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   BSG, 12.02.1998 - B 8 KN 20/96 R   

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https://dejure.org/1998,3286
BSG, 12.02.1998 - B 8 KN 20/96 R (https://dejure.org/1998,3286)
BSG, Entscheidung vom 12.02.1998 - B 8 KN 20/96 R (https://dejure.org/1998,3286)
BSG, Entscheidung vom 12. Februar 1998 - B 8 KN 20/96 R (https://dejure.org/1998,3286)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Fortbestand der knappschaftlichen Versicherung im Beitrittsgebiet

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Knappschaft - Versicherung - Rentenversicherung - Krankenversicherung - Einigungsvertrag - DDR - Beendigung - Geologie - Behörde - Bergbau - Landesuntersuchung

  • Judicialis

    SGB VI § 273 Abs 1 Satz 1; ; SGB X § 13; ; SGB X § 24; ; SGB X § 37; ; SGB X § 39; ; SGB X § 41; ; SGB X § 43; ; SGB X § 48

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortbestand der knappschaftlichen Versicherung im Beitrittsgebiet insbesondere aufgrund der Besitzschutzregelungen des EinigVtr und des § 273 Abs. 1 SGB VI

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 30.06.1997 - 8 RKn 14/95

    DDR - VEB - Gleichstellung - Bergbau - Kapitalgesellschaft - Umwandlung

    Auszug aus BSG, 12.02.1998 - B 8 KN 20/96 R
    Die Prägung muß durch solche tatsächlichen Umstände erfolgen, die wegen des besonderen Unternehmensgegenstandes mit seinem Bezug zum Bergbau oder wegen des bergmännischen Charakters der Tätigkeit zur Anerkennung/Gleichstellung als bergbaulicher Betrieb nach DDR-Recht geführt hatten oder aufgrund derer nach DDR-Recht eine kollektive oder individuelle Gleichstellung mit den in einem bergbaulichen Betrieb Beschäftigten verfügt worden war (Senatsurteil vom 30. Juni 1997 - 8 RKn 14/95 -, S 17 des Abdrucks, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 3-8110 Kap VIII H III Nr. 1 Buchst f Nr. 1 vorgesehen).

    Dieses Recht zur Umdeutung steht nämlich - wie der Senat bereits entschieden hat - auch den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu (vgl das Teilurteil vom 28. Mai 1997 - 8 RKn 27/95 -, SozR 3-2600 § 93 Nr. 3 S 27 mwN; Senatsurteil vom 30. Juni 1997 aaO S 20 des Urteilsabdrucks).

    a) Die Besitzschutzregelung des § 273 Abs. 1 SGB VI ist auf Fälle wie den vorliegenden nicht anwendbar (s das Urteil des Senats vom 30. Juni 1997 aaO).

    Alleiniger Zweck des § 273 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist, über den 31. Dezember 1991 hinaus den Besitzschutz derjenigen zu verlängern, die ihn nach Art. 2 § 1 b Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetz (KnVNG) zugesprochen erhalten hatten (vgl dazu näher Senatsurteil vom 30. Juni 1997 aaO S 18 ff des Abdrucks mwN).

    Dabei kann dahingestellt bleiben, auf welche Rechtsgrundlage die Beklagte ihren Hinweis stützen wollte; möglicherweise war die in Art. 2 § 1 b KnVNG idF des Gesetzes vom 20. Januar 1971 (BGBl I 57) getroffene Besitzstandsregelung gemeint (vgl zu deren Anwendung das Urteil des Senats vom 30. Januar 1996 - 8 RKn 15/94 - S 7 f des Urteilsabdrucks, veröffentlicht in Kompaß i 996, 402 und USK 9602; zur Frage der Anwendung von § 273 Abs. 1 Satz 1 SGB VI: Urteil vom 30. Juni 1997 aaO S 19 des Abdrucks).

  • BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 18/96

    Beendigung einer knappschaftlichen Versicherung im Zuge der Wiedervereinigung -

    Auszug aus BSG, 12.02.1998 - B 8 KN 20/96 R
    Im übrigen gilt vorliegend ebenso wie bereits im am 29. September 1997 entschiedenen Parallelverfahren (Urteil des Senats vom 29. September 1997 - 8 RKn 18/96 -), daß der Senat nur über den die Klägerin selbst betreffenden Anspruch zu befinden hat (vgl aaO, Abdruck S 6).

    Nach den im Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 8 RKn 18/96 (Urteil vom 29. September 1997, Abdruck S 6) dem Senat vorgelegten Unterlagen sind zwar keine ausreichenden Anhaltspunkte zu erkennen, die dafür sprechen, das LfUG insgesamt als derartige Prüf- oder Forschungsstelle anzusehen oder zu vermuten, daß innerhalb des LfUG eine derartige Stelle besteht.

  • BSG, 17.04.1996 - 3 RK 18/95

    Abgabepflicht von Konzertagenturen zur Künstlersozialversicherung, Ermessen bei

    Auszug aus BSG, 12.02.1998 - B 8 KN 20/96 R
    Nimmt eine Behörde einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt nicht bereits ab einem Zeitpunkt unmittelbar nach Bekanntgabe des Rücknahmebescheides, sondern ab einem in fernerer Zukunft liegenden Zeitpunkt zurück, liegt darin bereits grundsätzlich eine hinreichende Ausübung des Ermessens (vgl BSG vom 17. April 1996, SozR 3-5425 § 24 Nr. 14 S 83, 87 f).
  • BSG, 30.01.1996 - 8 RKn 15/94

    Voraussetzungen für die Versicherung in einer Knappschaft - Weiterversicherung in

    Auszug aus BSG, 12.02.1998 - B 8 KN 20/96 R
    Dabei kann dahingestellt bleiben, auf welche Rechtsgrundlage die Beklagte ihren Hinweis stützen wollte; möglicherweise war die in Art. 2 § 1 b KnVNG idF des Gesetzes vom 20. Januar 1971 (BGBl I 57) getroffene Besitzstandsregelung gemeint (vgl zu deren Anwendung das Urteil des Senats vom 30. Januar 1996 - 8 RKn 15/94 - S 7 f des Urteilsabdrucks, veröffentlicht in Kompaß i 996, 402 und USK 9602; zur Frage der Anwendung von § 273 Abs. 1 Satz 1 SGB VI: Urteil vom 30. Juni 1997 aaO S 19 des Abdrucks).
  • BSG, 17.10.1990 - 11 RAr 3/88

    Ermessensausübung bei der Rücknahme oder Rückforderung von Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 12.02.1998 - B 8 KN 20/96 R
    Darüber hinaus hat die Beklagte in der Begründung des Widerspruchsbescheids ausdrücklich das Vorliegen einer besonderen Härte verneint, weil den Beschäftigten die zurückgelegten knappschaftlichen Beitragszeiten - mit der Folge entsprechend höherer Rentenleistungen - erhalten blieben (vgl zum Härtegesichtspunkt BSG vom 17. Oktober 1990, SozR 3-1300 § 45 Nr. 5 S 21).
  • BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 27/95

    Rückwirkende Anwendung der Ergänzung des § 93 Abs. 5 SGB VI durch das Wachstums-

    Auszug aus BSG, 12.02.1998 - B 8 KN 20/96 R
    Dieses Recht zur Umdeutung steht nämlich - wie der Senat bereits entschieden hat - auch den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu (vgl das Teilurteil vom 28. Mai 1997 - 8 RKn 27/95 -, SozR 3-2600 § 93 Nr. 3 S 27 mwN; Senatsurteil vom 30. Juni 1997 aaO S 20 des Urteilsabdrucks).
  • BSG, 14.11.1985 - 7 RAr 123/84

    Rücknahme eines Verwaltungsaktes - Ausübung pflichtgemäßen Ermessens -

    Auszug aus BSG, 12.02.1998 - B 8 KN 20/96 R
    Die mit dem Widerspruchsbescheid getroffene Verfügung und die dazu - auch im Widerspruchsbescheid (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 iVm Abs. 2 SGB X) - gegebene Begründung genügen den gestellten Anforderungen (vgl BSG vom 14. November 1985, BSGE 59, 157, 169 f = SozR 1300 § 45 Nr. 19 S 64 f).
  • LSG Sachsen, 21.02.1996 - L 1 Kn 10/94
    Auszug aus BSG, 12.02.1998 - B 8 KN 20/96 R
    die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Februar 1996 - L 1 Kn 10/94 - zurückzuweisen.
  • BSG, 10.09.1981 - 5a/5 RKn 19/79

    Knappschaftliche Versicherungspflicht - Überwachungsverein - Kontrollen der

    Auszug aus BSG, 12.02.1998 - B 8 KN 20/96 R
    Eine "originäre" knappschaftliche Versicherung der Klägerin könnte allenfalls aus § 137 Nr. 3 SGB VI folgen, wenn die Klägerin bei einer "bergmännischen Prüfstelle" oder "bergmännischen Forschungsstelle" (vgl BSG vom 10. September 1981, SozR 2600 § 1 Nr. 3) beschäftigt wäre.
  • BSG, 07.08.2014 - B 13 R 39/13 R

    Witwenrente - Einkommensanrechnung - Nichtangabe des eigenen Altersrentenbezuges

    Insbesondere liegt kein Ermessensfehler vor; die Beklagte hat in Ausübung ihres Ermessens von einer Rücknahme teilweise (zur Hälfte) abgesehen (vgl BSG vom 12.2.1998 - B 8 KN 20/96 R - Juris RdNr 39; BSG vom 17.4.1996 - 3 RK 18/95 - SozR 3-5425 § 24 Nr. 14 S 83, 87 f) .
  • LSG Hessen, 16.11.2010 - L 2 R 161/10

    Nachträglicher Einbehalt rückständiger Beiträge zur Kranken- und

    Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung setzt voraus, dass sich die Behörde nach dem Inhalt des Rücknahmebescheides (a) ihres Ermessensspielraums erkennbar bewusst war, (b) keine besondere Härte bei dem Versicherten (BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 5 S. 21 ) sieht und (c) entweder das Vorhandensein von weiteren Umständen verneint, die nach ihrer Auffassung eine Ausübung des Ermessens zugunsten des Bürgers nach sich ziehen könnten, oder aber ausführt, dass bestimmte benannte Umstände ein (teilweises) Absehen vor der Rücknahme nicht rechtfertigen (BSG vom 12. Februar 1998 - B 8 KN 20/96 R ).
  • BSG, 30.06.1998 - B 8 KN 10/96 R

    Knappschaftliche Versicherung - bergbaulicher Betrieb - knappschaftliche Arbeiten

    Soweit aus früheren Urteilen des Senats eine andere Rechtsauffassung entnommen werden könnte (s Urteile vom 12. Februar 1998 - B 8 KN 20/96 R - vom 29. September 1997 - 8 RKn 18/96 - vom 30. Juni 1997, BSGE 80, 267, 278), hält er hieran nicht mehr fest.
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