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   BSG, 10.02.2004 - B 7 AL 54/03 R   

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https://dejure.org/2004,4509
BSG, 10.02.2004 - B 7 AL 54/03 R (https://dejure.org/2004,4509)
BSG, Entscheidung vom 10.02.2004 - B 7 AL 54/03 R (https://dejure.org/2004,4509)
BSG, Entscheidung vom 10. Februar 2004 - B 7 AL 54/03 R (https://dejure.org/2004,4509)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Förderung der Altersteilzeitarbeit - Höhe der zu erstattenden Aufstockungsbeträge - bisheriges Arbeitsentgelt - Altersteilzeit-Arbeitsentgelt - Blockmodell - Berücksichtigung von variablen Entgeltbestandteilen - Erschwerniszuschläge und Entgelte für Rufbereitschaft

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz - Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell - Berücksichtigung einer Rufbereitschaft und der Erschwerniszuschläge im Rahmen eines bisherigen Arbeitsentgelts - Begriff des Arbeitsentgelt im ...

  • Judicialis

    AltTZG § 4; ; AltTZG § 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung des zu erstattenden Aufstockungsbetrages bei der Altersteilzeitarbeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 92, 139
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus BSG, 10.02.2004 - B 7 AL 54/03 R
    Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Charakter des (ärztlichen) Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 93/104/EG (s EuGH 3. Oktober 2000, C-303/98 - Simap -, EuGHE I 2000, 7963, RdNr 48-52; 9. September 2003, C-151/02 - Jaeger -, NJW 2003, 2971, RdNr 51 f, 65) berücksichtigt die Rufbereitschaft ausdrücklich nicht als Arbeitszeit.
  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

    Auszug aus BSG, 10.02.2004 - B 7 AL 54/03 R
    Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Charakter des (ärztlichen) Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 93/104/EG (s EuGH 3. Oktober 2000, C-303/98 - Simap -, EuGHE I 2000, 7963, RdNr 48-52; 9. September 2003, C-151/02 - Jaeger -, NJW 2003, 2971, RdNr 51 f, 65) berücksichtigt die Rufbereitschaft ausdrücklich nicht als Arbeitszeit.
  • BSG, 09.11.1983 - 7 RAr 42/82

    Tariflich regelmäßige Arbeitszeit - Bereitschaftsdienst - Arbeitsbereitschaft -

    Auszug aus BSG, 10.02.2004 - B 7 AL 54/03 R
    Zeiten der Rufbereitschaft (hierzu Senatsurteil vom 9. November 1983, SozR 4100 § 112 Nr. 22 S 99 mwN) zählen nicht iS dieser Vorschrift zu den "Arbeitszeiten, die die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben".
  • BSG, 22.09.2022 - B 11 AL 31/21 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - einzuordnende Vereinbarung mit Arbeitgeber -

    Die Verringerung der Arbeitszeit kann entweder im sogenannten Teilzeitmodell, bei dem der Arbeitnehmer unter Verminderung seiner bisherigen Arbeitszeit weiter arbeitet, oder im sogenannten Blockmodell, bei dem der Arbeitnehmer zunächst weiter arbeitet (Arbeitsphase) und sodann freigestellt ist (Freistellungsphase), erfolgen (vgl BAG vom 12.8.2008 - 9 AZR 620/07 - BAGE 127, 214 , juris RdNr 36; BSG vom 10.2.2004 - B 7 AL 54/03 R - BSGE 92, 139 = SozR 4-4170 § 3 Nr. 1 S 6, juris RdNr 31; Schüren in Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 1: Individualarbeitsrecht I, 5. Aufl 2021, § 51 RdNr 11; Schwarzkopf in Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 2016, § 2 AltTZG RdNr 22; Uckermann in Uckermann, Das Recht der betrieblichen Altersvorsorgung, 2. Aufl 2022, Kap 32 RdNr 2 f; Vogelgesang in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Aufl 2021, § 83 RdNr 11 ff) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2019 - L 20 AL 249/16

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Mit dem Begriff "Arbeitsentgelt" nimmt das AltTZG Bezug auf die Definition in § 14 SGB IV (BSG, Urteil vom 10.02.2004 - B 7 AL 54/03 R Rn. 24).
  • BSG, 23.02.2011 - B 11 AL 14/10 R

    Förderung der Altersteilzeitarbeit - Erstattung von Aufstockungsbeträgen an

    Arbeitgeber kann jede natürliche und juristische Person sein; die rechtliche Organisationsform ist für den Arbeitgeberbegriff irrelevant (vgl Preis, aaO, RdNr 184; ferner BSGE 92, 129 = SozR 4-4170 § 3 Nr. 1 - zur Fallgestaltung einer klagenden Stadt) .
  • LSG Baden-Württemberg, 17.12.2009 - L 7 AL 3936/07

    Altersteilzeitarbeit - Erstattung von Aufstockungsbeträgen an den Arbeitgeber -

    Nicht mehr zu prüfen ist vorliegend, ob der AN zum begünstigten Personenkreis nach § 2 AltTZG gehört, nachdem die Beklagte unter dem 12. Februar 2004 den bindenden Bescheid erlassen hat, dass die Voraussetzungen des § 2 AltTZG für ihn erfüllt sind (vgl. BSG, Urteil vom 10. Februar 2004 - B 7 AL 54/03 R - SozR 4-4170 § 3 Nr. 1).
  • LSG Sachsen, 20.11.2014 - L 3 AL 35/12

    Altersteilzeit; Antrag auf Vorabentscheidung; Erforderlichkeit eines Antrages

    § 12 AltTZG gibt ein zweistufiges Verfahren vor (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2001 - B 7 AL 98/99 R - SozR 3-4170 § 2 Nr. 2 = JURIS-Dokument Rdnr. 11; BSG, Urteil vom 10. Februar 2004 - B 7 AL 54/03 R - BSGE 92, 139 ff. = SozR 4-4170 § 3 Nr. 1= JURIS-Dokument Rdnr. 15; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Juni 2010 - L 8 AL 193/09 - JURIS-Dokument Rdnr. 19; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Oktober 2013 - L 12 AL 1515/12 - Die Beiträge Beilage 2014, 173 ff. = JURIS-Dokument Rdnr. 27).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2005 - L 7 AL 213/03
    Dieser Bescheid ist hinsichtlich der bereits festgestellten Voraussetzungen, d. h. hinsichtlich des Alters des begünstigten Arbeitnehmers, des Abschlusses einer Vereinbarung über Altersteilzeit und die Vorbeschäftigungszeit bindend (BSG, Urteil vom 10. Februar 2004 - B 7 AL 54/03 R, SozR 4 - 4170 § 3 Nr. 1).
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