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   BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 14/12 R   

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BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 14/12 R (https://dejure.org/2013,38171)
BSG, Entscheidung vom 23.08.2013 - B 8 SO 14/12 R (https://dejure.org/2013,38171)
BSG, Entscheidung vom 23. August 2013 - B 8 SO 14/12 R (https://dejure.org/2013,38171)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Erstattungsanspruch zwischen Sozialhilfeträgern - örtliche Zuständigkeit für stationäre Leistungen - gewöhnlicher Aufenthalt vor Aufnahme in die Einrichtung - Teilnahme an einer von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Berufsbildungsmaßnahme mit ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 97 Abs 2 S 1 BSHG, § 97 Abs 2 S 2 BSHG, § 97 Abs 2 S 3 BSHG, § 97 Abs 4 BSHG, § 103 Abs 2 BSHG
    Sozialhilfe - Erstattungsanspruch zwischen Sozialhilfeträgern - örtliche Zuständigkeit für stationäre Leistungen - gewöhnlicher Aufenthalt vor Aufnahme in die Einrichtung - Teilnahme an einer von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Bildungsmaßnahme mit ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Sozialhilfe - Erstattungsanspruch zwischen Sozialhilfeträgern - örtliche Zuständigkeit für stationäre Leistungen - gewöhnlicher Aufenthalt vor Aufnahme in die Einrichtung - Teilnahme an einer von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Bildungsmaßnahme mit ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialhilfe - Erstattungsanspruch zwischen Sozialhilfeträgern - örtliche Zuständigkeit für stationäre Leistungen - gewöhnlicher Aufenthalt vor Aufnahme in die Einrichtung - Teilnahme an einer von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Bildungsmaßnahme mit ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 421
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Auszug aus BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 14/12 R
    Das LSG wird ggf die Höhe der geltend gemachten Kosten zu überprüfen (vgl nur BSGE 109, 56 ff RdNr 10 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1) und über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
  • BVerwG, 19.10.2006 - 5 C 26.06

    Eingliederungshilfe in Einrichtungen; Einrichtung, Eingliederungshilfe in -en;

    Auszug aus BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 14/12 R
    Diese Regelung war gegenüber der vor dem 1.1.2005 geltenden Rechtslage nicht konstitutionell neu, sondern entsprach dem bis Ende 2004 geltenden gesetzlichen Verständnis, ohne dass dies ausdrücklich im BSHG geregelt war (vgl nur BVerwGE 127, 74 ff) .
  • BVerwG, 02.10.2003 - 5 C 20.02

    - Einrichtungsorte, Schutz der - durch Kostenerstattung bei Verlassen der

    Auszug aus BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 14/12 R
    Es muss deshalb genügen, wenn Leistungen erbracht werden, die ohne sie bei bestehender Bedürftigkeit der Sozialhilfeträger bzw der Jugendhilfeträger hätte erbringen müssen (vgl: BVerwGE 119, 90, 94; BVerwG Buchholz 436.0 § 103 BSHG Nr. 4) , wenn auch mit einem höheren oder anderen Betreuungsaufwand.
  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruchsübergang auf ambulanten

    Auszug aus BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 14/12 R
    § 97 Abs. 2 BSHG versteht unter "Anstalt, Heim oder gleichartige Einrichtung" einen in einer besonderen Organisation zusammengefassten Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, die auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten sind (vgl insoweit nur BSGE 106, 264 ff RdNr 13 mwN = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2 zur gleichlautenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ) und einen Bezug zur Sozialhilfe oder der Jugendhilfe aufweisen (hierauf weist zu Recht Piepenstock, juris PraxisKommentar SGB XII, § 13 SGB XII RdNr 44.5 hin).
  • BSG, 05.06.2014 - B 4 AS 32/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Auch im SGB XII sollte weiterhin von dem Einrichtungsbegriff ausgegangen werden, der der gefestigten Rechtsprechung entspricht (BT-Drucks 16/2711 S 10; vgl BSG Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 14/12 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-5910 § 97 Nr. 1 vorgesehen, RdNr 19) .
  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 17/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - weiterer

    Das LSG hat hierzu lediglich ausgeführt, dass sich die Klägerin vor der Aufnahme in die B  in einer Klinik in B befunden habe, nicht aber, ob es sich bei dieser um eine Einrichtung (s zum Einrichtungsbegriff das Senatsurteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 14/12 R) gehandelt hat.
  • BSG, 02.12.2014 - B 14 AS 66/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei Unterbringung in

    Soweit es sich bei der Klinik um eine Einrichtung im sozialhilferechtlichen Sinne handelt (vgl § 13 SGB XII; zu den Voraussetzungen BSG Urteil vom 13.7.2010 - B 8 SO 13/09 R - BSGE 106, 264 = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2, RdNr 13; BSG Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 14/12 R - SozR 4-5910 § 97 Nr. 1 RdNr 14 ff; Waldhorst-Kahnau in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 13 RdNr 17 ff; zur Harmonisierung des Einrichtungsbegriffs in SGB II und SGB XII auch BSG Urteil vom 5.6.2014 - B 4 AS 32/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4200 § 7 Nr. 36 vorgesehen, RdNr 33) wird zu prüfen sein, ob dem Kläger insoweit - da die übrigen Bedarfe durch die Einrichtung bereits gedeckt sein dürften - als Leistung des weiteren notwendigen Lebensunterhalts nach § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII aF bzw § 27b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII nF ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung zustand (dazu näher BSG Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 17/12 R - BSGE 114, 147 = SozR 4-3500 § 92a Nr. 1 RdNr 36 ff und Behrend in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 27b RdNr 53 ff) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2016 - L 20 SO 476/12

    Streit um die Erstattung von Aufwendungen eines Jugendhilfeträgers für die

    Eine andere Beurteilung folge auch nicht daraus, dass es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 22.01.2013 - B 8 SO 14/12 R) am Charakter einer stationären Maßnahme nichts ändere, wenn der Hilfeempfänger in gewissen Abständen aus organisatorischen Gründen gezwungen sei, sich für kurze Zeiten außerhalb des Heims aufzuhalten.

    Die Klägerin sieht sich durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.01.2013 - B 8 SO 14/12 R in ihrer Auffassung bestätigt und verweist insoweit ausdrücklich auf § 106 Abs. 2 SGB XII; die Vorschrift zeige, dass eine Unterbringung auch außerhalb der Einrichtung den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung nicht ausschließe.

    Im Zusammenhang mit der Legaldefinition des § 13 Abs. 2 SGB XII erfordert nach der Rechtsprechung des Bundessozial- und des Bundesverwaltungsgerichts eine "Einrichtung" einen in einer besonderen Organisationsform zusammengefassten Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient (vgl. BSG, Urteile vom 23.08.2013 - B 8 SO 14/12 R Rn. 14 und vom 13.02.2014 - B 8 SO 11/12 R Rn. 19; siehe auch schon BVerwG, Urteile vom 24.02.1994 - 5 C 42/91, 5 C 13/91 und 5 C 17/91).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 - L 7 SO 5335/14

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Erstattungsanspruch des unzuständigen

    Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist bei ununterbrochenem Aufenthalt in einer Einrichtung bzw. einer Einrichtungskette ein permanenter Leistungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger nicht erforderlich; es reicht vielmehr aus, dass Leistungen in der stationären Einrichtung erbracht worden sind, die bei bestehender Bedürftigkeit der Sozialhilfeträger hätte erbringen müssen, wenn nicht ein anderer für diese Leistungen aufgekommen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 14/12 R - juris Rdnr. 15 ff.; Urteil des Senats vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - juris Rdnr. 34).
  • BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 8/21 R

    Erstattung von Kosten der Hilfe zur Pflege zwischen Trägern der Sozialhilfe;

    Vor dem Hintergrund des bestehenden Schwebezustandes der vorläufigen Leistungserbringung und der Frage der zukünftigen Kostenerstattung durch den örtlich zuständigen Träger ist das Feststellungsinteresse zu bejahen; denn solange die vorläufige Leistungserbringung durch den Kläger andauert, hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, wer ihm bis zur Fallübernahme erstattungspflichtig ist (vgl BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 14/12 R - SozR 4-5910 § 97 Nr. 1 RdNr 12; enger Söhngen in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 98 RdNr 83).

    Örtlich zuständig für die (voll)stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung (§ 13 Abs. 2 SGB XII, vgl zum Einrichtungsbegriff BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 22/16 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 28 RdNr 23; BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 14/12 R - SozR 4-5910 § 97 Nr. 1 RdNr 14) haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten (§ 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) .

    Sinn und Zweck der Regelung ist der Schutz der Sozialhilfeträger am Ort stationärer Einrichtungen vor überproportionalen Kostenbelastungen durch Leistungen an neu zugezogene Leistungsberechtigte (vgl BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 32/16 R - BSGE 126, 174 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 5, RdNr 21; BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 14/12 R - SozR 4-5910 § 97 Nr. 1 RdNr 17) .

  • LSG Baden-Württemberg, 14.07.2022 - L 7 SO 2892/20

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Erstattungsstreit zwischen Sozialhilfeträgern

    Es genügt, wenn ein entsprechender Bedarf erst im Laufe des Aufenthalts oder sogar erst bei Übertritt in eine weitere Einrichtung entsteht, soweit mögliche Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung (bzw. seit dem 1. Januar 2020 nach dem Fünften oder Siebten bis Neunten Kapitels des SGB XII oder dem Zweiten Teil des SGB IX - Eingliederungshilferecht) bzw. Jugendhilfeleistungen als Einrichtungsleistungen von den jeweiligen Trägern hätten erbracht werden müssen, wenn die Förderung nicht durch einen anderen erfolgt wäre (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 14/12 R -, SozR 4-5910 § 97 Nr. 1, SozR 4-3500 § 13 Nr. 2, SozR 4-3500 § 98 Nr. 2, juris Rdnrn. 16 f.).
  • LSG Hamburg, 12.03.2018 - L 4 SO 56/15

    Erstattung von Kosten für Leistungen der Eingliederungshilfe

    Es handelt sich um einen auf eine gewisse Dauer angelegten und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnittenen, in einer besonderen Organisationsform zusammengefassten Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 14/12 R -, zu § 97 Abs. 2 BSHG).

    Denn zum einen ist es nach einhelliger Meinung im Rahmen der Einrichtungskette nach § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII in seiner direkten Anwendung, also bei vorhandenem gewöhnlichen Aufenthalt vor Eintritt, nicht erforderlich, dass in der ersten Einrichtung überhaupt Leistungen gewährt worden sind; es reicht aus, dass für die aktuelle Einrichtung Sozialhilfebedürftigkeit besteht (BSG, Urteil vom 23.8.2013, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.3.2011, a.a.O.; vgl. auch OVG Thüringen, Urteil vom 27.8.1996 - 2 KO 310/95 -, zu § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG i.d.F. vom 10.1.1991; Söhngen, a.a.O., Rn. 38; Schlette, a.a.O., Rn. 61, m.w.N.).

  • SG Hamburg, 31.07.2018 - S 28 SO 121/15
    Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war der Klägerin für die nachfolgende Zeit nur die Erhebung einer Klage mit dem Ziel der Feststellung künftiger Rechtsfolgen aus einem bestehendem Rechtsverhältnis möglich, denn sie kann nicht gezwungen werden, die Feststellungsklage immer wieder dem Umstand anzupassen, dass nach Klageerhebung auch eine Leistungsklage für weitere zwischenzeitlich verflossenen Zeiträume möglich wäre (vgl. BSG 23.08.2013 B 8 SO 14/12 R Rdnr. 12 juris).

    Nach der hierzu und zur Vorgängerregelung ergangenen Rechtsprechung ist eine Einrichtung daher bei einer auf gewisse Dauer angelegten Kombination von sächlichen und personellen Mitteln anzunehmen, die zu einem besonderen Zweck und unter Verantwortung eines Trägers zusammengefasst wird, einen Bezug zur Sozialhilfe oder Jugendhilfe aufweisen und die für einen größeren wechselnden Personenkreis bestimmt wird, wobei die Bindung an ein Gebäude gegeben sein muss (vgl. BVerwG Urteil vom 24.02.1994 5 C 24/92 BVerwGE 95, 149; BSG Urteil vom 13.07.2010 B 8 SO 13/09 R BSGE 106, 264ff Rdnr. 13mwN; BSG 23.08.2013 B 8 SO 14/12 R Rdnr. 14 juris mwN).

    In seiner Entscheidung vom 23.08.2013 (aaO) hat das BSG ergänzend ausgeführt, dass es dabei nicht erforderlich sei, dass tatsächlich für die Maßnahmen auch Sozialhilfeleistungen bzw. Jugendhilfeleistungen gewährt worden seien, es sei ein permanenter Leistungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger/Jugendhilfeträger bei ununterbrochenem Aufenthalt in einer Einrichtung bzw. bei einer Einrichtungskette nicht erforderlich (BSG aaO, Rdnr. 15ff mwN).

    Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es nach der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade nicht erforderlich, dass es sich bei einer stationären Einrichtung um eine auf Dauer angelegte Kombination von sächlichen und personellen Mitteln handelt, denn es reicht nach dem BSG eine Organisation, die "auf gewisse Dauer" angelegt ist, aus (vgl. BSG 23.08.2013, aaO, Rdnr. 14 mwN).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.11.2017 - L 8 SO 15/16

    Angelegenheiten nach dem SGB XII (SO)

    In der Ausgestaltung der Einrichtung muss im Übrigen ein Bezug zur Sozialhilfe oder Jugendhilfe vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 14/12 R -, juris, RdNr. 14).

    soll hierfür der Umstand genügen, dass durch das Angebot der Einrichtung ein andernfalls von der Sozialhilfe abzudeckender Bedarf nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII umfasst ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2013, a.a.O., RdNr. 16).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2015 - L 9 SO 242/12

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach

  • LSG Schleswig-Holstein, 11.08.2021 - L 9 SO 30/18

    Sozialhilfe - Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung -

  • LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 7 SO 2081/16

    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Aufenthalt in

  • LSG Baden-Württemberg, 20.01.2022 - L 7 SO 1541/19

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt gegenüber dem

  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.2016 - L 2 SO 5272/15
  • LSG Bayern, 17.09.2014 - L 16 AS 813/13

    Bewilligung, Einkommen, Grundsicherung, Lebensunterhalt, Leistungen,

  • LSG Baden-Württemberg, 30.04.2014 - L 7 SO 3423/10

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.07.2015 - L 8 SO 197/12

    Anspruch des behinderten Schulkindes auf Bewilligung einer Maßnahme zur Erlangung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2016 - L 8 SO 204/12
  • LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 7 SO 3800/10
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2019 - L 9 SO 478/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.09.2018 - L 8 SO 168/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.03.2016 - L 8 SO 152/12
  • LSG Baden-Württemberg, 25.01.2022 - L 11 KR 4146/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2019 - L 8 SO 74/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.12.2015 - L 8 SO 226/11
  • LSG Baden-Württemberg, 21.06.2017 - L 2 SO 3178/15
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