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   BSG, 27.07.2021 - B 8 SO 10/19 R   

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BSG, 27.07.2021 - B 8 SO 10/19 R (https://dejure.org/2021,46227)
BSG, Entscheidung vom 27.07.2021 - B 8 SO 10/19 R (https://dejure.org/2021,46227)
BSG, Entscheidung vom 27. Juli 2021 - B 8 SO 10/19 R (https://dejure.org/2021,46227)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 88 Abs 1 S 1 SGG, § 11 Abs 1 SGB 10, § 44 Abs 1 S 1 SGB 12, § 27 SGB 12, §§ 27 ff SGB 12
    Sozialgerichtliches Verfahren - Untätigkeitsklage - Nichtbescheidung eines Antrags auf Vornahme eines Verwaltungsakts - Handlungsunfähigkeit des Antragstellers - Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - wirksame Antragstellung - Kenntnisgrundsatz ...

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Untätigkeitsklage - Nichtbescheidung eines Antrags auf Vornahme eines Verwaltungsakts - Handlungsunfähigkeit des Antragstellers - Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - wirksame Antragstellung - Kenntnisgrundsatz ...

  • datenbank.nwb.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Untätigkeitsklage - Nichtbescheidung eines Antrags auf Vornahme eines Verwaltungsakts - Handlungsunfähigkeit des Antragstellers - Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - wirksame Antragstellung - Kenntnisgrundsatz ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 05.09.2019 - B 8 SO 20/18 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Rücknahme des Leistungsantrags

    Auszug aus BSG, 27.07.2021 - B 8 SO 10/19 R
    Danach setzt die Sozialhilfe (erst) ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen (ausführlich zuletzt BSG vom 5.9.2019 - B 8 SO 20/18 R - SozR 4-3500 § 18 Nr. 5 RdNr 12 mwN) .

    Eine Rücknahme müsste ausdrücklich und unmissverständlich erklärt worden sein, damit sie trotz Kenntnis von der Notlage einer Pflicht des Trägers der Sozialhilfe zur Entscheidung entgegensteht (im Einzelnen BSG vom 5.9.2019 - B 8 SO 20/18 R - SozR 4-3500 § 18 Nr. 5 RdNr 14 f) ; eine solche Erklärung liegt hier aber gerade nicht vor.

  • BSG, 14.11.2013 - B 9 SB 84/12 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus BSG, 27.07.2021 - B 8 SO 10/19 R
    Es obliegt bei einem prozessunfähigen und nicht durch einen Betreuer anderweitig vertretenen Kläger dann dem besonderen Vertreter im Einzelfall zu entscheiden, ob die Führung der Untätigkeitsklage den Interessen und dem Wohl des prozessunfähigen Vertretenen entspricht, und deshalb die Prozessführung zu genehmigen (zu diesem Maßstab BSG vom 14.11.2013 - B 9 SB 84/12 B - SozR 4-1500 § 72 Nr. 3 RdNr 8 ff) .
  • BSG, 27.08.1998 - B 10 KR 5/97 R

    Freiwillige Krankenversicherung - Beitritt - Gestaltungsrecht - Ende - Tod -

    Auszug aus BSG, 27.07.2021 - B 8 SO 10/19 R
    Kommt eine Behörde abschließend zu dem Schluss, dass nach Aufhebung einer Betreuung Handlungsunfähigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB X vorliegt, muss sie unverzüglich ein Ersuchen an das Betreuungsgericht stellen, einen geeigneten Vertreter zu bestellen (vgl § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X) , sofern dies im wohlverstandenen Interesse des Beteiligten liegt (zu diesem Maßstab bereits BSG vom 27.8.1998 - B 10 KR 5/97 R - BSGE 82, 283, 288 = SozR 3-5420 § 24 Nr. 1 S 6 f).
  • BSG, 26.08.1994 - 13 RJ 17/94

    Sozialgerichtsverfahren - Mitwirkungspflichten - Untätigkeitsklage -

    Auszug aus BSG, 27.07.2021 - B 8 SO 10/19 R
    Läuft die Wartefrist von sechs Monaten für eine Untätigkeitsklage - wie hier - während des gerichtlichen Verfahrens ab, wird der zuvor bestehende Mangel geheilt und die Klage wird zulässig (BSG vom 26.8.1994 - 13 RJ 17/94 - BSGE 75, 56 = SozR 3-1500 § 88 Nr. 2; anders Hintz in BeckOK Sozialrecht, Stand Dezember 2020, § 88 SGG RdNr 4) .
  • BGH, 23.01.2019 - XII ZB 397/18

    Betreuungssache: Voraussetzung eines Betreuungsbedarfs für einen bestimmten

    Auszug aus BSG, 27.07.2021 - B 8 SO 10/19 R
    In einem Fall, in dem die Behörde nicht positive Kenntnis davon hat, dass der existenznotwendige Lebensunterhalt anderweitig gesichert ist, erscheint es gegenüber den sich für den Betroffenen aus der Krankheit oder Behinderung ergebenden Nachteilen unverhältnismäßig, von der Stellung eines Ersuchens nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X abzusehen (zum entsprechenden Maßstab im Betreuungsrecht vgl Bundesgerichtshof vom 27.9.2017 - XII ZB 330/17 - FamRZ 2018, 54 RdNr 13 f; BGH vom 23.1.2019 - XII ZB 397/18 - NJW 2019, 1153 RdNr 16) .
  • BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 11.94

    Sozialhilfe - Deutsche im Ausland - Gewöhnlicher Aufenthalt - Untätigkeitsklage -

    Auszug aus BSG, 27.07.2021 - B 8 SO 10/19 R
    Eine Untätigkeitsklage ist dabei auch bei antragsunabhängigen Leistungen, um die es sich bei Leistungen der Sozialhilfe im Grundsatz handelt (vgl § 18 SGB XII) , nur zulässig, wenn zuvor die Vornahme des Verwaltungsakts bei der Behörde beantragt worden ist (Bundesverwaltungsgericht vom 31.8.1995 - 5 C 11.94 - BVerwGE 99, 158) .
  • BGH, 27.09.2017 - XII ZB 330/17

    Betreuungssache: Voraussetzung eines Betreuungsbedarfs für einen bestimmten

    Auszug aus BSG, 27.07.2021 - B 8 SO 10/19 R
    In einem Fall, in dem die Behörde nicht positive Kenntnis davon hat, dass der existenznotwendige Lebensunterhalt anderweitig gesichert ist, erscheint es gegenüber den sich für den Betroffenen aus der Krankheit oder Behinderung ergebenden Nachteilen unverhältnismäßig, von der Stellung eines Ersuchens nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X abzusehen (zum entsprechenden Maßstab im Betreuungsrecht vgl Bundesgerichtshof vom 27.9.2017 - XII ZB 330/17 - FamRZ 2018, 54 RdNr 13 f; BGH vom 23.1.2019 - XII ZB 397/18 - NJW 2019, 1153 RdNr 16) .
  • BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 57/94

    Anhörung bei der Feststellung der Prozeßunfähigkeit eines Verfahrensbeteiligten,

    Auszug aus BSG, 27.07.2021 - B 8 SO 10/19 R
    Da auch der besondere Vertreter von der Beklagten nicht in das laufende Verwaltungsverfahren eingebunden worden ist, kann offenbleiben, inwieweit sich dessen Vertretungsbefugnis für das Gerichtsverfahren vorliegend auch auf die Handlungsfähigkeit im Verwaltungsverfahren ausgewirkt hat (dazu nur BSG vom 29.6.1995 - 11 RAr 57/94 - BSGE 76, 178, 181 = SozR 3-4100 § 58 Nr. 7 S 30) .
  • BSG, 11.11.2003 - B 2 U 36/02 R

    Untätigkeitsklage - Zuständigkeit - Leistungsträger

    Auszug aus BSG, 27.07.2021 - B 8 SO 10/19 R
    Da Gegenstand der Klage nur die Bescheidung des Antrags ist, nicht aber der materielle (Leistungs-)Anspruch (stRspr; vgl nur Bundessozialgericht vom 16.10.2014 - B 13 R 282/14 B - RdNr 6; zu den teilweise abweichenden Auffassungen in der Literatur nur Hübschmann in beck-online.Grosskomm zum SGG, Stand Januar 2021, § 131 RdNr 80 ff mwN) , kommt es nicht darauf an, ob der Antrag auch Erfolg haben kann (vgl BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 36/02 R - SozR 4-1500 § 88 Nr. 1 RdNr 16 mwN) .
  • BSG, 16.10.2014 - B 13 R 282/14 B

    Gegenstand einer Untätigkeitsklage nach § 88 Abs 1 SGG

    Auszug aus BSG, 27.07.2021 - B 8 SO 10/19 R
    Da Gegenstand der Klage nur die Bescheidung des Antrags ist, nicht aber der materielle (Leistungs-)Anspruch (stRspr; vgl nur Bundessozialgericht vom 16.10.2014 - B 13 R 282/14 B - RdNr 6; zu den teilweise abweichenden Auffassungen in der Literatur nur Hübschmann in beck-online.Grosskomm zum SGG, Stand Januar 2021, § 131 RdNr 80 ff mwN) , kommt es nicht darauf an, ob der Antrag auch Erfolg haben kann (vgl BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 36/02 R - SozR 4-1500 § 88 Nr. 1 RdNr 16 mwN) .
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R

    Sozialhilfe - Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung bzw

  • BSG, 06.10.2022 - B 8 SO 2/21 R

    Kostenübernahme einer Krankenhausbehandlung gemäß dem SGB XII Nothelferansprüche

    Für die nach § 18 Abs. 1 SGB XII für das Einsetzen der Sozialhilfe erforderliche Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe von der Notlage nach Sinn und Zweck des § 18 SGB XII genügt es jedenfalls, wenn eine entsprechende schriftliche Mitteilung ggf auch von einem Dritten vorliegt, die den Träger in die Lage versetzt, Leistungen der Sozialhilfe (ggf nach Prüfung oder weiteren Ermittlungen) zu erbringen (zuletzt zum Antrag eines handlungsfähigen Leistungsberechtigten BSG vom 27.7.2021 - B 8 SO 10/19 R - SozR 4-1500 § 88 Nr. 4 RdNr 8) .
  • BSG, 06.10.2022 - B 8 SO 1/22 R

    Mehrbedarf wegen krankheitsbedingt kostenaufwändiger Ernährung Mehrbedarf für

    Anderweitig hätte der Kläger sein Ziel der Bewilligung des Mehrbedarfs ab September nicht erreichen können, da eine Gewährung zunächst die Kassation der Ablehnung aus dem bestandskräftigen Bescheid des Jobcenters vom 21.8.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.8.2017 voraussetzt (vgl zur Auslegung von Anträgen nach den §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch und nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz Bundessozialgericht vom 27.7.2021 - B 8 SO 10/19 R - SozR 4-1500 § 88 Nr. 4 RdNr 9; BSG vom 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R - SozR 4-3500 § 44 Nr. 2 RdNr 13; BSG vom 10.3.1994 - 7 RAr 38/93 - BSGE 74, 77 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 11 S 47 mwN).

    Fehlt es nur am Antrag, besteht damit unter den im Übrigen unveränderten Voraussetzungen ein Anspruch nach dem Dritten Kapitel (vgl BSG vom 27.7.2021 - B 8 SO 10/19 R - SozR 4-1500 § 88 Nr. 4 RdNr 9) .

  • BSG, 08.12.2022 - B 8 SO 11/20 R

    Übernahme der Beschaffung eines Passes als Zuschuss gemäß dem SGB XII ;

    Entsprechend hat der Kläger im Revisionsverfahren seinen Antrag klargestellt (vgl zur Auslegung von Anträgen nach den §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch und nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz Bundessozialgericht vom 27.7.2021 - B 8 SO 10/19 R - SozR 4-1500 § 88 Nr. 4 RdNr 9; BSG vom 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R - SozR 4-3500 § 44 Nr. 2 RdNr 13; BSG vom 10.3.1994 - 7 RAr 38/93 - BSGE 74, 77 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 11 S 47 mwN).
  • BSG, 08.11.2022 - B 8 SO 11/20 R
    Entsprechend hat der Kläger im Revisionsverfahren seinen Antrag klargestellt ( vgl zur Auslegung von Anträgen nach den §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch und nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz Bundessozialgericht vom 27.7.2021 - B 8 SO 10/19 R - SozR 4-1500 § 88 Nr. 4 RdNr 9; BSG vom 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R - SozR 4-3500 § 44 Nr. 2 RdNr 13; BSG vom 10.3.1994 - 7 RAr 38/93 - BSGE 74, 77 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 11 S 47 mwN ).
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   BSG, 23.03.2021 - B 8 SO 10/19 R   

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BSG, Entscheidung vom 23.03.2021 - B 8 SO 10/19 R (https://dejure.org/2021,6205)
BSG, Entscheidung vom 23. März 2021 - B 8 SO 10/19 R (https://dejure.org/2021,6205)
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Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ...

  • BSG, 29.04.2021 - B 8 SO 23/20 BH

    Kraftfahrzeughilfe als Eingliederungshilfeleistung; Verbescheidung eines Antrags;

    Es stellen sich keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit den Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage (§ 88 SGG , vgl dazu etwa BSG vom 10.3.1993 - 14b/4 REg 1/91 - BSGE 72, 118 = SozR 3-7833 § 6 Nr. 2; BSG vom 15.12.1994 - 4 RA 67/93 - BSGE 75, 262 = SozR 3-8560 § 26 Nr. 2, juris RdNr 23) ; insbesondere ist auch bei antragsunabhängigen Leistungen, um die es sich bei Leistungen der Sozialhilfe im Grundsatz handelt (vgl § 18 SGB XII ) , eine Untätigkeitsklage nur zulässig, wenn zuvor die Vornahme des Verwaltungsakts bei der Behörde beantragt worden ist (vgl zuletzt BSG vom 23.3.2021 - B 8 SO 10/19 R unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht vom 31.8.1995 - 5 C 11/94 - BVerwGE 99, 158 = FEVS 46, 133) .
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