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   BSG, 17.12.2002 - B 7 AL 126/01 R   

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BSG, 17.12.2002 - B 7 AL 126/01 R (https://dejure.org/2002,1279)
BSG, Entscheidung vom 17.12.2002 - B 7 AL 126/01 R (https://dejure.org/2002,1279)
BSG, Entscheidung vom 17. Dezember 2002 - B 7 AL 126/01 R (https://dejure.org/2002,1279)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe - Hausgrundstück von angemessener Größe - Bedürftigkeit - Erwerbsabsicht - Wohnfläche - Verwertung vorhandenen Vermögens

  • Judicialis

    AFG § 137 Abs 2; ; AlhiV § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3; ; AlhiV § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Vermögensverwertung bei der Arbeitslosenhilfe, alsbaldiger Erwerb eines Hausgrundstückes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 25.03.1999 - B 7 AL 28/98 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Zumutbarkeit -

    Auszug aus BSG, 17.12.2002 - B 7 AL 126/01 R
    Der Senat hat entschieden, dass die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit während der Dauer der Arbeitslosigkeit wegfallen oder neu eintreten kann, jeweils mit der Folge, dass die Änderung vom Zeitpunkt ihres Eintritts an zu berücksichtigen ist; entscheidend ist jeweils, ob der Lebensunterhalt während des Zeitraums gesichert ist, für den Alhi beansprucht wird (vgl Senatsurteile vom 25. März 1999, BSGE 84, 48, 50 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 7, und vom 29. März 2001, SozR 3-4100 § 138 Nr. 17, S 91 f; hierzu steht das Urteil des 11. Senats vom 2. November 2000, BSGE 87, 143, 145 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 8, nicht im Widerspruch, soweit dort für die Prüfung der Vermögensverhältnisse bei der Bedürftigkeit auf einen bestimmten Stichtag abgestellt wird: s hierzu Senatsurteil vom 5. Dezember 2001 - B 7 AL 68/00 R -, DBlR Nr. 4726 zu § 137 AFG).

    Dem entsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass bei der Auslegung dieser Vorschrift nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern der Schutz der Wohnung iS der Erfüllung eines Grundbedürfnisses im Vordergrund steht (Urteil vom 4. September 1979, BSGE 49, 30, 31 = SozR 4220 § 6 Nr. 3; Urteil vom 25. März 1999, BSGE 84, 48, 50 f = SozR 3-4220 § 6 Nr. 7).

    Zwar kann der Tatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AlhiV unabhängig von Nr. 7 dieser Vorschrift vorliegen (Senatsurteil vom 25. März 1999, BSGE 84, 48, 51 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 7).

  • BSG, 30.05.1990 - 11 RAr 33/88
    Auszug aus BSG, 17.12.2002 - B 7 AL 126/01 R
    Dies findet seinen Ausdruck auch darin, dass das BSHG mit dem 6. BSHG-ÄndG mit Wirkung ab 1. Januar 1991 den Begriff des sozialhilferechtlich geschützten "kleinen Hausgrundstücks" durch den des "angemessenen Hausgrundstücks" ersetzt und insofern gerade eine Annäherung an die Alhi vollzogen hat (Schmidt in GemeinschaftsKomm zum AFG, § 137 RdNr 60, Stand: 1993); damit sollte an die "heute üblichen Wohnverhältnisse" angeknüpft werden (BT-Drucks 11/391, S 6, Nr. 2.1.2.1; im Übrigen hat der 11. Senat des BSG im Urteil vom 30. Mai 1990 - 11 RAr 33/88 -, DBlR Nr. 3732a zu § 137 AFG bereits vor Inkrafttreten der nF des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG zum 1. Januar 1991 nicht beanstandet, dass ein LSG zur Bestimmung der "angemessenen Größe" eines Hausgrundstücks nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 AlhiV die damalige Fassung des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG herangezogen hatte).

    Insofern hat das BSG bereits entschieden, dass für die Beurteilung der Angemessenheit auf die gesamte Fläche eines Hauses und nicht nur auf die vom Arbeitslosen bewohnte Fläche abgehoben werden muss (vgl Urteil vom 30. Mai 1990 - 11 RAr 33/88 -, DBlR Nr. 3732a zu § 137 AFG).

  • BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 9/97

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und Rückforderung der erbrachten

    Auszug aus BSG, 17.12.2002 - B 7 AL 126/01 R
    Unerheblich ist, dass § 152 Abs. 2 AFG erst zum 1. Januar 1994 und damit zu einem Zeitpunkt nach Beginn jedenfalls eines Teils der maßgeblichen Bewilligungszeiträume in Kraft getreten ist (s hierzu Senatsurteil vom 19. März 1998 - B 7 AL 44/97 R -, DBlR Nr. 4457a zu § 152 AFG, im Anschluss an die Rechtsprechung des 11. Senats: Urteil vom 18. September 1997 - 11 RAr 9/97 -, DBlR Nr. 4454a zu § 152 AFG).
  • BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 63/96

    Berücksichtigung von Bausparverträgen bei der Bedürftigkeitsprüfung bezüglich

    Auszug aus BSG, 17.12.2002 - B 7 AL 126/01 R
    Sie hat lediglich - allgemein - gefordert, dass der Arbeitslose "in nächster Zukunft mit einer gewissen Sicherheit ein Hausgrundstück ... erwerben will", dass "Anstalten getroffen (sind), die erkennen lassen, dass (der Arbeitslose) in naher Zukunft (das) Vermögen in eine Eigentumswohnung oder ein Hausgrundstück umwandeln wird" (Senatsurteil vom 4. September 1979, BSGE 49, 30, 31 f = SozR 4220 § 6 Nr. 3); hierfür müssten "konkrete Anhaltspunkte" vorliegen (BSG, Urteil vom 29. Januar 1997 - 11 RAr 63/96 -, DBlR 4367 zu § 137 AFG).
  • BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R

    Arbeitslosenhilfe - Rücknahme - Verwaltungsakt - intertemporales Verfahrensrecht

    Auszug aus BSG, 17.12.2002 - B 7 AL 126/01 R
    Unerheblich ist, dass § 152 Abs. 2 AFG erst zum 1. Januar 1994 und damit zu einem Zeitpunkt nach Beginn jedenfalls eines Teils der maßgeblichen Bewilligungszeiträume in Kraft getreten ist (s hierzu Senatsurteil vom 19. März 1998 - B 7 AL 44/97 R -, DBlR Nr. 4457a zu § 152 AFG, im Anschluss an die Rechtsprechung des 11. Senats: Urteil vom 18. September 1997 - 11 RAr 9/97 -, DBlR Nr. 4454a zu § 152 AFG).
  • BVerwG, 05.12.1991 - 5 C 20.88

    Sozialhilfe - Hausgrundstück

    Auszug aus BSG, 17.12.2002 - B 7 AL 126/01 R
    Dieses Gericht hat entschieden, dass auch ein unterhälftiger Miteigentumsanteil an einem nicht mehr (worauf die frühere Gesetzeslage abstellte) "kleinen" Hausgrundstück kein geschütztes Vermögen ist, wenn dieses Hausgrundstück vom Hilfesuchenden zusammen mit Angehörigen bewohnt wird (BVerwG vom 5. Dezember 1991, BVerwGE 89, 241, 243 f).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.11.1996 - L 13 Ar 3068/95

    Vermögensverwertung beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 17.12.2002 - B 7 AL 126/01 R
    Dann aber sind für den Vermögensschutz wegen des erst bevorstehenden Erwerbs einer Immobilie strenge Maßstäbe anzulegen, (vgl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. November 1996 - L 13 Ar 3068/95 - Ebsen in Gagel, AFG, § 137 RdNr 217, Stand: 1995).
  • BGH, 15.01.2001 - II ZR 127/99

    Schadensersatz wegen Abbruch von Vertragsverhandlungen

    Auszug aus BSG, 17.12.2002 - B 7 AL 126/01 R
    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn bereits ein Kaufvertrag oder ein Vorvertrag über einen alsbaldigen Immobilienerwerb rechtswirksam geschlossen, also notariell beurkundet ist (vgl Schmidt in GemeinschaftsKomm AFG, § 137 RdNr 63, Stand: 1993) oder nach dem Stand der Kaufverhandlungen ein Vertragsschluss als dermaßen sicher anzusehen ist, dass der Abbruch der Verhandlungen - ausnahmsweise - Schadensersatzforderungen des Verkäufers nach sich ziehen könnten (was nur unter einschränkenden Voraussetzungen angenommen werden kann: vgl zuletzt BGH vom 15. Januar 2001 - II ZR 127/99 -, DStR 2001, 802 mwN).
  • BVerwG, 25.06.1992 - 5 C 19.89

    Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück als Schonvermögen

    Auszug aus BSG, 17.12.2002 - B 7 AL 126/01 R
    Umgekehrt kann nur dann auf die Größe des Miteigentumsanteils abgestellt werden, wenn der Hilfesuchende (und seine Angehörigen) auf Grund des Miteigentumsanteils lediglich einen Teil des Hausgrundstücks als Wohnstatt nutzen (BVerwG vom 25. Juni 1992, BVerwGE 90, 252, 254 f).
  • BSG, 05.12.2001 - B 7 AL 68/00 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Alterssicherung

    Auszug aus BSG, 17.12.2002 - B 7 AL 126/01 R
    Der Senat hat entschieden, dass die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit während der Dauer der Arbeitslosigkeit wegfallen oder neu eintreten kann, jeweils mit der Folge, dass die Änderung vom Zeitpunkt ihres Eintritts an zu berücksichtigen ist; entscheidend ist jeweils, ob der Lebensunterhalt während des Zeitraums gesichert ist, für den Alhi beansprucht wird (vgl Senatsurteile vom 25. März 1999, BSGE 84, 48, 50 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 7, und vom 29. März 2001, SozR 3-4100 § 138 Nr. 17, S 91 f; hierzu steht das Urteil des 11. Senats vom 2. November 2000, BSGE 87, 143, 145 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 8, nicht im Widerspruch, soweit dort für die Prüfung der Vermögensverhältnisse bei der Bedürftigkeit auf einen bestimmten Stichtag abgestellt wird: s hierzu Senatsurteil vom 5. Dezember 2001 - B 7 AL 68/00 R -, DBlR Nr. 4726 zu § 137 AFG).
  • BSG, 29.03.2001 - B 7 AL 26/00 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Anrechnung von Ehegatteneinkommen -

  • OVG Niedersachsen, 12.06.1995 - 12 L 2513/94

    Sozialhilfe; Wohnfläche; Anzahl der Haushaltsangehörigen; Individualisierung der

  • LSG Rheinland-Pfalz, 03.04.2000 - L 7 Ar 195/97
  • BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 35/00 R

    Zumutbarkeit der Vermögensverwertung bei der Arbeitslosenhilfe

  • BSG, 14.02.1989 - 7 RAr 62/87
  • OLG Karlsruhe, 20.12.1999 - 2 WF 105/99

    Prozeßkostenhilfe, Zusatzstichwort Raten

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des erkennenden Senats zur Alhi vom 17. Dezember 2002 (B 7 AL 126/01 R), da darin offengelassen worden sei, ob Abschläge von den Wohnflächen zulässig seien.

    Zweck dieser Regelung ist nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein der Schutz der Wohnung iS der Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und als räumlicher Lebensmittelpunkt (zur Alhi vgl nur BSGE 49, 30, 31 = SozR 4220 § 6 Nr. 3; BSGE 84, 48, 51 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 7; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 7 AL 126/01 R -, SGb 2003, 279; zum BSHG vgl nur BVerwGE 59, 294, 300 mwN zur Rechtsprechung).

    Nach diesen Regelungen war ebenfalls nur die Größe der Immobilie maßgeblich für die Bestimmung der Angemessenheit (hierzu BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002, - B 7 AL 126/01 R -, SGb 2003, 279).

    Zur Bestimmung der angemessenen Größe sind bislang die Wohnflächengrenzen des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 iVm Abs. 2 des 2. WoBauG herangezogen worden, wenn es sich um einen Zeitraum handelte, in dem diese Vorschrift noch in Kraft war (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002, aaO).

    Der Senat orientiert sich deshalb im Grundsatz weiterhin an den Wohnflächengrenzen des 2. WoBauG, hält aber eine Differenzierung nach der Anzahl der Personen für geboten, die in der Rechtsprechung zur Alhi bereits erwogen worden ist (BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 10), über die in der bisherigen Rechtsprechung zur Angemessenheit von Wohneigentum auf der Grundlage der AlhiV aber nicht entschieden werden musste (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 7 AL 126/01 R), etwa weil im konkreten Fall der Grenzwert von 120 bzw 130 qm bei weitem überschritten wurde (BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 10 S 50).

  • BSG, 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - teils selbst

    Solange eine Teilung des Eigentums nicht vorliegt, ist ein Hausgrundstück danach in seiner Gesamtheit zu bewerten und muss für die Beurteilung der Angemessenheit auf die gesamte Wohnfläche eines Hauses und nicht nur auf die von der Leistungen nach dem SGB II beanspruchenden Person selbst bewohnte Fläche abgehoben werden (vgl so bereits zur Arbeitslosenhilfe BSG Urteil vom 17.12.2002 - B 7 AL 126/01 R, juris RdNr 35) .

    Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist durch die Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG - in Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG zur Alhi, die ihrerseits auf das Sozialhilferecht nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) Bezug nahm (vgl BSG Urteil vom 17.12.2002 - B 7 AL 126/01 R, juris RdNr 24 ff) - dahin konkretisiert worden, dass die angemessene Größe eines Hausgrundstücks mit Blick auf seine Gesamtwohnfläche und insoweit bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 1.1.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WobauG), differenziert nach der Anzahl der Personen, zu bestimmen ist (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 3, RdNr 21 f; BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4, RdNr 23; BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R, juris RdNr 16; BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 18, RdNr 19; vgl auch BSG Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 7/08 R - SozR 4-5910 § 88 Nr. 3 RdNr 19; BSG Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 24/11 R, juris RdNr 29) .

  • BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Ein solcher Fall unterscheide sich von der vom Bundessozialgericht (BSG) zum Arbeitslosenhilferecht entschiedenen Fallgestaltung (Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 7 AL 126/01 R), bei der es um die Anschaffung eines Hausgrundstücks mit dem nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit noch vorhandenen Vermögen gegangen sei.

    Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend, das Hausgrundstück sei kein privilegiertes Vermögen iS von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Die Wohnfläche von 159 qm für vier Personen sei unter Berücksichtigung der Wohnflächengrenzen des 2. WoBauG und in Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenhilfe (Urteil vom 17. Dezember 2002, aaO) unangemessen groß.

    Diese auf den Fall einer selbst bewohnten Eigentumswohnung bezogene Rechtsprechung des 7b. Senats, der sich der erkennende Senat anschließt, ist einerseits im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II, der ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe "oder eine entsprechende Eigentumswohnung" anspricht, andererseits aber auch aus Praktikabilitätsgründen auf den vorliegenden Fall eines selbst genutzten Einfamilienhauses zu übertragen (vgl auch zur Alhi - dort zum alsbaldigen Erwerb eines Hausgrundstücks von angemessener Größe - BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 7 AL 126/01 R sowie BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 10 RdNr 24).

    Für seine Rechtsmeinung kann sich das LSG auch nicht auf das Urteil des 7. Senats des BSG vom 17. Dezember 2002 (B 7 AL 126/01 R) stützen.

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