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Rechtsprechung
   BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 72/03 R   

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BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 72/03 R (https://dejure.org/2005,2729)
BSG, Entscheidung vom 23.02.2005 - B 6 KA 72/03 R (https://dejure.org/2005,2729)
BSG, Entscheidung vom 23. Februar 2005 - B 6 KA 72/03 R (https://dejure.org/2005,2729)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Vertragsarzt - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Anwendung der repräsentativen Einzelfallprüfung mit anschließender Hochrechnung - Bindung an Festlegungen in Prüfvereinbarung - Voraussetzung für Rechtmäßigkeit von Honorarkürzungen - Streitwert

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Honorarkürzung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise; Mögklichkeit des Abweichens von der Regelprüfmethode einer statistischen Vergleichsprüfung; Voraussetzungen für eine Prüfung nach Durchschnittswerten

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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 15.11.1995 - 6 RKa 43/94

    Statistische Vergleichsprüfung im Rahmen der kassenzahnärztlichen

    Auszug aus BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 72/03 R
    Im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung hat der Senat allerdings betont, dass plausible Gründe vorliegen müssen, um von einer Vergleichsprüfung nach Durchschnittswerten abzusehen (BSGE 77, 53, 58 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 33 S 189).

    Deshalb ist die Begründung, eine repräsentative Einzelfallprüfung führe zu einem genaueren und gerechteren Ergebnis als die Prüfung nach Durchschnittswerten, als Überschreitung der Grenzen des Beurteilungsspielraums zurückgewiesen worden (BSGE 77, 53, 56 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 33 S 187).

    Denn soweit aussagekräftige statistische Vergleichszahlen vorliegen, dürfen diese bei der Prüfentscheidung nicht unberücksichtigt bleiben (BSGE 77, 53, 60 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 33 S 191).

    Nur soweit die Vorschriften in der Prüfvereinbarung gegen höherrangiges Recht verstoßen, insbesondere mit den bundesrechtlichen Vorgaben zur effektiven Überwachung der Wirtschaftlichkeit der ärztlichen Leistungserbringer nicht vereinbar sind, sind sie nach den allgemeinen Regeln der Normenhierarchie nichtig und damit auch für den Beklagten nicht maßgeblich (BSGE 77, 53, 60 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 33 S 191; Nr. 51 S 278; Nr. 53 S 289 f).

  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 45/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Prüfung der Wirtschaftlichkeit bei

    Auszug aus BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 72/03 R
    Ergibt die Prüfung, dass der Behandlungsaufwand des Arztes je Fall bei dem Gesamtfallwert, bei Sparten- oder Einzelleistungswerten in offensichtlichem Missverhältnis zu dem durchschnittlichen Aufwand der Vergleichsgruppe steht, ihn nämlich in einem Ausmaß überschreitet, das sich im Regelfall nicht mehr durch Unterschiede in der Praxisstruktur oder in den Behandlungsnotwendigkeiten erklären lässt, hat das die Wirkung eines Anscheinsbeweises der Unwirtschaftlichkeit (stRspr, zB BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 3 RdNr 8, mwN).

    Darüber hinaus geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Vergleichsprüfung nach Durchschnittswerten nicht nur hinsichtlich des Gesamtfallwertes, sondern unter der Voraussetzung einer hinreichenden Vergleichbarkeit ebenso auch zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit des Ansatzes einer einzelnen Leistungsposition bzw mehrerer zu Leistungssparten zusammengefasster Leistungspositionen des EBM-Ä herangezogen werden kann (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 3 RdNr 9 mwN; zur Bestimmung der Grenze zum offensichtlichen Missverhältnis bei Einzelleistungsprüfungen s auch Urteil vom heutigen Tage, B 6 KA 79/03 R - juris).

  • BSG, 09.06.1999 - B 6 KA 21/98 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - statistische Prüfmethode - Vergleich mit eigenen

    Auszug aus BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 72/03 R
    Die Prüfgremien sind jedoch berechtigt und verpflichtet, ausnahmsweise auch andere Prüfmethoden anzuwenden oder neu zu entwickeln, wenn sich im Einzelfall die Prüfung nach Durchschnittswerten als nicht aussagekräftig oder nicht durchführbar erweist (BSGE 75, 220, 224 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 24 S 135; BSGE 84, 85, 86 f = SozR 3-2500 § 106 Nr. 47 S 250 f; SozR aaO Nr. 55 S 310 f).

    So ist als Voraussetzung für die Anwendung eines sog Vertikalvergleichs verlangt worden, dass einem Horizontalvergleich nach Durchschnittswerten die Grundlage entzogen ist, weil entweder der zu prüfende Arzt eine unvergleichbare individuelle Praxisausrichtung hat oder weil dessen Grundannahme, die Vergleichsgruppe handele im Durchschnitt insgesamt wirtschaftlich, nicht zutrifft (BSGE 84, 85, 86 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 47 S 250; SozR aaO Nr. 55 S 308).

  • BSG, 08.04.1992 - 6 RKa 27/90

    Besetzung des Gerichts in Streitverfahren aufgrund von

    Auszug aus BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 72/03 R
    Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Abweichung von den Anforderungen, die das Bundessozialgericht (BSG) für die Prüfmethode der Einzelfallprüfung mit Hochrechnung im Urteil vom 8. April 1992 (BSGE 70, 246, 254 f = SozR 3-2500 § 106 Nr. 10 S 52 f) aufgestellt habe und die im Urteil vom 14. Juli 1993 (6 RKa 13/91 - USK 93115) bekräftigt worden seien.

    Diese Regelung entspricht ersichtlich den Vorgaben, die das BSG als regelmäßige Voraussetzung für die Zuverlässigkeit dieser Beweismethode aufgestellt hat (BSGE 70, 246, 255 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 10 S 52 f).

  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 7/01 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Vergleich bestimmter Einzelleistungen mit

    Auszug aus BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 72/03 R
    Die Prüfgremien sind jedoch berechtigt und verpflichtet, ausnahmsweise auch andere Prüfmethoden anzuwenden oder neu zu entwickeln, wenn sich im Einzelfall die Prüfung nach Durchschnittswerten als nicht aussagekräftig oder nicht durchführbar erweist (BSGE 75, 220, 224 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 24 S 135; BSGE 84, 85, 86 f = SozR 3-2500 § 106 Nr. 47 S 250 f; SozR aaO Nr. 55 S 310 f).

    So ist als Voraussetzung für die Anwendung eines sog Vertikalvergleichs verlangt worden, dass einem Horizontalvergleich nach Durchschnittswerten die Grundlage entzogen ist, weil entweder der zu prüfende Arzt eine unvergleichbare individuelle Praxisausrichtung hat oder weil dessen Grundannahme, die Vergleichsgruppe handele im Durchschnitt insgesamt wirtschaftlich, nicht zutrifft (BSGE 84, 85, 86 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 47 S 250; SozR aaO Nr. 55 S 308).

  • BSG, 19.11.1985 - 6 RKa 13/84
    Auszug aus BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 72/03 R
    Nur wenn die fehlende Homogenität oder eine zu geringe Größe der Vergleichsgruppe belegt und auch keine Abhilfe durch eine Vergrößerung der Vergleichsbasis - etwa im Wege der Einbeziehung der Abrechnungswerte von weiteren Ärzten derselben Fachgruppe aus anderen KÄVen (vgl BSG, Urteil vom 19. November 1985, 6 RKa 13/84 = USK 85215; Urteil vom 1. Oktober 1990, 6 RKa 32/89 = USK 90102) - möglich ist, kann auf eine der nachrangigen Prüfmethoden zurückgegriffen werden.
  • BSG, 01.10.1990 - 6 RKa 32/89

    Verordnungsweise

    Auszug aus BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 72/03 R
    Nur wenn die fehlende Homogenität oder eine zu geringe Größe der Vergleichsgruppe belegt und auch keine Abhilfe durch eine Vergrößerung der Vergleichsbasis - etwa im Wege der Einbeziehung der Abrechnungswerte von weiteren Ärzten derselben Fachgruppe aus anderen KÄVen (vgl BSG, Urteil vom 19. November 1985, 6 RKa 13/84 = USK 85215; Urteil vom 1. Oktober 1990, 6 RKa 32/89 = USK 90102) - möglich ist, kann auf eine der nachrangigen Prüfmethoden zurückgegriffen werden.
  • BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 45/95

    Wirtschaftlichkeitsprüfung bei einem sowohl zur vertragsärztlichen als auch zur

    Auszug aus BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 72/03 R
    Die Prüfung nach Durchschnittswerten setzt allerdings voraus, dass die Vergleichsgruppe ausreichend groß und hinreichend homogen zusammengesetzt ist, um statistisch aussagekräftige Ergebnisse zu erhalten (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 36 S 204; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 2 RdNr 11 ff).
  • BSG, 14.07.1993 - 6 RKa 13/91

    Rechtmäßigkeit der Kürzung eines Arzthonorares - Voraussetzungen für das

    Auszug aus BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 72/03 R
    Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Abweichung von den Anforderungen, die das Bundessozialgericht (BSG) für die Prüfmethode der Einzelfallprüfung mit Hochrechnung im Urteil vom 8. April 1992 (BSGE 70, 246, 254 f = SozR 3-2500 § 106 Nr. 10 S 52 f) aufgestellt habe und die im Urteil vom 14. Juli 1993 (6 RKa 13/91 - USK 93115) bekräftigt worden seien.
  • BSG, 05.11.2003 - B 6 KA 55/02 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Kürzung von Honoraren die Bestandteil des

    Auszug aus BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 72/03 R
    Nach den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist die statistische Vergleichsprüfung die Regelprüfmethode (stRspr, s BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 4 RdNr 5, mwN).
  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 14/02 R

    Statistische Wirtschaftlichkeitsprüfung - Begründung - Honorarkürzungsbescheid -

  • BSG, 30.11.1994 - 6 RKa 14/93

    Krankenversicherung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Behandlungsweise eines

  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 79/03 R

    Beschwerdeausschuss - statistische Überprüfung von Gesprächsleistungen eines

  • BSG, 27.04.1982 - 6 RKa 7/79
  • BSG, 13.08.2014 - B 6 KA 41/13 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - eingeschränkte Einzelfallprüfung mit Hochrechnung -

    Dieser Spielraum wird zwar (ua) dadurch eingeschränkt, dass in dem hier maßgeblichen Zeitraum die Prüfung nach Durchschnittswerten die "Regelprüfmethode" war (stRspr, vgl BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 8 RdNr 9; BSGE 101, 130 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 19, RdNr 14; allgemein zur Einschränkung des Beurteilungsspielraums BSGE 77, 53, 56 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 33 S 186) , von welcher die Prüfgremien nur abweichen durften, wenn sich die Prüfung nach Durchschnittswerten im Einzelfall als nicht aussagekräftig oder nicht durchführbar erwies (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 8 RdNr 10) .

    Der vom Beklagten getroffenen Entscheidung zur Durchführung einer eingeschränkten Einzelfallprüfung mit Hochrechnung steht auch nicht entgegen, dass der Senat in seiner älteren Rechtsprechung wiederholt der Anwendung anderer Prüfmethoden als der Prüfung nach Durchschnittswerten - namentlich der Einzelfallprüfung mit Hochrechnung - entgegengetreten ist (vgl BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 8 RdNr 14) .

    Weiter hat der Senat dort unter Hinweis auf das Gebot effektiver Wirtschaftlichkeitsprüfungen klargestellt, dass er die Wahl einer anderen Prüfmethode billigt, soweit eine Prüfung anhand von Durchschnittswerten nicht effektiv ist (BSG aaO RdNr 27 unter Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 8 RdNr 10; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 17 RdNr 14) .

    Nach der Senatsrechtsprechung bedarf die Wahl einer "nachrangigen" Prüfmethode einer ausreichenden Begründung (vgl BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 8 RdNr 16; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 29 RdNr 48) .

    Zudem ist es erforderlich, pro Quartal einen prozentualen Anteil von mindestens 20 % der abgerechneten Fälle - bezogen auf die Gesamtzahl der vom geprüften Arzt behandelten Patienten (vgl BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 45 S 245) - zu überprüfen, die zugleich mindestens 100 Behandlungsfälle umfassen müssen (BSGE 70, 246, 255 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 10 S 53; ebenso BSG Urteil vom 14.7.1993 - 6 RKa 13/91 - Juris RdNr 19 = USK 93115; s auch BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 8 RdNr 16) .

    Der bei dieser Prüfung ermittelte unwirtschaftliche Behandlungsumfang kann auf die Gesamtheit der Fälle hochgerechnet werden, doch ist wegen der mit dieser Methode einhergehenden Unsicherheiten bei der Bemessung des Kürzungsbetrages ein Sicherheitsabschlag von 25 % des danach als unwirtschaftlich ermittelten Gesamtbetrages vorzunehmen (BSGE 70, 246, 255 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 10 S 53; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 8 RdNr 18) .

    Nur die letztgenannte Sichtweise wird der großen Bedeutung der Wirtschaftlichkeitsprüfung gerecht und vermeidet, dass die Behandlungsweise eines Arztes in einem bestimmten Zeitraum überhaupt nicht auf ihre Wirtschaftlichkeit geprüft werden kann (tendenziell in diesem Sinne schon BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 8 RdNr 16: "regelmäßige Voraussetzung"; eine Abweichung "in besonderen Fällen" bejahend: LSG Baden-Württemberg, MedR 1994, 499) .

  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 44/06 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfmethode der eingeschränkten Einzelfallprüfung -

    Dabei war nach der im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Rechtslage davon auszugehen, dass die Prüfung nach Durchschnittswerten wegen ihres hohen Erkenntniswerts bei verhältnismäßig geringem Verwaltungsaufwand die Regelprüfmethode darstellt (so stRspr des BSG, zB BSGE 77, 53, 58-60 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 33 S 189-192; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 8 RdNr 12).

    Sie kann erfolgen, indem der Gesamtfallwert des betroffenen Arztes mit dem durchschnittlichen Gesamtfallwert der Arztgruppe verglichen wird, oder in der Weise, dass der Aufwand des Arztes in einer Sparte (zB Beratungs- und Betreuungsleistungen oder Sonderleistungen) mit dem durchschnittlichen Aufwand der Arztgruppe in dieser Sparte oder indem der Aufwand des Arztes bei einzelnen Leistungen mit dem Durchschnitt der Arztgruppe verglichen wird (zur Vergleichsprüfung nach Durchschnittswerten in Form des sog Sparten- oder Einzelleistungsvergleichs s zB BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 8 RdNr 11).

  • BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 38/10 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Verpflichtung der Prüfgremien zur Aufklärung der

    Unter Hinweis auf das Gebot effektiver Wirtschaftlichkeitsprüfungen hat der Senat festgestellt, dass eine andere Prüfmethode gewählt werden "darf bzw muss", soweit eine Prüfung anhand von Durchschnittswerten nicht effektiv ist (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 17 RdNr 14) , bzw dass die Prüfgremien "berechtigt und verpflichtet" sind, ausnahmsweise auch andere Prüfmethoden anzuwenden bzw neu zu entwickeln, wenn sich im Einzelfall die Prüfung nach Durchschnittswerten "als nicht aussagekräftig oder nicht durchführbar" erweist (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 8 RdNr 10) .

    Zwar hat das BSG wiederholt die Entscheidung der Prüfgremien für eine Einzelfallprüfung als Überschreitung der Grenzen des Beurteilungsspielraums gewertet (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 8 RdNr 10 unter Hinweis auf BSGE 77, 53, 56 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 33 S 187) .

    Demgegenüber hat der Senat - wie bereits oben dargestellt - gerade unter Hinweis auf das Gebot effektiver Wirtschaftlichkeitsprüfungen die Wahl einer anderen Prüfmethode gebilligt, soweit eine Prüfung anhand von Durchschnittswerten nicht effektiv ist (vgl BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 8 RdNr 10; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 17 RdNr 14) .

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Rechtsprechung
   BSG, 20.08.2003 - B 6 KA 72/03 R   

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BSG, 20.08.2003 - B 6 KA 72/03 R (https://dejure.org/2003,31947)
BSG, Entscheidung vom 20.08.2003 - B 6 KA 72/03 R (https://dejure.org/2003,31947)
BSG, Entscheidung vom 20. August 2003 - B 6 KA 72/03 R (https://dejure.org/2003,31947)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LSG Baden-Württemberg, 10.09.2003 - L 5 KA 3000/01

    Zulässigkeit der Feststellungsklage, Wirtschaftlichkeitsbonus für überweisende

    Dem nach Kenntnis des Senats (vgl. dazu Urteil vom 20. August 2003 - L 5 KA 1089/03 - Revision anhängig unter B 6 KA 72/03) häufigsten Missstand, nämlich der extensiven Interpretation des Überweisungsauftrags (mit entsprechender Ausweitung der Menge der pro Fall abgerechneten Parameter) durch den Laborarzt (nach genereller Absprache oder mit telefonischer Genehmigung des überweisenden Arztes) wird durch den Wirtschaftlichkeitsbonus wirksam entgegengewirkt: Der überweisende Arzt wird nicht mehr aus Gefälligkeit einer im konkreten Fall nicht unbedingt erforderlichen Ausweitung des Zielauftrags zustimmen.
  • SG Berlin, 06.07.2005 - S 71 KA 66/02

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Arzneimittelregress - Zuständigkeit der Prüfgremien

    Es kann daher im vorliegenden Fall offen bleiben, welche Bedeutung der in § 14 Abs. 2 PV vereinbarten Frist überhaupt zukommt (vgl. zur Antragsfrist bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20. August 2003 - L 5 KA 1089/03 - anhängig bei BSG - B 6 KA 72/03 R -).
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   BSG - B 6 KA 72/03 R   

Anhängiges Verfahren
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BSG - B 6 KA 72/03 R (https://dejure.org/9999,14652)
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