Die fehlerhafte Anwendung des § 131 Abs. 5 SGG, in deren Folge eine Sachentscheidung unterblieb, ist auch in der Revisionsinstanz ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 21/11 R - SozR 4-3500 § 43 Nr. 3 RdNr 17; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 170 RdNr 4a; Schütz in jurisPK-SGG, § 131 RdNr 69; vgl auch BSG Urteil vom 12.9.2018 - B 4 AS 39/17 R - BSGE 126, 294 = SozR 4-4200 § 41a Nr. 1, RdNr 13 ff) .

    § 131 Abs. 5 SGG begründet eine Ausnahme von der Verpflichtung der Gerichte, die bei ihnen anhängigen Sachen grundsätzlich selbst spruchreif zu machen (BSG Urteil vom 12.9.2018 - B 4 AS 39/17 R - BSGE 126, 294 = SozR 4-4200 § 41a Nr. 1, RdNr 15) .

    In Anlehnung an die Vorschriften des § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung soll sie den Gerichten im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits eigentlich der Behörde obliegende zeit- und kostenintensive Sachverhaltsaufklärungen ersparen und einer sachwidrigen Aufwandsverlagerung entgegenwirken, wenn die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist (vgl BT-Drucks 15/1508 S 29; BSG Urteil vom 12.9.2018 - B 4 AS 39/17 R - BSGE 126, 294 = SozR 4-4200 § 41a Nr. 1, RdNr 15) .

  • LSG Sachsen, 15.12.2011 - L 3 AS 619/10

    Überprüfbarkeit der Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Behörde zur

    Auszug aus BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 6/19 R
    Bei der Regelung in § 131 Abs. 5 SGG handelt es sich - ähnlich der in § 159 SGG, die die Zurückverweisungsbefugnis des LSG an das SG normiert - um eine Vorschrift mit Ausnahmecharakter, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen eng auszulegen und auf besonders gelagerte Fälle beschränkt sind (vgl BSG Urteil vom 17.4.2007 - B 5 RJ 30/05 R - BSGE 98, 198 = SozR 4-1500 § 131 Nr. 2, RdNr 19; Sächsisches LSG Urteil vom 15.12.2011 - L 3 AS 619/10 - juris RdNr 17; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 159 RdNr 5a; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 131 RdNr 17; Hintz/Lowe, SGG, 2012, § 131 RdNr 48; Hintz in BeckOK Sozialrecht, 56. Edition, Stand 1.3.2020, § 131 SGG RdNr 12; Köhler, WzS 2012, 367, 370; Mey, SGb 2010, 68; zu § 113 Abs. 3 VwGO auch BVerwG Urteil vom 18.11.2002 - 9 C 2/02 - BVerwGE 117, 200) .

    Die Vorschrift dient nicht dazu, dem jeweils vorherigen Entscheidungsträger das eigene Verständnis von ausreichender Sachverhaltsaufklärung als verbindlich vorzuschreiben, sondern in Ausnahmefällen bei Unterschreitung der an eine Sachaufklärung zu stellenden Mindestanforderungen eine erneute Entscheidung des vorhergehenden Entscheidungsträgers nach weiteren Ermittlungen zu erwirken (Sächsisches LSG Urteil vom 15.12.2011 - L 3 AS 619/10 - juris RdNr 21; Aussprung in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 131 RdNr 93; Schütz in jurisPK-SGG, § 131 RdNr 60; vgl auch Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 131 RdNr 19) .

    Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung eines Aufklärungsmangels ist regelmäßig der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung, da die Behörde spätere Entwicklungen bei ihrer Entscheidungsfindung nicht berücksichtigen konnte (vgl Sächsisches LSG Urteil vom 15.12.2011 - L 3 AS 619/10 - juris RdNr 19; Hessisches LSG Urteil vom 29.1.2019 - L 3 U 63/18 - juris RdNr 23) .

  • BSG, 13.08.2014 - B 6 KA 41/13 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - eingeschränkte Einzelfallprüfung mit Hochrechnung -

    Auszug aus BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 6/19 R
    Diese - von der Darlegungs- und Feststellungslast zu trennende - besondere Mitwirkungspflicht ergibt sich daraus, dass dem Arzt ein Vergütungsanspruch nur dann zusteht, wenn er die Leistung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbringen durfte; es ist daher seine Angelegenheit, die zur Begründung seines Anspruchs dienenden Tatsachen so genau wie möglich anzugeben und zu belegen (BSG Urteil vom 13.8.2014 - B 6 KA 41/13 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 46 RdNr 22; BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 17/11 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 35 RdNr 40) .

    Wenn der Arzt diesen Anforderungen nicht entspricht und wenn Voraussetzungen für die Abrechnung von Leistungen aus diesem Grunde nicht festzustellen sind, dann geht dies zu Lasten des Arztes (vgl zB BSG Beschluss vom 6.9.2000 - B 6 KA 17/00 B - juris RdNr 8; BSG Urteil vom 13.8.2014 - B 6 KA 41/13 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 46 RdNr 23; BSG Urteil vom 26.6.2019 - B 6 KA 68/17 R - juris RdNr 26, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 17/11 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung - keine

    Auszug aus BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 6/19 R
    Das gilt vor allem, wenn sich der Arzt auf für ihn günstige Tatsachen berufen will, die allein ihm bekannt sind oder nur unter seiner Mithilfe aufgeklärt werden können (BSG Beschluss vom 17.3.2016 - B 6 KA 60/15 B - BeckRS 2016, 68302 RdNr 11; vgl zur Wirtschaftlichkeitsprüfung BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 17/11 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 35 RdNr 40 mwN; zur Versagung des Vergütungsanspruchs eines Krankenhauses wegen Verletzung fehlender Mitwirkung des Krankenhauses an der Aufklärung des Sachverhalts vgl BSG Urteil vom 22.4.2009 - B 3 KR 24/07 R - SozR 4-2500 § 109 Nr. 18 RdNr 30 ff) .

    Diese - von der Darlegungs- und Feststellungslast zu trennende - besondere Mitwirkungspflicht ergibt sich daraus, dass dem Arzt ein Vergütungsanspruch nur dann zusteht, wenn er die Leistung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbringen durfte; es ist daher seine Angelegenheit, die zur Begründung seines Anspruchs dienenden Tatsachen so genau wie möglich anzugeben und zu belegen (BSG Urteil vom 13.8.2014 - B 6 KA 41/13 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 46 RdNr 22; BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 17/11 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 35 RdNr 40) .

  • BSG, 17.03.2016 - B 6 KA 60/15 B

    Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Abrechnungsprüfung - Streichung von

    Auszug aus BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 6/19 R
    (2) Wenn sich begründete Zweifel daran ergeben, dass der Tatbestand einer GOP erfüllt ist, obliegt es allerdings auch dem Arzt, an der Beseitigung dieser Zweifel durch sachdienliche Angaben mitzuwirken, da ihn als Anspruchsteller grundsätzlich die Feststellungslast hinsichtlich der Voraussetzungen für seinen Vergütungsanspruch trifft (BSG Beschluss vom 6.9.2000 - B 6 KA 17/00 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 17.3.2016 - B 6 KA 60/15 B - BeckRS 2016, 68302 RdNr 11) .

    Das gilt vor allem, wenn sich der Arzt auf für ihn günstige Tatsachen berufen will, die allein ihm bekannt sind oder nur unter seiner Mithilfe aufgeklärt werden können (BSG Beschluss vom 17.3.2016 - B 6 KA 60/15 B - BeckRS 2016, 68302 RdNr 11; vgl zur Wirtschaftlichkeitsprüfung BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 17/11 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 35 RdNr 40 mwN; zur Versagung des Vergütungsanspruchs eines Krankenhauses wegen Verletzung fehlender Mitwirkung des Krankenhauses an der Aufklärung des Sachverhalts vgl BSG Urteil vom 22.4.2009 - B 3 KR 24/07 R - SozR 4-2500 § 109 Nr. 18 RdNr 30 ff) .

  • BSG, 13.05.1998 - B 6 KA 31/97 R

    Ablehnung von Vertragsärzten als ehrenamtliche Richter - Mitwirkung an einem

    Auszug aus BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 6/19 R
    Das BSG hat darüber hinaus eine Zurückverweisung an das SG für möglich erachtet, wenn das Revisionsgericht zugleich die Kompetenz des LSG zur Zurückverweisung an das SG (§ 159 Abs. 1 SGG) wahrnimmt (BSG Urteil vom 12.3.1981 - 11 RLw 1/80 - BSGE 51, 223, 226 = SozR 1500 § 78 Nr. 18 S 31; BSG Urteil vom 23.6.1981 - 7 RAr 31/80 - SozR 1500 § 136 Nr. 6 S 7; vgl auch BSG Urteil vom 13.5.1998 - B 6 KA 31/97 R - BSGE 82, 150, 157 = SozR 3-1500 § 60 Nr. 4 S 19) .

    Zu einer solchen weitergehenden Zurückverweisung besteht im vorliegenden Fall schon deswegen kein Anlass, weil sie die Erledigung des Prozesses weiter verzögern würde (vgl BSG Urteil vom 13.5.1998 - B 6 KA 31/97 R - BSGE 82, 150, 157 = SozR 3-1500 § 60 Nr. 4 S 19; BSG Urteil vom 24.3.1971 - 6 RKa 16/70 - BSGE 32, 253, 255 = SozR Nr. 17 zu § 73 SGG) .

  • BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 6/18 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsprüfung - Behandlung in Notfallambulanz

  • BSG, 01.07.1998 - B 6 KA 48/97 R

    Vertragsarzt - Abrechnung - vertragsärztliche Leistung - Abgabe einer

  • BSG, 17.04.2007 - B 5 RJ 30/05 R

    Anwendbarkeit des § 131 Abs 5 SGG auf die kombinierte Anfechtungs- und

  • BSG, 02.07.2014 - B 6 KA 30/13 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Teilnahmeberechtigung der Krankenhäuser an der

  • BSG, 24.03.1971 - 6 RKa 16/70

    Verfahrensmangel - Unberechtigte Prozeßführung - Fehlende Bevollmächtigung -

  • BSG, 12.03.1981 - 11 RLw 1/80

    Klageerhebung - Widerspruch - Revision

  • BSG, 22.04.2009 - B 3 KR 24/07 R

    Krankenversicherung - Überprüfung der Notwendigkeit, Art und Dauer der

  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 16/99 R

    Plausibilitätsprüfungen der Kassenärztliche Vereinigung, Zulässigkeit der

  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 40/12 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - selbstständige Anfechtbarkeit der Beratung nach §

  • BSG, 23.06.1981 - 7 RAr 31/80

    Zur Unwirksamkeit eines Urteils wegen Unbestimmtheit - Förderung von

  • BSG, 15.05.2019 - B 6 KA 63/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Plausibilitätsprüfung - Kassenärztliche

  • BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 23/09 B

    Fortbestand einer Gemeinschaftspraxis bei schwebender Auseinandersetzung um

  • BSG, 31.08.2018 - B 6 KA 26/18 B

    Rückforderung von Honorar wegen Abrechnung nicht persönlich erbrachter Leistungen

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 21/11 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz -

  • BSG, 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R

    Krankenversicherung - Weitergabe von Patientendaten durch Leistungserbringer -

  • BSG, 24.10.2018 - B 6 KA 42/17 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

  • BSG, 02.04.2014 - B 6 KA 20/13 R

    Vertragsärztliche Versorgung - ermächtigte Hochschulambulanz keine

  • BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 3/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - ambulante Notfallversorgung - Vergütung -

  • LSG Hessen, 29.01.2019 - L 3 U 63/18

    Erfolgt durch das Sozialgericht gem. § 131 Abs. 5 SGG eine Zurückverweisung an

  • BSG, 24.10.2018 - B 6 KA 45/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor auch

  • BSG, 29.11.2017 - B 6 KA 33/16 R

    Vertragsarzt - Honorarabrechnung für belegärztlich erbrachte stationäre

  • BVerwG, 18.11.2002 - 9 C 2.02

    Erschließungsbeitrag; Teile von Erschließungsanlagen; Herstellung nach

  • BSG, 29.11.2022 - B 4 AS 64/21 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - endgültige Entscheidung nach vorläufiger

    Zudem scheidet bei einer rechtmäßigen Entscheidung nach § 41a Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB II eine Zurückverweisung an die Verwaltung nach § 131 Abs. 5 SGG aus, weil dies einen der Behörde zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung unterlaufenen und den Sachverhalt betreffenden Aufklärungsmangel und demzufolge eine sachwidrige Aufwandsverlagerung auf die Gerichte voraussetzt (BSG vom 13.5.2020 - B 6 KA 6/19 R - SozR 4-2500 § 106d Nr. 8 RdNr 18 mwN) ; an letzterem fehlt es, wenn die Voraussetzungen des § 41a Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB II bei Erlass des Widerspruchsbescheids vorlagen.
  • BSG, 15.07.2020 - B 6 KA 13/19 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Als Anspruchsteller trifft den Arzt grundsätzlich die Feststellungslast hinsichtlich der Voraussetzungen für seinen Vergütungsanspruch (BSG Beschluss vom 6.9.2000 - B 6 KA 17/00 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 17.3.2016 - B 6 KA 60/15 B - BeckRS 2016, 68302 RdNr 11; BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 6/19 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) .

    Das gilt vor allem, wenn sich der Arzt auf für ihn günstige Tatsachen berufen will, die allein ihm bekannt sind oder nur durch seine Mithilfe aufgeklärt werden können (BSG Beschluss vom 17.3.2016 - B 6 KA 60/15 B - aaO RdNr 11; BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 6/19 R - juris RdNr 27, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; vgl zur Wirtschaftlichkeitsprüfung BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 17/11 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 35 RdNr 40 mwN; zur Versagung des Vergütungsanspruchs eines Krankenhauses wegen fehlender Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts vgl BSG Urteil vom 22.4.2009 - B 3 KR 24/07 R - SozR 4-2500 § 109 Nr. 18 RdNr 30 ff) .

    Soweit die Dokumentation bezogen auf einen Teil der streitgegenständlichen Quartale wegen des Ablaufs der mindestens zehnjährigen Aufbewahrungsfrist (vgl § 57 Abs. 2 BMV-Ä, § 630f Abs. 3 BGB, § 10 Abs. 3 Berufsordnung für die Ärzte Bayerns) nicht mehr vorliegt, ist es im Übrigen grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bei erkennbar gleichbleibendem Abrechnungs- und Behandlungsverhalten aus den noch vorliegenden Daten auf die Verhältnisse auch in vorangehenden Zeiträumen geschlossen wird (zur Zulässigkeit einer Hochrechnung vgl zuletzt das Urteil des Senats vom 13.5.2020 - B 6 KA 6/19 R - juris RdNr 39, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) .

  • BSG, 14.07.2020 - B 6 KA 13/19 R
    Als Anspruchsteller trifft den Arzt grundsätzlich die Feststellungslast hinsichtlich der Voraussetzungen für seinen Vergütungsanspruch ( BSG Beschluss vom 6.9.2000 - B 6 KA 17/00 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 17.3.2016 - B 6 KA 60/15 B - BeckRS 2016, 68302 RdNr 11; BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 6/19 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

    Das gilt vor allem, wenn sich der Arzt auf für ihn günstige Tatsachen berufen will, die allein ihm bekannt sind oder nur durch seine Mithilfe aufgeklärt werden können ( BSG Beschluss vom 17.3.2016 - B 6 KA 60/15 B - aaO RdNr 11; BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 6/19 R - juris RdNr 27, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; vgl zur Wirtschaftlichkeitsprüfung BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 17/11 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 35 RdNr 40 mwN; zur Versagung des Vergütungsanspruchs eines Krankenhauses wegen fehlender Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts vgl BSG Urteil vom 22.4.2009 - B 3 KR 24/07 R - SozR 4-2500 § 109 Nr. 18 RdNr 30 ff).

    Soweit die Dokumentation bezogen auf einen Teil der streitgegenständlichen Quartale wegen des Ablaufs der mindestens zehnjährigen Aufbewahrungsfrist (vgl § 57 Abs. 2 BMV-Ä , § 630f Abs. 3 BGB , § 10 Abs. 3 Berufsordnung für die Ärzte Bayerns ) nicht mehr vorliegt, ist es im Übrigen grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bei erkennbar gleichbleibendem Abrechnungs- und Behandlungsverhalten aus den noch vorliegenden Daten auf die Verhältnisse auch in vorangehenden Zeiträumen geschlossen wird (zur Zulässigkeit einer Hochrechnung vgl zuletzt das Urteil des Senats vom 13.5.2020 - B 6 KA 6/19 R - juris RdNr 39, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

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