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   BSG, 31.10.2005 - B 7a AL 14/05 B   

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https://dejure.org/2005,22756
BSG, 31.10.2005 - B 7a AL 14/05 B (https://dejure.org/2005,22756)
BSG, Entscheidung vom 31.10.2005 - B 7a AL 14/05 B (https://dejure.org/2005,22756)
BSG, Entscheidung vom 31. Oktober 2005 - B 7a AL 14/05 B (https://dejure.org/2005,22756)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 24.05.1993 - 9 BV 26/93

    Beweisantritt - Beweisantrag - Abgrenzung

    Auszug aus BSG, 31.10.2005 - B 7a AL 14/05 B
    Es ist schon zweifelhaft, ob er einen bestimmten Beweisantrag iS von §§ 373, 403 Zivilprozessordnung iVm § 118 SGG bezeichnet hat oder ob sich sein Vortrag nicht nur auf eine in diesem Zusammenhang unerhebliche Anregung zu weiterer Beweiserhebung bezieht (vgl zu den Unterschieden BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 9).

    Denn nach Sinn und Zweck des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG soll das Übergehen von Beweisanträgen die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch den Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass der Beteiligte die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG ) nicht als erfüllt ansieht (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 9; SozR 3-1500 § 160 Nr. 31).

  • BSG, 01.09.1999 - B 9 V 42/99 B

    Erledigung des Beweisantrags nach Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche

    Auszug aus BSG, 31.10.2005 - B 7a AL 14/05 B
    Erforderlich ist jedenfalls weiter die Darlegung, dass ein solcher Beweisantrag auch noch bei den Schlussanträgen in der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens aufrechterhalten, dh zumindest hilfsweise gestellt worden ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 124 Nr. 3; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 29).
  • BSG, 01.02.2000 - B 8 KN 7/99 U B

    Aufrechterhaltung eines Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung bei

    Auszug aus BSG, 31.10.2005 - B 7a AL 14/05 B
    Erforderlich ist jedenfalls weiter die Darlegung, dass ein solcher Beweisantrag auch noch bei den Schlussanträgen in der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens aufrechterhalten, dh zumindest hilfsweise gestellt worden ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 124 Nr. 3; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 29).
  • BSG, 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Aufklärung des Sachverhaltes - Von

    Auszug aus BSG, 31.10.2005 - B 7a AL 14/05 B
    Denn nach Sinn und Zweck des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG soll das Übergehen von Beweisanträgen die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch den Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass der Beteiligte die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG ) nicht als erfüllt ansieht (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 9; SozR 3-1500 § 160 Nr. 31).
  • BSG, 21.06.1983 - 4 RJ 3/83
    Auszug aus BSG, 31.10.2005 - B 7a AL 14/05 B
    Denn nach § 36 des Strafvollzugsgesetzes und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften ist es Sache des Gefangenen, die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin zu beantragen (vgl BSG, Urteil vom 21. Juni 1983 - 4 RJ 3/83).
  • BSG, 23.02.1960 - 9 RV 576/55
    Auszug aus BSG, 31.10.2005 - B 7a AL 14/05 B
    Zwar steht auch einem der Strafvollstreckung unterliegenden Prozessbeteiligten das Recht zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu; der in Art. 103 GG verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch den Strafvollzug nicht ausgeschlossen (vgl BSGE 12, 9, 12); doch hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, dass er seinerseits durch entsprechende Anträge bei der Strafvollzugsbehörde alles Zumutbare getan hat, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu können.
  • OLG Zweibrücken, 01.07.2010 - 4 U 7/10

    Bindungswirkung des Strafurteils für die Zivilgerichte

    Nachdem sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, weil sich der Senat davon keine weitere Aufklärung des Sachverhalts versprach, bestand andererseits keine Verpflichtung des Gerichts, von sich aus in diese Richtung tätig zu werden (vgl. BSG, Beschluss vom 31.10.2005, B 7a AL 14/05 B, zitiert nach juris).
  • BSG, 30.08.2018 - B 2 U 230/17 B

    Arbeitsunfall als Häftling in einer Justizvollzugsanstalt

    Einem inhaftierten Prozessbeteiligten steht das Recht zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu, denn der in Art. 103 GG verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch den Strafvollzug nicht ausgeschlossen (vgl BSG vom 31.10.2005 - B 7a AL 14/05 B - und vom 21.6.1983 - 4 RJ 3/83 - VdKMitt 1983, 12, 46 mwN).

    In diesem Fall kann das Gericht die mündliche Verhandlung auch ohne den ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen Prozessbeteiligten durchführen oder nach § 126 SGG nach Aktenlage entscheiden, ohne dass dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt würde (vgl BSG vom 31.10.2005 - B 7a AL 14/05 B - und vom 21.6.1983 - 4 RJ 3/83 - VdKMitt 1983, 12, 46 mwN).

    Kommt das Gericht dieser Verpflichtung nicht nach, so leidet das Verfahren an einem wesentlichen Mangel (vgl BSG vom 31.10.2005 - B 7a AL 14/05 B - und vom 21.6.1983 - 4 RJ 3/83 - VdKMitt 1983, 12, 46 mwN).

  • BSG, 30.08.2018 - B 2 U 231/17 B
    Einem inhaftierten Prozessbeteiligten steht das Recht zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu, denn der in Art. 103 GG verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch den Strafvollzug nicht ausgeschlossen (vgl BSG vom 31.10.2005 - B 7a AL 14/05 B - und vom 21.6.1983 - 4 RJ 3/83 - VdKMitt 1983, 12, 46 mwN) .

    In diesem Fall kann das Gericht die mündliche Verhandlung auch ohne den ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen Prozessbeteiligten durchführen oder nach § 126 SGG nach Aktenlage entscheiden, ohne dass dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt würde (vgl BSG vom 31.10.2005 - B 7a AL 14/05 B - und vom 21.6.1983 - 4 RJ 3/83 - VdKMitt 1983, 12, 46 mwN) .

    Kommt das Gericht dieser Verpflichtung nicht nach, so leidet das Verfahren an einem wesentlichen Mangel (vgl BSG vom 31.10.2005 - B 7a AL 14/05 B - und vom 21.6.1983 - 4 RJ 3/83 - VdKMitt 1983, 12, 46 mwN) .

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