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   BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 11/09 R   

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https://dejure.org/2010,12848
BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 11/09 R (https://dejure.org/2010,12848)
BSG, Entscheidung vom 13.07.2010 - B 8 SO 11/09 R (https://dejure.org/2010,12848)
BSG, Entscheidung vom 13. Juli 2010 - B 8 SO 11/09 R (https://dejure.org/2010,12848)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruchsübergang gem § 19 Abs 6 SGB XII nach dem Tode des Berechtigten auf einen ambulanten Pflegedienst - Widerspruchs- bzw Vorverfahren - Untätigkeitsklage

  • openjur.de

    Zulässigkeit der Untätigkeitsklage eines ambulanten Pflegedienstes; Anspruch auf Entscheidung über Widersprüche eines verstorbenen Empfängers von Hilfe zur Pflege; Anspruchsübergang gem § 19 Abs 6 SGB 12; Unterbrechung des Vorverfahren; Klärung der Rechtsnachfolge im ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 1 SGG, § 88 Abs 1 SGG, § 88 Abs 2 SGG, § 239 ZPO, § 246 ZPO
    Zulässigkeit der Untätigkeitsklage eines ambulanten Pflegedienstes - Anspruch auf Entscheidung über Widersprüche eines verstorbenen Empfängers von Hilfe zur Pflege - Anspruchsübergang gem § 19 Abs 6 SGB 12 - Unterbrechung des Vorverfahren - Klärung der Rechtsnachfolge im ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines ambulanten Pflegedienstes auf Entscheidung über Widersprüche eines verstorbenen Empfängers von Hilfe zur Pflege zum Anspruchsübergang nach § 19 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

  • rewis.io

    Zulässigkeit der Untätigkeitsklage eines ambulanten Pflegedienstes - Anspruch auf Entscheidung über Widersprüche eines verstorbenen Empfängers von Hilfe zur Pflege - Anspruchsübergang gem § 19 Abs 6 SGB 12 - Unterbrechung des Vorverfahren - Klärung der Rechtsnachfolge im ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Zulässigkeit der Untätigkeitsklage eines ambulanten Pflegedienstes - Anspruch auf Entscheidung über Widersprüche eines verstorbenen Empfängers von Hilfe zur Pflege - Anspruchsübergang gem § 19 Abs 6 SGB 12 - Unterbrechung des Vorverfahren - Klärung der Rechtsnachfolge im ...

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines ambulanten Pflegedienstes auf Entscheidung über Widersprüche eines verstorbenen Empfängers von Hilfe zur Pflege zum Anspruchsübergang nach § 19 Abs. 6 SGB XII

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 14.11.2000 - 8 B 187.00

    Tod eines Beteiligten; Vorverfahren; Unterbrechung des Verfahrens; Klagefrist

    Auszug aus BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 11/09 R
    Verstirbt ein Widerspruchsführer nach Einlegung des Widerspruchs, wird das Vorverfahren dann entsprechend der Regelung des § 239 Zivilprozessordnung (ZPO) bis zur Aufnahme durch den Rechtsnachfolger unterbrochen (BVerwG, Beschluss vom 14.11.2000 - 8 B 187/00 -, NVwZ 2001, 319, allerdings beschränkt auf die Rechtsfolge, dass die Klagefrist nicht zu laufen beginnt; OVG Bremen, Beschluss vom 14.2.1984 - 1 BA 91/83 -, NVwZ 1985, 917 f) .
  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruchsübergang auf ambulanten

    Auszug aus BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 11/09 R
    Vor einer endgültigen Entscheidung über die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage hätte das LSG daher den Ausgang dieses Widerspruchsverfahrens abwarten müssen, und zwar unabhängig davon, dass der Kläger nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 13.7.2010 - B 8 SO 13/09 R) kein Rechtsnachfolger iS des § 19 Abs. 6 SGB XII ist.
  • OVG Bremen, 14.02.1984 - 1 BA 91/83

    Einordnung einer Änderung des Passivrubrums als Klageänderung ; Einordnung einer

    Auszug aus BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 11/09 R
    Verstirbt ein Widerspruchsführer nach Einlegung des Widerspruchs, wird das Vorverfahren dann entsprechend der Regelung des § 239 Zivilprozessordnung (ZPO) bis zur Aufnahme durch den Rechtsnachfolger unterbrochen (BVerwG, Beschluss vom 14.11.2000 - 8 B 187/00 -, NVwZ 2001, 319, allerdings beschränkt auf die Rechtsfolge, dass die Klagefrist nicht zu laufen beginnt; OVG Bremen, Beschluss vom 14.2.1984 - 1 BA 91/83 -, NVwZ 1985, 917 f) .
  • BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 2/17 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Tod des

    Zwar war die Ablehnung vom 21.9.2015 den Rechtsnachfolgern der G gegenüber wirksam durch Übermittlung an den Bevollmächtigten bekanntgeben worden (§ 39 Abs. 1 Satz 1, § 37 Abs. 1 Satz 2 iVm § 13 Abs. 2 Halbsatz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ) ; denn eine Unterbrechung des Verwaltungsverfahrens durch den Tod von G war wegen ihrer anwaltlichen Vertretung analog § 246 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht eingetreten (vgl nur BSG vom 13.7.2010 - B 8 SO 11/09 R - Juris RdNr 12 f) .
  • LSG Baden-Württemberg, 08.08.2018 - L 5 KR 1591/18

    Krankenversicherung - Unterstützungsleistung nach § 66 SGB 5 steht nur dem

    Die Frage, ob tatsächlich eine Rechtsnachfolge eingetreten ist, betrifft die Begründetheit der Klage (BSG, Urteil vom 13.07.2010, - B 8 SO 11/09 R -, in juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2015 - L 20 SO 500/13

    Erbringung ambulanter Pflegedienstleistungen nach § 37 SGB V

    Zudem erfasse der in § 19 Abs. 6 SGB XII geregelte Anspruchsübergang abweichend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (Urteile vom 13.07.2010 - B 8 SO 11/09 R und B 8 SO 13/09 R) nicht nur (teil-)stationäre Einrichtungen, sondern auch ambulante Pflegedienste.

    d) Der Senat ist auch nicht gehalten, das Verfahren auszusetzen, um dem Beklagten zunächst eine Entscheidung über die Rechtsnachfolge der Klägerin zu ermöglichen (vgl. hierzu näher BSG, Urteil vom 13.07.2010 - B 8 SO 11/09 R).

    aa) Die Voraussetzungen der Vorschrift des § 19 Abs. 6 SGB XII, die einen besonderen Fall der Sonderrechtsnachfolge im Sinne einer cessio legis regelt (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2010 - B 8 SO 11/09 R m.w.N.), sind vorliegend nicht erfüllt.

    Die Leistungen zur häuslichen Pflege, welche der von der Klägerin betriebene ambulante Dienst gegenüber der Hilfeempfängerin im streitgegenständlichen Zeitraum erbracht hat, sind keine "Leistungen für Einrichtungen" im Sinne des § 19 Abs. 6 SGB XII. Der Senat schließt sich insofern der Rechtsprechung des BSG in seinem Urteil vom 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R (vgl. ferner BSG, Urteil vom 13.07.2010 - B 8 SO 11/09 R) an, die er im Ergebnis für zutreffend hält (vgl. hierzu auch das Urteil des erkennenden Senats vom 23.03.2015 - L 20 SO 74/13).

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