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   BSG, 20.06.2002 - B 7 AL 56/01 R   

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BSG, 20.06.2002 - B 7 AL 56/01 R (https://dejure.org/2002,2626)
BSG, Entscheidung vom 20.06.2002 - B 7 AL 56/01 R (https://dejure.org/2002,2626)
BSG, Entscheidung vom 20. Juni 2002 - B 7 AL 56/01 R (https://dejure.org/2002,2626)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Berechnung des Arbeitslosengeldes - Bemessungsentgelt - Lohnsteuerabzug - Nettolohn-Vereinbarung - Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte - eingetragene Lohnsteuerklasse III - Nichtberücksichtigung der Lohnsteuerklasse VI

  • Wolters Kluwer

    Höhe des Arbeitslosengeldes - Berechnung des Arbeitslosengeldes - Lohnsteuerklasse - Bruttoentgelt - Nettoentgelt-Vereinbarung

  • Judicialis

    AFG § 111; ; AFG § 112; ; SGB IV § 14; ; SGB IV § 17; ; ZPO § 286

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hochrechnung des Arbeitsentgelts zur Ermittlung der Höhe des Arbeitslosengeldes hat bei einer Nettoentgelt-Vereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2003, 485
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 37/92

    Änderung der Steuerklasse des Arbeitslosen im Rahmen der Leistungsberechnung bei

    Auszug aus BSG, 20.06.2002 - B 7 AL 56/01 R
    Die genannte Bestimmung regelt nicht die "Hochrechnung" eines unbekannten Brutto-Arbeitsentgelts aus einem bekannten Nettoentgelt, sondern die Ermittlung des Alg-Leistungssatzes aus einem bekannten (Brutto-) Arbeitsentgelt nach Leistungsgruppen, die den Lohnsteuerklassen entsprechen; insoweit ist auch nicht auf die Verhältnisse im Bemessungs-, sondern im Leistungszeitraum abzustellen (vgl § 113 Abs. 1 AFG; hierzu allg BSG vom 21. April 1993, SozR 3-4100 § 111 Nr. 3 S 10 ff).

    Einer Anwendung dieser Vorschrift steht bereits entgegen, dass ihre Voraussetzungen zum Zeitpunkt nach § 113 Abs. 1 Satz 1 AFG nach den Feststellungen des LSG nicht vorlagen: Der Kläger verfügte zu Beginn des Jahres 1997 nicht über eine Lohnsteuerkarte mit Steuerklasse VI. Darüber hinaus kommt nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 21. April 1993, SozR 3-4100 § 111 Nr. 3 S 13) die Bemessung des Alg nach Leistungsgruppe E nur dann in Betracht, wenn sie auch im Falle der Arbeitsaufnahme maßgebend wäre; eben dies hat das LSG jedoch ausgeschlossen.

  • BSG, 28.06.1995 - 7 RAr 102/94

    Bemessung von Unterhaltsgeld, Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des

    Auszug aus BSG, 20.06.2002 - B 7 AL 56/01 R
    Dieser wird bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden erst dann erreicht, wenn der Arbeitgeber - und sei es nachträglich (zur kombinierten Anspruchs- und Zuflusstheorie s Senatsurteil vom 28. Juni 1995, BSGE 76, 162, 167 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22) - in der Tat die geschuldete Lohnsteuer entrichtet hat.

    Denn nach der kombinierten Anspruchs- und Zuflusstheorie (s Senatsurteil vom 28. Juni 1995, BSGE 76, 162, 167 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22) kann auch Arbeitsentgelt iS des § 112 Abs. 1 AFG erzielt sein, das erst nachträglich gezahlt wird.

  • BFH, 21.02.1992 - VI R 41/88

    Keine Nettolohnvereinbarung bei einvernehmlicher Steuerhinterziehung

    Auszug aus BSG, 20.06.2002 - B 7 AL 56/01 R
    Die aus Sicht des Arbeitnehmers vorschriftsmäßig einbehaltenen Lohnsteuerabzugsbeträge werden im Rahmen seiner Jahressteuerfestsetzung auf die Einkommensteuer angerechnet (§ 36 Abs. 2 EStG; s insgesamt BFH vom 6. Dezember 1991, BFHE 166, 540, 544; ferner BFH vom 21. Februar 1992, BFHE 166, 558, 562 f).

    Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass eine Nettoentgelt-Vereinbarung dann nicht vorliegt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beitrags- und Steuerhinterziehung zusammenwirken; denn dann ist aus Sicht des Arbeitnehmers mit Auszahlung des Barlohns die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten worden (s bereits BSG vom 22. September 1988, BSGE 64, 110, 112 f = SozR 2100 § 14 Nr. 22; ausführlich BFH vom 21. Februar 1992, BFHE 166, 558, 563, dort auch in Auseinandersetzung mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. September 1986, BGHSt 34, 166 = NJW 1987, 786).

  • BSG, 22.09.1988 - 12 RK 36/86

    Einvernehmliche Steuerhinterziehung - Umfang und Entrichtung von Beiträgen -

    Auszug aus BSG, 20.06.2002 - B 7 AL 56/01 R
    Hierunter ist eine Abrede zu verstehen, dass der Arbeitgeber zum einen den vereinbarten Nettoarbeitslohn zahlen und zum anderen, als zusätzlichen Arbeitslohn, noch die auf den - unter Berücksichtigung des Nettoarbeitslohns hochgerechneten - Bruttoarbeitslohn entfallenden Abzugsbeträge (Lohnsteuer/Beiträge) tragen muss (zB BSG vom 22. September 1988, BSGE 64, 110, 112 f = SozR 2100 § 14 Nr. 22; Bundesfinanzhof vom 28. Februar 1992, BFHE 167, 507, 511 f; BFH vom 29. Juni 1993, BFHE 171, 409, 411; Bundesarbeitsgericht vom 18. Januar 1974, AP Nr. 19 zu § 670 Bürgerliches Gesetzbuch , zu I 2 der Gründe).

    Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass eine Nettoentgelt-Vereinbarung dann nicht vorliegt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beitrags- und Steuerhinterziehung zusammenwirken; denn dann ist aus Sicht des Arbeitnehmers mit Auszahlung des Barlohns die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten worden (s bereits BSG vom 22. September 1988, BSGE 64, 110, 112 f = SozR 2100 § 14 Nr. 22; ausführlich BFH vom 21. Februar 1992, BFHE 166, 558, 563, dort auch in Auseinandersetzung mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. September 1986, BGHSt 34, 166 = NJW 1987, 786).

  • BFH, 28.02.1992 - VI R 146/87

    Annahme des vorschriftsmäßigen Lohnsteuereinbehalts (§ 42d Abs. 3 S. 4 EStG )

    Auszug aus BSG, 20.06.2002 - B 7 AL 56/01 R
    Hierunter ist eine Abrede zu verstehen, dass der Arbeitgeber zum einen den vereinbarten Nettoarbeitslohn zahlen und zum anderen, als zusätzlichen Arbeitslohn, noch die auf den - unter Berücksichtigung des Nettoarbeitslohns hochgerechneten - Bruttoarbeitslohn entfallenden Abzugsbeträge (Lohnsteuer/Beiträge) tragen muss (zB BSG vom 22. September 1988, BSGE 64, 110, 112 f = SozR 2100 § 14 Nr. 22; Bundesfinanzhof vom 28. Februar 1992, BFHE 167, 507, 511 f; BFH vom 29. Juni 1993, BFHE 171, 409, 411; Bundesarbeitsgericht vom 18. Januar 1974, AP Nr. 19 zu § 670 Bürgerliches Gesetzbuch , zu I 2 der Gründe).

    Ist dies nicht der Fall, bleibt der Arbeitnehmer weiterhin einer Steuernachforderung ausgesetzt, auch wenn die Voraussetzungen des § 42d Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 EStG nicht vorliegen (der Arbeitnehmer also nicht weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat oder den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt hat; BFH vom 28. Februar 1992, BFHE 167, 507, 512).

  • BSG, 09.05.1996 - 7 RAr 36/95

    Arbeitsentgeltbegriff bei der Bemessung von Arbeitslosengeld, Aufhebung eines

    Auszug aus BSG, 20.06.2002 - B 7 AL 56/01 R
    Die "Hochrechnung" bei einer Nettoentgelt-Vereinbarung hat vielmehr nach Abs. 2 des auch im Leistungsrecht entsprechend anwendbaren § 14 SGB IV (hierzu Senatsurteile vom 21. April 1988, BSGE 63, 149, 151 = SozR 4100 § 112 Nr. 38; vom 9. Mai 1996, SozR 3-4100 § 112 Nr. 28 S 130 f) zu erfolgen: Hiernach sind bei einer Netto-Arbeitsentgeltvereinbarung als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung anzusetzen.
  • BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 97/96

    Anspruch auf ein höheres Arbeitslosengeld - Berechnung der Höhe des

    Auszug aus BSG, 20.06.2002 - B 7 AL 56/01 R
    Denn dann würde eine lediglich unterstellte Steuer- (und Beitrags-) Zahlung durch den Arbeitgeber nicht nur zu Lasten des Fiskus (der Steuerzahler) eine Steuer-Rückzahlung an den Arbeitnehmer auslösen, sondern auch auf Kosten der Bundesanstalt für Arbeit (der Solidargemeinschaft) die Zahlung von Alg in einer Höhe, die außer Verhältnis zu dem tatsächlich ausgezahlten Netto-Entgelt steht (zur Frage des "Erzielens" von Arbeitsentgelt, das infolge Insolvenz nicht ausgezahlt worden ist vgl Senatsurteil vom 23. November 1988, BSGE 64, 179 = SozR 4100 § 112 Nr. 43; für die Zeit bis zum Inkrafttreten des SGB III bestätigt durch BSG vom 24. Juli 1997 - 11 RAr 97/96, DBlR Nr. 4389 zu § 112 AFG).
  • BSG, 23.11.1988 - 7 RAr 38/87

    Arbeitslosengeld - Bemessungszeitraum - Lohnabrechungszeitraum -

    Auszug aus BSG, 20.06.2002 - B 7 AL 56/01 R
    Denn dann würde eine lediglich unterstellte Steuer- (und Beitrags-) Zahlung durch den Arbeitgeber nicht nur zu Lasten des Fiskus (der Steuerzahler) eine Steuer-Rückzahlung an den Arbeitnehmer auslösen, sondern auch auf Kosten der Bundesanstalt für Arbeit (der Solidargemeinschaft) die Zahlung von Alg in einer Höhe, die außer Verhältnis zu dem tatsächlich ausgezahlten Netto-Entgelt steht (zur Frage des "Erzielens" von Arbeitsentgelt, das infolge Insolvenz nicht ausgezahlt worden ist vgl Senatsurteil vom 23. November 1988, BSGE 64, 179 = SozR 4100 § 112 Nr. 43; für die Zeit bis zum Inkrafttreten des SGB III bestätigt durch BSG vom 24. Juli 1997 - 11 RAr 97/96, DBlR Nr. 4389 zu § 112 AFG).
  • BSG, 21.04.1988 - 7 RAr 71/86

    Begriff des Arbeitsentgeltes - Beitragspflichtiges Entgelt - Zuschlag -

    Auszug aus BSG, 20.06.2002 - B 7 AL 56/01 R
    Die "Hochrechnung" bei einer Nettoentgelt-Vereinbarung hat vielmehr nach Abs. 2 des auch im Leistungsrecht entsprechend anwendbaren § 14 SGB IV (hierzu Senatsurteile vom 21. April 1988, BSGE 63, 149, 151 = SozR 4100 § 112 Nr. 38; vom 9. Mai 1996, SozR 3-4100 § 112 Nr. 28 S 130 f) zu erfolgen: Hiernach sind bei einer Netto-Arbeitsentgeltvereinbarung als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung anzusetzen.
  • BFH, 29.06.1993 - VI B 108/92

    Kein Finanzrechtsweg für Klage des Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber wegen

    Auszug aus BSG, 20.06.2002 - B 7 AL 56/01 R
    Hierunter ist eine Abrede zu verstehen, dass der Arbeitgeber zum einen den vereinbarten Nettoarbeitslohn zahlen und zum anderen, als zusätzlichen Arbeitslohn, noch die auf den - unter Berücksichtigung des Nettoarbeitslohns hochgerechneten - Bruttoarbeitslohn entfallenden Abzugsbeträge (Lohnsteuer/Beiträge) tragen muss (zB BSG vom 22. September 1988, BSGE 64, 110, 112 f = SozR 2100 § 14 Nr. 22; Bundesfinanzhof vom 28. Februar 1992, BFHE 167, 507, 511 f; BFH vom 29. Juni 1993, BFHE 171, 409, 411; Bundesarbeitsgericht vom 18. Januar 1974, AP Nr. 19 zu § 670 Bürgerliches Gesetzbuch , zu I 2 der Gründe).
  • BAG, 08.04.1987 - 5 AZR 60/86

    Nettolohnvereinbarung - Bruttolohnforderung - Wesen der Nettolohnvereinbarung -

  • BSG, 08.08.1990 - 11 RAr 93/88

    Arbeitslosengeldbemessung nach § 112 Abs. 7 AFG

  • BGH, 24.09.1986 - 3 StR 336/86

    Veranschlagung des Lohnaufwandes bei der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung in

  • BFH, 06.12.1991 - VI R 122/89

    Ausländischer Arbeitgeber - Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug - Geltungsbereich

  • BSG, 16.12.1981 - 11 RA 39/81

    Feststellung von Beiträgen zur Angestelltenversicherung - Verneinung fiktiver

  • BFH, 26.02.1982 - VI R 123/78

    Nettolohnvereinbarung - Einkommensteuerveranlagung - Rechtmäßigkeit der

  • BSG, 10.12.1980 - 7 RAr 91/79

    Tarifnorm - Beschäftigungsverhältnis - Einzelarbeitsvertrag - Bemessungszeitraum

  • BSG, 09.11.2011 - B 12 R 18/09 R

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Berechnung - hypothetisches

    Dass es einen - erforderlichen (vgl BSGE 64, 110, 112 f = SozR 2100 § 14 Nr. 22 S 22 f; ferner BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 35 S 161) - ausdrücklichen oder konkludenten Willen des Klägers vor oder im Auszahlungszeitpunkt verneint hat, die Steuern und Beitragsanteile des Beigeladenen zu 1. zu übernehmen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
  • LSG Baden-Württemberg, 10.05.2016 - L 11 R 4048/15

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - beitragsrechtliche Berücksichtigung

    Eine Nettoentgeltvereinbarung iSv § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IV liegt nicht vor, denn dies würde voraussetzen, dass die gesetzlichen Abgaben und Beiträge grundsätzlich unabhängig von ihrer Höhe nicht zu Lasten des Arbeitnehmers, sondern insgesamt zu Lasten des Arbeitgebers gehen sollen (Bundesarbeitsgericht 26.08.2009, 5 AZR 616/08, juris; BSG 20.06.2002, B 7 AL 56/01 R, SozR 3-4100 § 112 Nr. 35).
  • LSG Hessen, 11.06.2003 - L 6/10 AL 1397/01

    Konkursausfallgeld - fehlendes Insolvenzereignis - offensichtliche Masselosigkeit

    Ausweislich der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Darmstadt S 14 AL 589/98 ER (L 10 AL 1183/98 ER), S 14/15 AL 1635/97 (L 10 AL 1182/98 - L 10 AL 895/02 ZVW) und des Bundessozialgerichts (BSG - B 7 AL 56/01 R) ergibt sich folgender Sachverhalt, der allerdings im vorliegenden Verfahren nicht streitbefangen ist:.

    Das Bemessungsentgelt sei ausgehend von einem Monatsnettoentgelt von DM 2.500,-, hochgerechnet auf der Grundlage der Steuerklasse 3, zu bemessen entsprechend einem Monatsbruttoentgelt in Höhe von DM 3.309,90. Auf die Revision des Klägers hat das BSG mit Urteil vom 20. Juni 2002 (B 7 AL 56/01 R) das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen.

    Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob der Kläger und die P GmbH einvernehmlich zur Hinterziehung der Lohnsteuer und der Gesamtbeiträge zur Sozialversicherung zusammengewirkt haben, wie das BSG in seinem zurückverweisenden Urteil vom 20. Juni 2002 (B 7 AL 56/01 R) als aufklärungsbedürftig annimmt.

  • BSG, 15.02.2023 - B 11 AL 42/21 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Neuberechnung des Bemessungsentgelts wegen

    Denn Arbeitslose, denen Teile des Arbeitsentgelts zunächst vorenthalten, aber später nachgezahlt worden seien, dürften bei der Leistungsbemessung nicht schlechter dastehen als diejenigen, deren Arbeitsentgelt rechtzeitig und vollständig bis zum Ausscheiden ausgezahlt worden sei (sog "kombinierte Anspruchs- und Zuflusstheorie"; BSG vom 28.6.1995 - 7 RAr 102/94 - BSGE 76, 162 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22, juris RdNr 29 ff unter Verweis auf BVerfG vom 11.1.1995 - 1 BvR 892/88 - BVerfGE 92, 53 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6; BSG vom 20.6.2002 - B 7 AL 56/01 R - SozR 3-4100 § 112 Nr. 35, juris RdNr 22) .
  • LSG Baden-Württemberg, 27.03.2009 - L 4 KR 1833/07

    Arbeitslosen- und Rentenversicherung - Beitragsbemessung - versicherungspflichtig

    Hierunter ist eine Abrede zu verstehen, dass der Arbeitgeber zum einen den vereinbarten Nettoarbeitslohn zahlen und zum anderen, als zusätzlichen Arbeitslohn, noch die auf den - unter Berücksichtigung des Nettoarbeitslohns hochgerechneten - Bruttoarbeitslohn entfallenden Abzugsbeträge (Lohnsteuer/Beiträge) tragen muss (vgl. z.B. BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 35 m.w.N.; BFHE 167, 507; Bundesarbeitsgericht vom 18. Januar 1974, AP Nr. 19 zu § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ).
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   BSG, 01.06.2002 - B 7 AL 56/01 R   

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