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   BSG, 17.06.2008 - B 8 AY 9/07 R   

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https://dejure.org/2008,4148
BSG, 17.06.2008 - B 8 AY 9/07 R (https://dejure.org/2008,4148)
BSG, Entscheidung vom 17.06.2008 - B 8 AY 9/07 R (https://dejure.org/2008,4148)
BSG, Entscheidung vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 9/07 R (https://dejure.org/2008,4148)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Asylbewerberleistung; sozialgerichtliches Verfahren; Zurücknahme der Berufung; Vorrang des § 145 Abs 5 SGG; Anwendbarkeit des § 48 SGB 10; rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer; zum Tatbestandsmerkmal "Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts"

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für höhere Leistungen bzw. Analog-Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG); Bindungswirkung der Zulassung einer Berufung im Falle einer unstatthaften Beschwerde und einer nicht zulassungsbedürftigen Berufung

  • Judicialis

    AsylbLG § 2 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asylbewerberleistungsrecht, Anspruch auf Analog-Leistungen, rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung -

    Auszug aus BSG, 17.06.2008 - B 8 AY 9/07 R
    In diesem Fall bedarf es regelmäßig keiner Leistungsklage, weil mit der Aufhebung der abändernden Bescheide der ursprüngliche Bescheid seine Wirkung wieder entfaltet, der Kläger sein Ziel also bereits mit der Anfechtungsklage verwirklichen kann (stRspr; Senatsurteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - RdNr 11).

    Die Anwendbarkeit des § 48 SGB X ergibt sich dabei aus § 9 Abs. 3 AsylbLG, der ausdrücklich auf die §§ 44 bis 50 SGB X Bezug nimmt (BSG SozR 4-3520 § 2 Nr. 1 RdNr 12; vgl zur Anwendbarkeit der §§ 44 bis 50 SGB X auf das Leistungsrecht des AsylbLG auch Senatsurteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R).

    Zur Beurteilung eines Rechtsmissbrauchs nach den vom Senat aufgestellten Maßstäben (vgl dazu näher das Senatsurteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R) fehlen allerdings tatsächliche Feststellungen.

    In diesem Zusammenhang ist nicht entscheidend, ob der Missbrauchstatbestand aktuell andauert oder die Annahme rechtfertigt, er sei noch kausal für den derzeitigen Aufenthalt des Ausländers; dies gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn der Kläger auch ohne das Fehlverhalten in der gesamten maßgeblichen Zeit nicht hätte abgeschoben werden können (Senatsurteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R).

  • BSG, 08.02.2007 - B 9b AY 1/06 R

    Asylbewerberleistung - Sozialhilfe nach längerer Aufenthaltsdauer -

    Auszug aus BSG, 17.06.2008 - B 8 AY 9/07 R
    Die Anwendbarkeit des § 48 SGB X ergibt sich dabei aus § 9 Abs. 3 AsylbLG, der ausdrücklich auf die §§ 44 bis 50 SGB X Bezug nimmt (BSG SozR 4-3520 § 2 Nr. 1 RdNr 12; vgl zur Anwendbarkeit der §§ 44 bis 50 SGB X auf das Leistungsrecht des AsylbLG auch Senatsurteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R).
  • BSG, 15.02.2000 - B 11 AL 79/99 R

    Keine Berücksichtigung des Habilitationsstipendiums bei Bedürftigkeitsprüfung,

    Auszug aus BSG, 17.06.2008 - B 8 AY 9/07 R
    Zwar bewirkt die Zurücknahme der Berufung eigentlich den Verlust des Rechtsmittels (§ 156 Abs. 2 Satz 1 SGG); die Vorschrift des § 145 Abs. 5 SGG, nach der das Beschwerdeverfahren nach der Berufungszulassung durch das LSG als Berufungsverfahren fortgesetzt wird, geht jedoch der Regelung des § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG vor (BSG, Urteil vom 15. Februar 2000 - B 11 AL 79/99 R - juris, RdNr 15).
  • BSG, 30.03.2000 - B 3 KR 19/99 R

    Hilfsmittelversorgung bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt in der Schweiz, Höhe

    Auszug aus BSG, 17.06.2008 - B 8 AY 9/07 R
    Das Revisionsgericht ist an diese Zulassung aus Gründen der Rechtssicherheit sowie des gebotenen Vertrauensschutzes des Rechtsmittelklägers, bei dem mit der Zulassungsentscheidung Gewissheit darüber herrschen soll, dass das zugelassene Rechtsmittel statthaft ist, gebunden (BSGE 86, 86, 88 = SozR 3-6855 Art. 10d Nr. 1 S 3; BSG SozR 4-1500 § 144 Nr. 1 RdNr 6).
  • BSG, 18.08.2005 - B 7a/7 AL 94/04 R

    Minderung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Meldung - frühzeitige

    Auszug aus BSG, 17.06.2008 - B 8 AY 9/07 R
    Als Klageart genügt die Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, weil die angefochtenen Bescheide vom 24. März 2006 und 27. April 2006 - diese sind als rechtliche Einheit zu sehen (vgl hierzu etwa BSG SozR 4-4300 § 140 Nr. 2 RdNr 5) - den zuvor ergangenen, ausdrücklich erwähnten Bewilligungsbescheid (vom 27. Mai 2005) in der Sache bei der erforderlichen Auslegung nach dem Empfängerhorizont (vgl nur Engelmann in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl 2008, § 31 RdNr 26 mwN) mit Wirkung ab 1. Mai 2006 aufgehoben haben, mit dem Leistungen nach § 2 AsylbLG ohne zeitliche Begrenzung über den 30. April 2006 hinaus bewilligt worden waren, und durch eine Neubewilligung ersetzt haben.
  • BSG, 27.02.1996 - 10 RKg 27/93

    Aufhebung der Bewilligung von Kindergeld wegen einer wesentlichen Änderung der

    Auszug aus BSG, 17.06.2008 - B 8 AY 9/07 R
    Dem stünde eine rechtswidrige Bewilligung der Leistung mit Bescheid vom 27. Mai 2005 nicht entgegen; § 48 SGB X kann auch bei rechtswidrigem Ausgangsbescheid zur Anwendung kommen (BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 47 S 105).
  • BSG, 03.06.2004 - B 11 AL 75/03 R

    Bindung des BSG an die Entscheidung des LSG über das zutreffende Rechtsmittel

    Auszug aus BSG, 17.06.2008 - B 8 AY 9/07 R
    Das Revisionsgericht ist an diese Zulassung aus Gründen der Rechtssicherheit sowie des gebotenen Vertrauensschutzes des Rechtsmittelklägers, bei dem mit der Zulassungsentscheidung Gewissheit darüber herrschen soll, dass das zugelassene Rechtsmittel statthaft ist, gebunden (BSGE 86, 86, 88 = SozR 3-6855 Art. 10d Nr. 1 S 3; BSG SozR 4-1500 § 144 Nr. 1 RdNr 6).
  • BSG, 13.07.2022 - B 7/14 AS 57/21 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Ob schon die hier zwischen den Bescheiden vom 5.4.2017 und 15.2.2018 (für Juli bis Oktober 2016) bzw 6.7.2017 und 24.7.2018 (für November und Dezember 2016) abgelaufene Zeit der Annahme einer rechtlichen Einheit zwischen den Bescheiden über die abschließende Festsetzung der Leistungsansprüche und den (Anrechnungs- und) Erstattungsbescheiden entgegenstünde, muss nicht entschieden werden (vgl einen noch hinreichenden zeitlichen Zusammenhang bei einem Zeitabstand von etwas mehr als einem Monat annehmend BSG vom 17.6.2008 - B 8 AY 9/07 R - RdNr 12; zu einem Zeitabstand von etwas weniger als einem Monat BSG vom 18.8.2005 - B 7a/7 AL 94/04 R - BSGE 95, 80 = SozR 4-4300 § 140 Nr. 2, RdNr 5) .
  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 33/07 R

    Sozialhilfe - stationäre Eingliederungshilfe - Ablehnung von

    Nichts anderes gilt für die Umdeutung in einen Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X wegen Änderung der Sach- und Rechtslage mit Wirkung für die Vergangenheit; nach der Rechtsprechung des BSG kann § 48 SGB X auch bei rechtswidrigem Ausgangsbescheid zur Anwendung kommen (BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 47 S 105; BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 9/07 R - RdNr 13), wenn sich auf der Basis des rechtswidrigen Ausgangsbescheides eine wesentliche Rechtsänderung ergeben hat.
  • VG Freiburg, 06.04.2020 - 4 K 345/20

    Rechtsschutz bei der Einstellung von Unterhaltsvorschussleistungen

    Dem schließt sich die Kammer für das vorliegende Verfahren an, auch wenn dies in der Rechtsprechung der Sozialgerichte etwa zum Recht der Asylbewerberleistungen anders gesehen wird, indem dort bei einer Bewilligung "bis auf Weiteres" ein Dauerverwaltungsakt angenommen wird (Sächs. LSG, Beschl. v. 03.07.2009 - l 7 B 243/08 -, juris, Rn. 21 m.w.N. unter Hinweis auf BSG, Urt. v. 17.06.2008 - B 8 AY 9/07 R -).
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