Rechtsprechung
BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 12/11 R |
Volltextveröffentlichungen (14)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
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§ 19 Abs 2 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 41 SGB 12 vom 02.12.2006, § 82 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 02.12.2006, § 84 Abs 1 S 1 SGB 12, § 84 Abs 1 S 2 SGB 12
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz - Einkommensbegriff - Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege - Motivationszuwendung für die Teilnahme an einem Arbeitstraining - Begriff und Aufgaben der Wohlfahrtspflege - Begriff der ... - rechtsprechung-im-internet.de
§ 19 Abs 2 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 41 SGB 12 vom 02.12.2006, § 82 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 02.12.2006, § 84 Abs 1 S 1 SGB 12, § 84 Abs 1 S 2 SGB 12
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz - Einkommensbegriff - Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege - Motivationszuwendung für die Teilnahme an einem Arbeitstraining - Begriff und Aufgaben der Wohlfahrtspflege - Begriff der ... - REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Von einem Integrationsunternehmen gezahlte Motivationszuwendungen für einen psychisch Kranken sind kein die Sozialhilfe minderndes Einkommen
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Berücksichtigung von "Motivationszuwendungen" der freien Wohlfahrtspflege als Einkommen
- rewis.io
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz - Einkommensbegriff - Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege - Motivationszuwendung für die Teilnahme an einem Arbeitstraining - Begriff und Aufgaben der Wohlfahrtspflege - Begriff der ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Berücksichtigung von "Motivationszuwendungen" der freien Wohlfahrtspflege als Einkommen
- rechtsportal.de
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Berücksichtigung von "Motivationszuwendungen" der freien Wohlfahrtspflege als Einkommen
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Bundessozialgericht (Pressemitteilung)
Von einem Integrationsunternehmen gezahlte Motivationszuwendungen für einen psychisch Kranken sind kein die Sozialhilfe minderndes Einkommen
- Bundessozialgericht (Terminbericht)
Sozialhilferecht
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Motivationszuwendung eines Integrationsunternehmens und die Sozialhilfe
- infodienst-schuldnerberatung.de (Kurzinformation)
Motivationszuwendungen werden nicht auf Sozialhilfeleistungen angerechnet
Besprechungen u.ä. (2)
- reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)
Zuwendungen eines Integrationsunternehmens zur Arbeitsmotivation auf Sozialhilfe nicht anrechenbar
- reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)
Zuwendungen eines Integrationsunternehmens zur Arbeitsmotivation auf Sozialhilfe nicht anrechenbar
Verfahrensgang
- SG Münster, 27.07.2009 - S 8 (12) SO 150/07
- LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2011 - L 9 SO 34/09
- BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 12/11 R
Papierfundstellen
- BSGE 113, 86
Wird zitiert von ... (31)
- BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 3/15 R
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - …
Die russischen Rentenleistungen fließen den Klägern nach den Feststellungen des LSG tatsächlich - vierteljährlich - zu und stellen damit als Zufluss von Zahlungsmitteln (vgl nur BSGE 113, 86 ff RdNr 14 = SozR 4-3500 § 84 Nr. 1) grundsätzlich solche Einnahmen in Geld dar; soweit sie nicht - wie vorliegend vom LSG aber (wegen der Zahlung auf das Konto) festgestellt - in Euro zufließen, sind sie im Zeitpunkt ihres Zuflusses zum jeweils geltenden Kurswert umzurechnen (…vgl BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 7 RdNr 22) . - SG Darmstadt, 14.01.2020 - S 17 SO 191/19
Leistungsausschluss für EU-Ausländer verfassungswidrig?
Maßgeblich sind insoweit die Umstände des Einzelfalls (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 2013, B 8 SO 12/11 R, juris, Rdnr. 19).Dabei ist zu berücksichtigen, dass die freie Wohlfahrtspflege Zuwendungen unabhängig von staatlichen Leistungen gerade zu dem Zweck gewährt, die Lage des Hilfebedürftigen zu verbessern und der öffentliche Träger nicht auf Kosten der freien Wohlfahrtspflege entlastet werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 2013, B 8 SO 12/11 R, juris, Rdnr. 19 m.w.N.).
Die freie Wohlfahrtspflege unterstützt die Träger existenzsichernder Leistungen durch private Organisation bei ihren Aufgaben angemessen, ist in der Gestaltung ihrer Arbeit aber völlig frei (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 2013, B 8 SO 12/11 R, juris, Rdnr. 15).
Unter Wohlfahrtspflege ist deshalb eine planmäßige, ohne Gewinnerzielungsabsicht und zum Wohle der Allgemeinheit neben dem Staat und öffentlichen Trägern ausgeübte unmittelbare vorbeugende oder helfende Betreuung und/oder Hilfeleistung für gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdete, notleidende oder sonst sozial benachteiligte Personen zu verstehen, die auch über die Ziele einer bloßen Selbsthilfeorganisation hinausgehen (BSG, Urteil vom 28. Februar 2013, B 8 SO 12/11 R, juris, Rdnr. 15 m.w.N.).
- BSG, 03.07.2020 - B 8 SO 27/18 R
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach …
Unerheblich ist es deshalb auch, ob die Einnahmen zu den Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören und der Steuerpflicht unterliegen (zum Ganzen bereits Bundessozialgericht vom 28.2.2013 - B 8 SO 12/11 R - BSGE 113, 86 = SozR 4-3500 § 84 Nr. 1, RdNr 14).Dabei kann offen bleiben, ob die Fachkliniken N. gGmbH (nunmehr D. N. gGmbH), die die IAW betreibt, als Gesellschaft der Evangelisch-Lutherischen Diakonissenanstalt zu F., des Zentrums für Mission und Ökumene, des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises N. und der Vereine F. N. eV und B. eV (zumindest der zuletzt genannte Verein ist Mitglied des Paritätischen Wohlfahrtsverbands), selbst Mitglied eines der in der Landes-Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtverbände Schleswig-Holstein eV organisierten Verbände der freien Wohlfahrtspflege ist und ob ggf Organisationen, die nicht einem der dort zusammengeschlossenen Wohlfahrtsverbände angehören, zu den Einrichtungen der "freien Wohlfahrtspflege" iS des § 84 Abs. 1 SGB XII zählen (zur denkbaren Einbeziehung von Einrichtungen und Organisationen in den Anwendungsbereich des § 84 Abs. 1 SGB XII, die nicht der Liga/Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege angehören, bereits BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 12/11 R - BSGE 113, 86 = SozR 4-3500 § 84 Nr. 1, RdNr 16; eingehend zum Streitstand Kokemoor, SGb 2014, 613, 617 f).
Die freie Wohlfahrtspflege unterstützt insoweit die Sozialhilfeträger durch private Organisationen bei ihren Aufgaben nach dem SGB XII angemessen, ist in der Gestaltung ihrer Arbeit aber völlig frei (BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 12/11 R - BSGE 113, 86 = SozR 4-3500 § 84 Nr. 1, RdNr 15 mwN) .
Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht von seiner bisherigen Rechtsprechung ab; denn in dem 2013 entschiedenen Fall (BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 12/11 R - BSGE 113, 86 = SozR 4-3500 § 84 Nr. 1) lagen der Betreuung des dortigen Klägers in einem "Arbeitstraining" keine vertraglichen Vereinbarungen mit einem Träger einer Sozialleistung nach § 12 SGB I zugrunde.
Dies hat der Senat bereits zu § 84 Abs. 1 SGB XII entschieden, der ebenfalls eine Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorgibt (BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 12/11 R - BSGE 113, 86 = SozR 4-3500 § 84 Nr. 1, RdNr 19 f) ; im Anwendungsbereich des § 84 Abs. 2 SGB XII gilt nichts anderes.
- SG Düsseldorf, 07.06.2017 - S 12 AS 3570/15
50 EUR Taschengeld sind nicht auf Hartz IV anzurechnen
Zudem hat das BSG mit Urteil vom 28.02.2013 (Az.: B 8 SO 12/11 R) einen Zuwendungsbetrag von 60 Euro als "gering" bezeichnet und unter Außerachtlassung des Zuwendungsgrundes eine Anrechnung bei einer Zuwendung in dieser Höhe ausgeschlossen. - BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 3/20 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - …
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 11a Abs. 4 SGB II. Nach der Entscheidung des BSG vom 28.2.2013 (B 8 SO 12/11 R - BSGE 113, 86 = SozR 4-3500 § 84 Nr. 1) seien Motivationsprämien höchstens mit einem Betrag von 60 Euro je Monat anrechnungsfrei.Die an den Kläger geleisteten Zuwendungen sind Einkommen im Sinne dieser Vorschriften, weil es hierfür (zunächst) keine Rolle spielt, welcher Art die Einkünfte sind, aus welcher Quelle sie stammen und aus welchem Grunde sie geleistet werden (vgl BSG vom 28.02.2013 - B 8 SO 12/11 R - BSGE 113, 86 = SozR 4-3500 § 84 Nr. 1, RdNr 14).
Eine Zuwendung iS des § 11a Abs. 4 SGB II ohne Bezug zu einer Erwerbstätigkeit liegt dagegen vor, wenn sie in Ergänzung zu den Leistungen der Existenzsicherung zum Wohle des Leistungsberechtigten und nicht als Gegenleistung im Zusammenhang mit einem Austauschvertrag im Sinne einer synallagmatischen Verknüpfung gegenseitiger Verpflichtungen - etwa einem Arbeitsvertrag - erbracht wird (vgl BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 12/11 R - BSGE 113, 86 = SozR 4-3500 § 84 Nr. 1, RdNr 17) .
Zwar geht § 11a Abs. 4 SGB II zunächst von dem Grundsatz der Nichtberücksichtigung von Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege aus, weil diese Zuwendungen unabhängig von staatlichen Leistungen gerade zu dem Zweck erbracht werden, die Lage der Leistungsberechtigten zu verbessern und den öffentlichen Träger nicht auf Kosten der Freien Wohlfahrtspflege zu entlasten (BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 12/11 R - BSGE 113, 86 = SozR 4-3500 § 84 Nr. 1, RdNr 19) .
- SG Karlsruhe, 30.03.2016 - S 4 AS 2297/15
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Zuwendungen in …
Das BSG hat bezeichnenderweise in einem anderen Zusammenhang einen Zuwendungsbetrag von 60,- EUR als "gering" bezeichnet und unter Außerachtlassung des Zuwendungsgrundes eine Anrechnung bei einer Zuwendung ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 28. Februar 2013 - B 8 SO 12/11 R -, SozR 4-3500 § 84 Nr. 1, BSGE 113, 86-92, SozR 4-3500 § 5 Nr. 1, Rn. 20), woraus sich ein "brauchbarer Orientierungswert" ergeben könnte (so Kokemoor, SGb 2014, 613, 619 mit dem Vorschlag, bis zu dieser Höhe die Anrechnungsfreiheit anzunehmen, und darüber hinaus in Abhängigkeit vom Einzelfall weitere Freibeträge zuzulassen). - BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 22/14 R
Krankenversicherung - Zahnersatz - doppelter Festzuschuss - unzumutbare Belastung …
Dazu zählen etwa auch freigiebige Leistungen Dritter, nicht mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebender Angehöriger des Versicherten, selbst wenn die Zuwendungen für einen bestimmten Zweck gewährt werden (…vgl BSG SozR 4-2500 § 62 Nr. 4 RdNr 19;… vgl ähnlich zu § 194 Abs. 2 S 1 SGB III aF BSGE 88, 258, 260 ff = SozR 3-4300 § 193 Nr. 3 mwN; zum Zuwendungsbegriff nach § 84 SGB XII vgl BSGE 113, 86 = SozR 4-3500 § 84 Nr. 1). - BSG, 11.11.2021 - B 14 AS 41/20 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - …
Auch handelt es sich nicht um eine nach § 11a Abs. 4 SGB II von der Berücksichtigung ausgenommene Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege, weil der Fahrkostenersatz, wie ausgeführt, gerade aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung erbracht wird (BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 12/11 R - BSGE 113, 86 = SozR 4-3500 § 84 Nr. 1, RdNr 17;… zur vergleichbaren Situation im Leistungserbringungsrecht BSG vom 3.7.2020 - B 8 SO 27/18 R - BSGE 130, 250 = SozR 4-3500 § 84 Nr. 2;… zuletzt BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 3/20 R - SozR 4-4200 § 11a Nr. 5 RdNr 17). - BSG, 17.03.2015 - B 11 AL 12/14 R
Arbeitslosengeldanspruch - Bemessungsentgelt - Auslandsbeschäftigung - …
Bei dem vom Kläger geführten Höhenstreit sind Grund und Höhe des Leistungsanspruchs in vollem Umfang zu überprüfen (stRspr; vgl BSGE 113, 86 ff RdNr 12 = SozR 4-3500 § 84 Nr. 1;… BSGE 95, 80 ff RdNr 6 = SozR 4-4300 § 140 Nr. 2) . - LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2019 - L 8 AY 49/18
Zu der seit 2017 unterbliebenen Neufestsetzung bzw. Fortschreibung der …
Die Klage auf höhere Leistungen (sog. Höhenstreit) ist vom Gericht auch im Rahmen des § 3 AsylbLG unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. BSG…, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rn. 14) ohne Bindung an die Anträge (§ 123 SGG) zu prüfen (vgl. auch BSG, Urteil vom 28. Februar 2013 - B 8 SO 12/11 R - juris Rn. 12 m.w.N.). - LSG Baden-Württemberg, 25.09.2019 - L 7 SO 4766/17
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Einkommenseinsatz - Berufsunfähigkeitsrente aus …
- LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 - L 7 SO 2271/17
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2017 - L 9 SO 538/16
Anspruch auf Sozialhilfe; Berücksichtigung von Taschengeld aus dem …
- OVG Schleswig-Holstein, 27.11.2014 - 3 LB 1/12
Anrechnung von darlehensweise gewährter Ausbildungsförderung als Einkommen bei …
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.10.2016 - L 8 SO 191/15
- LSG Bayern, 21.03.2019 - L 7 AS 114/16
Grundsicherung für Arbeitssuchende: Berücksichtigung einer Zuwendung der freien …
- LSG Baden-Württemberg, 01.10.2018 - L 1 AS 3306/16
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2013 - L 20 SO 279/12
- LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2013 - L 20 SO 43/13
- LSG Sachsen, 15.09.2020 - L 8 SO 70/16
- LSG Niedersachsen-Bremen, 11.07.2014 - L 8 SO 291/13
Sozialgerichtliches Verfahren - Anfechtungsklage - Erforderlichkeit eines …
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2014 - L 8 SO 291/13
Unterlassung der Beteiligung sozial erfahrener Dritter als "absoluter …
- LSG Baden-Württemberg, 23.02.2017 - L 7 SO 588/15
- LSG Sachsen, 09.03.2015 - L 8 AS 951/13
Fiktive Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs - …
- VG Würzburg, 30.05.2016 - W 3 E 16.459
Einrichtung einer Schulbegleitung als Maßnahme der Eingliederungshilfe im Wege …
- SG München, 28.07.2015 - S 42 AS 1231/15
Angelegenheiten nach dem SGB II
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2016 - L 8 SO 204/15
- BSG, 28.07.2020 - B 8 SO 30/20 B
Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege und Hilfe zum Lebensunterhalt in …
- BSG, 12.08.2020 - B 8 SO 20/20 B
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.10.2016 - L 8 SO 329/15
- SG München, 28.08.2015 - S 46 AS 1244/15
Angelegenheiten nach dem SGB II.