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   BSG, 13.06.2006 - B 8 KN 4/04 KR R   

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https://dejure.org/2006,4585
BSG, 13.06.2006 - B 8 KN 4/04 KR R (https://dejure.org/2006,4585)
BSG, Entscheidung vom 13.06.2006 - B 8 KN 4/04 KR R (https://dejure.org/2006,4585)
BSG, Entscheidung vom 13. Juni 2006 - B 8 KN 4/04 KR R (https://dejure.org/2006,4585)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - gezielte Bewegungsübungen keine Maßnahme der Behandlungspflege bei Vorbeugung gegen Liegegeschwüre und Kontrakturen - Verordnungsfähigkeit als Heilmittel

  • openjur.de

    Krankenversicherung; häusliche Krankenpflege; gezielte Bewegungsübungen keine Maßnahme der Behandlungspflege bei Vorbeugung gegen Liegegeschwüre und Kontrakturen; Verordnungsfähigkeit als Heilmittel

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Kosten für die Inanspruchnahme eines die Geh- und Bewegungsübungen unterstützenden Pflegedienstes; Leistungszuteilung zur gesetzlichen Krankenversicherung oder sozialen Pflegeversicherung

  • Judicialis

    HeilMRL Nr 17.A 2; ; HeilMRL Ziff 17.A 2; ; SGB V § 13 Abs 3; ; SGB V § 27 Abs 1 S 1; ; SGB V F: 26.05.1994 § 37 Abs 2; ; SGB V § 124 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Behandlungspflege in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Bewegungsübungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Prophylaktische Bewegungsübungen stellen keine erstattungsfähige Behandlungspflege dar, weil keine gezielte Krankheitsbekämpfung vorliegt

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 17.03.2005 - B 3 KR 35/04 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - gezielte Bewegungsübungen als

    Auszug aus BSG, 13.06.2006 - B 8 KN 4/04 KR R
    Gehübungen im Umfang von viermal täglich 20 Minuten sind keine Behandlungspflege, wenn sie der Vorbeugung gegen Liegegeschwüre und Kontrakturen dienen; als Mittel der konkreten Krankheitsbekämpfung dürfen sie zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nur als Heilmittel (Physiotherapie) verordnet und durch entsprechend qualifizierte Therapeuten durchgeführt werden (Fortführung von BSG vom 17.3.2005 - B 3 KR 35/04 R = BSGE 94, 205 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 4).

    Dabei ist der Gesichtspunkt der Krankheitsvorbeugung grundsätzlich ungeeignet, eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse zu begründen (vgl BSGE 94, 205 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 4, jeweils RdNr 14).

    Für reine Prophylaxe-Leistungen besteht auch nach Ansicht des 3. Senats kein Anspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse (zum Ganzen nochmals BSGE 94, 205 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 4 jeweils RdNr 14 f).

    Insofern hält der Senat das Argument nicht für überzeugend, dass es dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspreche, wenn in diesen Fällen Bewegungsübungen statt von ausgebildeten Therapeuten vom Pflegedienst durchgeführt werden (so jedoch BSGE 94, 205 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 4 jeweils RdNr 16), oder dass die tatsächliche Durchführung durch den Pflegedienst gegen die Zuordnung zur Physiotherapie spreche (so das LSG im angefochtenen Urteil).

    Einen weiteren Widerspruch sieht der erkennende Senat im Verhältnis zu den Heilmittel-Richtlinien, für die auch der 3. Senat des BSG die gesetzliche Ermächtigung als ausreichend ansieht, um sie als abschließende Regelung der Ansprüche des Versicherten aufzufassen (BSGE 94, 205 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 4 jeweils RdNr 16).

  • BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 27/02 R

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung - Verabreichung eines Fertigarzneimittels

    Auszug aus BSG, 13.06.2006 - B 8 KN 4/04 KR R
    Da die Voraussetzungen des Sachleistungsanspruchs nicht vorliegen, steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Kostenerstattung zu (vgl BSGE 93, 236 =SozR 4-2500 § 27 Nr. 1, jeweils RdNr 10 mwN).
  • BSG, 20.05.2003 - B 1 KR 23/01 R

    Krankenversicherung - Heilmittel - Umkleiden - An- bzw Auskleiden -

    Auszug aus BSG, 13.06.2006 - B 8 KN 4/04 KR R
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gehören zur Behandlungspflege alle Pflegemaßnahmen, die durch bestimmte Erkrankungen erforderlich werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern, wobei diese Maßnahmen typischerweise nicht von einem Arzt, sondern von Vertretern medizinischer Hilfsberufe oder auch von Laien erbracht werden (BSG SozR 4-2500 § 37 Nr. 6 RdNr 14 mwN; BSG SozR 4-2500 § 32 Nr. 1 RdNr 10).
  • BSG, 19.03.2002 - B 1 KR 36/00 R

    Krankenversicherung - Leistungsausschluss - neues Heilmittel - Hippotherapie -

    Auszug aus BSG, 13.06.2006 - B 8 KN 4/04 KR R
    Rechtlich handelt es sich um Leistungen der Pflegeversicherung (zur Abgrenzung am Beispiel der Medikamentengabe vgl BSGE 94, 192 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 3, jeweils RdNr 8 f mwN) oder um gesundheitsbewusste Lebensführung (vgl BSG SozR 3-2500 § 138 Nr. 2 S 25 f zur Hippotherapie; BSGE 85, 132, 138 f = SozR 3-2500 § 27 Nr. 12 S 64 f zur Fußpflege).
  • BSG, 16.11.1999 - B 1 KR 9/97 R

    Bindungswirkung bei der Bewilligung wiederkehrender Behandlungsmaßnahmen, keine

    Auszug aus BSG, 13.06.2006 - B 8 KN 4/04 KR R
    Rechtlich handelt es sich um Leistungen der Pflegeversicherung (zur Abgrenzung am Beispiel der Medikamentengabe vgl BSGE 94, 192 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 3, jeweils RdNr 8 f mwN) oder um gesundheitsbewusste Lebensführung (vgl BSG SozR 3-2500 § 138 Nr. 2 S 25 f zur Hippotherapie; BSGE 85, 132, 138 f = SozR 3-2500 § 27 Nr. 12 S 64 f zur Fußpflege).
  • BSG, 10.11.2005 - B 3 KR 38/04 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - ständige Beobachtung des

    Auszug aus BSG, 13.06.2006 - B 8 KN 4/04 KR R
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gehören zur Behandlungspflege alle Pflegemaßnahmen, die durch bestimmte Erkrankungen erforderlich werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern, wobei diese Maßnahmen typischerweise nicht von einem Arzt, sondern von Vertretern medizinischer Hilfsberufe oder auch von Laien erbracht werden (BSG SozR 4-2500 § 37 Nr. 6 RdNr 14 mwN; BSG SozR 4-2500 § 32 Nr. 1 RdNr 10).
  • BSG, 10.10.2000 - B 3 P 15/99 R

    Maßgeblicher Pflegebedarf bei ärztlich empfohlenem Spaziergang und sonntäglichem

    Auszug aus BSG, 13.06.2006 - B 8 KN 4/04 KR R
    Ihm ist allerdings bewusst, dass seine Vorbehalte vom 3. Senat des BSG nicht geteilt zu werden scheinen, denn in dessen Urteil vom 10. Oktober 2000 wird die Leistungspflicht der Pflegeversicherung für die Begleitung bei ärztlich empfohlenen täglichen Spaziergängen ua mit der Erwägung verneint, es handle sich um Behandlungspflege, für die gegebenenfalls die gesetzliche Krankenversicherung aufkommen müsse (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 16 S 102 f).
  • BSG, 26.01.2006 - B 3 KR 4/05 R

    Krankenversicherung - Dauermessung des Blutzuckerwertes bei Diabetespatienten als

    Auszug aus BSG, 13.06.2006 - B 8 KN 4/04 KR R
    Da der vom Kläger geltend gemachte Anspruch bereits an den gesetzlichen Voraussetzungen scheitert, braucht der Senat nicht darauf einzugehen, ob sich aus den vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen erlassenen HKP-RL weitergehende Einschränkungen ergeben könnten (zur Frage von deren Verbindlichkeit vgl BSG vom 31. Mai 2006 - B 6 KA 69/04 R, zur Veröffentlichung bestimmt - sowie BSG SozR 4-2500 § 37 Nr. 7 RdNr 21 f jeweils mwN).
  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 69/04 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Festlegung eines

    Auszug aus BSG, 13.06.2006 - B 8 KN 4/04 KR R
    Da der vom Kläger geltend gemachte Anspruch bereits an den gesetzlichen Voraussetzungen scheitert, braucht der Senat nicht darauf einzugehen, ob sich aus den vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen erlassenen HKP-RL weitergehende Einschränkungen ergeben könnten (zur Frage von deren Verbindlichkeit vgl BSG vom 31. Mai 2006 - B 6 KA 69/04 R, zur Veröffentlichung bestimmt - sowie BSG SozR 4-2500 § 37 Nr. 7 RdNr 21 f jeweils mwN).
  • BSG, 17.03.2005 - B 3 KR 9/04 R

    Krankenversicherung - Pflegeversicherung - häusliche Krankenpflege - Abgrenzung

    Auszug aus BSG, 13.06.2006 - B 8 KN 4/04 KR R
    Rechtlich handelt es sich um Leistungen der Pflegeversicherung (zur Abgrenzung am Beispiel der Medikamentengabe vgl BSGE 94, 192 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 3, jeweils RdNr 8 f mwN) oder um gesundheitsbewusste Lebensführung (vgl BSG SozR 3-2500 § 138 Nr. 2 S 25 f zur Hippotherapie; BSGE 85, 132, 138 f = SozR 3-2500 § 27 Nr. 12 S 64 f zur Fußpflege).
  • SG Fulda, 25.01.2017 - S 7 SO 78/16

    Sozialhilfe (SGB XII)

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gehören zur Behandlungspflege alle Pflegemaßnahmen, die durch bestimmte Erkrankungen erforderlich werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern, wobei diese Maßnahmen typischerweise nicht von einem Arzt, sondern von Vertretern medizinischer Hilfsberufe oder auch von Laien erbracht werden (BSG, Urteil vom 13. Juni 2006 - B 8 KN 4/04 KR R -, SozR 4-2500 § 37 Nr. 9, juris, Rn. 17).
  • LSG Hessen, 03.02.2011 - L 8 KR 272/10

    Zulassung der Berufung bei Divergenz

    Darüber hinaus weiche das Urteil von der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 13.06.2006 (AZ: B 8 KN 4/04 KR) ab.

    Die Voraussetzungen nach § 144 Abs. 2 Ziffer 2 SGG liegen nicht vor, weil objektiv eine Divergenz zu dem von der Beklagten angeführten Urteil des BSG vom 13. Juni 2006 (B 8 KN 4/04 KR) nicht vorliegt.

    21 Das Sozialgericht hat sich in seinem Urteil nicht im Grundsätzlichen in Widerspruch zu dem Urteil des BSG vom 13. Juni 2006 (B 8 KN 4/04 KR) gesetzt und andere Kriterien zur Frage der Voraussetzungen für das Vorliegen von Behandlungspflege in Form der häuslichen Krankenpflege im Sinne des § 37 Abs. 2 SGB V als das Bundessozialgericht entwickelt.

  • LSG Hamburg, 11.10.2019 - L 4 SO 49/19

    Abgrenzung der Eingliederungshilfe des SGB 12 von der Behandlungssicherungspflege

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gehören zur Behandlungspflege alle Pflegemaßnahmen, die durch bestimmte Erkrankungen erforderlich werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern, wobei diese Maßnahmen typischerweise nicht von einem Arzt, sondern von Vertretern medizinischer Hilfsberufe oder auch von Laien erbracht werden (BSG, Urteil vom 13.6.2006 - B 8 KN 4/04 KR R, juris Rn. 17; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.3.2019 - L 11 KR 374/19 ER-B, juris Rn. 27).
  • SG Wiesbaden, 21.10.2019 - S 29 SO 133/19
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehören zur Behandlungspflege alle Pflegemaßnahmen, die durch bestimmte Erkrankungen erforderlich werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern, wobei diese Maßnahmen typischerweise nicht von einem Arzt, sondern von Vertretern medizinischer Hilfsberufe oder auch von Laien erbracht werden (BSG, Urteil vom 13. Juni 2006, Az.: B 8 KN 4/04 KR R).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.06.2021 - L 1 KR 416/20

    Stoma-Versorgung - Stomabeutelwechsel - verrichtungsbezogene

    Insoweit weiche das SG von der Entscheidung des BSG vom 13. Juni 2006 (B 8 KN 4/04 KR R) ab.
  • SG Augsburg, 07.07.2022 - S 3 KR 67/21

    Schulbegleitung, medizinische Fachkraft, Eingliederungshilfe, Behandlungspflege

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehören zur Behandlungspflege alle Pflegemaßnahmen, die durch bestimmte Erkrankungen erforderlich werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern, wobei diese Maßnahmen typischerweise nicht von einem Arzt, sondern von Vertretern medizinischer Hilfsberufe oder auch von Laien erbracht werden (BSG, Urteil vom 13. Juni 2006, Az.: B 8 KN 4/04 KR R).
  • LSG Baden-Württemberg, 03.02.2016 - L 4 KR 5330/15
    Nach der Rechtsprechung des BSG gehören zur Behandlungspflege alle Pflegemaßnahmen, die durch bestimmte Erkrankungen erforderlich werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern, wobei diese Maßnahmen typischerweise nicht von einem Arzt, sondern von Vertretern medizinischer Hilfsberufe oder auch von Laien erbracht werden (BSG, Urteil vom 13. Juni 2006 - B 8 KN 4/04 KR R - juris, Rn. 17 m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 08.10.2018 - L 4 KR 3607/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts (BSG) gehören zur Behandlungspflege alle Pflegemaßnahmen, die durch bestimmte Erkrankungen erforderlich werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern, wobei diese Maßnahmen typischerweise nicht von einem Arzt, sondern von Vertretern medizinischer Hilfsberufe oder auch von Laien erbracht werden (BSG, Urteil vom 13. Juni 2006 - B 8 KN 4/04 KR R, juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 8. Oktober 2014 - B 3 P 4/13 R - juris, Rn. 16).
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