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   BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 9/10 R   

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https://dejure.org/2011,4234
BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 9/10 R (https://dejure.org/2011,4234)
BSG, Entscheidung vom 23.03.2011 - B 6 KA 9/10 R (https://dejure.org/2011,4234)
BSG, Entscheidung vom 23. März 2011 - B 6 KA 9/10 R (https://dejure.org/2011,4234)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulässigkeit der Vereinbarung von Richtgrößen für Ausgabevolumina ab dem 1. 1. 2002 im Mai 2002 - Bekanntgabe von Richtgrößenvereinbarungen durch Rundschreiben genügt dem Rechtsstaatsprinzip - ausnahmsweise Zulässigkeit der angeordneten ...

  • openjur.de

    Vertragsärztliche Versorgung; Zulässigkeit der Vereinbarung von Richtgrößen für Ausgabevolumina ab dem 1.1.2002 im Mai 2002; Bekanntgabe von Richtgrößenvereinbarungen durch Rundschreiben genügt dem Rechtsstaatsprinzip; ausnahmsweise Zulässigkeit ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 84 Abs 1 SGB 5, § 84 Abs 6 S 1 SGB 5 vom 19.12.2001, § 84 Abs 6 S 4 SGB 5, § 89 Abs 1 S 1 SGB 5, § 89 Abs 1 S 4 SGB 5
    Vertragsärztliche Versorgung - Zulässigkeit der Vereinbarung von Richtgrößen für Ausgabevolumina ab dem 1.1.2002 im Mai 2002 - Bekanntgabe von Richtgrößenvereinbarungen durch Rundschreiben genügt dem Rechtsstaatsprinzip - ausnahmsweise Zulässigkeit der angeordneten ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Festlegung einer Richtgrößenvereinbarung durch die Kassenärztliche Vereinigung bis Ende Mai für das laufende Kalenderjahr ohne Bildung eines Schiedsamtes ist rechtens; Festlegung einer wirksamen Richtgrößenvereinbarung durch die Kassenärztliche Vereinigung bis Ende Mai ...

  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulässigkeit der Vereinbarung von Richtgrößen für Ausgabevolumina ab dem 1.1.2002 im Mai 2002 - Bekanntgabe von Richtgrößenvereinbarungen durch Rundschreiben genügt dem Rechtsstaatsprinzip - ausnahmsweise Zulässigkeit der angeordneten ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulässigkeit der Vereinbarung von Richtgrößen für Ausgabevolumina ab dem 1.1.2002 im Mai 2002 - Bekanntgabe von Richtgrößenvereinbarungen durch Rundschreiben genügt dem Rechtsstaatsprinzip - ausnahmsweise Zulässigkeit der angeordneten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Festlegung einer wirksamen Richtgrößenvereinbarung durch die Kassenärztliche Vereinigung bis Ende Mai für das laufende Kalenderjahr ohne Bildung eines Schiedsamtes; Ordnungsgemäße Bekanntgabe einer Richtgrößenvereinbarung durch ein Rundschreiben an die betroffenen Ärzte ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten der Vertragsärzte; Angelegenheiten des Vertragsarztrechts

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Günstigere Richtgrößen können rückwirkend gelten

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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 02.11.2005 - B 6 KA 63/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung der

    Auszug aus BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 9/10 R
    Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden, dass die Vorgabe, Richtgrößen vor Beginn des Kalenderjahres zu vereinbaren, keine strikte Verpflichtung der Vertragspartner begründet und die Rechtsfolge, dass die Vereinbarung andernfalls nichtig sei, dem Gesetz nicht zu entnehmen sei (BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, RdNr 44).

    Im Falle einer erst im Laufe eines Jahres bekannt gemachten Richtgrößenvereinbarung ist nach der Rechtsprechung des Senats - bezogen auf den bereits verstrichenen Zeitraum des Jahres - ein Fall echter Rückwirkung bzw ein Fall der Rückbewirkung von Rechtsfolgen gegeben (BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, RdNr 47 ff).

    Im Hinblick auf § 84 Abs. 6 Satz 1 SGB V idF des ABAG hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 2.11.2005 von einer Ausnahme von dem dort angenommenen Vertrauensschutz gesprochen (BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, RdNr 52).

    Insofern unterscheidet sich der Fall von dem am 2.11.2005 entschiedenen, in dem - wie dies auch für die Jahre ab 2003 wieder vorgesehen war - Richtgrößen "für das jeweils folgende Kalenderjahr" zu vereinbaren waren (vgl BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, RdNr 52; mit dem Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung vom 26.4.2006 <BGBl I 984> wurde in § 84 Abs. 6 Satz 1 SGB V für die Vereinbarung von Richtgrößenvolumen für das folgende Kalenderjahr eine Frist bis zum 15.11. festgesetzt).

    Sofern keine Verschlechterung eintritt, stellen die neuen Richtgrößen keinen "Eingriff" dar, und es fehlt an der Grundlage für die Annahme unzulässiger Rückwirkung (vgl BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, RdNr 55).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 2.11.2005 ausgeführt (BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, RdNr 50), dass Richtgrößen im Grundsatz die gleiche Funktion haben wie die Durchschnittswerte im Rahmen der hieran orientierten Vergleichsprüfung, sich von diesen aber dadurch unterscheiden, dass sie normativ festgelegt werden mit typischerweise geringerem Volumen als die Durchschnittswerte, um so die Verordnungsmenge effektiver zu begrenzen (vgl dazu die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines GSG, BT-Drucks 12/3608 S 100 "Zu Buchstabe f").

    Zudem führen bei ihnen - wenn nicht Praxisbesonderheiten anzuerkennen sind - schon Überschreitungen um mehr als 25 % zum Regress (§ 106 Abs. 5a Satz 1 - bzw heute Satz 3 - SGB V), während bei der an Durchschnittswerten orientierten Wirtschaftlichkeitsprüfung ein Regress typischerweise erst ab Überschreitungen um mehr als ca 40 % in Betracht kommt (zu Letzterem s stRspr, zB BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 41 S 225 f; BSG Urteil vom 23.2.2005 - B 6 KA 79/03 R -, ArztR 2005, 291, 293; BSGE 94, 273 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 9, RdNr 7; BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, RdNr 50).

    Das würde hier aber lediglich dazu führen, dass für die Prüfung das Richtgrößenvolumen als zeitanteiliger Mischwert zu errechnen wäre (vgl BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, RdNr 55) , was sich angesichts des niedrigeren Richtgrößenvolumens für 2001 zum Nachteil des Klägers auswirken würde.

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 2.11.2005 (BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, RdNr 26 ff) entschieden, dass für eine Richtgrößenprüfung hinsichtlich des Nachweises der vom Arzt tatsächlich veranlassten Verordnungskosten nichts anderes gilt als bei der Prüfung nach Durchschnittswerten.

    Auch der Senat hat für den Anscheinsbeweis von Unrichtigkeiten gefordert, dass sich nach einer Einzelfallprüfung ergibt, dass wenigstens 5 % der für den betroffenen Vertragsarzt elektronisch erfassten Verordnungskosten diesem tatsächlich nicht zugerechnet werden können und deshalb in Abzug zu bringen sind (BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, RdNr 33).

    Ebenso wie bei der Prüfung nach Durchschnittswerten besteht auch bei einer Richtgrößenprüfung ein Beurteilungsspielraum der Prüfgremien, soweit es um die Feststellung und Bewertung von Praxisbesonderheiten geht (vgl BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, RdNr 36).

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 9/10 R
    Der Senat hat gegen diese Art der Bekanntmachung auch für Honorarverteilungsmaßstäbe in der Vergangenheit keine Bedenken erhoben (vgl zB BSGE 77, 288, 290 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11 S 66; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 38).

    Eine unechte Rückwirkung liegt dagegen dann vor, wenn eine Rechtsnorm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt, indem sie Rechtspositionen nachträglich entwertet (vgl BVerfGE 101, 239, 263 mwN; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 4 RdNr 10, mwN; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 46).

    Bei der Abgrenzung ist auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung der Rechtsnorm abzustellen (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 46 mwN).

    b) Anders als in dem vom Senat am 2.11.2005 entschiedenen Fall liegt hier jedoch ein Ausnahmefall vor, in dem nach den Grundsätzen über die Zulässigkeit rückwirkender normativer Regelungen (zu deren Anwendung auf untergesetzliche Rechtsnormen s zB BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 4 RdNr 10 mit BVerfG-Angaben; so auch BSGE 81, 86, 89, 102 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 84, 98; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 45 ff) eine echte Rückwirkung bzw Rückbewirkung von Rechtsfolgen als rechtmäßig anzusehen ist.

  • BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 41/02 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Regelung über Vergütung bestimmter Leistungen mit

    Auszug aus BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 9/10 R
    Eine unechte Rückwirkung liegt dagegen dann vor, wenn eine Rechtsnorm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt, indem sie Rechtspositionen nachträglich entwertet (vgl BVerfGE 101, 239, 263 mwN; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 4 RdNr 10, mwN; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 46).

    b) Anders als in dem vom Senat am 2.11.2005 entschiedenen Fall liegt hier jedoch ein Ausnahmefall vor, in dem nach den Grundsätzen über die Zulässigkeit rückwirkender normativer Regelungen (zu deren Anwendung auf untergesetzliche Rechtsnormen s zB BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 4 RdNr 10 mit BVerfG-Angaben; so auch BSGE 81, 86, 89, 102 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 84, 98; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 45 ff) eine echte Rückwirkung bzw Rückbewirkung von Rechtsfolgen als rechtmäßig anzusehen ist.

    In der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG werden Ausnahmen vom Rückwirkungsverbot in Betracht gezogen, wenn die bisherige Rechtslage unklar, verworren oder lückenhaft war und der Gesetzgeber lediglich eine Klarstellung vorgenommen hat, wenn eine gerichtlich als rechtswidrig angesehene Regelung durch eine neue ersetzt wird, wenn der Bürger nicht mit dem Fortbestand des bisherigen Regelungszustandes rechnen konnte, wenn überragende Belange des Gemeinwohls deren Beseitigung erforderlich machen oder wenn die Neuregelung nur einen marginalen Eingriff bedeutet (Aufzählung in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 4 RdNr 15 mit BVerfG-Angaben; zum Bagatellfall s auch BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 15 RdNr 14, 16; BSG SozR 4-5050 § 22b Nr. 4 RdNr 18 ff).

  • BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 80/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berechnung der regionalisierten Praxisbudgets des

    Auszug aus BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 9/10 R
    Der Begriff der Praxisbesonderheiten ist hier nicht anders zu verstehen als im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Durchschnittswerten (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 10 RdNr 35; Clemens in Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl 2010, § 36 RdNr 123 Fn 129).

    Praxisbesonderheiten sind anzuerkennen, wenn ein spezifischer, vom Durchschnitt der Vergleichsgruppe signifikant abweichender Behandlungsbedarf des Patientenklientels und die hierdurch hervorgerufenen Mehrkosten nachgewiesen werden (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 10 RdNr 35).

  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 36/97

    Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Budgetierung von Gesprächs- und

    Auszug aus BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 9/10 R
    b) Anders als in dem vom Senat am 2.11.2005 entschiedenen Fall liegt hier jedoch ein Ausnahmefall vor, in dem nach den Grundsätzen über die Zulässigkeit rückwirkender normativer Regelungen (zu deren Anwendung auf untergesetzliche Rechtsnormen s zB BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 4 RdNr 10 mit BVerfG-Angaben; so auch BSGE 81, 86, 89, 102 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 84, 98; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 45 ff) eine echte Rückwirkung bzw Rückbewirkung von Rechtsfolgen als rechtmäßig anzusehen ist.

    aa) Von diesen Ausnahmetatbeständen ist hier die Konstellation gegeben, dass der Betroffene nicht mit dem Fortbestand des bisherigen Regelungszustandes rechnen konnte (vgl BVerfGE 126, 369, 393 f mwN; s dazu auch BSGE 81, 86, 96 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 92).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

    Auszug aus BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 9/10 R
    a) Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift oder wenn der Beginn seiner zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (vgl BVerfGE 126, 369, 391 mwN).

    aa) Von diesen Ausnahmetatbeständen ist hier die Konstellation gegeben, dass der Betroffene nicht mit dem Fortbestand des bisherigen Regelungszustandes rechnen konnte (vgl BVerfGE 126, 369, 393 f mwN; s dazu auch BSGE 81, 86, 96 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 92).

  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 79/03 R

    Beschwerdeausschuss - statistische Überprüfung von Gesprächsleistungen eines

    Auszug aus BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 9/10 R
    Zudem führen bei ihnen - wenn nicht Praxisbesonderheiten anzuerkennen sind - schon Überschreitungen um mehr als 25 % zum Regress (§ 106 Abs. 5a Satz 1 - bzw heute Satz 3 - SGB V), während bei der an Durchschnittswerten orientierten Wirtschaftlichkeitsprüfung ein Regress typischerweise erst ab Überschreitungen um mehr als ca 40 % in Betracht kommt (zu Letzterem s stRspr, zB BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 41 S 225 f; BSG Urteil vom 23.2.2005 - B 6 KA 79/03 R -, ArztR 2005, 291, 293; BSGE 94, 273 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 9, RdNr 7; BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, RdNr 50).
  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 27/06 R

    Bescheidungsurteil - Beschränkung der gerichtlichen Prüfungskompetenz im

    Auszug aus BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 9/10 R
    Schließlich wurden von dem festgestellten Überschreitungsbetrag der 6%ige Apothekenrabatt sowie die anteiligen Zuzahlungen der Patienten abgezogen (vgl dazu BSG SozR 4-1500 § 141 Nr. 1 RdNr 32; BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 38 S 211).
  • BSG, 29.01.1997 - 6 RKa 5/96

    Berücksichtigung von Apothekenrabatt und Patientenzuzahlungen bei der Festsetzung

    Auszug aus BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 9/10 R
    Schließlich wurden von dem festgestellten Überschreitungsbetrag der 6%ige Apothekenrabatt sowie die anteiligen Zuzahlungen der Patienten abgezogen (vgl dazu BSG SozR 4-1500 § 141 Nr. 1 RdNr 32; BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 38 S 211).
  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

    Auszug aus BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 9/10 R
    Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3. und 4. ist nicht veranlasst, weil diese im Verfahren keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO, vgl dazu BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 3, RdNr 16).
  • BSG, 18.06.1997 - 6 RKa 52/96

    Bestimmung der Grenze zum offensichtlichen Mißverhältnis in der

  • BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 1/04 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Festsetzung eines Arzneikostenregresses - Vorlage

  • BSG, 06.05.2009 - B 6 KA 17/08 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Regress wegen der Verordnung

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • BSG, 21.06.2005 - B 8 KN 1/05 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 25/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Satz 3 BBauG

  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 68/94

    Bildung fachgruppenbezogener Honorarkontingente bei der Budgetierung der

  • BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 18/04 R

    Vertragszahnarzt - Vollzug - Vorschriften zum degressiven Punktwert -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2016 - L 3 KA 58/16
    Denn nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte ist die rückwirkende Inkraftsetzung von Richtgrößen nur dann und insoweit rechtswidrig, als die neuen Richtgrößen die Rechtsposition der Vertragsärzte verschlechtern (vgl hierzu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 2. November 2005 - B 6 KA 63/04 R, juris Rn 41 ff - SozR 4-2500 § 106 Nr. 11; Urteil vom 23. März 2011 - B 6 KA 9/10 R, juris Rn 21 ff - SozR 4-2500 § 84 Nr. 2).

    Vielmehr ist der Regelung in § 89 Abs. 1 S 4 SGB V zu entnehmen, dass eine RGV für die Zukunft eine ungeschmälerte Wirkung hat, insbesondere also bis zum Inkrafttreten einer Folgevereinbarung gilt (BSG, Urteil vom 2. November 2005 aaO, Rn 45 und 55 mwN; vgl dazu auch Urteil vom 23. März 2011 aaO, Rn 32).

    Nach der stRspr der Sozialgerichte (vgl hierzu BSG, Urteil vom 2. November 2005 aaO, Rn 26 ff; Urteil vom 23. März 2011 aaO, Rn 34) sind Richtgrößenprüfungen auf der Grundlage gem § 296 Abs. 3 SGB V von den Krankenkassen elektronisch übermittelter Daten über die vom jeweiligen Vertragsarzt veranlassten Verordnungskosten durchzuführen.

    Ebenso wie bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach (statistischen) Durchschnittswerten besteht auch bei der Richtgrößenprüfung ein Beurteilungsspielraum der Prüfgremien, soweit es um die Feststellung und Bewertung von Praxisbesonderheiten geht (vgl hierzu BSG, Urteil vom 2. November 2005 aaO, Rn 36; Urteil vom 23. März 2011 aaO, Rn 38 jeweils mwN).

    Praxisbesonderheiten sind demnach auch bei einer Richtgrößenprüfung anzuerkennen, wenn ein spezifischer, vom Durchschnitt der Vergleichsgruppe signifikant abweichender Behandlungsbedarf des jeweiligen Patientenklientels und die hierdurch hervorgerufenen Mehrkosten nachgewiesen werden (BSG, Urteil vom 23. März 2011 aaO mwN).

    Weil schwierige Behandlungsfälle regelmäßig in jeder Arztpraxis anzutreffen sind - und nach den Erfahrungen des Senats auch in jeder Richtgrößenprüfung geltend gemacht werden -, muss der betroffene Arzt vielmehr den besonderen Zuschnitt seines Patientengutes beschreiben und plausibel machen, aus welchen Gründen seine Praxis signifikant vom insoweit sonst üblichen Arztgruppendurchschnitt abweicht (st Rspr; vgl hierzu ua BSG, Urteil vom 21. Juni 1995 - 6 RKa 35/94, juris Rn 16 f - SozR 3-2500 § 106 Nr. 27; für die Richtgrößenprüfung bestätigt ua durch BSG, Urteil vom 23. März 2011 aaO, Rn 38; vgl auch die zusammenfassenden Ausführungen von Clemens aaO, Rn 203 f mwN).

    Damit hat sich der Ag innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten (vgl hierzu auch BSG, Urteil vom 23. März 2011 aaO, Rn 5 und 37 ff, das eine vergleichbare Prüfweise zur Anerkennung von Praxisbesonderheiten als rechtmäßig angesehen hat).

  • SG Hannover, 08.08.2012 - S 78 KA 383/09
    Bei Nichtein-haltung der Frist sah Art. 3a ABAG lediglich vor, dass der Vertragsinhalt durch das Schiedsamt festgesetzt wird, eine Unwirksamkeit einer solchen Vereinbarung ergibt sich aus dem Gesetz nicht (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 23.03.2011, Az.: B 6 KA 9/10 R).

    (vgl. dazu BSG, Urteil vom 23.03.2011, Az.: B 6 KA 9/10 R).

    Den bei der Prüfung zugrunde geleg-ten elektronischen Daten kommt daher aufgrund der Konzeption durch den Gesetzge-ber die Vermutung der Richtigkeit zu, sie begründen einen Anscheinsbeweis für das Volumen der vom geprüften Arzt veranlassten Verordnungskosten (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.2005, B 6 KA 63/04; Beschluss vom 31.05.2006, Az.: B 6 KA 44/05 B; Urteil vom 16.07.2008, Az.: B 6 KA 57/07 R; Urteil vom 06.05.2009, Az.: B 6 KA 17/08 R; Urteil vom 23.03.2011, Az.: B 6 KA 9/10 R).

    (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.2005, B 6 KA 63/04; Beschluss vom 31.05.2006, Az.: B 6 KA 44/05 B; Urteil vom 06.05.2009, Az.: B 6 KA 17/08 R, Urteil vom 23.03.2011, Az.: B 6 KA 9/10 R).

    Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des BSG ("für den Arzt elektronisch erfasste Verordnungskosten") (BSG, Urteil vom 23.03.2011, Az.: B 6 KA 9/10 R).

    Soweit es um die Feststellung und Bewertung von Praxisbesonderheiten geht, haben die Prüfungsgremien einen Be-urteilungsspielraum (BSG, Urteil vom 23.03.2011, Az.: B 6 KA 9/10 R mwN).

  • BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 25/19 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Praxisbesonderheiten sind anzuerkennen, wenn ein spezifischer, vom Durchschnitt der Vergleichsgruppe signifikant abweichender Behandlungs- bzw Verordnungsbedarf des Patientenklientels und die hierdurch hervorgerufenen Mehrkosten nachgewiesen werden (BSG Urteil vom 22.6.2005 - B 6 KA 80/03 R - SozR 4-2500 § 87 Nr. 10 RdNr 35; BSG Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 9/10 R - SozR 4-2500 § 84 Nr. 2 RdNr 38; BSG Urteil vom 5.6.2013 - B 6 KA 40/12 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 41 RdNr 14; BSG Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 8/14 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 49 RdNr 55) .

    Regelmäßig nicht zielführend ist der Hinweis auf schwere und kostenintensive Erkrankungen, weil sich solche Fälle in jeder Praxis finden (BSG Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 9/10 R - SozR 4-2500 § 84 Nr. 2 RdNr 38; BSG Urteil vom 5.6.2013 - B 6 KA 40/12 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 41 RdNr 14) .

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