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   BSG, 17.07.2013 - B 6 KA 8/13 B   

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BSG, 17.07.2013 - B 6 KA 8/13 B (https://dejure.org/2013,19950)
BSG, Entscheidung vom 17.07.2013 - B 6 KA 8/13 B (https://dejure.org/2013,19950)
BSG, Entscheidung vom 17. Juli 2013 - B 6 KA 8/13 B (https://dejure.org/2013,19950)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73 Abs 2 SGB 5, § 75 Abs 1 S 1 SGB 5, § 75 Abs 1 S 2 Halbs 1 SGB 5, § 75 Abs 1 S 2 Halbs 2 SGB 5, § 76 Abs 1 S 2 SGB 5
    Vertragsärztliche Versorgung - Vergütungsanspruch der Krankenhäuser oder Nichtvertragsärzte für Notfallbehandlungen - Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - Vergütungsanspruch der Krankenhäuser oder Nichtvertragsärzte für Notfallbehandlungen - Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Vertragsärztliche Versorgung - Vergütungsanspruch der Krankenhäuser oder Nichtvertragsärzte für Notfallbehandlungen - Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 46/07 R

    Ambulante Notfallbehandlung - keine unterschiedliche Vergütung zwischen

    Auszug aus BSG, 17.07.2013 - B 6 KA 8/13 B
    Wenn weniger gravierende oder schwer eindeutig zu beurteilende Gesundheitsstörungen auftreten, sollen die Patienten während der Sprechstundenzeiten ihren Arzt und außerhalb dieser Zeiten den Arzt aufsuchen, der den Notdienst versieht" und den von der Klägerin zitierenden Aussagen des BSG: "... umfasst der den KÄVen obliegende Sicherstellungsauftrag die vertragsärztliche Versorgung auch zu den sprechstundenfreien Zeiten" (SozR 4-2500 § 75 Nr. 8 RdNr 18) , sowie: "die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes gehört nicht mehr zur vertragsärztlichen Versorgung" (SozR 4-2500 § 75 Nr. 1 RdNr 11) , und (zu § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V) : "ohne eine sofortige Behandlung Gefahren für Leib und Leben entstehen oder heftige Schmerzen unzumutbar lange dauern würden" (SozR 4-2500 § 121 Nr. 4 RdNr 32) ist eine Divergenz von vornherein nicht erkennbar.

    c) Auch zwischen den Aussagen des LSG: "Der Normgeber war auch nicht verpflichtet, in § 2 Abs. 2 Buchst e HVM ... statt nach den Zeiten des kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes nach dem Vorliegen eines Notfalls im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V zu differenzieren", weil "der Notfall im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V bei den Vertragsärzten kein sinnvolles Differenzierungsmerkmal darstellt" und der Aussage des BSG: " konkretisierende Honorarverteilungsregelungen denkbar, wonach nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institutionen und Krankenhäuser eine ambulante Nachbehandlung nur abrechnen dürfen, wenn die Erkrankung des Patienten aufgrund ihrer Beschaffenheit einer sofortigen Maßnahme bedarf und eine Versorgung durch einen Vertragsarzt entsprechend § 76 SGB V nicht möglich und/oder aufgrund der Umstände nicht vertretbar ist" (SozR 4-2500 § 75 Nr. 8 RdNr 30-31) , ist eine Divergenz nicht erkennbar.

    Auch eine mittelbare Schlechterstellung von Notfallleistungen im Krankenhaus gegenüber vergleichbaren Leistungen von Vertragsärzten durch Regelungen der Honorarverteilung hat der Senat in diesem Zusammenhang nicht gebilligt, sondern lediglich eine an die gesetzliche Regelung des § 120 Abs. 3 Satz 2 SGB V anknüpfende pauschale Honorarminderung in Höhe von 10 % für Notfallleistungen öffentlich geförderter Krankenhäuser akzeptiert (s die Nachweise in BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 8 RdNr 18).

    Der Senat hat es für zulässig gehalten, dass die Abrechnung von Notfallbehandlungen durch Krankenhäuser im HVM auf Fälle beschränkt wird, in denen ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist und eine Versorgung durch einen Vertragsarzt ausscheidet (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 8 RdNr 30-31) .

  • BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 3/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - ambulante Notfallversorgung - Vergütung -

    Auszug aus BSG, 17.07.2013 - B 6 KA 8/13 B
    Das BSG unterscheidet wie das LSG zwischen der vertragsärztlichen Notfallbehandlung, die gemäß § 75 SGB V vom Sicherstellungsauftrag umfasst ist, und der Versorgung im Rahmen des gemäß § 133 SGB V landesrechtlich geprägten Rettungsdienstes (vgl zuletzt BSG Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 3/12 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Der Senat hat zuletzt im Urteil vom 12.12.2012 (B 6 KA 3/12 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - RdNr 28 mwN) ausgeführt, dass der Vergütungsanspruch der Krankenhäuser oder Nichtvertragsärzte für Notfallbehandlungen gegenüber dem Vergütungsniveau der Vertragsärzte nur dann reduziert oder im Umfang eingeschränkt werden darf, wenn dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist .

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 12.12.2012 (B 6 KA 3/12 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - RdNr 21) zuletzt dargelegt, dass es gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 SGB V Aufgabe der KÄVen ist, die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 SGB V bezeichneten Umfang sicherzustellen.

  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 31/05 R

    Vertragsärztliche Versorgung - keine geringere Vergütung ambulanter

    Auszug aus BSG, 17.07.2013 - B 6 KA 8/13 B
    Die Steigerung der Motivation zur Erfüllung einer ohnehin bestehenden Verpflichtung ist kein sachlich gerechtfertigter Grund für eine Vergütungsprivilegierung, zumal auch die Krankenhäuser zur Durchführung von Notfallbehandlungen verpflichtet sind" (SozR 4-2500 § 75 Nr. 4 RdNr 20) , liegt eine Divergenz nicht vor.

    Diese Entscheidungen betrafen allerdings stets Fälle, in denen Notfallleistungen des Krankenhauses geringer vergütet wurden als vergleichbare Behandlungen im organisierten vertragsärztlichen Notfalldienst (vgl insbesondere BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 4 und 8) .

  • BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Notdienst - Rechtmäßigkeit der Anordnung einer

    Auszug aus BSG, 17.07.2013 - B 6 KA 8/13 B
    Das LSG gibt zur Abgrenzung von Notdienst und notärztlicher Versorgung im Rettungsdienst wörtlich die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 11.5.2011 - B 6 KA 23/10 R - (SozR 4-2500 § 75 Nr. 11 RdNr 23-24) wieder.
  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 B

    Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne Fristsetzung für Stellungnahme,

    Auszug aus BSG, 17.07.2013 - B 6 KA 8/13 B
    Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 3 RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 5 RdNr 3).
  • BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 131/98 B

    Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 17.07.2013 - B 6 KA 8/13 B
    Für die Zulassung einer Revision wegen einer Rechtsprechungsabweichung ist Voraussetzung, dass Rechtssätze aus einem LSG-Urteil und aus einer höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG miteinander unvereinbar sind und das Berufungsurteil auf dieser Abweichung beruht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 26 S 44).
  • BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 11/02 R

    Notdienst - Rettungsdienst - Notarztwagendienst - Vertragsarzt - Vergütung -

    Auszug aus BSG, 17.07.2013 - B 6 KA 8/13 B
    Wenn weniger gravierende oder schwer eindeutig zu beurteilende Gesundheitsstörungen auftreten, sollen die Patienten während der Sprechstundenzeiten ihren Arzt und außerhalb dieser Zeiten den Arzt aufsuchen, der den Notdienst versieht" und den von der Klägerin zitierenden Aussagen des BSG: "... umfasst der den KÄVen obliegende Sicherstellungsauftrag die vertragsärztliche Versorgung auch zu den sprechstundenfreien Zeiten" (SozR 4-2500 § 75 Nr. 8 RdNr 18) , sowie: "die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes gehört nicht mehr zur vertragsärztlichen Versorgung" (SozR 4-2500 § 75 Nr. 1 RdNr 11) , und (zu § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V) : "ohne eine sofortige Behandlung Gefahren für Leib und Leben entstehen oder heftige Schmerzen unzumutbar lange dauern würden" (SozR 4-2500 § 121 Nr. 4 RdNr 32) ist eine Divergenz von vornherein nicht erkennbar.
  • BSG, 28.04.2005 - B 9a/9 VG 15/04 B

    Grundsätzliche Bedeutung - Verweisungsvorschrift - einheitliche Auslegung -

    Auszug aus BSG, 17.07.2013 - B 6 KA 8/13 B
    Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 3 RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 5 RdNr 3).
  • BSG, 19.11.2019 - B 1 KR 13/19 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Anspruch auf Vergütung stationärer

    Dessen bedarf es auch nicht, weil die notfallbehandelnden Ärzte und Krankenhäuser unabhängig von ihrem Zulassungsstatus in das Naturalleistungssystem grundsätzlich nach den für dieses geltenden Vergütungsregelungen einbezogen werden (zum ambulanten Versorgungsbereich und den dortigen Modifikationen, insbesondere zur pauschalen Honorarminderung in Höhe von 10 vH für Notfallleistungen öffentlich geförderter Krankenhäuser, vgl zur RVO: BSGE 75, 184 = SozR 3-2500 § 120 Nr. 4, mwN; zum SGB V: BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 8 RdNr 14 ff mwN; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 13 RdNr 27 ff mwN; BSG Beschluss vom 17.7.2013 - B 6 KA 8/13 B - juris RdNr 10 mwN = KHE 2013/70; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 19 RdNr 15 ff mwN) .
  • BSG, 28.06.2017 - B 6 KA 12/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Vergütungspauschale des ärztlichen

    Die Notfallbehandlungen in den Ambulanzen der Krankenhäuser dürfen also grundsätzlich nicht schlechter honoriert werden als entsprechende Leistungen der Vertragsärzte im organisierten Notdienst (vgl zB BSG Urteil vom 2.7.2014 - B 6 KA 30/13 R - SozR 4-2500 § 76 Nr. 2 RdNr 10 f; BSG Beschluss vom 17.7.2013 - B 6 KA 8/13 B - Juris RdNr 10; BSG Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 3/12 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 13, jeweils mwN) .

    Ferner hat der Senat gebilligt, dass für Notfallbehandlungen in Krankenhäusern, die innerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten durchgeführt werden, ein geringerer Punktwert zugrunde gelegt wird, als bei der Behandlung durch Vertragsärzte (BSG Beschluss vom 17.7.2013 - B 6 KA 8/13 B - Juris RdNr 10) .

  • BSG, 26.06.2019 - B 6 KA 68/17 R

    Kassenärztliche Vereinigung - sachlich-rechnerische Richtigstellung einer

    Ferner ist das Anliegen, eine Inanspruchnahme der Notfallambulanzen von Krankenhäusern zu den üblichen Sprechstundenzeiten nach Möglichkeit zu vermeiden, vom Senat bereits wiederholt als berechtigt bewertet worden (BSG Urteil vom 17.9.2008 - B 6 KA 46/07 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 8 RdNr 30; BSG Beschluss vom 17.7.2013 - B 6 KA 8/13 B - Juris RdNr 10) , auch weil die Eröffnung eines zweiten Versorgungswegs in den Krankenhausambulanzen mit dem gesetzlich geregelten Vorrang der Vertragsärzte und der MVZ im Rahmen der ambulanten Versorgung nicht vereinbar wäre (BSG Urteil vom 2.7.2014 - B 6 KA 30/13 R - SozR 4-2500 § 76 Nr. 2 RdNr 13) .
  • BSG, 03.04.2019 - B 6 KA 67/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bewertungsausschuss - gleichheitswidriger

    Die Notfallbehandlungen in den Ambulanzen der Krankenhäuser dürfen also grundsätzlich nicht schlechter honoriert werden als entsprechende Leistungen der Vertragsärzte im organisierten Notdienst (vgl zB BSG Urteil vom 2.7.2014 - B 6 KA 30/13 R - SozR 4-2500 § 76 Nr. 2 RdNr 10 f; BSG Beschluss vom 17.7.2013 - B 6 KA 8/13 B - Juris RdNr 10; BSG Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 3/12 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 13 RdNr 27; BSG Urteil vom 6.9.2006 - B 6 KA 31/05 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 4 RdNr 15) .
  • BSG, 02.07.2014 - B 6 KA 30/13 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Teilnahmeberechtigung der Krankenhäuser an der

    Jedenfalls darf hinsichtlich des Punktwertes für die Vergütung von Notfallbehandlungen in Krankenhäusern danach differenziert werden, ob die Behandlung zu Zeiten durchgeführt worden ist, in der die Vertragsärzte die betroffenen Patienten versorgen können (Beschluss vom 17.7.2013 - B 6 KA 8/13 B - RdNr 10) .
  • BSG, 29.11.2017 - B 6 KA 41/16 R

    Vertragsarzt - ambulantes Operieren - kein gesetzlicher Anspruch auf

    Abweichungen bei den Punktwerten hat der Senat bisher allein bei Notfallbehandlungen außerhalb der Bereitschaftsdienstzeiten als rechtmäßig beurteilt (BSG Beschluss vom 17.7.2013 - B 6 KA 8/13 B) .
  • LSG Baden-Württemberg, 24.02.2016 - L 5 KA 226/13

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Zulässigkeit des Abzugs des

    Maßgeblich ist allein der in der gesetzlichen Regelung des § 120 Abs. 3 Satz 2 SGB V a.F. zum Ausdruck kommende allgemeine Rechtsgedanke, mit dem der institutionellen Zuordnung der ambulanten Notfallbehandlung im Krankenhaus zur vertragsärztlichen Versorgung Rechnung getragen und eine Doppelfinanzierung der Investitionskosten abgewendet wurde (st. Rspr. des BSG, zuletzt Beschluss vom 17.07.2013 - B 6 KA 8/13 B - und Urteil vom 02.07.2014 - B 1 KA 30/13 R -, jeweils in juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 09.09.2013 - L 4 P 2438/13
    Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, dass sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) oder deren Klärung durch eine höherinstanzliche Entscheidung zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit; ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. BSG, Beschlüsse vom 19. April 2011 - B 13 R 187/10 B -, 8. Juli 2013 - B 12 R 33/12 B - und 17. Juli 2013 - B 6 KA 8/13 B -, alle in juris).

    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne weiteres aus den Rechtsvorschriften oder aus bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt (vgl. z.B. BSG, Beschlüsse vom 7. April 2012 - B 13 R 347/10 B - und 17. Juli 2013 - B 6 KA 8/13 B -, beide in juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2021 - L 11 KA 54/19

    Rechtmäßigkeit des Ausschlusses vom ärztlichen Notfalldienst in der

    Die grundsätzliche Heranziehung eines jeden Vertragsarztes zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst folgt aus seinem Zulassungsstatus (Senat, Beschluss vom 19. Mai 2014 - L 11 KA 20/14 B ER - juris; Hesral in: jurisPK-SGB V, 4. Auflage, § 75 Rn. 130 m.V.a. BSG, Beschluss vom 17. Juli 2013 - B 6 KA 8/13 B - juris; BSG, Urteil vom 6. Februar 2008 - B 6 KA 13/06 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 7).
  • SG Magdeburg, 02.09.2015 - S 1 KA 44/12

    Krankenhaus - ambulante Behandlung in Notfallambulanz - Abzug in Höhe von 10

    Deshalb ist es geboten und gerechtfertigt, auch die Vergütung für Notfallleistungen um 10% zu kürzen (BSG a. a. O.; vgl. auch BSG, Beschluss vom 17.07.2013 - B 6 KA 8/13 B und Urteil vom 13.03.2002 - B 6 KA 4/01 R, Rn 17 f., www.juris.de).
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