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   BSG, 16.02.2022 - B 8 SO 17/20 R   

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BSG, 16.02.2022 - B 8 SO 17/20 R (https://dejure.org/2022,2569)
BSG, Entscheidung vom 16.02.2022 - B 8 SO 17/20 R (https://dejure.org/2022,2569)
BSG, Entscheidung vom 16. Februar 2022 - B 8 SO 17/20 R (https://dejure.org/2022,2569)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • Bundessozialgericht

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Vermögenseinsatz - maßgeblicher Zeitpunkt der Vermögensprüfung - Vermögensfreibetrag - übersteigendes Vermögen - Minderung des monatlichen Bedarfs - Härtefall - Vermögen aus einer am Ende des Vormonats zugeflossenen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 61 S 1 SGB 12, § 19 Abs 3 SGB 12, § 90 Abs 1 SGB 12, § 90 Abs 2 Nr 9 SGB 12, § 90 Abs 3 S 1 SGB 12
    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Vermögenseinsatz - maßgeblicher Zeitpunkt der Vermögensprüfung - Vermögensfreibetrag - übersteigendes Vermögen - Minderung des monatlichen Bedarfs - Härtefall - Vermögen aus einer am Ende des Vormonats zugeflossenen ...

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Vermögenseinsatz - maßgeblicher Zeitpunkt der Vermögensprüfung - Vermögensfreibetrag - übersteigendes Vermögen - Minderung des monatlichen Bedarfs - Härtefall - Vermögen aus einer am Ende des Vormonats zugeflossenen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen nach dem SGB XII Anforderungen an die Berücksichtigung von Vermögen bei Änderung im laufenden Monat nach dem Tag der Fälligkeit der Forderung des Leistungserbringers - hier im Falle der Verwertung des ...

  • datenbank.nwb.de

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Vermögenseinsatz - maßgeblicher Zeitpunkt der Vermögensprüfung - Vermögensfreibetrag - übersteigendes Vermögen - Minderung des monatlichen Bedarfs - Härtefall - Vermögen aus einer am Ende des Vormonats zugeflossenen ...

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    R.E. ./. Landkreis Rhein-Neckar-Kreis, beigeladen: A. B. gemeinnützige Pflege- und Betreuungsdienste GmbH

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - einzusetzendes Vermögen - besondere Härte

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 30.04.2020 - B 8 SO 12/18 R

    Besonderer Vermögensschutz bei Opfern von Gewalttaten

    Auszug aus BSG, 16.02.2022 - B 8 SO 17/20 R
    Verwertbar ist Vermögen, wenn seine Gegenstände übertragen oder belastet werden können (vgl zuletzt BSG vom 30.4.2020 - B 8 SO 12/18 R - SozR 4-3500 § 90 Nr. 10 RdNr 14; BSG vom 28.8.2018 - B 8 SO 1/17 R - BSGE 126, 201 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 9, RdNr 18 mwN) .

    Eine solche liegt vor, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls, wie zB der Art, Schwere und Dauer der Hilfe, des Alters, des Familienstands oder der sonstigen Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen eine typische Vermögenslage deshalb zur besonderen wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden insbesondere wegen seiner Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist (vgl BSG vom 30.4.2020 - B 8 SO 12/18 R - SozR 4-3500 § 90 Nr. 10 RdNr 16; BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R - SozR 4-3500 § 90 Nr. 1 RdNr 15 mwN) .

    § 90 Abs. 3 SGB XII regelt atypische Fallgestaltungen, die mit den Regelbeispielen des § 90 Abs. 2 SGB XII vergleichbar sind, dh das Ziel der Härtevorschrift muss in Einklang mit den Bestimmungen über das Schonvermögen stehen, nämlich dem Sozialhilfeempfänger einen gewissen Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu erhalten (vgl BSG vom 30.4.2020 - B 8 SO 12/18 R - SozR 4-3500 § 90 Nr. 10 RdNr 16; BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R - SozR 4-3500 § 90 Nr. 1 RdNr 15; so bereits zu § 88 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz BVerwG vom 26.1.1966 - V C 88.64 - BVerwGE 23, 149, juris RdNr 42) .

  • BSG, 20.02.2020 - B 14 AS 52/18 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rückwirkung des Leistungsantrags auf den

    Auszug aus BSG, 16.02.2022 - B 8 SO 17/20 R
    Eine solche Auslegung steht auch nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des 14. Senats des BSG zu § 12 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II; BSG vom 20.2.2020 - B 14 AS 52/18 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 32) .

    Nach dieser Rechtsprechung steht den Freibetrag übersteigendes Vermögen dem Leistungsanspruch im Sinne eines "Alles-oder-nichts" entgegen und lässt einen Anspruch unabhängig von dem im Kalendermonat bestehenden Bedarf entfallen (BSG vom 20.2.2020 - B 14 AS 52/18 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 32 RdNr 32 ff) .

    Wie dargestellt ist der Anspruch nach § 61 SGB XII aber gänzlich anders ausgestaltet als derjenige für Leistungen nach dem SGB II. Während § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB II einen Anspruch pro Kalendertag bestimmt, was nach der zitierten Rechtsprechung maßgeblicher Grund dafür ist, dass auch Vermögensveränderungen im laufenden Monat zu berücksichtigen sind (BSG vom 20.2.2020 - B 14 AS 52/18 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 32 RdNr 34 ff) , ist dies nach §§ 61, 63 Abs. 1 Nr. 5 SGB XII wie oben ausgeführt nicht der Fall.

  • BSG, 23.03.2021 - B 8 SO 16/19 R

    Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII Anforderungen an

    Auszug aus BSG, 16.02.2022 - B 8 SO 17/20 R
    Nur ein danach noch verbleibender Überschuss ist schließlich für die Fachleistung nach §§ 85 bis 88, 90 SGB XII zu berücksichtigen (vgl grundlegend BSG vom 23.3.2021 - B 8 SO 16/19 R - BSGE 132, 41 = SozR 4-3500 § 27b Nr. 2, RdNr 20).

    Dieser Bedarf entspricht als Rechenposten insgesamt dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Nr. 1, 2 und 4 SGB XII (idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016 , BGBl I 3159; hierzu BSG vom 23.3.2021 - B 8 SO 16/19 R - BSGE 132, 41 = SozR 4-3500 § 27b Nr. 2, RdNr 21) .

    Allerdings hat das LSG den Bedarf an notwendiger Bekleidung unberücksichtigt gelassen, der im hier streitgegenständlichen Zeitraum als einrichtungstypischer Bedarf der Heimbewohner noch einzelfallbezogen zu ermitteln und jedenfalls nicht auf den Barbetrag anzurechnen ist (vgl BSG vom 23.3.2021 - B 8 SO 16/19 R - BSGE 132, 41 = SozR 4-3500 § 27b Nr. 2, RdNr 30) .

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R

    Sozialhilfe - Einkommens- und Vermögenseinsatz - Blindengeld als privilegiertes

    Auszug aus BSG, 16.02.2022 - B 8 SO 17/20 R
    Eine solche liegt vor, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls, wie zB der Art, Schwere und Dauer der Hilfe, des Alters, des Familienstands oder der sonstigen Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen eine typische Vermögenslage deshalb zur besonderen wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden insbesondere wegen seiner Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist (vgl BSG vom 30.4.2020 - B 8 SO 12/18 R - SozR 4-3500 § 90 Nr. 10 RdNr 16; BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R - SozR 4-3500 § 90 Nr. 1 RdNr 15 mwN) .

    § 90 Abs. 3 SGB XII regelt atypische Fallgestaltungen, die mit den Regelbeispielen des § 90 Abs. 2 SGB XII vergleichbar sind, dh das Ziel der Härtevorschrift muss in Einklang mit den Bestimmungen über das Schonvermögen stehen, nämlich dem Sozialhilfeempfänger einen gewissen Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu erhalten (vgl BSG vom 30.4.2020 - B 8 SO 12/18 R - SozR 4-3500 § 90 Nr. 10 RdNr 16; BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R - SozR 4-3500 § 90 Nr. 1 RdNr 15; so bereits zu § 88 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz BVerwG vom 26.1.1966 - V C 88.64 - BVerwGE 23, 149, juris RdNr 42) .

  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 20/11 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Einrichtungsträger als Rechtsnachfolger des

    Auszug aus BSG, 16.02.2022 - B 8 SO 17/20 R
    Bei der Ermittlung des vorhandenen zu verwertenden und verwertbaren Vermögens ist dabei jeweils auf den Zeitpunkt des Bedarfsanfalls, hier auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der (hier monatlichen) Forderung des Leistungserbringers abzustellen (BSG vom 20.9.2012 - B 8 SO 20/11 R - SozR 4-3500 § 19 Nr. 4 RdNr 17; BSG vom 5.9.2019 - B 8 SO 20/18 R - SozR 4-3500 § 18 Nr. 5 RdNr 18) .

    Ein fiktiver Vermögensverbrauch findet nicht statt (vgl nur BSG vom 20.9.2012 - B 8 SO 20/11 R - SozR 4-3500 § 19 Nr. 4 RdNr 15) .

  • BSG, 04.04.2019 - B 8 SO 10/18 R

    Sozialhilfe - Bestattungskosten - Unzumutbarkeit der Kostentragung - Einsatz von

    Auszug aus BSG, 16.02.2022 - B 8 SO 17/20 R
    Es hat eine Gegenüberstellung der jeweiligen monatlichen Einkommen und der jeweiligen Rechnungsbeträge zu erfolgen (vgl bereits BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 10/18 R - SozR 4-3500 § 74 Nr. 3 RdNr 22 zu Bestattungskosten nach dem Neunten Kapitel des SGB XII) .

    Eine Aufteilung der Kosten auf zwölf Monate, wie sie das LSG bisher vorgenommen hat, ist bei der Absetzung von Versicherungsbeiträgen auf Grundlage von § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII nach wie vor nicht vorgesehen (vgl BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 10/18 R - SozR 4-3500 § 74 Nr. 3 RdNr 23 mwN) .

  • BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BSG, 16.02.2022 - B 8 SO 17/20 R
    § 90 Abs. 3 SGB XII regelt atypische Fallgestaltungen, die mit den Regelbeispielen des § 90 Abs. 2 SGB XII vergleichbar sind, dh das Ziel der Härtevorschrift muss in Einklang mit den Bestimmungen über das Schonvermögen stehen, nämlich dem Sozialhilfeempfänger einen gewissen Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu erhalten (vgl BSG vom 30.4.2020 - B 8 SO 12/18 R - SozR 4-3500 § 90 Nr. 10 RdNr 16; BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R - SozR 4-3500 § 90 Nr. 1 RdNr 15; so bereits zu § 88 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz BVerwG vom 26.1.1966 - V C 88.64 - BVerwGE 23, 149, juris RdNr 42) .
  • BSG, 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung -

    Auszug aus BSG, 16.02.2022 - B 8 SO 17/20 R
    Die Verwertung des Vermögens kann im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs als tatsächlicher Umstand, dem eine gestaltende Entscheidung der Klägerin zugrunde liegt, weder fingiert noch nachgeholt werden (vgl nur BSG vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R - SozR 4-1200 § 14 Nr. 10 RdNr 17 mwN) .
  • BVerwG, 19.12.1997 - 5 C 7.96

    Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen.

    Auszug aus BSG, 16.02.2022 - B 8 SO 17/20 R
    Insoweit muss im Rahmen des § 61 Satz 1 SGB XII das einzusetzende Vermögen monatlich den Bedarf der Klägerin übersteigen, damit Hilfebedürftigkeit gänzlich ausscheidet (zu § 28 BSHG bereits Bundesverwaltungsgericht vom 19.12.1997 - 5 C 7/96 - BVerwGE 106, 105 = juris RdNr 33 ff und 48; vgl auch BSG vom 20.9.2012 - B 8 SO 15/11 R - BSGE 112, 67 = SozR 4-3500 § 92 Nr. 1, RdNr 24) .
  • BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Bestattungsvorsorgevertrag - Kündigungsrecht -

    Auszug aus BSG, 16.02.2022 - B 8 SO 17/20 R
    Dem Wunsch des Menschen, für die Zeit nach seinem Tod durch eine angemessene Bestattung und Grabpflege vorzusorgen, ist Rechnung zu tragen und Vermögen sowohl für eine angemessene Bestattung als auch für eine angemessene Grabpflege ist als Schonvermögen im Sinne der Härtefallregelungen anzusehen (vgl bereits BSG vom 18.3.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - BSGE 100, 131 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 3, RdNr 22) .
  • BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 1/17 R

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege nach dem

  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den Einbau eines

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 35/07 R

    Sozialhilfe - Einkommens- oder Vermögenseinsatz - Zuflussprinzip -

  • BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 15/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - kombinierte Anfechtungs-

  • BSG, 05.09.2019 - B 8 SO 20/18 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Rücknahme des Leistungsantrags

  • BSG, 12.05.2017 - B 8 SO 14/16 R

    Sozialhilfe - Vererbung von Ansprüchen - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege -

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

  • BSG, 20.09.2023 - B 8 SO 22/22 R

    Zur Angemessenheit einer Sterbegeldversicherung als Voraussetzung für die

    Die Vorschrift zum Vermögenseinsatz bzw zum Verwertungsausschluss betrifft allein Vermögen, also solche finanziellen Mittel, die bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits vorliegen und entsprechend aus eigenem Einkommen angespart wurden (vgl zur Definition zuletzt BSG vom 16.2.2022 - B 8 SO 17/20 R - SozR 4-3500 § 90 Nr. 12 RdNr 21) .

    Von einer solchen ist insbesondere dann auszugehen, wenn Begünstigter der Sterbegeldversicherung der Bestattungskostenpflichtige ist oder die Versicherung mit einem Bestattungs- oder Grabvorsorgevertrag verbunden ist (vgl BSG vom 18.3.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - BSGE 100, 131 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 3, RdNr 24; BSG vom 16.2.2022 - B 8 SO 17/20 R - SozR 4-3500 § 90 Nr. 12 RdNr 24; BVerwG vom 11.12.2003 - 5 C 84.02 - Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 41 RdNr 14; BGH vom 30.4.2014 - XII ZB 632/13 - NJW 2014, 2115 RdNr 15) .

  • LSG Baden-Württemberg, 11.12.2023 - L 7 SO 3406/22

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Einkommenseinsatz -

    Anders als für die Berücksichtigung von Einkommen fehlt eine abweichende Zuordnungsregel für Vermögen, sodass Veränderungen im Vermögensbestand nach Eintritt der jeweiligen Fälligkeit unerheblich sind (BSG, Urteil vom 16. Februar 2022 - B 8 SO 17/20 R -, SozR 4 (vorgesehen), juris Rdnr. 20).
  • BVerfG, 22.09.2023 - 1 BvR 422/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen überhöhter Belastungsgrenze für

    Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung werden in § 27b SGB XII in die stationäre Leistung eingeschlossene Bedarfe im Sinne von Rechenposten im Rahmen der Gewährung der Hilfe zur Pflege gemäß § 61 SGB XII geregelt (vgl. BSG, Urteil vom 16. Februar 2022 - B 8 SO 17/20 R -, Rn. 16).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2022 - L 9 SO 136/19

    Anspruch der Erben auf Hilfe zur Pflege in Form der Kostenübernahme für eine

    Der Umstand, dass noch etwas Vermögen über dem Freibetrag von 2.600 EUR vorhanden war, das aber nicht bedarfsdeckend war, steht einem Anspruch dem Grunde nach nicht entgegen (hierzu zuletzt BSG Urteil vom 16.02.2022 - B 8 SO 17/20 R, zitiert nach Terminsbericht BSG 5/22).
  • SG Detmold, 13.09.2023 - S 35 SO 27/23
    Ein fiktiver Vermögensverbrauch ist nicht vorgesehen (BSG, Urteil vom 16. Februar 2022 - B 8 SO 17/20 R -, SozR 4 (vorgesehen) Rn. 27, m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2023 - L 9 SO 350/22
    Sollte auf dem russischen Rentenkonto ein Geldbetrag angespart worden sein, kommt dessen Berücksichtigung als Vermögen in Betracht (BSG Urteile vom 16.02.2022 - B 8 SO 17/20 R und vom 19.05.2009 - B 8 SO 35/07 R).
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