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   BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 28/06 R   

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https://dejure.org/2007,5494
BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 28/06 R (https://dejure.org/2007,5494)
BSG, Entscheidung vom 08.02.2007 - B 7a AL 28/06 R (https://dejure.org/2007,5494)
BSG, Entscheidung vom 08. Februar 2007 - B 7a AL 28/06 R (https://dejure.org/2007,5494)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeldanspruch - Bemessungsentgelt - Berücksichtigung nicht gezahlten Arbeitsentgelts - Zuflussfiktion - Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Kausalität

  • openjur.de

    Arbeitslosengeldanspruch; Bemessungsentgelt; Berücksichtigung nicht gezahlten Arbeitsentgelts; Zuflussfiktion; Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers; Kausalität

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Zahlung von höherem Arbeitslosengeld (Alg) bei Zahlungsunfähigkeit (Monokausalität) des Arbeitgebers; Festlegung des Bemessungszeitraums; Einbeziehung höherer Arbeitsentgelte im Rahmen der Bemessung des Alg bei der nachträglichen Vertragserfüllung

  • Judicialis

    SGB III § 134 Abs 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessungsentgelt für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, Zuflussfiktion bei nicht gezahltem Arbeitsentgelt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 05.12.2006 - B 11a AL 43/05 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - nachträglich gezahltes Arbeitsentgelt -

    Auszug aus BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 28/06 R
    Hierzu haben der 11a- und 7a- Senat des Bundessozialgerichts (BSG) durch Urteile vom 5. Dezember 2006 und 14. Dezember 2006 (B 11a AL 43/05 R und B 7a AL 44/05 R) entschieden, dass ausgehend von der historischen Entwicklung der Vorschrift und ihrem durch Verwaltungspraktikabilität und Missbrauchsabwehr gekennzeichneten Normzweck der Anwendungsbereich des § 134 Abs. 1 Satz 2 Alt 2 SGB III in typisierender Weise auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Zahlungsunfähigkeit alleinige Ursache des unterbliebenen Zuflusses ist.

    Ist das Entgelt tatsächlich nicht zugeflossen, wird es vielmehr nur berücksichtigt, wenn dies allein auf der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beruht; letztlich beinhaltet diese Einschränkung eine Durchbrechung der ansonsten geltenden Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingung (Behrend, aaO, Rz 60), um Manipulationen zu verhindern, die jedenfalls bei einer fehlenden Überprüfung eines arbeitsrechtlichen Anspruchs in Insolvenzfällen auf der Hand liegen (BSG, Urteile vom 5. und 14. Dezember 2006, aaO).

    Allerdings hat das LSG bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums übersehen, dass nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 5. und 14. Dezember 2006, aaO; BSG SozR 4-4300 § 133 Nr. 3 RdNr 21) in den so genannten Bemessungsrahmen der letzten 52 Wochen vor Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 SGB III) nur hineinragende Abrechnungszeiträume nicht einzubeziehen sind.

  • BSG, 01.04.1993 - 7 RAr 68/92

    Arbeitslosengeld - Arbeitsentgelt - Mutterschaftsgeld - Erziehungsgeld -

    Auszug aus BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 28/06 R
    Dies alleine würde jedoch nichts daran ändern, dass ggf ein Stammrecht auf Alg bereits am 1. Januar 2002 entstanden ist und sich somit die Bewilligung von Alg ab 1. Juli 2002 als eine Wiederbewilligung darstellen würde (vgl BSGE 72, 177, 179 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 13 mwN), bei der mangels Erfüllung einer neuen Anwartschaftszeit das frühere Bemessungsentgelt zu Grunde zu legen wäre (vgl dazu: Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 130 Rz 27 ff mwN, Stand Juni 2005).
  • BSG, 28.06.1995 - 7 RAr 102/94

    Bemessung von Unterhaltsgeld, Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des

    Auszug aus BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 28/06 R
    Die Regelung beinhaltet dabei keine Abkehr von der kombinierten Anspruchs- und Zuflusstheorie des BSG (BSGE 76, 162 ff = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22; Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 131 Rz 59a, Stand Oktober 2006), die eine schnelle Bewilligung und Auszahlung des Alg nach möglichst einfachen Maßstäben zum Ziel hat.
  • BSG, 01.06.2006 - B 7a AL 86/05 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt in Sonderfällen - Vorbezug von

    Auszug aus BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 28/06 R
    Allerdings hat das LSG bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums übersehen, dass nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 5. und 14. Dezember 2006, aaO; BSG SozR 4-4300 § 133 Nr. 3 RdNr 21) in den so genannten Bemessungsrahmen der letzten 52 Wochen vor Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 SGB III) nur hineinragende Abrechnungszeiträume nicht einzubeziehen sind.
  • BSG, 05.09.2006 - B 7a AL 70/05 R

    Arbeitslosengeld - Minderung der Anspruchsdauer - sozialrechtlicher

    Auszug aus BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 28/06 R
    Dass die Beklagte über den Alg-Antrag, der noch zurückgenommen werden könnte (vgl BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 7a AL 70/05 R), noch nicht entschieden und kein Alg gezahlt hat, ändert hieran ebenso wenig wie eine nachträgliche Zahlung von Arbeitsentgelt (s dazu nur BSG SozR 4100 § 117 Nr. 26 S 139).
  • BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 101/94

    Zuflußprinzip bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes

    Auszug aus BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 28/06 R
    An eine Anwendung des § 48 SGB X wäre möglicherweise zu denken, wenn die Arbeitgeberin des Klägers zum Zeitpunkt der Alg-Bewilligung noch nicht zahlungsunfähig war, sodass iS des § 134 Abs. 1 Satz 2 SGB III der Nichtzufluss von Arbeitsentgelt wegen der später eingetretenen Zahlungsunfähigkeit einem späteren Zufluss von Arbeitsentgelt nach dem Ausscheiden gleichgestellt würde (vgl zu letzterem BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 48).
  • BSG, 09.02.2006 - B 7a AL 44/05 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen Entlassungsentschädigung nach

    Auszug aus BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 28/06 R
    Hierzu haben der 11a- und 7a- Senat des Bundessozialgerichts (BSG) durch Urteile vom 5. Dezember 2006 und 14. Dezember 2006 (B 11a AL 43/05 R und B 7a AL 44/05 R) entschieden, dass ausgehend von der historischen Entwicklung der Vorschrift und ihrem durch Verwaltungspraktikabilität und Missbrauchsabwehr gekennzeichneten Normzweck der Anwendungsbereich des § 134 Abs. 1 Satz 2 Alt 2 SGB III in typisierender Weise auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Zahlungsunfähigkeit alleinige Ursache des unterbliebenen Zuflusses ist.
  • BSG, 25.10.1989 - 7 RAr 108/88

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 2 AFG

    Auszug aus BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 28/06 R
    Dass die Beklagte über den Alg-Antrag, der noch zurückgenommen werden könnte (vgl BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 7a AL 70/05 R), noch nicht entschieden und kein Alg gezahlt hat, ändert hieran ebenso wenig wie eine nachträgliche Zahlung von Arbeitsentgelt (s dazu nur BSG SozR 4100 § 117 Nr. 26 S 139).
  • BSG, 24.08.2017 - B 11 AL 16/16 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Bemessungsentgelt - Arbeitsentgeltanspruch -

    § 151 Abs. 1 Satz 2 SGB III fordert von den Gerichten aber nicht die volle arbeitsrechtliche Prüfung, ob der Entgeltanspruch bestanden hat, vielmehr knüpft die Regelung (nur) an den Zufluss von Entgelt an (BSG vom 8.2.2007 - B 7a AL 28/06 R - SGb 2007, 351; Mutschler in Knickrehm, Kreikebohm, Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl 2017, § 151 SGB III RdNr 9) , der hier vorliegt.
  • BSG, 04.07.2012 - B 11 AL 9/11 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Bemessungsentgelt - Bemessungsrahmen -

    Soweit es darauf ankommt, ob der Kläger das ausgefallene Entgelt "erzielt hätte" (also tatsächlich erhalten hätte, vgl BSG, Urteil vom 8.2.2007 - B 7a AL 28/06 R - Juris RdNr 17) , sind Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ohne Arbeitsausfall das ihm dann zustehende Entgelt nicht ausgezahlt bekommen hätte, nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich.
  • LSG Baden-Württemberg, 22.08.2014 - L 8 AL 2833/13

    Arbeitslosengeldanspruch - Bemessungsentgelt - Arbeitsentgeltanspruch -

    Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 SGB III a.F. kann ein solcher unerfüllter Anspruch auf Arbeitsentgelt jedoch nur bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt werden, wenn die Auszahlung "nur" wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers unterblieben war (dazu vgl. BSG 05.12.2006 - B 11a AL 43/05 R - SozR 4-4300 § 134 Nr. 1 = juris RdNr. 22, siehe aber auch BSG 14.12.2006 - B 7a AL 54/05 R - juris RdNr. 15; BSG 08.02.2007 - B 7a AL 28/06 R - juris RdNr. 17).

    Für den Zusammenhang zwischen Nichtzahlung und Zahlungsunfähigkeit reicht eine Ursächlichkeit nach der im Sozialrecht herrschenden Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung nicht aus (dazu vgl. BSG 05.12.2006 - B 11a AL 43/05 R - SozR 4-4300 § 134 Nr. 1 = juris RdNr. 22, siehe aber auch BSG 14.12.2006 - B 7a AL 54/05 R - juris RdNr. 15; BSG 08.02.2007 - B 7a AL 28/06 R - juris RdNr. 17).

    Dementsprechend genügt es auch nicht, dass die Zahlung zunächst aus anderen Gründen (z.B. Unkenntnis oder Zahlungsunwilligkeit) unterblieben und erst im weiteren Verlauf die Zahlungsunfähigkeit hinzugetreten ist (dazu vgl. BSG 05.12.2006 - B 11a AL 43/05 R - SozR 4-4300 § 134 Nr. 1 = juris RdNr. 22, siehe aber auch BSG 14.12.2006 - B 7a AL 54/05 R - juris RdNr. 15; BSG 08.02.2007 - B 7a AL 28/06 R - juris RdNr. 17).

    Insoweit besteht - wie die Rechtsprechung des 7a-Senats vom 4.12.2006 (B 7a AL 54/05 R - juris RdNr. 15) und 08.02.2007 (B 7a AL 28/06 R - juris RdNr. 17) zeigt - auch nicht die von der Beklagten vermeintlich festgestellte Divergenz zwischen der Rechtsprechung des 11a-Senats des BSG und dessen 7/7a.-Senat.

  • BSG, 15.02.2023 - B 11 AL 42/21 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Neuberechnung des Bemessungsentgelts wegen

    In Orientierung an dieser "kombinierten Anspruchs- und Zuflusstheorie" wurde die Regelung des § 134 Abs. 1 Satz 2 SGB III mit Wirkung zum 1.1.1998 durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz vom 24.3.1997 (BGBl I 594) eingeführt und durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I 2848) mit Wirkung zum 1.1.2005 wortgleich in § 131 Abs. 1 Satz 2 SGB III aF übernommen (zur Vor- und Entstehungsgeschichte BSG vom 5.12.2006 - B 11a AL 43/05 R - SozR 4-4300 § 134 Nr. 1 RdNr 23; BSG vom 8.2.2007 - B 7a AL 28/06 R - RdNr 16; Brackelmann in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl 2023, § 151 RdNr 21; Brand in Brand, SGB III, 9. Aufl 2021, § 151 RdNr 10 f; Michalla-Munsche in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK SozR, § 151 RdNr 11, Stand 1.12.2022; aA Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, § 151 RdNr 46 f, Stand Juni 2021, wonach der Gesetzgeber die "Anspruchstheorie" als gesetzliche Regelung übernommen habe) .
  • LSG Bayern, 20.07.2021 - L 10 AL 84/20

    Verzinsung einer Nachzahlung von Arbeitslosengeld

    Auch bei einer nachträglichen Vertragserfüllung setzt eine Einbeziehung höherer Arbeitsentgelte bei der Bemessung des Alg zwingend voraus, dass die ausstehenden Beträge tatsächlich, wenn auch erst nach dem Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem Beschäftigungsverhältnis, zugeflossen sind (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 7a AL 54/05 R; Urteil vom 08.02.2007 - B 7a AL 28/06 R - beide zitiert nach juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.10.2009 - L 11 AL 35/07

    Bemessung der Höhe des Arbeitslosengeldes nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch

    Auch im Geltungsbereich des SGB III beharrt das BSG auf seiner Auffassung, dass keine arbeitsrechtliche Überprüfung durchzuführen ist, ob ein Anspruch auf höheres Arbeitsentgelt bestanden hat (BSG vom 8. Februar 2007 - B 7a AL 28/06 R -).
  • LSG Schleswig-Holstein, 17.02.2023 - L 3 AL 20/20

    Bemessung des Arbeitslosengelds - Bemessungszeitraum - rückwirkende Abrechnung

    Bei einer nachträglichen Vertragserfüllung setzt eine Einbeziehung höherer Arbeitsentgelte bei der Bemessung des ALG zwingend voraus, dass die ausstehenden Beträge tatsächlich, wenn auch erst nach dem Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem Beschäftigungsverhältnis, zugeflossen sind (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 7a AL 54/05 R, Rn. 12 ff; Urteil vom 8. Februar 2007 - B 7a AL 28/06 R -, Rn. 16, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2008 - L 9 AL 114/07

    Arbeitslosenversicherung

    Es genügt insbesondere nicht, dass die Zahlung zunächst - wie auch hier - aus anderen Gründen unterblieben und erst im weiteren Verlauf die Zahlungsunfähigkeit hinzu getreten ist (BSG, Urteil vom 08.02.2007, Az.: B 7a AL 28/06 R, Rn. 15, 17; BSG, Urteil vom 14.12.2006, Az.: B 7 AL 54/05 R, Rn. 13-15; BSG, Urteil vom 05.12.2006, Az.: B 11a AL 43/05 R, Rn. 22, 24).
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