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   BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 13/18 B   

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BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 13/18 B (https://dejure.org/2018,39308)
BSG, Entscheidung vom 28.08.2018 - B 8 SO 13/18 B (https://dejure.org/2018,39308)
BSG, Entscheidung vom 28. August 2018 - B 8 SO 13/18 B (https://dejure.org/2018,39308)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Nichtbestellung eines besonderen Vertreters; Feststehende Prozessunfähigkeit; Ausnahme von der Vertreterbestellung nur bei offensichtlich haltlosen Klagebegehren

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - partielle Prozessunfähigkeit eines Beteiligten - Absehen von der Bestellung eines besonderen Vertreters - keine offensichtliche Haltlosigkeit des Klagebegehrens - absoluter Revisionsgrund

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 03.07.2003 - B 7 AL 216/02 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - Nichtzulassungsbeschwerde -

    Auszug aus BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 13/18 B
    Wenn sich bei mehreren Streitgegenständen zumindest einer als nicht offensichtlich haltlos erweise, so sei für das gesamte Verfahren ein besonderer Vertreter zu bestellen (unter Verweis auf BSGE 91, 146 ff).
  • BSG, 15.11.2000 - B 13 RJ 53/00 B

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 13/18 B
    Soweit eine partielle Prozessunfähigkeit anzunehmen ist, erstreckt sie sich auf den gesamten Prozess (Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 160a Nr. 32 S 65).
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 13/18 B
    Dies gilt nicht nur für den Weg zu den Gerichten, der nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (vgl BVerfGE 35, 263, 274; 40, 272, 274 f; 77, 275, 284), sondern in gleicher Weise innerhalb des Verfahrens, soweit es darum geht, sich dort effektiv rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerfGE 81, 123, 129).
  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52

    Ahndungsgesetz

    Auszug aus BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 13/18 B
    Der Einzelne darf nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein; vielmehr muss er vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen (stRspr; BSG SozR 4-1500 § 72 Nr. 2 RdNr 12 mwN; grundlegend BVerfGE 1, 418, 429).
  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

    Auszug aus BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 13/18 B
    Dies gilt nicht nur für den Weg zu den Gerichten, der nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (vgl BVerfGE 35, 263, 274; 40, 272, 274 f; 77, 275, 284), sondern in gleicher Weise innerhalb des Verfahrens, soweit es darum geht, sich dort effektiv rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerfGE 81, 123, 129).
  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 13/18 B
    Dies gilt nicht nur für den Weg zu den Gerichten, der nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (vgl BVerfGE 35, 263, 274; 40, 272, 274 f; 77, 275, 284), sondern in gleicher Weise innerhalb des Verfahrens, soweit es darum geht, sich dort effektiv rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerfGE 81, 123, 129).
  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Information nur eines von

    Auszug aus BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 13/18 B
    Dies gilt nicht nur für den Weg zu den Gerichten, der nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (vgl BVerfGE 35, 263, 274; 40, 272, 274 f; 77, 275, 284), sondern in gleicher Weise innerhalb des Verfahrens, soweit es darum geht, sich dort effektiv rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerfGE 81, 123, 129).
  • BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 38/93

    Beschäftigungsförderung - Gleichstellung - Fachschulausbildung - Anwartschaft -

    Auszug aus BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 13/18 B
    Es ist nicht ausgeschlossen, dass zumindest nach Hinweisen des Vorsitzenden (§ 106 SGG) unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes (vgl nur: BSGE 74, 77 ff = SozR 3-4100 § 104 Nr. 11 S 49 ff; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 92 RdNr 12 mwN) ein besonderer Vertreter in der Lage gewesen wäre, im wohlverstandenen Interesse des Klägers (zB hinsichtlich der exemplarisch vom Prozessbevollmächtigten benannten Untätigkeitsbegehren) sachdienliche Klageanträge jedenfalls gegen einen der Beklagten mit hinreichendem Bezug zum materiellen Recht zu formulieren (BSG aaO).
  • BSG, 28.05.1957 - 3 RJ 98/54

    Prozessabweisung wegen Prozessunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 13/18 B
    Hiervon kann zwar ausnahmsweise abgesehen werden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist (BSGE 5, 176, 178 ff); dies kann insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen sein, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht geäußert werden oder wenn das Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war (BSG SozR 4-1500 § 72 Nr. 2 RdNr 10).
  • BSG, 21.09.2016 - B 8 SO 7/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 13/18 B
    Diese Überzeugung hat der Senat sich bereits im vom Kläger geführten Verfahren B 8 SO 7/16 B auf der Grundlage des Gutachtens von Prof. Dr. B. vom 22.5.2015 gebildet (vgl den Beschluss des Senats vom 21.9.2016).
  • BSG, 17.12.2019 - B 1 KR 73/18 B

    Anspruch auf eine weitergehende ärztliche Begutachtung als Grundlage für

    Steht die Prozessunfähigkeit für den Prozess fest, kann dieser grundsätzlich nur mit einem besonderen Vertreter iS des § 72 Abs. 1 SGG fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet ist und das Amtsgericht keinen Betreuer bestellt hat (vgl BSG SozR 4-1500 § 72 Nr. 2 RdNr 9; BSG Beschluss vom 28.8.2018 - B 8 SO 13/18 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 22.1.2019 - B 1 KR 32/18 S - juris RdNr 5) .
  • SG Konstanz, 16.09.2019 - S 9 VG 1103/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozessunfähigkeit des Klägers - Bestellung eines

    Hierzu zählt u. a. eine Person, die nicht geschäftsfähig i. S. v. § 104 BGB ist, weil sie sich gemäß § 104 Nr. 2 BGB in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet und deshalb nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (ausführlich hierzu u. a. BSG, Urt. v. 28.8.2018 - B 8 SO 13/18 B (Rn. 4) - juris m. w. N.).

    Vorliegend kann auch nicht von der Bestellung eines besonderen Vertreters abgesehen werden, da kein offensichtlich haltloses Klagebegehren vorliegt (ausführlich hierzu: BSG, Urt. v. 28.8.2018 - B 8 SO 13/18 B (Rn. 4) - juris; jurisPK-SGG/ Roller , § 72 Rn. 23 f. - jeweils m. w. N.).

  • BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 22/19 B

    Leistungen nach dem SGB XII

    Steht die Prozessunfähigkeit für den Prozess fest, muss dieser grundsätzlich mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet und ein Betreuer nicht bestellt ist (vgl BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R - SozR 4-1500 § 72 Nr. 2 RdNr 9; BSG vom 28.8.2018 - B 8 SO 13/18 B - juris RdNr 6) .
  • BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 5/19 B

    Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB XII

    Steht die Prozessunfähigkeit für den Prozess fest, muss dieser grundsätzlich mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet und ein Betreuer nicht bestellt ist (vgl BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R - SozR 4-1500 § 72 Nr. 2 RdNr 9; BSG vom 28.8.2018 - B 8 SO 13/18 B - juris RdNr 6) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.07.2020 - L 8 SO 86/20
    Vor einer Sachentscheidung muss dem Antragsteller auch nicht wegen (partieller) Prozessunfähigkeit gemäß § 72 Abs. 1 SGG ein besonderer Vertreter bestellt werden (vgl. dazu etwa Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 28.8.2018 - B 8 SO 13/18 B - juris Rn. 6).
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