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   BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 30/04 R   

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BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 30/04 R (https://dejure.org/2004,875)
BSG, Entscheidung vom 09.12.2004 - B 7 AL 30/04 R (https://dejure.org/2004,875)
BSG, Entscheidung vom 09. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R (https://dejure.org/2004,875)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Lebensversicherung - private Rentenversicherung - Zumutbarkeit - Freibetragsregelung - Ermächtigungskonformität der AlhiV 2002 - fehlende allgemeine Härteklausel - Verfassungswidrigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Gesetzliches Verbot des wirtschaftlichen Ausverkaufs bei der Berücksichtigung privater Altersvorsorgen bei einem Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Vorliegen eines wirtschaftlichen Verlusts bei der ...

  • Judicialis

    SGB III § 193 Abs 2; ; AlhiV 2002 § 1 Abs 3 Nr 4; ; AlhiV 2002 § 1 Abs 3 Nr 6; ; GG Art 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bedürftigkeitsprüfung in der Arbeitslosenhilfe, Vermögensverwertung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (122)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 27.05.2003 - B 7 AL 104/02 R

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 30/04 R
    Die Beklagte verweist auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1), mit der bereits § 6 Abs. 4 Nr. 2 AlhiV 1974 in der 1999 geänderten Fassung gebilligt worden sei.

    Durch dieses Regelungskonzept hat der Verordnungsgeber insgesamt mit der AlhiV 2002 die vom Senat in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) aufgezeigten Grenzen seines Handlungsspielraums im Rahmen des § 193 Abs. 2 SGB III unterschritten.

    Der Senat hat klargestellt, dass diese Verordnungsermächtigungen sehr weit gefasst sind und selbst keine Regelungen darüber enthalten, woran der Verordnungsgeber die Berücksichtigung von Vermögen im Rahmen der Gewährung von Alhi ausrichten soll (BSGE 91, 94, 98, RdNr 18 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1).

    Der Senat hatte sich - wie bereits ausgeführt - in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) mit der Frage zu befassen, welcher Handlungsspielraum dem Verordnungsgeber durch § 193 Abs. 2 SGB III eingeräumt ist.

    Der Senat hat allerdings in dieser Entscheidung auch im Einzelnen die durch § 193 Abs. 2 SGB III vorgegebenen Grenzen der Ermächtigung aufgezeigt (vgl BSGE 91, 94, 99 RdNr 19 ff = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1).

    Freilich verweist das Alhi-Recht den Anspruchssteller nicht darauf, vorhandenes Vermögen gänzlich zu verbrauchen, bevor die Alhi einsetzt (so insbesondere BSGE 91, 94, 99; vgl auch BSGE 88, 252, 256 = SozR 3-4300 § 193 Nr. 2).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2003 (aaO) die insoweit zu beachtende Untergrenze (Mindeststandard) aus dem System der Sozialleistungen abgeleitet.

    Damit ist eine Bandbreite von Regelungsmöglichkeiten umschrieben, innerhalb derer der Verordnungsgeber einen angemessenen Ausgleich (BSGE 91, 94, 100 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) zu schaffen verpflichtet ist.

    Dieser gebietet, wie der Senat bereits entschieden hat (BSGE 91, 94, 99 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1), dass - jedenfalls solange die Alhi ihre gesetzliche Ausprägung als Lohnersatzleistung bei Arbeitslosigkeit (vgl § 198 Abs. 1 iVm § 116 Nr. 6 SGB III) gefunden hat - hinsichtlich der Anrechenbarkeit und Berücksichtigung von Vermögen und Einkommen eine Distanz zwischen Sozialhilfe und Alhi besteht.

    Allerdings hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94, 105 RdNr 40 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1), auf das sich die Beklagte selbst beruft, entschieden, dass ein feststehender Freibetrag von 1.000,00 DM je Lebensjahr eine starre Regelung darstellt, die nicht in der Lage ist, die Dynamik notwendiger Altersvorsorge im Einzelfall abzubilden.

  • BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 44/04 R

    Zumutbare Verwertung einer Lebensversicherung bei der Bedürftigkeitsprüfung

    Auszug aus BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 30/04 R
    Diese Standards können - wie der Senat in seinen Urteilen vom heutigen Tage (B 7 AL 44/04 R und B 7 AL 56/04 R) zu den Regelungen der AlhiV in der ab 1. Januar 2003 maßgebenden Fassung durch das 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 4607) entschieden hat - Kriterien dafür liefern, welche Standards nach dem Willen des (späteren) Gesetzgebers jedenfalls im Rahmen einer Härtefallprüfung nicht unterschritten werden sollen.

    Mithin hat der Gesetzgeber des SGB II offensichtlich selbst erkannt, dass die in der AlhiV ab 1. Januar 2002 und insbesondere ab 1. Januar 2003 mit der weiteren Absenkung des Grundfreibetrags auf 200, 00 EUR pro Lebensjahr (hierzu B 7 AL 44/04 R und B 7 AL 56/04 R) vorgenommenen Regelungen nicht geeignet sind, Vermögenswerte jedenfalls eines späteren Alg II-Empfängers hinreichend zu schonen, insbesondere auch soweit Personen betroffen sind, die bereits ein höheres Lebensalter erreicht haben.

    Der Senat hält es daher für geboten und zweckmäßig, diese Werte aus dem SGB II im Rahmen der notwendigen Härtefallprüfung als Kriterien heranzuziehen (vgl hierzu auch die Urteile des Senats B 7 AL 44/04 R und B 7 AL 56/04 R).

  • BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 56/04 R

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 30/04 R
    Diese Standards können - wie der Senat in seinen Urteilen vom heutigen Tage (B 7 AL 44/04 R und B 7 AL 56/04 R) zu den Regelungen der AlhiV in der ab 1. Januar 2003 maßgebenden Fassung durch das 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 4607) entschieden hat - Kriterien dafür liefern, welche Standards nach dem Willen des (späteren) Gesetzgebers jedenfalls im Rahmen einer Härtefallprüfung nicht unterschritten werden sollen.

    Mithin hat der Gesetzgeber des SGB II offensichtlich selbst erkannt, dass die in der AlhiV ab 1. Januar 2002 und insbesondere ab 1. Januar 2003 mit der weiteren Absenkung des Grundfreibetrags auf 200, 00 EUR pro Lebensjahr (hierzu B 7 AL 44/04 R und B 7 AL 56/04 R) vorgenommenen Regelungen nicht geeignet sind, Vermögenswerte jedenfalls eines späteren Alg II-Empfängers hinreichend zu schonen, insbesondere auch soweit Personen betroffen sind, die bereits ein höheres Lebensalter erreicht haben.

    Der Senat hält es daher für geboten und zweckmäßig, diese Werte aus dem SGB II im Rahmen der notwendigen Härtefallprüfung als Kriterien heranzuziehen (vgl hierzu auch die Urteile des Senats B 7 AL 44/04 R und B 7 AL 56/04 R).

  • BSG, 25.03.1999 - B 7 AL 28/98 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Zumutbarkeit -

    Auszug aus BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 30/04 R
    Zu § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AlhiV 1974 hatte der Senat in seinem Urteil vom 22. Oktober 1998 (BSGE 83, 88 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 6; vgl auch Urteil vom 25. März 1999, BSGE 84, 48 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 7) aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung Maßstäbe abgeleitet und das Schonvermögen zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung an das Nettostandardrentenniveau angeknüpft (3/7 der Standardrente der gesetzlichen Rentenversicherung).

    Dies folgt daraus, dass die Alhi grundsätzlich wochenweise zu bewilligen ist und ihre Anspruchsvoraussetzungen fortlaufend vorliegen müssen bzw zu prüfen sind (vgl nur BSGE 84, 48, 50 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 7).

  • BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 21/96

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - keine erneute

    Auszug aus BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 30/04 R
    Insoweit handelt es sich um zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 194 SGB III. Zum anderen hat der Arbeitslose grundsätzlich auch die Substanz seines Vermögens für seinen Lebensunterhalt zu verwerten, bevor er Leistungen der Alhi in Anspruch nimmt (BSG SozR 3-4220 § 6 Nr. 4 S 5).

    Weiterhin hat das Bundessozialgericht (BSG) in früheren Entscheidungen betont, dass mit den Regelungen der AlhiV jedenfalls ein wirtschaftlicher Ausverkauf des Vermögens nicht beinhaltet sein darf (insbesondere BSG SozR 3-4220 § 6 Nr. 4 S 5).

  • BSG, 09.08.2001 - B 11 AL 11/01 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung -

    Auszug aus BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 30/04 R
    Freilich verweist das Alhi-Recht den Anspruchssteller nicht darauf, vorhandenes Vermögen gänzlich zu verbrauchen, bevor die Alhi einsetzt (so insbesondere BSGE 91, 94, 99; vgl auch BSGE 88, 252, 256 = SozR 3-4300 § 193 Nr. 2).

    Der Senat geht dabei nicht davon aus, dass § 193 Abs. 2 SGB III ein so spezifischer bzw konkreter Regelungsgehalt entnommen werden konnte, dass etwa die mit der AlhiV 2002 erfolgte Abkehr von dem Modell der Berechnung eines Berücksichtigungszeitraums in § 9 AlhiV 1974 (vgl hierzu BSGE 88, 252 = SozR 3-4300 § 193 Nr. 2, S 5) als nicht mehr ermächtigungskonform beanstandet werden könnte.

  • LSG Berlin, 02.09.2003 - L 6 AL 16/03

    Kundeninformation - Arbeitslosenhilfe - Lebensversicherung zu verwerten

    Auszug aus BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 30/04 R
    Der Senat schließe sich insofern den überzeugenden Gründen des LSG Berlin an (Hinweis auf das Urteil des LSG Berlin vom 2. September 2003 - L 6 AL 16/03).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 30/04 R
    Dieser angemessene Ausgleich hat auch zu berücksichtigen, dass die Alhi eine Entgeltersatzleistung darstellt (vgl § 116 Nr. 6 SGB III), die in ihrer Höhe (vgl § 195 SGB III) am zuvor erzielten Arbeitsentgelt (Bemessungsentgelt gemäß § 200 Abs. 1 SGB III) anknüpft und daher auch unter Berücksichtigung des bisherigen Lebensstandards zu gewähren ist (das Lebensstandardprinzip betont im Zusammenhang mit der Alhi auch das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 87, 234, 257 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3).
  • BVerwG, 13.05.2004 - 5 C 3.03

    Präklusion I

    Auszug aus BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 30/04 R
    Dem steht auch nicht entgegen, dass es das Bundesverwaltungsgericht abgelehnt hat, die bisherigen Kriterien aus der Rechtsprechung des BSG zur Verwertung einer Lebensversicherung im Bereich der Alhi nahtlos auf die Sozialhilfe zu übertragen (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 C 3/03 - NJW 2004, 3647).
  • BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvL 15/91

    NATO-Betriebsvertretungen

    Auszug aus BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 30/04 R
    Zwischen beiden Gruppen bestehen keine erkennbaren Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie eine unterschiedliche Behandlung im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen könnten (vgl hierzu BVerfGE 55, 72, 88; BVerfGE 84, 133, 157; 197, 199; BVerfGE 85, 191, 210; 238, 244; BVerfGE 95, 39, 45).
  • BSG, 17.10.1996 - 7 RAr 2/96

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Verwertung - Vermögen - angemessene

  • BSG, 22.10.1998 - B 7 AL 118/97 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeit - Vermögensverwertung - Hausgrundstück -

  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 69/01 R

    Unzumutbarkeit der Verwertung einer Kapitallebensversicherung vor Inanspruchnahme

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Angemessene Alterssicherung, Schutz vor Vermögenseinsatz im Rahmen der Hilfe zum

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79
  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82
  • BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 73/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - keine

    Auf jeden Fall müsse bei ihm unter Beachtung der zwischenzeitlich vorliegenden Rechtsprechung des 7. Senats des Bundessozialgerichts (vor allem Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R) ein Härtefall bejaht werden.

    Soweit der 7. Senat nunmehr in seinen Urteilen vom 9. Dezember 2004 (B 7 AL 30/04 R und B 7 AL 44/04 R) die Auffassung vertreten habe, die AlhiV 2002 entspreche nicht den Vorgaben des Gesetzgebers, soweit sie keine Rechtsvorschrift mehr enthalte, nach der die besonderen Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden könnten (allgemeine Härteklausel), könne sie dieser Rechtsprechung nicht folgen.

    Wie der 7. Senat (dazu die Urteile vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R , zur Veröffentlichung vorgesehen - und vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R) bereits entschieden hat, stehen entgegen der Rechtsansicht des LSG die Vorschriften der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen AlhiV 2002 vom 13. Dezember 2001 (BGBl I 3734) insofern nicht mit der Ermächtigungsnorm des § 206 Nr. 1 SGB III (idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997, BGBl I 594) iVm § 193 Abs. 2 SGB III (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16. Februar 2001 erhalten hat) in Einklang, als die AlhiV 2002 keine allgemeine Härteklausel für die Nichtverwertbarkeit von Vermögen (mehr) enthält.

    Wie bereits der 7. Senat in seiner Rechtsprechung (dazu die Urteile vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R - und vom 17. März 2005 - B 7a/7 AL 68/04 R) unter Rückgriff auf seine Entscheidung vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 ff = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) ausgeführt hat, konnte dem Kläger nach dem Regelungskonzept der AlhiV 2002 ein darüber hinausgehendes Schonvermögen nicht zuerkannt werden.

    Stattdessen sollte - wie der 7. Senat ausgeführt hat (dazu Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) - ein rein wirtschaftlich-ökonomischer Maßstab bei der Frage anzulegen sein, ob Sachen und Rechte iS des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 nur unwirtschaftlich verwertet werden können.

    Wie der 7. Senat des BSG bereits in seiner Rechtsprechung (Urteile vom 9. Dezember 2004 - ua B 7 AL 30/04 R, zur Veröffentlichung vorgesehen - und vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R) ausgeführt hat, liegt in der vom Kläger in seiner Revisionsbegründung beanstandeten Privilegierung der so genannten Riesterrente keine unangemessene oder gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßende Benachteiligung.

    Denn der Verordnungsgeber hat mit dem Regelungskonzept der AlhiV 2002 - wie dies der 7. Senat in seiner bereits mehrfach zitierten Rechtsprechung (ua Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) zutreffend ausgeführt hat - mit dem Verzicht auf eine Zumutbarkeits- bzw Billigkeitsprüfung seinen Handlungsspielraum im Rahmen des § 193 Abs. 2 SGB III unterschritten oder - anders ausgedrückt - die AlhiV 2002 ist insoweit nicht ermächtigungskonform.

    Dies hat der 7. Senat in seiner Rechtsprechung (ua Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) im Einzelnen bereits ausgeführt.

    Vielmehr bietet sich die Schlussfolgerung an, dass, solange die Alhi ihre gesetzliche Ausprägung als Lohnersatzleistung bei Arbeitslosigkeit (vgl § 198 Abs. 1 iVm § 116 Nr. 6 SGB III) gefunden hat, jedenfalls der Standard des ab 1. Januar 2005 geltenden Rechts nicht unterschritten werden darf (vgl auch BSG Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Insofern wird das LSG festzustellen und abzuwägen haben, ob und inwieweit dem Kläger auf Grund seiner spezifischen Berufsbiografie und Altersvorsorgesituation im Jahre 2002 und in der Folgezeit ein Verbrauch seines Vermögens zugemutet werden konnte (vgl auch BSG Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 03.05.2005 - B 7a/7 AL 84/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung -

    Den Einsatz von Vermögen vor dem Bezug von Alhi regelt die auf Grund der Verordnungsermächtigung des § 206 Nr. 1 SGB III (idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997, BGBl I 594) erlassene AlhiV (zur Verfassungsgemäßheit der Ermächtigungsgrundlage des § 206 Nr. 1 SGB III vgl bereits das Urteil des Senats vom 27. Mai 2003, BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1; vgl hierzu auch die Urteile des Senats vom 9. Dezember 2004, B 7 AL 30/04 R und B 7 AL 44/04 R - beide zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 9. Dezember 2004 (B 7 AL 30/04 R) im Einzelnen geprüft und klargestellt, dass die in § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 vorgesehene Freibetragsregelung von 520, 00 EUR je vollendetem Lebensjahr pro Partner im Grundsatz nicht zu beanstanden ist (vgl auch Urteil des Senats vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R).

    Der Senat hat allerdings in seinen genannten Urteilen vom 9. Dezember 2004 (B 7 AL 30/04 R und B 7 AL 44/04 R) gefordert, dass die AlhiV 2002 ebenso wie die AlhiV 2003 eine allgemeine Härtefallklausel enthalten müsse, wie sie bereits in der AlhiV 1974 in § 6 Abs. 3 Satz 1 enthalten war.

    Der Senat hat hinsichtlich des Begriffs der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit einer Verwertung in § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 in seinen genannten Urteilen vom 9. Dezember 2004 (B 7 AL 30/04 R und B 7 AL 44/04 R) klargestellt, dass § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 keine Härteklausel darstellt, bei der allgemeine Erwägungen der Zumutbarkeit anzustellen wären.

    Insofern wird das LSG noch Ermittlungen nachzuholen haben, inwieweit die Eigentumswohnung, die im Eigentum der Ehefrau des Klägers steht, nur mit erheblichen wirtschaftlichen Verlusten veräußert werden kann (vgl hierzu Urteil vom 9. Dezember 2004, B 7 AL 30/04 R, Bl 7 des Umdrucks, mwN aus der Rechtsprechung).

    Der Senat hat hierzu gefordert, dass die eingezahlten Beiträge für eine solche Lebensversicherung und der Rückkaufswert in einem angemessenen ökonomischen Verhältnis stehen müssen (vgl Urteil vom 9. Dezember 2004, aaO).

    Der Senat hat - wie oben bereits ausgeführt - in seinem Urteil vom 9. Dezember 2004 (B 7 AL 30/04 R) klarstellt, dass auch im Rahmen der AlhiV 2002 eine allgemeine Härtefallprüfung gewährleistet sein muss.

  • BSG, 20.10.2005 - B 7a/7 AL 76/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - allgemeine

    Entgegen der Rechtsansicht des LSG standen die Vorschriften der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen AlhiV 2002 nicht mit der Ermächtigungsnorm des § 206 Nr. 1 SGB III in Einklang, weil in der AlhiV 2002 keine allgemeine Härteklausel (mehr) enthalten war (Urteile des Senats vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R und B 7 AL 44/04 R -, SozR 4-4300 § 193 Nr. 2 RdNr 3 und BSGE 94, 121 ff RdNr 4 = SozR 4-4300 § 193 Nr. 3, sowie Bundessozialgericht , Urteil vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 73/04 R - und Urteil vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 51/04 R -, SozR 4-4220 § 6 Nr. 2 RdNr 9).

    Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit des Arbeitslosen sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse während des gesamten Zeitraums (Urteil des Senats vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R -) bei der Berücksichtigung von Einkommen durch wochenweises Gegenüberstellen des erzielten Einkommens und der ohne die Berücksichtigung von Einkommen zustehenden Alhi (BSGE 84, 48, 50 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 7 S 22; BSG, Urteile des Senats vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R und B 7 AL 44/04 R -, SozR 4-4300 § 193 Nr. 2 RdNr 16 und BSGE 94, 121 ff RdNr 22 = SozR 4-4300 § 193 Nr. 3) zu ermitteln.

    Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sich die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers in der Folgezeit wesentlich geändert haben, sodass sich daraus eine andere rechtliche Beurteilung ergeben kann (vgl BSGE 84, 48, 50 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 7 S 22; BSG, Urteile des Senats vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R und B 7 AL 44/04 R -, SozR 4-4300 § 193 Nr. 2 RdNr 16 und BSGE 94, 121 ff RdNr 22 = SozR 4-4300 § 193 Nr. 3).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R und B 7 AL 44/04 R -, SozR 4-4300 § 193 Nr. 2 RdNr 9 und BSGE 94, 121 ff, RdNr 11 = SozR 4-4300 § 193 Nr. 3) verstößt die Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV 2002 nicht dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), dass "Riesterrentenverträge" anders behandelt werden als andere private Versicherungsverträge.

    Der Kläger wird von dieser Vorschrift zwar nicht erfasst; um aber Art. 3 Abs. 1 GG bei Personen mit einer Berufsbiografie wie beim Kläger Rechnung zu tragen, ist auf die sich aus § 193 SGB III ergebende allgemeine Härtefallklausel zurückzugreifen (Urteile des Senats vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R und B 7 AL 44/04 R -, SozR 4-4300 § 193 Nr. 2 RdNr 3 und BSGE 94, 121 ff RdNr 4 = SozR 4-4300 § 193 Nr. 3; BSG, Urteil vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 73/04 R - und Urteil vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 51/04 R -, SozR 4-4220 § 6 Nr. 2 RdNr 9).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002, nach dem Sachen und Rechte nicht zu berücksichtigen sind, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist, nur eine Prüfung unter wirtschaftlich-ökonomischen Gesichtspunkten rechtfertigt (Urteile des Senats vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R und B 7 AL 44/04 R -, SozR 4-4300 § 193 Nr. 2 RdNr 7 und BSGE 94, 121 ff RdNr 9 = SozR 4-4300 § 193 Nr. 3; vgl dazu auch BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 7 S 62 und BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R).

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