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   BSG, 18.03.2014 - B 8 SF 2/13 R   

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BSG, 18.03.2014 - B 8 SF 2/13 R (https://dejure.org/2014,8262)
BSG, Entscheidung vom 18.03.2014 - B 8 SF 2/13 R (https://dejure.org/2014,8262)
BSG, Entscheidung vom 18. März 2014 - B 8 SF 2/13 R (https://dejure.org/2014,8262)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 202 S 1 SGG, § 17a Abs 2 S 1 GVG, § 17a Abs 4 S 3 GVG, § 17a Abs 4 S 4 GVG, § 51 Abs 1 Nr 6a SGG
    Sozialgerichtliches Verfahren - Verweisungsbeschluss - Klage eines Sozialhilfeträgers gegen einen Einrichtungsträger auf Erstattung überzahlter Leistungen - Unzulässigkeit des Sozialrechtswegs - keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit - Sozialhilfe - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit des Rechtswegs im sozialgerichtlichen Verfahren; Klageverfahren eines Sozialhilfeträgers gegen einen Einrichtungsträger auf Erstattung überzahlter Leistungen

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verweisungsbeschluss - Klage eines Sozialhilfeträgers gegen einen Einrichtungsträger auf Erstattung überzahlter Leistungen - Unzulässigkeit des Sozialrechtswegs - keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit - Sozialhilfe - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit des Rechtswegs im sozialgerichtlichen Verfahren; Klageverfahren eines Sozialhilfeträgers gegen einen Einrichtungsträger auf Erstattung überzahlter Leistungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 69/02 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Kündigung aufgrund strafbaren Verhaltens

    Auszug aus BSG, 18.03.2014 - B 8 SF 2/13 R
    Darauf, ob die Zivilgerichte mit dem Konstrukt "Gewährleistungsverantwortungsmodell" vertraut sind, kommt es für die Rechtswegbestimmung nicht an; wie in anderen Verfahren haben ggf auch die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei ihrer Entscheidung Vorfragen zu klären, die möglicherweise nicht in ihre originäre Zuständigkeit fallen (so zB der Bundesgerichtshof - sogar entgegen der von ihm selbst zitierten Rspr des BSG - beim Streit um die Maklervergütung beim Vermittlungsgutschein nach § 421g Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - in der bis 31.3.2012 geltenden Fassung, vgl Urteil vom 18.3.2010 - III ZR 254/09; vgl auch das BSG bei der Prüfung des Eintritts einer Sperrzeit wegen einer privaten Trunkenheitsfahrt eines Berufskraftfahrers zu Vorfragen aus dem Gebiet des Arbeitsrechts, BSGE 91, 18 ff = SozR 4-4300 § 144 Nr. 2) .
  • BAG, 25.09.2013 - 10 AZR 454/12

    Hemmung der Verjährung

    Auszug aus BSG, 18.03.2014 - B 8 SF 2/13 R
    Die Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG setzt indes einen einheitlichen Streitgegenstand voraus, der sich nicht nur aus dem Klageantrag, sondern auch dem vorgetragenen Klagegrund ergibt (BGH, Beschluss vom 27.11.2013 - III ZB 59/13 - RdNr 16 mwN; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.9.2013 - 10 AZR 454/12 - RdNr 17) .
  • BGH, 18.03.2010 - III ZR 254/09

    Private Arbeitsvermittlung: Wirksamkeit einer formularmäßigen Vereinbarung über

    Auszug aus BSG, 18.03.2014 - B 8 SF 2/13 R
    Darauf, ob die Zivilgerichte mit dem Konstrukt "Gewährleistungsverantwortungsmodell" vertraut sind, kommt es für die Rechtswegbestimmung nicht an; wie in anderen Verfahren haben ggf auch die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei ihrer Entscheidung Vorfragen zu klären, die möglicherweise nicht in ihre originäre Zuständigkeit fallen (so zB der Bundesgerichtshof - sogar entgegen der von ihm selbst zitierten Rspr des BSG - beim Streit um die Maklervergütung beim Vermittlungsgutschein nach § 421g Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - in der bis 31.3.2012 geltenden Fassung, vgl Urteil vom 18.3.2010 - III ZR 254/09; vgl auch das BSG bei der Prüfung des Eintritts einer Sperrzeit wegen einer privaten Trunkenheitsfahrt eines Berufskraftfahrers zu Vorfragen aus dem Gebiet des Arbeitsrechts, BSGE 91, 18 ff = SozR 4-4300 § 144 Nr. 2) .
  • BVerwG, 19.05.1994 - 5 C 33.91

    Rechtsweg - Mietübernahmeerklärung - Sozialhilfe - Zahlungsanspruch -

    Auszug aus BSG, 18.03.2014 - B 8 SF 2/13 R
    Der Leistungserbringer besitzt mithin grundsätzlich keinen eigenen öffentlich-rechtlichen Honoraranspruch (BSG aaO; aA Ladage, SGb 2013, 553 ff) , der allenfalls in einem gesondert abgegebenen abstrakten Schuldanerkenntnis gesehen werden könnte (abgelehnt: BVerwGE 126, 295, 303; 96, 71, 77).
  • LSG Bayern, 26.11.2012 - L 18 SO 173/12

    Gegen einen Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs 2 Satz 1 GVG ist die Beschwerde

    Auszug aus BSG, 18.03.2014 - B 8 SF 2/13 R
    Der Schuldbeitritt löst zwar einen unmittelbaren Zahlungsanspruch der Einrichtung gegenüber dem Sozialhilfeträger aus; er kann jedoch naturgemäß nichts an der Rechtsnatur der zugrundeliegenden Schuld, die aus dem zwischen K und der Beklagten geschlossenen privatrechtlichen Heimvertrag resultiert, ändern; der Schuldbeitritt teilt vielmehr notwendigerweise die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers (so auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 26.11.2012 - L 18 SO 173/12 B - mwN; aA LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.4.2013 - L 23 SO 272/12 B - und vom 21.3.2013 - L 23 SO 247/12 B; zweifelnd LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.9.2013 - L 20 SO 394/12 - RdNr 56) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2013 - L 23 SO 247/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - zulässiger Rechtsweg - Klage eines ambulanten

    Auszug aus BSG, 18.03.2014 - B 8 SF 2/13 R
    Der Schuldbeitritt löst zwar einen unmittelbaren Zahlungsanspruch der Einrichtung gegenüber dem Sozialhilfeträger aus; er kann jedoch naturgemäß nichts an der Rechtsnatur der zugrundeliegenden Schuld, die aus dem zwischen K und der Beklagten geschlossenen privatrechtlichen Heimvertrag resultiert, ändern; der Schuldbeitritt teilt vielmehr notwendigerweise die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers (so auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 26.11.2012 - L 18 SO 173/12 B - mwN; aA LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.4.2013 - L 23 SO 272/12 B - und vom 21.3.2013 - L 23 SO 247/12 B; zweifelnd LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.9.2013 - L 20 SO 394/12 - RdNr 56) .
  • BGH, 27.11.2013 - III ZB 59/13

    Rechtswegeröffnung: Verweigerung der Einsicht in BAFin-Akten und des

    Auszug aus BSG, 18.03.2014 - B 8 SF 2/13 R
    Die Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG setzt indes einen einheitlichen Streitgegenstand voraus, der sich nicht nur aus dem Klageantrag, sondern auch dem vorgetragenen Klagegrund ergibt (BGH, Beschluss vom 27.11.2013 - III ZB 59/13 - RdNr 16 mwN; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.9.2013 - 10 AZR 454/12 - RdNr 17) .
  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus BSG, 18.03.2014 - B 8 SF 2/13 R
    Zu Unrecht hat das LSG auf die Beschwerde des Klägers den Beschluss des SG gänzlich aufgehoben; denn vorliegend handelt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG), sondern um eine zivilrechtliche Streitigkeit (§ 13 GVG) auf Rückzahlung überzahlter Vergütungen im Rahmen eines sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses (grundlegend zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis BSGE 102, 1 ff RdNr 15 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9; aus der Literatur vgl nur: Pattar, Sozialrecht aktuell 2012, 85 ff; Frings, Sozialrecht aktuell 2012, 137 ff; Müller-Fehling, Sozialrecht aktuell 2012, 133 ff; Dillmann, Sozialrecht aktuell 2012, 181 ff).
  • BVerwG, 04.08.2006 - 5 C 13.05

    Sozialhilfeleistungen zur Pflege in einer Einrichtung aufgrund Vereinbarungen;

    Auszug aus BSG, 18.03.2014 - B 8 SF 2/13 R
    Der Leistungserbringer besitzt mithin grundsätzlich keinen eigenen öffentlich-rechtlichen Honoraranspruch (BSG aaO; aA Ladage, SGb 2013, 553 ff) , der allenfalls in einem gesondert abgegebenen abstrakten Schuldanerkenntnis gesehen werden könnte (abgelehnt: BVerwGE 126, 295, 303; 96, 71, 77).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2013 - L 20 SO 394/12

    Sozialamt muss auch nach dem Tod offene Pflege-Rechnungen bezahlen

    Auszug aus BSG, 18.03.2014 - B 8 SF 2/13 R
    Der Schuldbeitritt löst zwar einen unmittelbaren Zahlungsanspruch der Einrichtung gegenüber dem Sozialhilfeträger aus; er kann jedoch naturgemäß nichts an der Rechtsnatur der zugrundeliegenden Schuld, die aus dem zwischen K und der Beklagten geschlossenen privatrechtlichen Heimvertrag resultiert, ändern; der Schuldbeitritt teilt vielmehr notwendigerweise die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers (so auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 26.11.2012 - L 18 SO 173/12 B - mwN; aA LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.4.2013 - L 23 SO 272/12 B - und vom 21.3.2013 - L 23 SO 247/12 B; zweifelnd LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.9.2013 - L 20 SO 394/12 - RdNr 56) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.04.2013 - L 23 SO 272/12

    Sozialgerichtliches Verfahren: Rechtswegzuständigkeit beim Streit um die

  • BSG, 01.08.2002 - B 3 SF 1/02 R

    Klage eines Pflegedienstes gegen einen Sozialhilfeträger, Rechtsweg,

  • BSG, 06.09.2007 - B 3 SF 1/07 R

    Rechtsweg für Klage der Krankenkasse gegen Apotheker wegen Abrechnungsbetrug -

  • BGH, 07.05.2015 - III ZR 304/14

    Kostenübernahmebescheid des Sozialhilfeträgers bezüglich der dem

    Rechtlich geschieht dies - bei fortbestehender Verpflichtung des Hilfeempfängers aus dem im Erfüllungsverhältnis geschlossenen privatrechtlichen Vertrag - in Form eines Schuldbeitritts des Sozialhilfeträgers (kumulative Schuldübernahme) durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung (BSGE 102, 1 Rn. 22 ff; BSG, Beschluss vom 18. März 2014 - B 8 SF 2/13 R, BeckRS 2014, 68095 Rn. 7; siehe auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 26. November 2012 - L 18 SO 173/12 B, BeckRS 2013, 68424 = juris Rn. 15 ff).

    Die Schuld, der beigetreten wird, kann rechtlich für den Beitretenden nicht zu einer öffentlich-rechtlichen mutieren, während sie bei dem bisherigen Alleinschuldner eine privatrechtliche bleibt (BSG, Beschluss vom 18. März 2014 aaO Rn. 8; Bayerisches LSG aaO Rn. 18).

    Bei der Beurteilung der zivilrechtlichen Verpflichtung des Sozialhilfeträgers muss allerdings stets in den Blick genommen werden, dass die zwischen dem Leistungserbringer und dem Sozialhilfeträger im Leistungsverschaffungsverhältnis bestehenden (Rahmen-)Vereinbarungen die zivilrechtlichen Pflichten in dem Sinne "sozialrechtlich überlagern" können, dass sie diese modifizieren (BSG, Beschluss vom 18. März 2014 aaO Rn. 9; Jaritz/Eicher aaO § 75 SGB XII Rn. 34, 51 ff).

  • BGH, 31.03.2016 - III ZR 267/15

    Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers zur Zahlungsverpflichtung des

    Dementsprechend handelt es sich bei dem Bewilligungsbescheid um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung (zugunsten des Leistungserbringers) nach § 31 SGB X (Senatsurteil vom 7. Mai 2015 aaO Rn. 24; s. auch BSGE 102, 1 Rn. 22 ff; BSG, BeckRS 2014, 68095 Rn. 7 und NVwZ 2015, 501 Rn. 14; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Februar 2011 - L 1 SO 33/09, BeckRS 2011, 69866 = juris Rn. 26; Bayerisches LSG, Beschluss vom 26. November 2012 - L 18 SO 173/12 B, BeckRS 2013, 68424 = juris Rn. 15 ff; Jaritz/Eicher aaO Rn. 42, 46).
  • LSG Bayern, 04.02.2016 - L 18 SO 89/14

    Regress - Sozialhilfeträgers Leistungsvereinbarung §§ 75, 76 SGB XII

    Bei den zwischen den Beteiligten geschlossenen Leistungs-, Vergütungs- und Zusatzvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 i. V. m. § 76 SGB XII handelt es sich um sog. Normverträge (zur Rechtsnatur der Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII siehe u. a. BSG v. 18.03.2014 - B 8 SF 2/13 R, juris; v. 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R, juris; v. 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R, juris m. w. N.).

    Diese zwischen den Beteiligten - im Gleichordnungsverhältnis (vgl. u. a. Neumann in Hauck/Noftz, SGB, 11/15, § 75 SGB XII Rn. 19) - geschlossenen Normverträge modifizieren lediglich die zivilrechtlichen Pflichten aus zwischen Leistungsempfängern des Klägers und der Beklagten geschlossenen Verträge (zu dieser rechtlichen Wirkung der Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII vgl. u. a. BSG v. 18.03.2014 - B 8 SF 2/13 R).

    Vor der Kostenübernahme durch Bewilligungsbescheid besitzt die Einrichtung keinen Vergütungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger (BSG v. 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R, juris; vgl. auch BSG v. 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R, juris; v. 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R, juris; v. 18.03.2014 - B 8 SF 2/13 R, juris; siehe dazu auch BGH v. 07.05.2015 - III ZR 304/14, juris), insbesondere nicht aus einer mit dem Sozialhilfeträger geschlossenen Vergütungsvereinbarung.

    Dieses ist dann ohnehin - also ohne Inanspruchnahme des § 61 S. 2 SGB X - nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen (vgl. u. a. BSG v. 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R, juris; v. 18.03.2014 - B 8 SF 2/13 R, juris).

    Für eine Klage im Zusammenhang mit diesen Verträgen wäre der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ohnedies nicht gegeben (vgl. BSG, Beschluss v. 30.09.2014 - B 8 SF 1/14 R, juris; BSG Beschluss v. 18.03.2014 - B 8 SF 2/13 R, juris).

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