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   BSG, 20.12.2012 - B 7 AY 1/11 R   

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https://dejure.org/2012,48263
BSG, 20.12.2012 - B 7 AY 1/11 R (https://dejure.org/2012,48263)
BSG, Entscheidung vom 20.12.2012 - B 7 AY 1/11 R (https://dejure.org/2012,48263)
BSG, Entscheidung vom 20. Dezember 2012 - B 7 AY 1/11 R (https://dejure.org/2012,48263)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 Nr 4 AsylbLG, § 6 Abs 1 S 1 AsylbLG, § 6 Abs 1 S 2 AsylbLG, § 9 Abs 1 AsylbLG, § 64 SGB 12
    Asylbewerberleistung - Anspruch auf Geldleistungen zur Pflege - Ausschluss von den Leistungen der Sozialhilfe - sonstige Leistungen zur Sicherung der Gesundheit - Sachleistungsprinzip - Substitution durch Geldleistungen nur bei Vorliegen besonderer Umstände - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 Nr 4 AsylbLG, § 6 Abs 1 S 1 AsylbLG, § 6 Abs 1 S 2 AsylbLG, § 9 Abs 1 AsylbLG, § 64 SGB 12
    Asylbewerberleistung - Anspruch auf Geldleistungen zur Pflege - Ausschluss von den Leistungen der Sozialhilfe - sonstige Leistungen zur Sicherung der Gesundheit - Sachleistungsprinzip - Substitution durch Geldleistungen nur bei Vorliegen besonderer Umstände - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Pflegegeld statt auf Sachleistungen zur Pflege nach dem AsylbLG; Vorliegen eines besonderen Falles

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 4, AsylbLG § 1 Abs. 1, AufenthG § 25 Abs. 3, AsylbLG § 3, AsylbLG § 6 Abs. 1
    Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Sachleistungen, Geldleistungen, Barleistungen, Pflege, Pflegeleistungen, Pflegegeld, Sachleistungsprinzip, Sachleistungen

  • rewis.io

    Asylbewerberleistung - Anspruch auf Geldleistungen zur Pflege - Ausschluss von den Leistungen der Sozialhilfe - sonstige Leistungen zur Sicherung der Gesundheit - Sachleistungsprinzip - Substitution durch Geldleistungen nur bei Vorliegen besonderer Umstände - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylbLG § 6 Abs. 1 S. 2
    Anspruch auf Pflegegeld statt auf Sachleistungen zur Pflege nach dem AsylbLG; Vorliegen eines besonderen Falles

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 823
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 20.07.2001 - 5 B 50.01

    Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 20.12.2012 - B 7 AY 1/11 R
    Nach dessen Satz 1 können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind; solche Leistungen sind auch Pflegesachleistungen (BVerwG, Beschluss vom 20.7.2001 - 5 B 50/01; Birk in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 9. Aufl 2012, § 6 AsylbLG RdNr 4; Hohm in Gemeinschaftskommentar AsylbLG, § 6 RdNr 162, Stand November 2011; Frerichs in jurisPK-SGB XII, § 6 AsylbLG RdNr 69) .

    Sind die verstorbenen Eltern des Klägers damit keine Verpflichtung gegenüber Dritten zur Abwendung ihrer Hilfebedürftigkeit eingegangen, die ggf ersatzweise einen Geldanspruch gegenüber der Beklagten auslösen könnte, kommt von vornherein ein Geldanspruch anstelle des vorrangigen Pflegesachleistungsanspruchs nicht in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 20.7.2001 - 5 B 50/01) .

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemeinsame

    Auszug aus BSG, 20.12.2012 - B 7 AY 1/11 R
    Diese Beschränkung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zur Abtrennbarkeit von Leistungsansprüchen im Sinne eines eigenen Streitgegenstands (vgl nur BSGE 103, 181 ff RdNr 13 mwN = SozR 4-3500 § 42 Nr. 2) .
  • BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91

    Anspruch auf Sozialhilfe kann vererblich sein

    Auszug aus BSG, 20.12.2012 - B 7 AY 1/11 R
    Dabei kann offenbleiben, ob und unter welchen weiteren Voraussetzungen ein solcher Anspruch seiner Eltern überhaupt auf ihn als Rechtsnachfolger übergehen konnte (zur Rechtslage im Sozialhilferecht: BVerwGE 96, 18 ff mwN; Coseriu in juris PraxisKommentar SGB XII, § 17 SGB XII RdNr 26; Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 17 RdNr 35 ff, Stand März 2012) .
  • BSG, 02.12.2014 - B 14 AS 8/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anwendung des Leistungsausschlusses für

    Soweit für die Zuordnung zu einem der Existenzsicherungssysteme nach der Konzeption des AsylbLG maßgeblich ist, ob sie über einen Aufenthaltsstatus mit oder ohne - nach Auffassung des Gesetzgebers - schutzwürdiger längerfristiger Bleibeperspektive verfügen (vgl BT-Drucks 13/2746 S 11) , ist es daher folgerichtig, dafür wie im Katalog des § 1 Abs. 1 AsylbLG aF (von dem Sonderfall seiner Nr. 5 abgesehen) geschehen ausschließlich auf die den Ausländern erteilten formalen Aufenthaltstitel abzustellen (so zum Verständnis von § 1 Abs. 1 AsylbLG aF ebenso 7. Senat des BSG Urteil vom 20.12.2012 - B 7 AY 1/11 R - SozR 4-3520 § 6 Nr. 1 RdNr 14) .

    Schon das verbietet ungeachtet weiterer Fragen allgemeiner Art (vgl zum Grundsatz widerspruchsfreien staatlichen Handelns etwa Sachs in Stelkens/Bonks/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl 2014, § 43 RdNr 42 f; zur Bindungswirkung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Behörden und Gerichten vermittels ihrer Tatbestandswirkung BVerwG Urteil vom 28.11.1986 - 8 C 122/84 ua - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 21 S 39 mwN; Bundesfinanzhof Urteil vom 21.1.2010 - VI R 52/08 - BFHE 228, 295, 298 ff) die Annahme, dass die Leistungsträger (noch dazu außerhalb der nach Verwaltungsverfahrensgesetz und Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Verfahren und Fristen) zur Überprüfung und ggf Nichtbeachtung dieser aufenthaltsrechtlichen Statusentscheidungen befugt sein könnten (ebenso zur Rechtslage nach dem Bundessozialhilfegesetz BVerwG Beschluss vom 28.9.2001 - 5 B 94/00 - FEVS 53, 111; BVerwG Urteil vom 3.6.2003 - 5 C 32/02 - Buchholz 436.02 § 2 AsylbLG Nr. 1 S 5 f; Frerichs in juris PK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 1 AsylbLG RdNr 66; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 1 AsylbLG RdNr 2; ähnlich BSG Urteil vom 20.12.2012 - B 7 AY 1/11 R - SozR 4-3520 § 6 Nr. 1 RdNr 14: maßgeblich für die Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 AsylbLG ist lediglich der formale Aufenthaltsstatus; so auch Hohm in ders, AsylbLG, § 1 RdNr 7, Stand April 2014) .

  • LSG Bayern, 18.07.2017 - L 8 AY 18/15

    Zur Frage der Gewährung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende bei Asylbewerbern

    Zutreffend hat das SG insoweit auf die Entscheidung des BSG vom 20.12.2012, B 7 AY 1/11 R verwiesen, in dem zu den Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise im AsylbLG Geldleistung anstelle der vorrangig zu erbringenden Sachleistungen zu erbringen sind, Stellung genommen wird.
  • LSG Sachsen, 26.02.2020 - L 8 AY 5/14

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen; Verfassungswidrigkeit der Einbeziehung von

    Solange Ausländer aufgrund ihres formalen Aufenthaltsstatus einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 AsylbLG genannten Personengruppen zuzuordnen sind, also keinen anderen Aufenthaltsstatus als einen der darin aufgeführten besitzen, nicht dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 AsylbLG oder § 1 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG unterfallen und ihre Leistungsberechtigung nicht nach § 1 Abs. 3 AsylbLG beendet ist, sind sie allein nach dem AsylbLG leistungsberechtigt und haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - B 7 AY 1/11 R - juris Rn. 14).
  • LSG Sachsen, 11.01.2021 - L 8 AY 10/20
    Denn Sinn und Zweck des AsylbLG ist es, den Ausländern, die noch keinen oder noch keinen verfestigten ausländerrechtlichen Status in Deutschland erlangt haben, geringere Leistungen zur Existenzsicherung zu gewähren, als dies nach dem SGB II oder SGB XII geschehen würde (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - B 7 AY 1/11 R - juris Rn. 14).
  • SG Landshut, 27.08.2015 - S 11 AY 9/15

    Streitigkeiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

    Daraus folgt zwingend, dass ein Anspruch auf Geldleistungen allein dann bestehen kann, wenn der Leistungsberechtigte tatsächlich Aufwendungen hat, und dass Geldleistungen nur in Höhe der tatsächlichen - nachgewiesenen - Aufwendungen zu erbringen sind (zu all dem BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - B 7 AY 1/11 R, Rz. 15).
  • SG Landshut, 21.10.2015 - S 11 AY 41/15

    Streitigkeiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

    Daraus folgt zwingend, dass ein Anspruch auf Geldleistungen allein dann bestehen kann, wenn der Leistungsberechtigte tatsächlich Aufwendungen hat, und dass Geldleistungen nur in Höhe der tatsächlichen - nachgewiesenen - Aufwendungen zu erbringen sind (zu all dem BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - B 7 AY 1/11 R, Rz. 15).
  • LSG Sachsen, 07.05.2020 - L 8 AY 4/14
    Solange Ausländer aufgrund ihres formalen Aufenthaltsstatus einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 AsylbLG genannten Personengruppen zuzuordnen sind, also keinen anderen Aufenthaltsstatus als einen der darin aufgeführten besitzen, nicht dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 AsylbLG oder § 1 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG unterfallen und ihre Leistungsberechtigung nicht nach § 1 Abs. 3 AsylbLG beendet ist, sind sie allein nach dem AsylbLG leistungsberechtigt und haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - B 7 AY 1/11 R - juris Rn. 14).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.07.2014 - L 8 SO 201/11
    Der Senat lässt offen, ob die Kläger im Wege der Rechtsnachfolge Inhaber der allein im Streit stehenden Ansprüche auf Erstattung der angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson nach § 65 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB XII geworden sind (vgl. zur Sukzessionsfähigkeit von Sozialhilfeansprüchen: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Mai 1994 - 5 C 43/91 - juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2011 - L 20 AY 28/08 - juris Rn. 54 m.w.N., nachgehend aber offen gelassen BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - B 7 AY 1/11 R -), weil dem geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch bzw. wegen der noch nicht beglichenen Restforderung von 1.796,06 EUR dem Anspruch auf Freistellung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15. April 1997 - 1 RK 4/96 - juris Rn. 13) gegenüber dem Pflegedienst die mangelnde zivilrechtliche Durchsetzbarkeit der zu Grunde liegenden, mittlerweile verjährten Forderung entgegensteht.
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