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   BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R   

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BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R (https://dejure.org/1999,38)
BSG, Entscheidung vom 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R (https://dejure.org/1999,38)
BSG, Entscheidung vom 30. September 1999 - B 8 KN 9/98 KR R (https://dejure.org/1999,38)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Behandlungsbedürftige Krankheit im Sinn der Krankenversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    Erektile Dysfunktion behandlungsbedürftige Krankheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 85, 36
  • NJW 2000, 2764 (Ls.)
  • NZS 2000, 245 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (154)Neu Zitiert selbst (29)

  • BSG, 05.07.1995 - 1 RK 6/95

    Leistungspflicht der Krankenkassen bei Drogensubstitution für Heroinabhängige,

    Auszug aus BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R
    Anhaltspunkte dafür, daß die arterielle Durchblutungsstörung des Penisschwellkörpers, auf der die erektile Dysfunktion des Klägers beruht, entweder selbst vorrangig behandelbar ist oder wiederum auf eine vorrangig behandelbare Grundkrankheit zurückzuführen ist (s hierzu BSG vom 5. Juli 1995, BSGE 76, 194, 201), fehlen.

    Die Befürchtungen, damit würde eine "Lifestyle-Droge", die das Leben lediglich angenehmer mache, jedoch keine Heilung bewirke, die gesetzliche Krankenversicherung ausbluten (Krimmel, Deutsches Ärzteblatt 95 - 1998 -, C-1107 f), es werde sich insbesondere ein Schwarzmarkt an von den Versicherten nicht persönlich gebrauchten Tabletten entwickeln (s "bw" in: Der Kassenarzt 36/1998, 22; allg zur Wirtschaftlichkeit bei der Möglichkeit einer Weitergabe eines Arzneimittels: BSG, 1. Senat, vom 5. Juli 1995, BSGE 76, 194, 201 f und 6. Senat vom 18. Oktober 1995, SozR 3-5550 § 17 Nr. 2 S 8), mögen nachvollziehbar sein.

    Auf diese Frage ist der 1. Senat zunächst nicht eingegangen (s BSG vom 8. März 1995, SozR 3-2500 § 31 Nr. 3, S 11 - Edelfosin - zum Hinweis des damaligen Klägers auf das "Aciclovir"-Urteil des OLG Köln), später hat er sie jedoch zumindest konkludent bejaht: Im "Remedacen"-Urteil vom 5. Juli 1995 (BSGE 76, 194, 196) geht der 1. Senat davon aus, daß die beklagte Krankenkasse nicht zur Kostenerstattung verpflichtet wäre, wenn das Präparat zu den nicht verkehrsfähigen oder nicht verschreibungsfähigen Arzneimitteln gehörte (Hinweis auf die Urteile "Goldnerz-Aufbaucreme" und "Edelfosin").

    Dem ganz entsprechend hat auch der 1. Senat des BSG die noch im "Remedacen"-Urteil (BSG vom 5. Juli 1995, BSGE 76, 194, 197 ff) vertretene Ansicht aufgegeben, (noch) nicht vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen empfohlene neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürften dann zu Lasten der Krankenkassen abgerechnet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen (Nachweis der Wirksamkeit anhand von Statistiken; keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich von Nebenwirkungen) erfüllt seien.

    Der Senat kann für den hier zu entscheidenden Fall ebenfalls dahingestellt sein lassen, ob die Behandlung mit einem Arzneimittel außerhalb seines zugelassenen Anwendungsbereichs nicht (auch) zumindest eine "neue Behandlungsmethode" iS des § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, § 135 Abs. 1 SGB V darstellt (so in der Tendenz bereits BSG, 1. Senat, vom 5. Juli 1995, BSGE 76, 194, 197), deren Anwendung nach der neueren Rechtsprechung des BSG grundsätzlich eine vorherige Empfehlung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in den entsprechenden Richtlinien voraussetzt (s BSG, 1. Senat, vom 16. September 1997, BSGE 81, 54, 57 ff).

    Der Senat trägt damit dem durch das Urteil des 1. Senats vom 5. Juli 1995 (BSGE 76, 194, 196) begründeten Vertrauen darauf Rechnung, daß auch indikationsfremde Verordnungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zulässig sind.

  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 28/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

    Auszug aus BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R
    Vielmehr gilt seit den Urteilen des 1. Senats vom 16. September 1997 (BSGE 81, 54, = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4) insoweit - mit der engen Ausnahme eines Systemmangels (dort S 65 f) - der Vorrang der Entscheidung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen.

    Dies hat der 1. Senat ua mit der Fragwürdigkeit der eigenen medizinischen Beurteilung durch die Sozialgerichte begründet (BSGE 81, 54, 69 f).

    Auch diese (als Ausfluß der allgemeinen Handlungsfreiheit des Patienten oder der Berufsfreiheit des Arztes) steht unter dem Vorbehalt des Leistungsrechts, wobei, wie bereits der 1. Senat des BSG ausgeführt hat, das Interesse des Beitragszahlers am sinnvollen - im Rahmen des AMG abgesicherten - Einsatz der Mittel höher zu bewerten ist als das Interesse des Erkrankten an medizinischen Versuchen, dh an der Verwendung letztlich - nach unserem Rechtssystem - ungesicherter Präparate (vgl BSG vom 16. September 1997, BSGE 81, 54, 73).

    Die Grundsätze des § 12 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V verbieten es, die Erprobung neuer Methoden oder die medizinische Forschung zu den Versicherungsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu rechnen (BSG vom 16. September 1997, BSGE 81, 54, 67 f mwN).

    Der Senat kann für den hier zu entscheidenden Fall ebenfalls dahingestellt sein lassen, ob die Behandlung mit einem Arzneimittel außerhalb seines zugelassenen Anwendungsbereichs nicht (auch) zumindest eine "neue Behandlungsmethode" iS des § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, § 135 Abs. 1 SGB V darstellt (so in der Tendenz bereits BSG, 1. Senat, vom 5. Juli 1995, BSGE 76, 194, 197), deren Anwendung nach der neueren Rechtsprechung des BSG grundsätzlich eine vorherige Empfehlung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in den entsprechenden Richtlinien voraussetzt (s BSG, 1. Senat, vom 16. September 1997, BSGE 81, 54, 57 ff).

    Dies würde bedeuten, daß jedenfalls vor einer entsprechenden Empfehlung das Arzneimittel in der nicht zugelassenen Indikation nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden dürfte (zu Ausnahmen , Urteil vom 16. September 1997, BSGE 81, 54, Leitsatz 2, 65 f).

  • BSG, 23.07.1998 - B 1 KR 19/96 R

    Krankenversicherung - Verordnungsfähigkeit - zulassungspflichtiges Arzneimittel -

    Auszug aus BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R
    Dieser hat mit Urteilen vom 8. Juni 1993 (BSGE 72, 252 - Goldnerz-Aufbaucreme), vom 8. März 1995 (SozR 3-2500 § 31 Nr. 3 - Edelfosin) sowie vom 23. Juli 1998 (BSGE 82, 233 - Jomol) zwar entschieden, daß zulassungspflichtige Arzneimittel ohne Zulassung nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden dürfen: Die Krankenkasse ist zwar nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 iVm § 31 Abs. 1 SGB V zur Versorgung ihrer Versicherten mit den für die Krankenbehandlung notwendigen Arzneimitteln verpflichtet.

    An der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einer Arzneitherapie fehlt es, wenn das verwendete Medikament nach den Vorschriften des Arzneimittelrechts der Zulassung bedarf und die Zulassung nicht erteilt worden ist (BSG vom 23. Juli 1998, BSGE 82, 233, 235 f - Jomol).

    Im Urteil vom 23. Juli 1998 (BSGE 82, 233, 236 - Jomol - vgl BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschluß vom 5. März 1997 - 1 BvR 1068/96 = MedR 1997, 318) hat der 1. Senat jedoch entschieden, daß auch für diese Konstellation nichts anderes gelten kann.

  • BSG, 08.03.1995 - 1 RK 8/94

    Verordnungsfähigkeit - zulassungspflichtiges Arzneimittel (hier: Edelfosin) -

    Auszug aus BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R
    Dieser hat mit Urteilen vom 8. Juni 1993 (BSGE 72, 252 - Goldnerz-Aufbaucreme), vom 8. März 1995 (SozR 3-2500 § 31 Nr. 3 - Edelfosin) sowie vom 23. Juli 1998 (BSGE 82, 233 - Jomol) zwar entschieden, daß zulassungspflichtige Arzneimittel ohne Zulassung nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden dürfen: Die Krankenkasse ist zwar nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 iVm § 31 Abs. 1 SGB V zur Versorgung ihrer Versicherten mit den für die Krankenbehandlung notwendigen Arzneimitteln verpflichtet.

    Auf diese Frage ist der 1. Senat zunächst nicht eingegangen (s BSG vom 8. März 1995, SozR 3-2500 § 31 Nr. 3, S 11 - Edelfosin - zum Hinweis des damaligen Klägers auf das "Aciclovir"-Urteil des OLG Köln), später hat er sie jedoch zumindest konkludent bejaht: Im "Remedacen"-Urteil vom 5. Juli 1995 (BSGE 76, 194, 196) geht der 1. Senat davon aus, daß die beklagte Krankenkasse nicht zur Kostenerstattung verpflichtet wäre, wenn das Präparat zu den nicht verkehrsfähigen oder nicht verschreibungsfähigen Arzneimitteln gehörte (Hinweis auf die Urteile "Goldnerz-Aufbaucreme" und "Edelfosin").

    Der 1. Senat des BSG hatte zunächst die Verordnungsfähigkeit eines Arzneimittels im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung für Fälle verneint, in denen dem in Rede stehenden Präparat die nach dem AMG erforderliche Zulassung zum Verkehr von der zuständigen Bundesoberbehörde (früher: Bundesgesundheitsamt; jetzt: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) ausdrücklich versagt worden war (Urteile vom 8. Juni 1993, BSGE 72, 252 - Goldnerz-Aufbaucreme: Zulassungsantrag bestandskräftig abgelehnt - und vom 8. März 1995, SozR 3-2500 § 31 Nr. 3 - Edelfosin: Ablehnung der Zulassung vor dem Verwaltungsgericht angefochten - die Verfassungsbeschwerde gegen das letztgenannte Urteil hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen: Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 5. März 1997 - 1 BvR 1071/95 = Breith 1997, 764).

  • BSG, 08.06.1993 - 1 RK 21/91

    Therapiemöglichkeit - Arzneimittel - Zulassung

    Auszug aus BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R
    Dieser hat mit Urteilen vom 8. Juni 1993 (BSGE 72, 252 - Goldnerz-Aufbaucreme), vom 8. März 1995 (SozR 3-2500 § 31 Nr. 3 - Edelfosin) sowie vom 23. Juli 1998 (BSGE 82, 233 - Jomol) zwar entschieden, daß zulassungspflichtige Arzneimittel ohne Zulassung nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden dürfen: Die Krankenkasse ist zwar nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 iVm § 31 Abs. 1 SGB V zur Versorgung ihrer Versicherten mit den für die Krankenbehandlung notwendigen Arzneimitteln verpflichtet.

    Der 1. Senat des BSG hatte zunächst die Verordnungsfähigkeit eines Arzneimittels im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung für Fälle verneint, in denen dem in Rede stehenden Präparat die nach dem AMG erforderliche Zulassung zum Verkehr von der zuständigen Bundesoberbehörde (früher: Bundesgesundheitsamt; jetzt: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) ausdrücklich versagt worden war (Urteile vom 8. Juni 1993, BSGE 72, 252 - Goldnerz-Aufbaucreme: Zulassungsantrag bestandskräftig abgelehnt - und vom 8. März 1995, SozR 3-2500 § 31 Nr. 3 - Edelfosin: Ablehnung der Zulassung vor dem Verwaltungsgericht angefochten - die Verfassungsbeschwerde gegen das letztgenannte Urteil hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen: Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 5. März 1997 - 1 BvR 1071/95 = Breith 1997, 764).

    Bereits die nicht behebbare Unvollständigkeit der Unterlagen führt dazu, daß die Zulassung versagt werden muß, weil dann die ua in § 25 Abs. 2 Satz 1 Nrn 3, 4 und 5 AMG normierten Anforderungen an die Qualität, die therapeutische Wirksamkeit und die Unbedenklichkeit des Präparats nicht geprüft werden und damit nicht als gesichert gelten können (BSG vom 8. Juni 1993, BSGE 72, 252, 259 - Goldnerz-Aufbaucreme).

  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 62/94

    Rechtmäßigkeit der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

    Auszug aus BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R
    Den vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen erstellten Richtlinien kommt vielmehr, wie der 1. und der 6. Senat des BSG im Ergebnis übereinstimmend entschieden haben, Normqualität in dem Sinne zu, daß sie nicht nur innerhalb des Leistungserbringer-, sondern auch innerhalb des Leistungsrechts zu beachten sind (BSG, 1. Senat, vom 16. September 1997, SozR 3-2500 § 92 Nr. 7; BSG, 6. Senat, vom 20. März 1996, BSGE 78, 70, beide zu den nach § 98 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V ergangenen Richtlinien über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ; s ferner BSG vom 18. März 1998, BSGE 82, 41, 47 f zu den Bedarfsplanungs-Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB V).

    Es sei darauf hingewiesen, daß die Regelungen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 iVm § 135 Abs. 1 SGB V dem Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen für die NUB-RL von vornherein einen weiteren Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum (BSG, 1. Senat, vom 16. September 1997, BSGE 81, 73, 85) einräumen als die oben zitierten Vorschriften zu den AMRL (s dazu BSG, 6. Senat, vom 20. März 1996, BSGE 78, 70, 76 f).

  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 32/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

    Auszug aus BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R
    Den vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen erstellten Richtlinien kommt vielmehr, wie der 1. und der 6. Senat des BSG im Ergebnis übereinstimmend entschieden haben, Normqualität in dem Sinne zu, daß sie nicht nur innerhalb des Leistungserbringer-, sondern auch innerhalb des Leistungsrechts zu beachten sind (BSG, 1. Senat, vom 16. September 1997, SozR 3-2500 § 92 Nr. 7; BSG, 6. Senat, vom 20. März 1996, BSGE 78, 70, beide zu den nach § 98 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V ergangenen Richtlinien über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ; s ferner BSG vom 18. März 1998, BSGE 82, 41, 47 f zu den Bedarfsplanungs-Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB V).

    Es sei darauf hingewiesen, daß die Regelungen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 iVm § 135 Abs. 1 SGB V dem Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen für die NUB-RL von vornherein einen weiteren Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum (BSG, 1. Senat, vom 16. September 1997, BSGE 81, 73, 85) einräumen als die oben zitierten Vorschriften zu den AMRL (s dazu BSG, 6. Senat, vom 20. März 1996, BSGE 78, 70, 76 f).

  • BSG, 20.10.1972 - 3 RK 93/71

    Ersatz der vollen Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung

    Auszug aus BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist unter Krankheit ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand zu verstehen, der ärztlicher Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (vgl BSG vom 13. Februar 1975, BSGE 39, 167, 168 mwN - schwangerschaftsverhütende Mittel bei medizinischer Indikation - BSG vom 20. Oktober 1972, BSGE 35, 10, 12 - Kiefer- oder Zahnstellungsanomalie - BSG vom 28. April 1967, BSGE 26, 240, 242 f - Einengung der Zeugungsfähigkeit; entsprechend auch die Begründung zu § 27 SGB V im Entwurf zum Gesundheits-Reformgesetz , BT-Drucks 11/2237, S 170).

    Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn ein regelwidriger Körperzustand mit ärztlicher Hilfe und Aussicht auf Erfolg behoben, mindestens aber gebessert oder vor Verschlimmerung bewahrt werden kann oder wenn ärztliche Behandlung erforderlich ist, um Schmerzen oder sonstige Beschwerden zu lindern (BSG vom 20. Oktober 1972, BSGE 35, 10, 12 mwN - Kiefer- oder Zahnstellungsanomalie).

  • BSG, 18.11.1969 - 3 RK 24/68
    Auszug aus BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R
    Beim Einsatz der SKAT wird schließlich auch der Forderung Rechnung getragen, daß eine Krankheit mit der Folge der Leistungspflicht der Krankenkasse erst dann bestehen kann, wenn die körperlichen oder geistigen Funktionen über eine bestimmte Bandbreite individueller Verschiedenheit hinaus in einem so beträchtlichen Maße eingeschränkt sind, daß ihre Wiederherstellung der Mithilfe des Arztes bedarf (BSG vom 10. Juli 1979, BSGE 48, 258, 265 sowie BSG vom 18. November 1969 - 3 RK 24/68 - = DOK 1970, 173).
  • BGH, 09.07.1998 - IX ZR 272/96

    Geltendmachung einer verjährten Forderung gegen den Bürgen; Präklusion von

    Auszug aus BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R
    Die hierdurch möglicherweise entstandene neue Sachlage ist im Revisionsverfahren unbeachtlich (s § 163 SGG; allg vgl BGH vom 9. Juli 1998, BGHZ 139, 214, 220 ff).
  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 37/96 R

    Zulassungsanspruch - Vertragsarzt - Überversorgung - Bedarfsplanung -

  • LG Hamburg, 31.03.1999 - 315 O 143/99
  • OLG Köln, 30.05.1990 - 27 U 169/89

    Unerlaubte Handlung; Unterlassen; Unterlassen der Verabreichung von Medikamenten;

  • BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1068/96

    Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Kostenerstattung für ein nicht

  • BSG, 26.06.1985 - 12 RK 23/84
  • OVG Hamburg, 02.03.1990 - Bf IV 43/89

    Zuspätkommen zur mündlichen Verhandlung; Sozialhilfe; Kondombedarf;

  • BSG, 08.04.1992 - 10 RAr 12/91

    Konkursausfallgeld - Kreditierung - Vorfinanzierung - Sicherung durch Abtretung

  • BSG, 18.10.1995 - 6 RKa 3/93

    Wirtschaftlichkeitsgebot bei der Verordnung eines codeinhaltigen Präparates zur

  • BGH, 05.12.1995 - X ZR 26/92

    Voraussetzungen einer Zwangslizenz an einem Arzneimittelwirkstoff

  • BSG, 12.11.1985 - 3 RK 48/83

    Zustand der Unfruchtbarkeit - Bewußte Herbeiführung - MedizinischeIndikation -

  • BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1071/95

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Ablehnung der Kostenerstattung durch die

  • BSG, 18.11.1980 - 12 RK 59/79

    Vertrauensschutz - Abführen von Arbeitnehmerbezügen - Rückwirkende Anwendung

  • BSG, 09.12.1997 - 1 RK 23/95

    Mehraufwendungen für Diät- oder Krankenkost

  • BSG, 10.07.1979 - 3 RK 21/78

    Psychologische Untersuchung - Heilmittel

  • BSG, 28.02.1980 - 8a RK 13/79

    Entwicklung von Ermessensleistungen zu Pflichtleistungen

  • BSG, 28.04.1967 - 3 RK 12/65
  • BSG, 12.10.1988 - 8 RK 28/87

    Identität von Krankheiten - Einheitliches Krankengeschehen - Degenerative

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.1996 - L 2 Kn 36/95

    Kostenübernahme; Injektion; Arzneimittel; Krankenversicherung; Dysfunktion;

  • BSG, 13.02.1975 - 3 RK 68/73

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für empfängnisverhütende Mittel ; Leistungen

  • BSG, 19.03.2002 - B 1 KR 37/00 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - Zulassung - Vorgreiflichkeit -

    Demgegenüber hat der 8. Senat im Urteil vom 30. September 1999 (BSGE 85, 36, 50 f = SozR 3-2500 § 27 Nr. 11 S 51 ff - SKAT) auf die Bedeutung der arzneimittelrechtlichen Zulassung für die Einhaltung der im SGB V geforderten Qualitätsstandards verwiesen und gefordert, dass die Leistungspflicht der Krankenkasse auf die zugelassenen Anwendungsgebiete beschränkt bleiben müsse.

    Auch lässt sich, wie der 8. Senat in dem zitierten Urteil vom 30. September 1999 (BSGE 85, 36, 53 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 11 S 54) näher ausgeführt hat, nicht ausschließen, dass das Mittel bei einem Gebrauch außerhalb des zugelassenen Anwendungsbereichs schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AMG).

  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 19/07 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankenbehandlung wegen Entstellung -

    Krankheit im Sinne dieser Norm ist ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf oder den Betroffenen arbeitsunfähig macht (stRspr, vgl zB BSGE 93, 252 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 3, jeweils RdNr 4; BSGE 85, 36, 38 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 11 S 38; BSGE 72, 96, 98 = SozR 3-2200 § 182 Nr. 14 S 64 jeweils mwN; zum Verhältnis zu den Ansprüchen aus dem SGB IX vgl BSG, Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 36/06 R - RdNr 18 f, Adaptionsmaßnahme, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 22.04.2015 - B 3 KR 3/14 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Anspruch eines Mannes auf Perücke bei

    aa) Unter einer Krankheit iS des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird allgemein ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand verstanden, der ärztlicher Heilbehandlung bedarf oder - zugleich oder allein - den Betroffenen arbeitsunfähig macht (BSGE 100, 119 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 14, RdNr 10; BSGE 93, 252 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 3, RdNr 4; BSGE 85, 36, 38 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 11 S 38; BSGE 72, 96, 98 = SozR 3-2200 § 182 Nr. 14 S 64; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 20 RdNr 10; stRspr) .
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