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   BSG, 06.02.2007 - B 8 KN 3/06 R   

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BSG, 06.02.2007 - B 8 KN 3/06 R (https://dejure.org/2007,1095)
BSG, Entscheidung vom 06.02.2007 - B 8 KN 3/06 R (https://dejure.org/2007,1095)
BSG, Entscheidung vom 06. Februar 2007 - B 8 KN 3/06 R (https://dejure.org/2007,1095)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Berufsunfähigkeitsrente - Hinzuverdienstgrenzen - Verfassungsmäßigkeit

  • openjur.de

    Berufsunfähigkeitsrente; Hinzuverdienstgrenze; zweimaliges Überschreiten; gleichbleibendes Einkommen; Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Kürzung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Grund des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen; Voraussetzungen eines privilegierten Überschreitens nach § 96a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI); Rechtmäßigkeit der Kürzung der ...

  • Judicialis

    SGB VI § 96a; ; SGB VI F: 24.03.1999 § 43 Abs 2; ; SGB X § 33; ; SGB X § 45; ; SGB X § 48; ; GG Art 3 Abs 1; ; GG Art 14 Abs 1; ; GG Art 20

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, zweimaliges Überschreiten bei gleichbleibendem Einkommen, Verfassungsmäßigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung, 6.2.2007)

    Berufsunfähige müssen sich selbst um Hinzuverdienstgrenze kümmern // Anrechnung von Einkommen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (141)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 28.04.2004 - B 5 RJ 60/03 R

    Berufsunfähigkeitsrente - Hinzuverdienstgrenze - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BSG, 06.02.2007 - B 8 KN 3/06 R
    Soweit vom 4. Senat des BSG offengelassen worden war, ob die Ausgestaltung auch im Einzelnen den Anforderungen der Verfassung entspreche (BSG SozR 3-2600 § 96a Nr. 1 S 11), so hat der erkennende 5. Senat bereits mit Urteil vom 28.4.2004 diese Frage einer eingehenden Prüfung unterzogen und anhand der damaligen Fallgestaltung bejaht (BSG SozR 4-2600 § 313 Nr. 3).

    In seiner Entscheidung vom 28.4.2004 hat der 5. Senat des Näheren aufgezeigt, dass nur bei einem atypisch niedrigen Einkommen vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Bedenken gegen die generell zulässige Typisierung erhoben werden könnten, weil dann für die Bestimmung der Hinzuverdienstgrenzen ein Wert von 0, 5 EP aus dem letzten Jahr vor Eintritt der Berufsunfähigkeit zugrunde zu legen ist (BSG SozR 4-2600 § 313 Nr. 3 RdNr 25 ff).

    In beiden Fällen ergeben sich keine nennenswerten Abweichungen von dem in der bereits erwähnten Entscheidung gebildeten "Standardfall" des berufsunfähigen Rentenbeziehers (BSG SozR 4-2600 § 313 Nr. 3 RdNr 28), sodass zur näheren Erläuterung der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der dreifach gestuften Hinzuverdienstgrenzen auch für den Kläger auf die Erläuterungen in dieser Entscheidung Bezug genommen wird.

    Schließlich ist es dem Gesetzgeber gestattet, gerade für den Bereich der im Sozialrecht vorherrschenden Massenverwaltung pauschalierende und typisierende Regelungen zu normieren, selbst wenn dies in Einzelfällen zu Härten führen sollte (BSG SozR 4-2600 § 313 Nr. 3 RdNr 17 mwN).

  • BSG, 06.03.2003 - B 4 RA 35/02 R

    Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Bestandsrente -

    Auszug aus BSG, 06.02.2007 - B 8 KN 3/06 R
    Mit dem Erwerb von Arbeitsentgelt, welches die Hinzuverdienstgrenze iS von § 96a SGB VI überschritt und damit zu einem (teilweisen) Wegfall des monatlichen Rentenzahlungsanspruches führte (vgl BSG SozR 3-2600 § 96a Nr. 1; SozR 4-2600 § 313 Nr. 1; SozR 4-2600 § 313 Nr. 2; SozR 4-2600 § 313 Nr. 4), haben sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Rentenbescheid vom 22.4.1997 in sämtlichen noch streitbefangenen Zeiträumen nachträglich wesentlich geändert.

    Unter Beachtung der von der bisherigen Rechtsprechung des BSG aufgestellten Regel, Hinzuverdienst und Hinzuverdienstgrenze jeweils "Monat für Monat" gegenüberzustellen (BSG SozR 4-2600 § 313 Nr. 1, 2, 3), muss hierbei in Übereinstimmung mit der Praxis der Beklagten chronologisch vorgegangen werden (so auch Mitt der Bayerischen Landesversicherungsanstalten 2003, 578, 591).

    In Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung kann der Kläger aus dem möglichen ursprünglichen Fehler infolgedessen keinen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids mehr herleiten (vgl BSG SozR 4-2600 § 313 Nr. 1 RdNr 20 mwN).

    Der aus § 96a SGB VI folgende sog Übersicherungseinwand verstößt weder gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wie das BSG wiederholt entschieden hat (BSG SozR 3-2600 § 96a Nr. 1; SozR 4-2600 § 313 Nr. 1, 2).

  • BSG, 17.12.2002 - B 4 RA 23/02 R

    Berufsunfähigkeitsrente - Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze -

    Auszug aus BSG, 06.02.2007 - B 8 KN 3/06 R
    Mit dem Erwerb von Arbeitsentgelt, welches die Hinzuverdienstgrenze iS von § 96a SGB VI überschritt und damit zu einem (teilweisen) Wegfall des monatlichen Rentenzahlungsanspruches führte (vgl BSG SozR 3-2600 § 96a Nr. 1; SozR 4-2600 § 313 Nr. 1; SozR 4-2600 § 313 Nr. 2; SozR 4-2600 § 313 Nr. 4), haben sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Rentenbescheid vom 22.4.1997 in sämtlichen noch streitbefangenen Zeiträumen nachträglich wesentlich geändert.

    Der aus § 96a SGB VI folgende sog Übersicherungseinwand verstößt weder gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wie das BSG wiederholt entschieden hat (BSG SozR 3-2600 § 96a Nr. 1; SozR 4-2600 § 313 Nr. 1, 2).

    Soweit vom 4. Senat des BSG offengelassen worden war, ob die Ausgestaltung auch im Einzelnen den Anforderungen der Verfassung entspreche (BSG SozR 3-2600 § 96a Nr. 1 S 11), so hat der erkennende 5. Senat bereits mit Urteil vom 28.4.2004 diese Frage einer eingehenden Prüfung unterzogen und anhand der damaligen Fallgestaltung bejaht (BSG SozR 4-2600 § 313 Nr. 3).

  • BSG, 03.05.2005 - B 13 RJ 8/04 R

    Berufsunfähigkeitsrente - Hinzuverdienst - Selbstständiger - rentenunschädliches

    Auszug aus BSG, 06.02.2007 - B 8 KN 3/06 R
    Die Vergünstigung, in zwei Monaten des Kalenderjahres trotz Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze keine (weitere) Rentenminderung hinnehmen zu müssen, kann bei gleichbleibenden Einkünften nicht in Anspruch genommen werden (Fortführung von BSGE 94, 286 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 7).

    Dabei spielt der jeweilige Grund für den Höherverdienst und die damit einhergehende Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze keine Rolle (vgl BSGE 94, 286, RdNr 13 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 7 RdNr 12 mwN).

    Für diese Fallgestaltung hat er eine Ausnahme von der Rentenkürzung ausgeschlossen, weil die Überschreitensregelung auf Versicherte von vornherein nicht anwendbar sei, die über solche Einkünfte verfügen, die nicht in unterschiedlicher Höhe einzelnen Kalendermonaten zugeordnet werden können (BSGE 94, 286, RdNr 17 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 7 RdNr 16).

  • BSG, 06.03.2003 - B 4 RA 8/02 R

    Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit -

    Auszug aus BSG, 06.02.2007 - B 8 KN 3/06 R
    Mit dem Erwerb von Arbeitsentgelt, welches die Hinzuverdienstgrenze iS von § 96a SGB VI überschritt und damit zu einem (teilweisen) Wegfall des monatlichen Rentenzahlungsanspruches führte (vgl BSG SozR 3-2600 § 96a Nr. 1; SozR 4-2600 § 313 Nr. 1; SozR 4-2600 § 313 Nr. 2; SozR 4-2600 § 313 Nr. 4), haben sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Rentenbescheid vom 22.4.1997 in sämtlichen noch streitbefangenen Zeiträumen nachträglich wesentlich geändert.

    Dazu brauchte in den bisherigen höchstrichterlichen Entscheidungen nicht abschließend Stellung genommen zu werden, weil ihnen gleichmäßige Hinzuverdienste zu Grunde lagen, die nur in zwei einzelnen Monaten erhöht und damit eindeutig der Regelung des § 96a Abs. 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI zuzuordnen waren (so zB BSG SozR 4-2600 § 313 Nr. 2).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Auszug aus BSG, 06.02.2007 - B 8 KN 3/06 R
    Der Bestimmtheitsgrundsatz gebietet, dass eine gesetzliche Ermächtigung der Exekutive zur Vornahme von Verwaltungsakten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt ist, sodass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag, die gesetzesausführende Verwaltung für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können (BVerfGE 108, 52, 75 mwN; BVerfGE 110, 33, 53; BVerfGE 62, 169, 183).
  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur

    Auszug aus BSG, 06.02.2007 - B 8 KN 3/06 R
    Die einzelnen Faktoren für die Bestimmung der Hinzuverdienstgrenzen lassen sich der Norm eindeutig entnehmen; sind die individuellen Parameter wie die im letzten Jahr erzielten EP, die Höhe der Hinzuverdienste usw festgestellt, könnte der Versicherte selbst berechnen, ob er eine Rentenminderung befürchten muss, wobei verfassungsrechtlich unschädlich ist, dass die normativen Vorgaben auslegungsbedürftig sind (vgl BVerfGE 79, 106, 120; 21, 209, 215).
  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

    Auszug aus BSG, 06.02.2007 - B 8 KN 3/06 R
    Das Bestimmtheitsgebot ist verletzt, wenn eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ermöglicht wird (BVerfGE 80, 137, 161).
  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

    Auszug aus BSG, 06.02.2007 - B 8 KN 3/06 R
    Er ist lediglich gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfGE 102, 254, 337 mwN).
  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvL 1/01

    Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB

    Auszug aus BSG, 06.02.2007 - B 8 KN 3/06 R
    Der Bestimmtheitsgrundsatz gebietet, dass eine gesetzliche Ermächtigung der Exekutive zur Vornahme von Verwaltungsakten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt ist, sodass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag, die gesetzesausführende Verwaltung für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können (BVerfGE 108, 52, 75 mwN; BVerfGE 110, 33, 53; BVerfGE 62, 169, 183).
  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

  • BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 43/96

    Übergangsregelung in § 242q Abs. 10 Nr. 2 AFG nicht verfassungswidrig

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 210/79

    Devisenbewirtschaftung

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • BVerfG, 09.05.1989 - 1 BvL 35/86

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der Vermögens- und

  • BSG, 23.08.2005 - B 4 RA 29/04 R

    Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit -

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 20/09 R

    Keine Absenkung des Arbeitslosengeld II - Nichtantritt einer angebotenen

    Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (BSG SozR 4-2600 § 96a Nr. 9).
  • BSG, 09.12.2010 - B 13 R 10/10 R

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - Hinzuverdienstgrenze - zweimaliges

    Die im Vormonat des ersten privilegierten Überschreitens eingehaltene Hinzuverdienstgrenze gilt auch, wenn im Folgemonat unmittelbar das zweite Überschreiten folgt (Fortführung von BSG vom 6.2.2007 - B 8 KN 3/06 R = SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 und vom 26.6.2008 - B 13 R 119/07 R = BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr. 2).

    Nach § 96a Abs. 1 SGB VI in der hier ab dem 1.1.2002 maßgeblichen Fassung des Altersvermögensgesetzes (AVmG) vom 26.6.2001 (BGBl I 1310) wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird (Satz 1; zur Verfassungsmäßigkeit der Einführung von Hinzuverdienstgrenzen bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit s BSG vom 28.4.2004 - SozR 4-2600 § 313 Nr. 3 RdNr 22 ff; BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 41 ff; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 14.6.2007 - 1 BvR 154/05 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 10).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr. 2) ist das sog Vormonatsprinzip (kritisch hierzu Cirsovius, ZFSH/SGB 2007, 648 ff) ein geeigneter (verwaltungs-)praktikabler und dem Gesetzeszweck entsprechender Prüfungsmaßstab zur Feststellung eines privilegierten (dh "rentenunschädlichen") Überschreitens iS des § 96a Abs. 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI (bzw des insoweit inhaltlich vergleichbaren § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbs 2 SGB VI) .

    Denn ein "Überschreiten" iS des § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI setzt bei chronologischer Betrachtungsweise voraus, dass sich der Hinzuverdienst über die im jeweiligen Vormonat eingehaltene Hinzuverdienstgrenze hinaus erhöht (BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 29) .

    Dies setzt voraus, dass der Hinzuverdienst innerhalb des Doppelten dieser Hinzuverdienstgrenze liegt; ein solches Überschreiten ist im Laufe eines Kalenderjahres in zwei Kalendermonaten zulässig (vgl BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 32; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr. 2, RdNr 27 zum insoweit vergleichbaren § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbs 2 SGB VI).

    Aus welchen Gründen und durch welche Art von Einkünften die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, ist unbeachtlich (Senatsurteil vom 3.5.2005 - BSGE 94, 286 RdNr 13 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 7 RdNr 12; BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 23; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr. 2, RdNr 18) .

    Rentenbezieher, die als Selbstständige lediglich über ein jährlich feststellbares Arbeitseinkommen verfügen, werden bei dieser Berechnungsmethode ebenso behandelt wie diejenigen, die als abhängig Beschäftigte ebenfalls einen gleichbleibenden Monatsverdienst haben; sei es, weil sie von der zweimaligen Überschreitensmöglichkeit keinen Gebrauch machen können, sei es, weil sie - ausnahmsweise - Jahresentgelt beziehen (Senatsurteil vom 3.5.2005 - BSGE 94, 286 RdNr 17 und 19 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 7 RdNr 16 und 18; BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 25-28; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr. 2, RdNr 21-23 zum insoweit vergleichbaren § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbs 2 SGB VI).

    Bei der dem Wortlaut und dem Grundkonzept dieser Norm zugrunde liegenden monatlichen Betrachtungsweise (vgl BSG vom 6.3.2003 - SozR 4-2600 § 313 Nr. 2 RdNr 28; BSG vom 6.2.2007- SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 32 mwN) verfügte der Versicherte im hier zu beurteilenden Zeitraum über einen schwankenden monatlichen Hinzuverdienst.

    Die (abschließende) Entscheidung, ob ein privilegiertes Überschreiten vorliegt oder nicht, ist auch bei einer chronologischen Betrachtung erst möglich, wenn der Hinzuverdienst über mehrere Monate feststeht (BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 33) .

    Zudem liegt der Vorschrift als "Regelfall" der Gedanke zugrunde, dass ein Rentenbezieher eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausübt, mit der er im Wesentlichen einen gleichbleibenden Hinzuverdienst erzielt und von dessen Höhe es abhängig ist, ob die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung voll, zur Hälfte oder gar nicht geleistet wird (vgl BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 26) .

    Vielmehr soll durch die Möglichkeit des zweimaligen privilegierten Überschreitens gewährleistet werden, dass trotz eines Mehrverdienstes die (bisherige) Rente in zwei Monaten eines Kalenderjahres in unveränderter Höhe (weiter) beansprucht werden kann, der Rentenbezieher also trotz Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen keine Rentenminderung hinnehmen muss (vgl BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 26; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr. 2, RdNr 33) .

    In Anwendung des Vormonatsprinzips sind daher in chronologischer Vorgehensweise die im Verlauf des Kalenderjahres beiden ersten (monatlichen) Überschreitungen iS des § 96a Abs. 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI von der Rentenkürzung auszunehmen, unabhängig davon, ob und wie sie sich im Vergleich zu anderen (nachfolgenden) Überschreitungen auswirken; die Anwendung eines Günstigkeitsprinzips scheidet insoweit aus (BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 33).

    Gegenteiliges lässt sich auch der Entscheidung des 8. Senats vom 6.2.2007 (SozR 4-2600 § 96a Nr. 9) nicht entnehmen.

    d) Die Anwendung des Vormonatsprinzips in diesem (modifizierten) Sinne stellt ein praktikables Verwaltungshandeln nicht in Frage und trägt den "Bedürfnissen der Praxis" hinreichend "Rechnung" (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD und FDP zum Rentenreformgesetz 1992, BT-Drucks 11/4142 S 161 zu § 34; BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 33; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr. 2, RdNr 28).

    Denn die abschließende Entscheidung, ob ein privilegiertes Überschreiten einer Hinzuverdienstgrenze vorliegt oder nicht, lässt sich auch bei chronologischer Prüfung nur treffen, wenn der Hinzuverdienst über mehrere Monate feststeht (BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 33) .

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 89/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufhebung der Leistungsbewilligung für die

    Ausreichende Klarheit kann auch dann bestehen, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (vgl zuletzt Urteil des Senats vom 28.3.2013 - B 4 AS 59/12 R - SozR 4-1300 § 45 Nr. 13 RdNr 16, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen; BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 12, RdNr 26; BSG SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 38) .
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