Rechtsprechung
   BSG, 29.01.2001 - B 7 AL 62/99 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1128
BSG, 29.01.2001 - B 7 AL 62/99 R (https://dejure.org/2001,1128)
BSG, Entscheidung vom 29.01.2001 - B 7 AL 62/99 R (https://dejure.org/2001,1128)
BSG, Entscheidung vom 29. Januar 2001 - B 7 AL 62/99 R (https://dejure.org/2001,1128)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,1128) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Beendigung seines Arbeitsverhältnisses - Sozialplan - Abfindung - Ruhen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld - Arbeitslosengeld - Kündigung

  • Judicialis

    AFG § 117 Abs 2; ; AFG § 117 Abs 3; ; GMTV § 22 Ziff 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialplanabfindung, Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ruhen des Arbeitslosengelds bei Sozialplan-Abfindung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 87, 250
  • NZS 2001, 552
  • DB 2001, 485
  • NZA-RR 2002, 441
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 65/97 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches - Abfindung -Kündigungseinschränkung -

    Auszug aus BSG, 29.01.2001 - B 7 AL 62/99 R
    Erfaßt werden sollen nach der Entstehungsgeschichte der Regelung des § 117 Abs. 2 Satz 4 AFG vor allem Fälle der vorliegenden Art, in denen dem Arbeitgeber tarifvertraglich die ordentliche Kündigung nur noch für den Fall des Bestehens eines Sozialplanes vorbehalten ist und der Sozialplan für den betroffenen Arbeitnehmer eine Abfindung vorsieht (so bereits BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 15).

    Im Rahmen der Prüfung des § 117 Abs. 2 Satz 4 AFG ist jedoch - wie auch bei § 117 Abs. 2 Satz 3 AFG - eine fallbezogene Betrachtungsweise geboten, dh es ist zu prüfen, ob im konkreten Falle die aufgrund des bestehenden Sozialplans eröffnete Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung nur "bei" Abfindung möglich war, weil eben der Sozialplan für den betroffenen Arbeitnehmer - hier den Kläger - eine Abfindung vorsah (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 15).

    Dem Zweck dieser Regelung würde es zuwiderlaufen, wenn schon die abstrakte Möglichkeit zur Kündigung ohne Abfindung die Anwendung des § 117 Abs. 2 Satz 4 AFG ausschlösse (ähnlich der 11. Senat des BSG in SozR 3-4100 § 117 Nr. 15).

    Hätte der Arbeitgeber die in § 22 Ziff 2 Satz 2 Buchst b GMTV eröffnete Kündigungsmöglichkeit im konkreten Falle - ohne Abfindung - realisieren können, so würde die Anwendung des § 117 Abs. 2 Satz 4 AFG ausscheiden (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 15 S 104).

    Denn wäre der Arbeitnehmer innerhalb des Betriebs oder Unternehmens tatsächlich versetzbar oder umsetzbar gewesen, hätte der Arbeitgeber - alternativ - eine ordentliche Kündigung ohne Abfindung aus diesem Grunde aussprechen können (insoweit zu den tatsächlichen Anforderungen hinsichtlich des Vorliegens einer Kündigungsalternative nicht ganz eindeutig der 11. Senat des BSG in SozR 3-4100 § 117 Nr. 15 S 105).

  • BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 107/89

    Sozialstaatsprinzip - Ordentliche Kündigungsfrist - Außerordentliche Kündigung -

    Auszug aus BSG, 29.01.2001 - B 7 AL 62/99 R
    Der Gesetzgeber hat hier also eine Abstufung vorgenommen zwischen ordentlich nicht mehr kündbaren, eingeschränkt ordentlich kündbaren (nämlich nur noch bei Zahlung einer Abfindung ordentlich kündbaren) und uneingeschränkt ordentlich kündbaren Arbeitnehmern (s zu dieser historischen Entwicklung auch die Darstellung in dem Vorlagebeschluß des 11. Senats des BSG an das Bundesverfassungsgericht vom 13. März 1990 - 11 RAr 107/89 -, NZA 1990, 917).

    Der Gesetzgeber hat für die Fälle der nur noch bei Zahlung einer Abfindung ordentlich kündbaren Arbeitnehmer ein Ruhen des Alg vorgesehen, weil hier bereits durch vertragliche Gestaltung des Kündigungsrechts die Lösung eines an sich ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitsverhältnisses bei Zahlung einer Abfindung eröffnet wird und er in dieser Abfindung - wie bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses iS des § 117 Abs. 2 Satz 1 AFG - die Vermutung gerechtfertigt sah, daß die Abfindung nicht nur als Ausgleich für den Verlust eines sozialen Besitzstandes vorgesehen ist, sondern auch als Ausgleich für untergehende Arbeitsentgeltansprüche (so auch der 11. Senat des BSG in seinem Vorlagebeschluß vom 13. März 1990 aaO).

    Ein ähnliches Ergebnis hat bereits der 11. Senat in seinem Vorlagebeschluß vom 13. März 1990 (aaO) angedeutet und vorgeschlagen, "daß § 117 Abs. 2 Satz 4 AFG nicht gilt", wenn anderenfalls ein Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen Betriebsstillegung bestanden hätte.

  • BAG, 28.03.1985 - 2 AZR 113/84

    Außerordentliche Kündigung bei Betriebsstillegung

    Auszug aus BSG, 29.01.2001 - B 7 AL 62/99 R
    b) Ist die ordentliche Kündigung für den Arbeitgeber (arbeitsrechtlich) zeitlich befristet ausgeschlossen oder ist eine der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechende Frist nur deshalb einzuhalten, weil die (besonderen) Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund vorliegen (BAGE 48, 220), so gilt - arbeitsförderungsrechtlich - die ordentliche Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluß der ordentlichen Kündigung gegolten hätte (§ 117 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 AFG).

    Der mit Wirkung vom 1. Januar 1993 (durch das Gesetz zur Änderung der Fördervoraussetzungen im AFG und anderen Gesetzen vom 18. Dezember 1992, BGBl I 2044) neu eingefügte Normteil des § 117 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Alt 2 AFG war durch die Rechtsprechung des BAG veranlaßt (insbesondere BAGE 48, 220), wonach ein Arbeitnehmer, dessen ordentliche Kündigung zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen ist, ausnahmsweise unter Einhaltung einer Frist außerordentlich gekündigt werden kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigen kann und die Fortzahlung des Entgelts zu einer unzumutbaren Belastung des Arbeitgebers führen würde.

  • BSG, 21.05.1980 - 7 RAr 81/79

    Tarifliche Unkündbarkeit - Vorlage eines Sozailplans - Wirksame Kündigung - Ruhen

    Auszug aus BSG, 29.01.2001 - B 7 AL 62/99 R
    Lohnersatzleistungen nach dem AFG werden - wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits mehrfach ausgesprochen hat - nicht benötigt, solange trotz Arbeitslosigkeit kein Verdienstausfall eintritt (BSGE 46, 20, 25 = SozR 4100 § 117 Nr. 2; BSGE 50, 121, 125 = SozR 4100 § 117 Nr. 3; BSG SozR 4100 § 117 Nr. 13, S 59; BSG SozR 4100 § 117 Nr. 26, S 142; BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 12 S 82).

    Dies hatte der erkennende Senat mit Urteil vom 28. Mai 1980 (BSGE 50, 121 = SozR 4100 § 117 Nr. 3) zu einer Tarifvertragsregelung, die der hier streitigen inhaltlich entspricht, klargestellt, und ausgeführt, nach dem Tarifvertrag sei in diesem Falle von einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung auszugehen.

  • BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 16/84

    Ausnahme von tariflicher Unkündbarkeit bei Vorliegen eines Sozialplans

    Auszug aus BSG, 29.01.2001 - B 7 AL 62/99 R
    Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits entschieden hat, muß zwar der abzuschließende Sozialplan für den zu entlassenden Arbeitnehmer nicht zwingend eine Abfindung vorsehen (vgl BAG, Urteil vom 9. Mai 1985 - 2 AZR 16/84 -, NZA 1986, 743; AP Nr. 1 zu § 4 TVG Verdienstsicherung).
  • BSG, 21.09.1995 - 11 RAr 41/95

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 2 AFG

    Auszug aus BSG, 29.01.2001 - B 7 AL 62/99 R
    Lohnersatzleistungen nach dem AFG werden - wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits mehrfach ausgesprochen hat - nicht benötigt, solange trotz Arbeitslosigkeit kein Verdienstausfall eintritt (BSGE 46, 20, 25 = SozR 4100 § 117 Nr. 2; BSGE 50, 121, 125 = SozR 4100 § 117 Nr. 3; BSG SozR 4100 § 117 Nr. 13, S 59; BSG SozR 4100 § 117 Nr. 26, S 142; BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 12 S 82).
  • BSG, 25.10.1989 - 7 RAr 108/88

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 2 AFG

    Auszug aus BSG, 29.01.2001 - B 7 AL 62/99 R
    Lohnersatzleistungen nach dem AFG werden - wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits mehrfach ausgesprochen hat - nicht benötigt, solange trotz Arbeitslosigkeit kein Verdienstausfall eintritt (BSGE 46, 20, 25 = SozR 4100 § 117 Nr. 2; BSGE 50, 121, 125 = SozR 4100 § 117 Nr. 3; BSG SozR 4100 § 117 Nr. 13, S 59; BSG SozR 4100 § 117 Nr. 26, S 142; BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 12 S 82).
  • BSG, 14.02.1978 - 7 RAr 57/76
    Auszug aus BSG, 29.01.2001 - B 7 AL 62/99 R
    Lohnersatzleistungen nach dem AFG werden - wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits mehrfach ausgesprochen hat - nicht benötigt, solange trotz Arbeitslosigkeit kein Verdienstausfall eintritt (BSGE 46, 20, 25 = SozR 4100 § 117 Nr. 2; BSGE 50, 121, 125 = SozR 4100 § 117 Nr. 3; BSG SozR 4100 § 117 Nr. 13, S 59; BSG SozR 4100 § 117 Nr. 26, S 142; BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 12 S 82).
  • BSG, 08.12.2016 - B 11 AL 5/15 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - Abfindung nach § 1a KSchG - Arbeitnehmer

    b) Dieses Ergebnis lässt sich ergänzend mit der Erwägung stützen, dass das BSG wiederholt entschieden hat, dass § 143a Abs. 1 S 4 SGB III aF (damals noch § 117 Abs. 2 S 3 Nr. 2 AFG) einschränkend auszulegen ist (vgl zB BSG Urteil vom 29.1.2001 - B 7 AL 62/99 R - BSGE 87, 250, 260 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22 S 161 f mit Anm Kreßel, SGb 2002, 392; Lüdtke in LPK-SGB III, 2. Aufl 2015, § 158 RdNr 13) .

    Abs. 1 S 4 soll deshalb keine Anwendung finden, wenn der Arbeitgeber berechtigt gewesen ist, den Arbeitnehmer außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zu kündigen, weil sonst ein "Wertungswiderspruch" zwischen den Regelungen des Abs. 1 S 3 Nr. 2 Alt 2 und des Abs. 1 S 4 entstehen könnte (BSG Urteil vom 29.1.2001 - B 7 AL 62/99 R - BSGE 87, 250, 260 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22 S 161 f).

  • BSG, 09.02.2006 - B 7a AL 44/05 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen Entlassungsentschädigung nach

    Kann einem Arbeitnehmer auf Grund einer tarifvertraglichen Regelung nur noch bei Vorliegen einer Betriebsänderung ordentlich gekündigt werden, und ist auf Grund der konkreten Verhältnisse in dem betroffenen Betrieb bei einer Betriebsänderung die Aufstellung eines Sozialplans erforderlich, so führt auch die danach im Sozialplan vereinbarte Entlassungsentschädigung zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn die arbeitsförderungsrechtlich vorgesehenen fiktiven Kündigungsfristen nicht eingehalten worden sind (Fortführung von BSG vom 29.1.2001 - B 7 AL 62/99 R = BSGE 87, 250 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22).

    Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 143a SGB III. Die Vorinstanzen hätten verkannt, dass es sich vorliegend um eine andere als die vom BSG am 29. Januar 2001 (BSGE 87, 250 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22) entschiedene Sachlage handele.

    Der Senat hat bereits im Einzelnen begründet (BSGE 87, 250, 254 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22), dass die Norm des § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III die Fälle erfasst, in denen die ordentliche Kündigung für den Arbeitgeber vertraglich grundsätzlich ausgeschlossen ist und nur für Fälle (wieder) eröffnet wird, bei denen eine Abfindung gezahlt wird.

    Entgegen der Rechtsansicht des LSG bestehen zwischen einer tarifvertraglichen Regelung, die den Wiedereintritt in die ordentliche Kündbarkeit an das "Vorliegen eines für den betroffenen Arbeitnehmer geltenden Sozialplans" (so die Regelung in BSGE 87, 250, 251 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22) knüpft und einer Regelung, die - wie im vorliegenden Rechtsstreit - die Aufhebung des tarifvertraglichen Sonderkündigungsschutzes bei "Betriebsänderungen" ermöglicht, keine rechtserheblichen Unterschiede.

    Der Senat hat im Übrigen bereits im Einzelnen begründet (BSGE 87, 250, 256 f = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 15; vgl auch BSGE 76, 294, 299 f = SozR 3-4100 § 117 Nr. 12), dass er keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 117 Abs. 2 Satz 4 AFG hat, der § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III im Wesentlichen entspricht.

    Auch dies entspricht dem Regelungszusammenhang des § 143a SGB III (zur dreifach abgestuften Regelung des § 117 AFG vgl insoweit BSGE 87, 250, 253 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22).

    Hätte der Arbeitgeber solche ihm eröffneten Kündigungsmöglichkeiten im konkreten Falle ohne Abfindung realisieren können, so würde die Anwendung des § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III ausscheiden (vgl BSGE 87, 250, 258 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22 S 160).

    Der Senat hat allerdings weiterhin bereits entschieden (BSGE 87, 250, 259 ff = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22), dass es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich ist, die fiktive Kündigungsfrist von einem Jahr gemäß § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III auf einen Sachverhalt anzuwenden, wenn gleichzeitig die Möglichkeit bestanden hätte, den betroffenen Arbeitnehmer außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zu kündigen.

  • BSG, 09.02.2006 - B 7a AL 22/05 R

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Entlassungsentschädigung nach

    Wegen dieser tarifvertraglichen Regelung unterscheide sich der vorliegende Fall auch von den Sachverhalten, über die das Bundessozialgericht (BSG) bisher zu entscheiden gehabt habe (Hinweis auf BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 15 und BSGE 87, 250, 271 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22).

    Der Senat hat bereits im Einzelnen begründet (BSGE 87, 250, 254 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22), dass die Norm des § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III die Fälle erfasst, in denen die ordentliche Kündigung für den Arbeitgeber vertraglich grundsätzlich ausgeschlossen ist und nur für Fälle (wieder) eröffnet wird, bei denen eine Abfindung gezahlt wird.

    Entgegen der Rechtsansicht des LSG bestehen zwischen einer tarifvertraglichen Regelung, die den Wiedereintritt in die ordentliche Kündbarkeit an das "Vorliegen eines für den betroffenen Arbeitnehmer geltenden Sozialplans" (so die Regelung in BSGE 87, 250, 251 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22) knüpft und einer Regelung, die - wie im vorliegenden Rechtsstreit - die Aufhebung des tarifvertraglichen Sonderkündigungsschutzes bei "Betriebsänderungen iS des § 111 BetrVG" ermöglicht, keine rechtserheblichen Unterschiede.

    Der Senat hat im Übrigen bereits im Einzelnen begründet (BSGE 87, 250, 256 f = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 15; vgl auch BSGE 76, 294, 299 f = SozR 3-4100 § 117 Nr. 12), dass er keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 117 Abs. 2 Satz 4 AFG hat, der § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III im Wesentlichen entspricht.

    Auch dies entspricht dem Regelungszusammenhang des § 143a SGB III (zur dreifach abgestuften Regelung des § 117 AFG vgl insoweit BSGE 87, 250, 253 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22).

    Der Senat hat allerdings weiterhin bereits entschieden (BSGE 87, 250, 259 ff = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22), dass es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich ist, die fiktive Kündigungsfrist von einem Jahr gemäß § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III auf einen Sachverhalt anzuwenden, wenn gleichzeitig die Möglichkeit bestanden hätte, den betroffenen Arbeitnehmer außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zu kündigen.

  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 288/13

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist

    In solchen Fällen ist entsprechend § 158 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB III (§ 143a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB III aF und davor § 117 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 AFG) die Kündigungsfrist zugrunde zu legen, die gegolten hätte, wenn die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen gewesen wäre (BSG 29. Januar 2001 - B 7 AL 62/99 R - BSGE 87, 250) .
  • BSG, 21.06.2018 - B 11 AL 13/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Werden diese fiktiven Kündigungsfristen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht eingehalten, gilt die Beendigung nach der typisierenden Wertung des Gesetzgebers jeweils als vorzeitig mit der Folge der Anrechnung eines Teils der Abfindung nach Maßgabe des § 143a Abs. 2 SGB III aF (vgl BSG vom 29.1.2001 - B 7 AL 62/99 R - BSGE 87, 250, 253 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22 S 154 ff mwN; vgl Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 117 Abs. 2 und 3 AFG durch das 4. AFG-ÄndG vom 12.12.1977 - BT-Drucks 8/857 S 9).

    In diesem Fall wird zum Nachteil des Betroffenen davon ausgegangen, dass in einer Entlassungsentschädigung ein anrechenbarer Anteil von Arbeitsentgelt enthalten ist (BSG vom 29.1.2001 - B 7 AL 62/99 R - BSGE 87, 250, 255 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22 S 156; BSG vom 8.2.2001 - B 11 AL 59/00 R - SozR 3-4100 § 117 Nr. 23 S 166) .

    Die Schwierigkeiten in der Sachaufklärung, die mit dieser Vorgängerregelung des § 96 AVAVG verbunden waren, sollten durch die typisierenden und vereinfachten Nachfolgeregelungen in § 117 Abs. 1 AFG und § 143a Abs. 1 SGB III aF vermieden werden (BT-Drucks V/2291 S 82; V/4110 S 54 zu den Ruhensregelungen nach dem Entwurf eines Arbeitsförderungsgesetzes; vgl BSG vom 21.9.1995 - 11 RAr 41/95 - BSGE 76, 294, 297 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 12 S 82; BSG vom 29.1.2001 - B 7 AL 62/99 R - BSGE 87, 250, 254 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22 S 155 f).

    Eine vom Gesetzgeber nach dem Sinn und Zweck der Ruhensregelungen nicht mehr beabsichtigte Einzelfallprüfung, ob der Arbeitgeber im Hinblick auf mögliche Gründe für eine verhaltens-, personen- oder betriebsbedingte Kündigung oder weitere verfahrensrechtliche Umstände nicht wirksam kündigen kann und sich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses "erkaufen" muss (BSG vom 29.1.2001 - B 7 AL 62/99 R - BSGE 87, 250, 254 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22 S 155) , wäre aber die Konsequenz der "erweiternden Auslegung" des LSG.

  • BSG, 19.12.2001 - B 11 AL 53/01 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen - Abfindung - Einschränkung der ordentlichen

    Die fiktive Kündigungsfrist von einem Jahr nach § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III berücksichtigt, daß der Kündigungsschutz von Arbeitnehmern, die nur noch bei Zahlung einer Abfindung gekündigt werden können, geringer ist als bei Arbeitnehmern, denen überhaupt nicht mehr ordentlich gekündigt werden kann, jedoch stärker als bei Arbeitnehmern, für die auch eine ordentliche Kündigung ohne Zahlung einer Abfindung in Betracht kommt (BSGE 87, 250, 255 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22 mit Hinweis auf BT-Drucks 9/846 S 44 zu Nr. 35 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb).

    Die Ruhensvorschrift und die Erstattungsvorschrift haben die gleiche sozialpolitische Zielsetzung - nämlich der Praxis entgegenzuwirken, die Inanspruchnahme von Sozialleistungen (Alg; Altersrente wegen Arbeitslosigkeit) zur Änderung der betrieblichen Personalstruktur zu nutzen und dabei insbesondere die Arbeitslosenversicherung zu belasten (BSGE 87, 250, 256 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22 mit Hinweis auf BT-Drucks 9/846 S 45 zu Nr. 40 Abs. 1 und 2).

    Im Hinblick auf die dargestellte Entwicklungsgeschichte und die sozialpolitische Zielsetzung der Vorschrift kann auch für § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III kein Zweifel daran bestehen, daß Abfindungen aufgrund eines Sozialplanes, dessen Leistungen eine ordentliche Kündbarkeit erst wieder eröffnen, das Ruhen begründen (vgl auch: BSGE 87, 250, 256 f = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22 mwN).

    Auch eine teleologische Kürzung der gesetzlichen Frist im Vergleich zur Dauer einer sozialen Auslauffrist im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund (BSGE 87, 250, 259 ff = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22) kommt hier nicht in Betracht, weil weder der Tarifvertrag noch das Rationalisierungsschutzabkommen eine Kündigung aus wichtigem Grund mit sozialer Auslauffrist vorsehen.

  • BSG, 09.02.2006 - B 7a/7 AL 48/04 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - Entlassungsentschädigung - tariflicher

    Denn sowohl der alte Vertrag als auch die neue Vereinbarung setzen für das Entfallen des Kündigungsschutzes zwingend einen Sozialplan voraus, so dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) § 117 Abs. 2 Satz 4 AFG zur Anwendung kommt (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 15; BSGE 87, 250 ff = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (BSGE 87, 250, 254 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22), erfasst diese Regelung von vornherein nicht die Fälle, in denen der Arbeitgeber im Hinblick auf das Kündigungsschutzgesetz mangels ausreichender Kündungsgründe im Einzelfall nicht (wirksam) ordentlich kündigen kann und sich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Abfindung "erkaufen" muss.

    Der Senat hat bereits entschieden (vgl BSGE 87, 250, 259 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22), dass es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zulässig ist, die fiktive Kündigungsfrist von einem Jahr des § 117 Abs. 2 Satz 4 AFG in Fällen anzuwenden, in denen die Möglichkeit bestanden hätte, dem betroffenen Arbeitnehmer mit sozialer Auslauffrist zu kündigen, wenn er unkündbar gewesen wäre.

  • SG Osnabrück, 22.09.2009 - S 16 AL 77/07
    1 Satz 4 SGB III ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 29.01.2001, Az.: B 7 AL 62/99 R).

    Daraus schließt das BSG, dass der Gesetzgeber eine Abstufung vorgenommen hat zwischen ordentlich nicht mehr kündbaren, eingeschränkt ordentlich kündbaren (nämlich nur noch bei Zahlung einer Abfindung ordentlich kündbaren) und uneingeschränkt ordentlich kündbaren Arbeitnehmern (vgl. BSG, Urteil vom 29.01.2001, Az.: B 7 AL 62/99 R).

    Diese konkrete Betrachtungsweise ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des BSG: In dem eben zitierten vom BSG entschiedenen Fall (vgl. BSG, Urteil vom 29.01.2001, Az.: B 7 AL 62/99 R) lag ein Sozialplan vor, der für den konkreten Arbeitgeber eine Abfindung vorsah.

    Im Rahmen der Prüfung dieser Vorschrift sei eine fallbezogene Betrachtungsweise geboten, in dem entschiednen Fall sei also zu prüfen gewesen, ob im konkreten Falle die aufgrund des bestehenden Sozialplans eröffnete Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung nur "bei" Abfindung möglich war, weil eben der Sozialplan für den betroffenen Arbeitnehmer eine Abfindung vorsah (vgl. BSG, Urteil vom 29.01.2001, Az.: B 7 AL 62/99 R).

    In diesem Fall reicht die abstrakte Möglichkeit des Lösens ohne Entlassungsentschädigung nicht aus, den Anwendungsbereich des Satz 4 zu verneinen (vgl. BSG, Urteil vom 29.10.2001, Az.: B 7 AL 62/99 R).

  • BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 21/05 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - Entlassungsentschädigung - ordentliche

    Der 7a. Senat hat im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung beider Senate (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 15; BSGE 87, 250 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22) ausgeführt, dass § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III seiner Entstehungsgeschichte nach die Fälle erfasst, in denen die ordentliche Kündigung für den Arbeitgeber vertraglich grundsätzlich ausgeschlossen ist und nur für Fälle (wieder) eröffnet wird, bei denen eine Abfindung gezahlt wird.

    Die vom Kläger gegen diese Auslegung des § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des § 143a SGB III und der Vorgängerregelung des § 117 Abs. 2 Satz 4 AFG (BSGE 87, 250 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22; BSGE 76, 294 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 12) nicht.

    Nicht völlig ausgeschlossen ist nach den Umständen des Falles aber die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist (vgl BAGE 48, 220), also der Fall des § 143a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Alt 2 SGB III, der bei positiver Feststellung im Anschluss an den Vorlagebeschluss des erkennenden Senats vom 13. März 1990 - 11 RAr 107/89 - und BSGE 87, 250 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22 eine teleologische Reduktion der einjährigen Kündigungsfrist des § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III auf die - eingehaltene - ordentliche Kündigungsfrist erfordern würde (vgl BSG, Urteile vom 9. Februar 2006 - B 7a AL 22/05 R - - B 7a AL 44/05 R - und - B 7a/7 AL 48/04 R).

  • BSG, 30.08.2018 - B 11 AL 16/17 R

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen des Erhalts einer

    Sind also für den Arbeitgeber alternative Möglichkeiten der ordentlichen Kündigung auch ohne Abfindung eröffnet, so ist die Anwendung des § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III aF mit der Folge ausgeschlossen, dass bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist ein Ruhen des Alg -Anspruchs nicht in Betracht kommt ( vgl nur BSG vom 29.1.2001 - B 7 AL 62/99 R - BSGE 87, 250 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22 und SozR 3-4300 § 143a Nr. 2, juris RdNr 25; BSG vom 9.2.2006 - B 7a AL 44/05 R - BSGE 96, 64 = SozR 4-4300 § 143a Nr. 1, RdNr 13) .

    Vielmehr ist im Rahmen einer von der BSG -Rechtsprechung stets geforderten fallbezogenen Betrachtungsweise entscheidend, ob ganz konkret die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung nur bei Abfindung bestanden hat (so ausdrücklich BSG vom 29.1.2001 - B 7 AL 62/99 R - BSGE 87, 250 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22 und SozR 3-4300 § 143a Nr. 2, juris RdNr 31) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2005 - L 12 AL 133/04

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2001 - L 1 AL 15/01

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2005 - L 19 (9) AL 5/04

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2005 - L 19 AL 5/04

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Zahlung einer Abfindung;

  • BSG, 04.12.2001 - B 2 U 37/00 R

    Unfallversicherung - Berufskrankheit - versicherter Arbeitsplatz - Asbest -

  • LSG Bayern, 21.09.2016 - L 10 AL 75/16

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs

  • LSG Bayern, 08.03.2016 - L 10 AL 75/16

    Arbeitslosengeld - Kein Abfindungsruhen bei außerordentlichem Kündigungsrecht -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2012 - L 11 AL 30/09

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Ruhen nach einer Entlassungsentschädigung;

  • LSG Hessen, 28.04.2004 - L 6 AL 884/01

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - Sozialplanabfindung - Aufhebungsvertrag -

  • SG Düsseldorf, 04.12.2003 - S 13 AL 134/03
  • LSG Hessen, 22.06.2012 - L 7 AL 181/11

    Kein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags

  • LSG Hessen, 15.03.2013 - L 7 AL 179/11

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen möglicher Ansprüche aus einem

  • BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 45/05 R

    Verfassungsmäßigkeit des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei

  • LSG Bayern, 24.02.2005 - L 10 AL 322/02

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen des Erhalts einer Abfindung auf

  • LSG Baden-Württemberg, 08.11.2012 - L 12 AL 367/11
  • BSG, 20.09.2001 - B 11 AL 135/01 B

    Grundsätzliche Bedeutung und Bezeichnung der Abweichung im sozialgerichtlichen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2009 - L 9 AL 60/06

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2005 - L 9 AL 89/04

    Arbeitslosenversicherung

  • BSG, 17.12.2012 - B 11 AL 107/12 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz und grundsätzliche Bedeutung der

  • LSG Bayern, 30.06.2011 - L 10 AL 294/10

    Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Ruhen wegen Entlassungsentschädigung. Ein

  • LSG Hessen, 21.08.2013 - L 6 AL 103/10

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Entlassungsentschädigung - ordentliche

  • BSG, 17.12.2012 - B 11 AL 87/12 B
  • LSG Bayern, 09.01.2003 - L 11 AL 147/00

    Feststellung einer Sperrzeit und Ruhen eines Arbeitslosengeldanspruches;

  • BSG, 17.12.2012 - B 11 AL 106/12 B
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2001 - L 12 AL 111/00

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2014 - L 11 AL 120/11
  • SG Lüneburg, 08.09.2009 - S 18 AL 42/07
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.08.2007 - L 11 AL 427/05
  • SG Aachen, 16.03.2005 - S 11 AL 101/04

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.09.2003 - L 7 AL 501/01
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht