Rechtsprechung
   BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 6/22 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,5508
BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 6/22 R (https://dejure.org/2023,5508)
BSG, Entscheidung vom 23.03.2023 - B 6 KA 6/22 R (https://dejure.org/2023,5508)
BSG, Entscheidung vom 23. März 2023 - B 6 KA 6/22 R (https://dejure.org/2023,5508)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,5508) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erforderlichkeit einer besonderen ärztlichen Leitung für die Ambulanz eines psychiatrischem Plankrankenhauses; Erforderliche der Ausstattung der psychiatrischen Institutsambulanz eines Plankrankenhauses; Sicherstellung der ärztlichen Leitung nach Zusammenlegung mehrere ...

  • datenbank.nwb.de

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Braucht eine Psychiatrische Institutsambulanz einen eigenen ärztlichen Leiter?

Sonstiges

  • Bundessozialgericht (Terminmitteilung)

    K.-Klinikum gGmbH ./. Berufungsausschuss für Ärzte Bayern, 7 Beigeladene

    Vertragsarztrecht - vertragsärztliche Versorgung - psychiatrisches Krankenhaus - psychiatrische Institutsambulanz - ärztliche Leitung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2023, 953
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 7/22 R

    Vertragsärztliche Versorgung - psychiatrisches Krankenhaus - Erteilung einer

    Auszug aus BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 6/22 R
    d) Die Bindungswirkung der landesrechtlichen Verleihung des Status eines psychiatrischen Krankenhauses schließt grundsätzlich auch die getroffenen Festlegungen zu den Standorten des Krankenhauses ein (vgl dazu das Urteil vom heutigen Tage zum Az B 6 KA 7/22 R RdNr 32) .

    Die Aussage in der Rechtsprechung des Senats, nach der § 118 Abs. 1 Satz 3 SGB V nicht die Voraussetzung, sondern den Inhalt der Ermächtigung regelt (BSG Urteil vom 29.6.2021 - B 6 KA 13/21 R - juris RdNr 36 mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; Urteil des Senats vom heutigen Tage zum Az B 6 KA 7/22 R - RdNr 35) , zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) , bedeutet im Übrigen auch nicht, dass es sich bei dieser gesetzlichen Regelung um einen bloßen Programmsatz handeln würde.

    Vielmehr sind die personellen, apparativen und räumlichen Anforderungen an die PIA im Ermächtigungsbescheid näher zu bestimmen (vgl Urteil des Senats vom heutigen Tage zum Az B 6 KA 7/22 R - RdNr 35, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

  • BSG, 29.06.2022 - B 6 KA 13/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - psychiatrische Institutsambulanz (PIA) -

    Auszug aus BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 6/22 R
    Auf die Erteilung der Ermächtigung besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und unabhängig vom Ergebnis einer Bedarfsprüfung ein Rechtsanspruch (vgl BSG Urteil vom 21.6.1995 - 6 RKa 49/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 2 juris RdNr 18; BSG Urteil vom 29.6.2022 - B 6 KA 13/21 R - SozR 4-2500 § 118 Nr. 2 RdNr 25) .

    Die Aussage in der Rechtsprechung des Senats, nach der § 118 Abs. 1 Satz 3 SGB V nicht die Voraussetzung, sondern den Inhalt der Ermächtigung regelt (BSG Urteil vom 29.6.2021 - B 6 KA 13/21 R - juris RdNr 36 mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; Urteil des Senats vom heutigen Tage zum Az B 6 KA 7/22 R - RdNr 35) , zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) , bedeutet im Übrigen auch nicht, dass es sich bei dieser gesetzlichen Regelung um einen bloßen Programmsatz handeln würde.

  • BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1282/11

    Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften durch Landesgesetz

    Auszug aus BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 6/22 R
    All dies ändert aber nichts daran, dass erforderliche weitergehende Regelungen zu Qualitätsstandards für die Erbringung ambulanter psychiatrischer oder psychotherapeutischer Leistungen durch Krankenhäuser unter Beachtung des Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG - s dazu BVerfG Beschluss vom 30.6.2015 - 2 BvR 1282/11 - BVerfGE 139, 321 RdNr 125 ff; vgl auch BSG Urteil vom 15.5.2019 - B 6 KA 5/18 R - BSGE 128, 125 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 27 RdNr 48) durch die dafür zuständigen Normgeber getroffen werden müssen.
  • BSG, 15.05.2019 - B 6 KA 5/18 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung - Konzeptbewerbung -

    Auszug aus BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 6/22 R
    All dies ändert aber nichts daran, dass erforderliche weitergehende Regelungen zu Qualitätsstandards für die Erbringung ambulanter psychiatrischer oder psychotherapeutischer Leistungen durch Krankenhäuser unter Beachtung des Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG - s dazu BVerfG Beschluss vom 30.6.2015 - 2 BvR 1282/11 - BVerfGE 139, 321 RdNr 125 ff; vgl auch BSG Urteil vom 15.5.2019 - B 6 KA 5/18 R - BSGE 128, 125 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 27 RdNr 48) durch die dafür zuständigen Normgeber getroffen werden müssen.
  • BSG, 21.06.1995 - 6 RKa 49/94

    Begriff der psychiatrischen Institutsambulanz

    Auszug aus BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 6/22 R
    Auf die Erteilung der Ermächtigung besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und unabhängig vom Ergebnis einer Bedarfsprüfung ein Rechtsanspruch (vgl BSG Urteil vom 21.6.1995 - 6 RKa 49/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 2 juris RdNr 18; BSG Urteil vom 29.6.2022 - B 6 KA 13/21 R - SozR 4-2500 § 118 Nr. 2 RdNr 25) .
  • BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 13/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Auftrag zur

    Auszug aus BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 6/22 R
    Ihr kann nicht zugemutet werden zunächst abzuwarten, ob der Beklagte seine Ankündigung umsetzt, die Ermächtigung zur ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten zu entziehen, wenn nicht kurzfristig ein ärztlicher Leiter für die Ambulanz benannt wird, der den im angefochtenen Bescheid des Beklagten genannten Anforderungen entspricht (zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage mit dem Ziel der Klärung, ob ein Arzt durch das beabsichtigte Ausscheiden aus einer BAG den ihm erteilten Dialyseversorgungsauftrag verliert vgl BSG Urteil vom 15.3.2017 - B 6 KA 13/16 R - SozR 4-1500 § 55 Nr. 22 RdNr 22; zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage mit dem Ziel das Recht eines Arztes zur Erbringung und Abrechnung bestimmter vertragsärztlicher Leistungen vorab und nicht erst im Rahmen der Honorarabrechnung oder eines Disziplinarverfahrens zu klären vgl BSG Urteil vom 25.11.2020 - B 6 KA 28/19 R - SozR 4-5531 Abschn 31.5.3 Nr. 1 RdNr 16 mwN) .
  • BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 14/15 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsgremien - bedarfsbezogene

    Auszug aus BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 6/22 R
    Nach § 119a Satz 1 SGB V können Einrichtungen der Behindertenhilfe zur ambulanten ärztlichen Versorgung von Versicherten mit geistiger Behinderung nur ermächtigt werden, wenn sie über eine ärztlich geleitete Abteilung verfügen (vgl dazu BSG Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 14/15 B - juris RdNr 16) .
  • BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung der Krankenkassenverbände

    Auszug aus BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 6/22 R
    bb) Auch aus der Entscheidung des Senats, nach der der ärztliche Leiter eines MVZ selbst als Arzt im MVZ tätig sein muss (BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R - MedR 2012, 695) können die Beigeladenen zu 2., 3., 4. und 5. nichts zur Stützung ihrer Auffassung herleiten.
  • BSG, 22.06.2022 - B 1 KR 19/21 R

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - zielgerichtete irreversible

    Auszug aus BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 6/22 R
    Insofern ist bei Krankenhäusern - ähnlich wie zB auch bei Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) - zwischen dem Träger und der Einrichtung zu differenzieren, der nach dem SGB V bestimmte Rechte als Leistungserbringer zugewiesen werden (zu MVZ vgl im Einzelnen BSG Urteil vom 4.5.2016 - B 6 KA 28/15 R - SozR 4-1500 § 70 Nr. 3 RdNr 11 f; zur Differenzierung zwischen dem Krankenhaus und dessen Träger vgl zB BSG Urteil vom 22.6.2022 - B 1 KR 19/21 R - RdNr 3, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .
  • BVerwG, 26.02.2020 - 3 C 14.18

    Sicherstellung der zur Aufnahme in den Krankenhausplan erforderlichen personellen

    Auszug aus BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 6/22 R
    Dabei ist wegen der aus der Planaufnahme folgenden Zulassung (§ 108 Nr. 2 SGB V) und der Fingierung eines Versorgungsvertrags (§ 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V) auch § 107 Abs. 1 SGB V in den Blick zu nehmen (vgl BVerwG Urteil vom 26.2.2020 - 3 C 14/18 - BVerwGE 168, 1 RdNr 25 f; zur erforderlichen Widerspruchsfreiheit der Krankenhausbegriffe von SGB V und KHG auch im Hinblick auf die organisatorischen und personellen Voraussetzungen vgl zB Becker in Becker/Kingreen, SGB V, Gesetzliche Krankenversicherung, 8. Aufl 2022, § 107 RdNr 5; Grühn in v Koppenfels-Spies/Wenner, SGB V, 4. Aufl 2022, § 107 RdNr 6; Hess in BeckOK Stand 1.9.2016 § 107 SGB V RdNr 2) .
  • BSG, 25.11.2020 - B 6 KA 28/19 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnung von anästhesiologischen Leistungen nach

  • BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 10/21 R

    Vertragsärztliche Vergütung - Abrechnungsbestimmungen der Kassenärztlichen

  • BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 28/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Nachbesetzung

  • BSG, 15.06.2016 - B 4 AS 36/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Feststellungsklage -

  • SG Nürnberg, 28.11.2023 - S 13 KA 5/20

    Widerspruchsverfahren, Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung,

    Hieran ändere auch das jüngste BSG-Urteil vom 23.03.2023 (B 6 KA 6/22 R) nichts.
  • BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 7/22 R
    Damit sind im Ermächtigungsbeschluss die personellen, apparativen und räumlichen Anforderungen an die PIA näher zu bestimmen (vgl hierzu Senatsentscheidung vom 23.3.2023 - B 6 KA 6/22 R - juris RdNr 33, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Die Klägerin hat somit Anspruch auf Ermächtigung der von ihr in W1 betriebenen Tagesklinik, der nicht in Frage gestellt würde, wenn die PIA über keinen eigenständigen ärztlichen Leiter verfügte (vgl hierzu Senatsentscheidung vom 23.3.2023 - B 6 KA 6/22 R - juris, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht