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   BSG, 03.12.1998 - B 7 AL 108/97 R   

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BSG, 03.12.1998 - B 7 AL 108/97 R (https://dejure.org/1998,1541)
BSG, Entscheidung vom 03.12.1998 - B 7 AL 108/97 R (https://dejure.org/1998,1541)
BSG, Entscheidung vom 03. Dezember 1998 - B 7 AL 108/97 R (https://dejure.org/1998,1541)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit - Erfüllung der Anwartschaftszeit - "Durchgängiges" Arbeitsverhältnis bei mehreren kurzzeitigen Beschäftigungen beim ZDF als Tontechniker - Differenzierung zwischen Arbeitnehmertätigkeit und freier Mitarbeit - Auslegung und ...

  • Judicialis

    AFG § 104 Abs 1 Satz 3; ; GG Art 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einzelne befristete Arbeitseinsätze von Rundfunk- und Fernsehmitarbeitern als Beschäftigungszeit i.S. von § 104 Abs. 1 Satz 3 AFG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1999, 465
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 20.07.1994 - 5 AZR 627/93

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

    Auszug aus BSG, 03.12.1998 - B 7 AL 108/97 R
    Auch in diesen Fällen ist ua darauf abgestellt worden, ob die Anstalt innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung verfügen kann (BAGE 77, 226, 234).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang (ohne Abschluß dahingehender Vereinbarungen) zur Arbeit herangezogen wird, ihm also die Arbeiten letztlich "zugewiesen" werden (BAGE 77, 226, 235).

    Ein Indiz für die ständige Dienstbereitschaft und damit für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses könne die Genehmigungspflicht von Urlaub sein, ebenfalls das Aufstellen von Dienstplänen, das regelmäßig nur dann sinnvoll sei, wenn Dienstbereitschaft der darin aufgenommenen Beschäftigten erwartet werden könne (BAGE 77, 226, 235 f).

  • BSG, 10.09.1998 - B 7 AL 96/97 R

    Arbeitslosengeld - Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses - Aussetzzeit -

    Auszug aus BSG, 03.12.1998 - B 7 AL 108/97 R
    Denn ein Dauerarbeitsverhältnis bzw ein Dauerbeschäftigungsverhältnis kann auch vorliegen, wenn sich die einzelnen Arbeitseinsätze von Anbeginn an in gewissen Abständen vereinbarungsgemäß wiederholen; es genügt, daß den Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Rahmenvertrag zugrunde liegt oder eine sonstige - auch stillschweigende - Abrede, aus der sich ergibt, daß die Rechtsbeziehung auf Dauer angelegt sein soll (vgl hierzu auch BSG SozR 2200 § 168 Nr. 6 S 10 f; vgl aber zu vereinbarten "Aussetzzeiten" Urteil des erkennenden Senats vom 10. September 1998 - B 7 AL 96/97 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Ob im Hinblick auf einen möglichen Wertungswiderspruch zwischen § 104 und § 101 AFG davon auszugehen ist, daß in solchen - kurzen - anwartschaftsbegründenden Beschäftigungszeiten ohne Arbeitsleistung und ohne Arbeitsentgelt nicht gleichzeitig Beschäftigungslosigkeit bzw Arbeitslosigkeit iS von § 101 AFG angenommen und daher Alg oder Alhi für solche Zeiten nicht gewährt werden kann (zu diesen Überlegungen im Zusammenhang mit "Aussetzzeiten" vgl Urteil des erkennenden Senats vom 10. September 1998 - B 7 AL 96/97 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen), bedarf bei dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens noch keiner abschließenden Entscheidung.

  • BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 2/97

    Arbeitnehmereigenschaft eines Rundfunkmitarbeiters; befristetes Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BSG, 03.12.1998 - B 7 AL 108/97 R
    Hinsichtlich der nicht programmgestaltenden, aber rundfunk- und fernsehtypischen Mitarbeit an Sendungen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mehrfach ausgesprochen, daß sich derartige Arbeiten in der Regel nur im Rahmen von Arbeitsverhältnissen durchführen lassen (vgl BAG NZA 1998, 1277, 1278 mwN).

    Voraussetzung sei jedoch, daß der einzelne Arbeitnehmer häufig und ohne größere Unterbrechungen herangezogen werde und er von seinem Ablehnungsrecht regelmäßig keinen Gebrauch mache, der Arbeitnehmer also darauf vertrauen könne, auch in Zukunft herangezogen zu werden (vgl: BAG NZA 1998, 1277, 1278 f mwN; BAG, Urteil vom 22. April 1998 - 5 AZR 92/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 92/97

    Abrufarbeit - Rundfunkmitarbeiter -; befristetes Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BSG, 03.12.1998 - B 7 AL 108/97 R
    Voraussetzung sei jedoch, daß der einzelne Arbeitnehmer häufig und ohne größere Unterbrechungen herangezogen werde und er von seinem Ablehnungsrecht regelmäßig keinen Gebrauch mache, der Arbeitnehmer also darauf vertrauen könne, auch in Zukunft herangezogen zu werden (vgl: BAG NZA 1998, 1277, 1278 f mwN; BAG, Urteil vom 22. April 1998 - 5 AZR 92/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Auch bei Einsätzen aufgrund jeweils vorhergehender telefonischer Anfragen des Arbeitgebers könne ein Dauerarbeitsverhältnis entstehen, sofern die oben genannten Kriterien vorliegen (BAG, Urteil vom 22. April 1998 - 5 AZR 92/97).

  • BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 106/90

    Ende einer die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit begründenden

    Auszug aus BSG, 03.12.1998 - B 7 AL 108/97 R
    Die Rechtsprechung unterscheidet insoweit einen leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses, der an den tatsächlichen Verhältnissen ausgerichtet ist, und einen beitragsrechtlichen bzw versicherungsrechtlichen Begriff, der im wesentlichen mit den Merkmalen des Arbeitsverhältnisses übereinstimmt und der Unterbrechungen der tatsächlichen Beschäftigung "von begrenzter Dauer" für den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses keine Bedeutung beimißt, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht und Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Willen haben, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen (BSGE 13, 263, 264; 33, 254, 257; BSGE 41, 24, 25 f = SozR 2200 § 165 Nr. 8; BSGE 41, 41, 52 f = SozR 2200 § 1259 Nr. 13; BSGE 68, 236, 240).

    Wenn nach diesem Verständnis allgemein nicht nur Krankheit, bezahlter Urlaub, Freistellung von der Arbeit bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts, sondern auch unbezahlter Urlaub, Streik und unentschuldigtes Fehlen - jeweils von begrenzter Dauer - bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis als unschädlich für den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses angesehen werden (vgl die Einzelnachweise in BSGE 68, 236, 240), so muß dies auch im Rahmen des § 104 Abs. 1 Satz 3 AFG gelten, wenn die in einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis liegenden Unterbrechungen der Arbeitsleistung auf der Art bzw den Besonderheiten der Arbeit beruhen; in diesen Unterbrechungszeiten muß die Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers und die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers jedenfalls im Grundsatz bestehen bleiben.

  • BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 69/92

    Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 03.12.1998 - B 7 AL 108/97 R
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann der Begriff Beschäftigung im AFG auch nicht abschließend und allgemein bestimmt werden, weil er je nach Sinnzusammenhang, in dem er steht, unterschiedliche Bedeutung erlangen kann (zur funktionsdifferenten Auslegung: BSGE 59, 183, 184 ff = SozR 4100 § 168 Nr. 19; BSGE 73, 90, 93 f = SozR 3-4100 § 101 Nr. 4; BSGE 73, 126, 128 f = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5).
  • BSG, 26.11.1985 - 12 RK 51/83

    Konkurseröffnung - Beitragspflicht - Freistellung von der Arbeit -

    Auszug aus BSG, 03.12.1998 - B 7 AL 108/97 R
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann der Begriff Beschäftigung im AFG auch nicht abschließend und allgemein bestimmt werden, weil er je nach Sinnzusammenhang, in dem er steht, unterschiedliche Bedeutung erlangen kann (zur funktionsdifferenten Auslegung: BSGE 59, 183, 184 ff = SozR 4100 § 168 Nr. 19; BSGE 73, 90, 93 f = SozR 3-4100 § 101 Nr. 4; BSGE 73, 126, 128 f = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5).
  • BSG, 09.09.1993 - 7 RAr 96/92

    Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - Arbeitslosigkeit - Beurteilung nach

    Auszug aus BSG, 03.12.1998 - B 7 AL 108/97 R
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann der Begriff Beschäftigung im AFG auch nicht abschließend und allgemein bestimmt werden, weil er je nach Sinnzusammenhang, in dem er steht, unterschiedliche Bedeutung erlangen kann (zur funktionsdifferenten Auslegung: BSGE 59, 183, 184 ff = SozR 4100 § 168 Nr. 19; BSGE 73, 90, 93 f = SozR 3-4100 § 101 Nr. 4; BSGE 73, 126, 128 f = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5).
  • BAG, 30.11.1994 - 5 AZR 704/93

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

    Auszug aus BSG, 03.12.1998 - B 7 AL 108/97 R
    Das LSG dürfte insoweit zwar zu Recht davon ausgegangen sein, daß es sich bei den Arbeitseinsätzen des Klägers als Tontechniker beim ZDF um eine abhängige Beschäftigung handelt und nicht etwa um eine Tätigkeit als "freier (selbständiger) Mitarbeiter", der weisungsfrei an Programmgestaltungen mitwirkt (zur Abgrenzung vgl BAGE 78, 343, 352 f).
  • BSG, 20.12.1960 - 4 RJ 303/59

    Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung bei Arbeitseinstellung

    Auszug aus BSG, 03.12.1998 - B 7 AL 108/97 R
    Die Rechtsprechung unterscheidet insoweit einen leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses, der an den tatsächlichen Verhältnissen ausgerichtet ist, und einen beitragsrechtlichen bzw versicherungsrechtlichen Begriff, der im wesentlichen mit den Merkmalen des Arbeitsverhältnisses übereinstimmt und der Unterbrechungen der tatsächlichen Beschäftigung "von begrenzter Dauer" für den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses keine Bedeutung beimißt, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht und Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Willen haben, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen (BSGE 13, 263, 264; 33, 254, 257; BSGE 41, 24, 25 f = SozR 2200 § 165 Nr. 8; BSGE 41, 41, 52 f = SozR 2200 § 1259 Nr. 13; BSGE 68, 236, 240).
  • BSG, 12.11.1975 - 12 RK 13/74

    Versicherungspflicht bei anschließendem Studium unter Aufrechterhaltung des

  • BSG, 15.12.1971 - 3 RK 87/68

    Versicherungspflicht währendi Arbeitskampfmaßnahmen

  • BSG, 09.12.1975 - GS 1/75

    Entrichtung von Pflichtbeiträgen als Hindernis für die Entstehung einer

  • BSG, 20.06.1995 - 10 RKg 10/94

    Voraussetzungen für eine Aussetzung des sozialgerichtlichen Verfahrens -

  • BSG, 23.03.1995 - 11 RAr 19/94

    Erlass einer bereits vorliegenden Rechtsverordnung als Gesetz durch Bezugnahme

  • BSG, 16.08.1989 - 11 BAr 53/89
  • SG Landshut, 20.10.2005 - S 16 AL 169/04

    Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der Erfüllung der notwendigen

    Dies gilt auch für Tontechniker gelten, die zum betriebstechnischen Personal gehören und eine eher untergeordnete Tätigkeit ausüben, die keinen nennenswerten eigenen Gestaltungsspielraum zulässt (vgl. auch BSG NZS 1999, 465 f).

    Nach der Rspr. des BSG (Urteil vom 03.12.1998, Az. B 7 AL 108/97; SozR 3-4100 § 104 Nr. 16 = NZS 1999, 465 f) hat der Kläger die erforderliche Anwartschaftszeit aber auch dann erreicht, wenn nicht lediglich auf die einzelnen Beschäftigungstage innerhalb der Rahmenfrist abgestellt wird, sondern sogar ein durchgängiges Arbeitsverhältnis bzw. Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

    Die Rechtsprechung unterscheide insoweit einen leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses, der an den tatsächlichen Verhältnissen ausgerichtet ist, und einen beitragsrechtlichen bzw. versicherungsrechtlichen Begriff, der im wesentlichen mit den Merkmalen des Arbeitsverhältnisses übereinstimmt und der Unterbrechungen der tatsächlichen Beschäftigung "von begrenzter Dauer" für den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses keine Bedeutung beimesse, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht und Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Willen haben, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen (BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 16 mwN).

    Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren aber bereits für sich allein gesehen an 367 Tagen eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so dass die vom BSG (NZS 1999, 465) aufgezeigten Grundsätze zu den anwartschaftsbegründenden Zeiten für Unterbrechungen, die nach § 104 Abs. 1 Satz 3 AFG (jetzt ein Monat § 7 Abs. 3 SGB IV) nicht länger als 4 Woche gedauert haben, im Rahmen der Erfüllung der Anwartschaft nicht zur Anwendung gebracht werden müssen, weil der Kläger die Voraussetzungen der §§ 123, 124 SGB III erfüllt hat.

    Auch nach der Rspr. des BSG (NZS 1999, 465 f) ist die insoweit maßgebliche Abgrenzung, ob es sich um ein Dauerarbeitsverhältnis/Dauerbeschäftigungsverhältnis handelt oder um mehrere befristete Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisse, danach zu beurteilen, ob ausdrückliche Vereinbarungen über das Bestehen eines unbefristeten Rechtsverhältnisses vorliegen oder ob das Verhalten beider Parteien sonst darauf schließen lässt, dass sie sich über die jeweils verabredeten Einsätze hinaus auf unbestimmte Zeit binden wollten.

    Das BSG hat in der o.g. Entscheidung weiter ausgeführt, dass ein Dauerarbeitsverhältnis bzw. ein Dauerbeschäftigungsverhältnis auch dann vorliegen kann, wenn sich die einzelnen Arbeitseinsätze von Anbeginn an in gewissen Abständen vereinbarungsgemäß wiederholen, wobei es genüge, dass den Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Rahmenvertrag zugrunde liegt oder eine sonstige - auch stillschweigende - Abrede, aus der es sich ergebe, dass die Rechtsbeziehung auf Dauer angelegt sein soll (vgl. BSG NZS 1999, 465 f; BSG SozR 2200 § 168 Nr. 6 S 10 f sowie zu vereinbarten "Aussetzzeiten" Urteil des BSG vom 10.09.1998; Az. B 7 AL 96/97 R in NZS 1999, 305 f).

    Insoweit kann nach Ansicht der Kammer auf die Rspr. des BSG zur Erfüllung der Anwartschaftszeit (NZS 1999, 465f) zurückgegriffen werden.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2014 - L 8 R 463/11

    Statusfeststellung nach § 7a SGB IV (hier: Tätigwerden aufgrund projektgebundener

    aa) Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeiten im Bereich "Funk und Fernsehen" gelten im Grundsatz die üblichen Kriterien (Segebrecht, in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 7 Rdnr. 196), wobei sich das BSG jedoch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Abgrenzung von Arbeitsverträgen und freien Dienstverhältnissen bei programmgestaltenden Mitarbeitern zu Eigen gemacht hat (BSG, Urteil v. 3.12.1998, B 7 AL 108/97 R, SozR 3-4100 § 104 Nr. 16; juris-Rdnr. 20 unter Bezugnahme auf BAG, Urteil v. 11.3.1998, 5 AZR 522/96; vgl. auch BSG, Urteil v. 28.1.1999, B 3 KR 2/98 R, SozR 3-5425 § 1 Nr. 5, juris-Rdnr. 23).
  • BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 51/99 R

    Anwendung des § 104 Abs. 1 S. 3 AFG bei Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses

    Was unter einer Beschäftigungszeit iS des § 104 Abs. 1 Satz 3 AFG zu verstehen ist, erschließt sich nach dem Sinnzusammenhang, in dem die Vorschrift steht (BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 16 mwN).

    Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne, das an den tatsächlichen Verhältnissen ausgerichtet ist, und dem Beschäftigungsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinne, das im wesentlichen mit den Merkmalen des Arbeitsverhältnisses übereinstimmt und Unterbrechungen der tatsächlichen Beschäftigung bis zu vier Wochen keine Bedeutung beimißt, wenn die Arbeitsvertragsparteien den Willen haben, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen (BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 16 mwN).

    Die Regelung des § 104 Abs. 1 Satz 3 AFG beruht auf Praktikabilitätserwägungen, um Arbeitsaufwand bei Arbeitgebern zu ersparen, die andernfalls jede kurzfristige Unterbrechung der Arbeit melden müßten, und auf diese Weise die Prüfungstätigkeit der Arbeitsämter zu erleichtern (BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 16 mit Hinweis auf BR-Drucks 575/75 S 52).

    Kurze Unterbrechungen im Vollzug des Arbeitsverhältnisses sollten für die Anwartschaftszeit unerheblich sein, wenn und so lange das Arbeitsverhältnis nach dem Willen der Arbeitsvertragsparteien aufrechterhalten und fortgesetzt werden sollte (BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 16).

  • LSG Sachsen, 26.10.2016 - L 1 KR 142/13

    Krankenversicherung - Aussetzzeiten; befristete Beschäftigungen;

    Ein Dauerbeschäftigungsverhältnis kann auch vorliegen, wenn sich die einzelnen Arbeitseinsätze von Anbeginn an in gewissen Abständen vereinbarungsgemäß wiederholen; es genügt, dass den Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Rahmenvertrag zugrunde liegt oder eine sonstige - auch stillschweigende - Abrede, aus der sich ergibt, dass die Rechtsbeziehung auf Dauer angelegt sein soll (vgl. BSG, Urteil vom 03.12.1998, Az. B 7 AL 108/97 R, Juris, Rn. 25).

    Das BSG hat sich in seiner Entscheidung vom 3. Dezember 1998 (B 7 AL 108/97 R) dieser Rechtsprechung angeschlossen und darauf hingewiesen, dass auch in diesen Fällen u.a. darauf abgestellt worden sei, ob der Dienstgeber innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung des Dienstnehmers habe verfügen können, was insbesondere dann der Fall sei, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet oder der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang ohne entsprechende Vereinbarungen zur Arbeit herangezogen werde, ihm also die Arbeiten letztlich "zugewiesen" würden.

    Auch bei Einsätzen aufgrund jeweils vorhergehender telefonischer Anfragen des Arbeitgebers könne ein Dauerarbeitsverhältnis entstehen, sofern die genannten Kriterien vorlägen (BSG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - B 7 AL 108/97 R - Rn. 26 m.w.N.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.04.2016 - L 18 AL 117/15

    Arbeitslosengeld - Kameramann - Rundfunk- und Fernsehanstalt -

    Das BSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Begriff der Beschäftigung nicht abschließend und allgemein bestimmt werden kann, weil er je nach Sinnzusammenhang, in dem er steht, unterschiedliche Bedeutung erlangen kann (BSG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - B 7 AL 108/97 R - juris Rn 21).

    Denn selbst bei anfänglicher beidseitiger Unverbindlichkeit kann ein Dauerarbeitsverhältnis entstehen (vgl. BSG, Urteil vom 3. Dezember 1998, aaO Rn 26).

    Insofern ist vorliegend nach dem Gesamtverhalten der Vertragsparteien darauf zu schließen, dass sich der Kläger und sein Arbeitgeber zumindest im streitgegenständlichen Zeitraum seit Oktober 2011 bis Ende September 2013 über die jeweils für konkrete Einsätze verabredeten Dienste als Kameramann hinaus auf unbestimmte Zeit gebunden haben (vgl BSG, Urteil vom 3. Dezember 1998, aaO Rn 25).

  • BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 8/20 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit -

    Es entspricht der Funktion der Anwartschaftszeit, verhältnismäßig kurze Unterbrechungen der Arbeitsleistung für die Erfüllung der Anwartschaftszeit mit zu berücksichtigen, wenn und solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht und der Arbeitnehmer seine Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft nicht gelöst hat (vgl BSG vom 3.12.1998 - B 7 AL 108/97 R - SozR 3-4100 § 104 Nr. 16 S 75, juris RdNr 24) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2016 - L 8 R 975/12

    Statusfeststellungsverfahren für einen Videotechniker; Gegenstand einer

    bb) Dem kann auch entsprechend den obigen Ausführungen nicht entgegenhalten werden, dass zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) ein Dauerrechtsverhältnis bestanden hat, welches von vorneherein die Annahme einer unständigen Beschäftigung ausschließen würde (vgl. dazu BSG, Urteil v. 3.12.1998, B 7 AL 108/97 R, SozR 3-4100 § 104 Nr. 16).
  • LSG Hamburg, 29.08.2018 - L 2 AL 62/17

    Erfüllung der Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeldanspruch

    Unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV sowie der Entscheidungen des BSG vom 13. Februar 1964 - 3 RK 94/59 -, vom 21. Juni 1960 - 3 RK 71/57 -, vom 15. Dezember 1999 - B 11 AL 51/99 R - und vom 3. Dezember 1998 - B 7 AL 108/97 R - gelte eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt zwar als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauere, jedoch nicht länger als einen Monat.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.12.2020 - L 18 AL 99/19
    Das BSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Begriff der Beschäftigung nicht abschließend und allgemein bestimmt werden kann, weil er je nach Sinnzusammenhang, in dem er steht, unterschiedliche Bedeutung erlangen kann (vgl BSG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - B 7 AL 108/97 R - juris - Rn 21).

    Denn selbst bei anfänglicher beidseitiger Unverbindlichkeit kann ein Dauerarbeitsverhältnis entstehen (vgl BSG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - aaO Rn 26).

    Insofern ist vorliegend nach dem Gesamtverhalten der Vertragsparteien darauf zu schließen, dass sich der Kläger und sein Arbeitgeber zumindest im streitgegenständlichen Zeitraum über die jeweils für konkrete Einsät-ze verabredeten Dienste als Kameramann hinaus auf unbestimmte Zeit gebunden haben (vgl BSG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - aaO Rn 25).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.06.2009 - L 4 AL 180/07

    Dauerarbeitsverhältnis; befristetes Arbeitsverhältnis; Vereinbarung über eine

    Da die in das Dauerbeschäftigungsverhältnis eingebetteten "ruhenden" Beschäftigungszeiten ohne Arbeitsentgelt nicht vier Wochen überschritten hätten, fehle es an einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses (vgl. BSG Urteil vom 3. Dezember 1998 - B 7 AL 108/97 R).

    Für die Frage, ob es sich um ein Dauerarbeitsverhältnis/ Dauerbeschäftigungsverhältnis handelt oder um mehrere befristete Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisse, kommt es darauf an, ob eine ausdrückliche Vereinbarung über das Bestehen eines unbefristeten Rechtsverhältnisses vorliegt oder ob es eine sonstige - auch stillschweigende - Abrede gibt, aus der sich ergibt, dass die Rechtsbeziehung auf Dauer angelegt sein soll (BSG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - B 7 AL 108/97 R - SozR 3 - 4100 § 104 Nr. 16 m. w. N.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.06.2021 - L 14 AL 91/17

    Arbeitslosengeld - unständige Beschäftigung - Dauerbeschäftigungsverhältnis -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.11.2008 - L 16 AL 113/07

    Arbeitsförderung - Arbeitslosengeldanspruch - Voraussetzung der

  • LSG Niedersachsen, 13.12.2001 - L 8 AL 368/00

    Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld (AlG); Vorliegen eines

  • LSG Sachsen, 19.11.2009 - L 3 AL 234/05
  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.06.2021 - L 14 AL 2/17

    Arbeitslosengeld - Erfüllung der verkürzten Anwartschaftszeit - unständige

  • SG Duisburg, 23.11.2005 - S 10 RA 19/03

    Rentenversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2009 - L 30 AL 49/08

    Arbeitslosengeld; Rundfunkmitarbeiter; programmgestaltende Tätigkeit; Erstellung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2009 - L 1 KR 26/08

    Sozialversicherungspflicht - Bild- und Toningenieur - Fernsehen - Liveübertragung

  • BSG, 13.01.2012 - B 11 AL 100/11 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Arbeitslosigkeit - kurzzeitige

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2015 - L 8 R 517/14

    Begründung der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung (hier:

  • LSG Baden-Württemberg, 29.10.2002 - L 13 AL 2544/02

    Geltungsbereich von § 202 Abs 1 S 2 Halbs 2 SGB III

  • SG Berlin, 20.04.2011 - S 36 KR 17/10

    Rentenversicherungspflicht - Synchronsprecher für ausländische Spielfilme und

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2010 - L 9 KR 432/06

    Berechnung des Krankengeldes; mehrere unständige, tageweise ausgeübte

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2007 - L 11 (8) R 35/06

    Rentenversicherung

  • SG Hamburg, 05.09.2017 - S 13 AL 638/14

    Gewährung von Arbeitslosengeld durch Erfüllen der Anwartschaftszeit aufgrund

  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.02.2012 - L 2 AL 42/08

    Anforderungen an die Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen zur Bewilligung von

  • LSG Hamburg, 14.06.2023 - L 2 AL 22/21

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Mitarbeiter einer

  • LSG Hamburg, 24.11.2021 - L 2 AL 30/21

    Anspruch des an einzelnen Tagen beschäftigungslosen Arbeitnehmers auf Gewährung

  • SG Berlin, 28.08.2014 - S 81 KR 280/12

    Sozialversicherungspflicht - Anfrageverfahren - Benennung des zutreffenden

  • SG Berlin, 17.03.2011 - S 36 KR 142/10

    Sozialversicherungspflicht - Cutterin/Filmeditorin - abhängige Beschäftigung -

  • LSG Brandenburg, 17.03.2004 - L 10 AL 121/01

    Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit zwischen befristeten

  • SG Berlin, 28.04.2015 - S 120 AL 3592/12

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - Nichteinsatzzeit -

  • SG Dresden, 24.04.2013 - S 25 KR 37/09

    Ausgehen von jeweils wiederkehrenden Beschäftigungsverhältnissen oder von einem

  • LSG Sachsen, 08.10.2015 - L 3 AL 60/12

    Arbeitsförderungsrecht; Arbeitslosengeld; Arbeitslosigkeit; freier Mitarbeiter

  • LSG Baden-Württemberg, 22.04.2015 - L 5 KR 3629/12
  • SG Berlin, 14.06.2012 - S 210 KR 536/09

    Sozialversicherungspflicht - statusrechtliche Einordnung der Tätigkeit eines

  • SG Berlin, 21.03.2012 - S 112 KR 264/10

    Sozialversicherungspflicht von Synchronsprechern - Abgrenzung zwischen

  • SG Duisburg, 21.01.2011 - S 10 (29) R 261/05

    Abgrenzung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses von einer Tätigkeit als

  • LSG Brandenburg, 27.06.2003 - L 10 AL 144/01
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.10.2011 - L 18 AL 15/11
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