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   BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R   

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https://dejure.org/2013,35869
BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R (https://dejure.org/2013,35869)
BSG, Entscheidung vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R (https://dejure.org/2013,35869)
BSG, Entscheidung vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 18/12 R (https://dejure.org/2013,35869)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - behindertes Kind - Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges - Angewiesenheit auf das Kraftfahrzeug - Mobilitätserfordernis - Verweisbarkeit auf Behindertenfahrdienste - Verwertung eines vorhandenen Familienfahrzeuges

  • openjur.de

    Sozialhilfe; Eingliederungshilfe; Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft; Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges; Angewiesensein auf das Kraftfahrzeug; Teilhabebedarf eines behinderten Kindes; Fehlen zumutbarer Alternativen; Einsatz eines bereits vorhandenen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 53 Abs 3 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 SGB 12, § 9 Abs 2 SGB 12, § 55 Abs 1 SGB 9
    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges - Angewiesensein auf das Kraftfahrzeug - Teilhabebedarf eines behinderten Kindes - Fehlen zumutbarer Alternativen - Einsatz eines bereits vorhandenen ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges - Teilhabebedarf eines behinderten Kindes - Fehlen zumutbarer Alternativen - Einsatz eines bereits vorhandenen Fahrzeuges

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattung der Kosten für die Anschaffung und Instandhaltung eines Pkw als Leistung der Eingliederungshilfe

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges - Angewiesensein auf das Kraftfahrzeug - Teilhabebedarf eines behinderten Kindes - Fehlen zumutbarer Alternativen - Einsatz eines bereits vorhandenen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattung der Kosten für die Anschaffung und Instandhaltung eines Pkw als Leistung der Eingliederungshilfe; Teilhabebedarf eines behinderten Kindes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Teilhabebedarf eines behinderten Kindes und Einsatz eines bereits vorhandenen Familienfahrzeugs

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (77)

  • BSG, 08.03.2017 - B 8 SO 2/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Feststellungsklage - berechtigtes Interesse -

    Es gilt mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (zuletzt BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - RdNr 15 mwN) .

    Wege, die der Kläger mit dem Kfz zurücklegen will, sind damit nur dann für die Beurteilung der Notwendigkeit der Nutzung eines Kfz unbeachtlich, wenn es sich um Wünsche handelt, deren Verwirklichung in der Vergleichsgruppe der nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen in der gleichen Altersgruppe als unangemessen gelten (etwa wegen der damit regelmäßig verbundenen Kosten) und die damit der Teilhabe nicht dienen können; insoweit bestimmen nicht die Vorstellungen des Beklagten und der Beigeladenen oder des Gerichts die Reichweite und Häufigkeit der Teilhabe des behinderten Menschen (vgl bereits BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - RdNr 16) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2015 - L 9 SO 303/13

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten

    Auch aus dem zu § 8 Eingliederungshilfe-VO ergangenen Urteil des BSG vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - ergebe sich, dass das Angewiesensein auf ein Kfz dann zu verneinen sei, wenn andere Möglichkeiten als die Benutzung eines Kfz zur Verwirklichung des Teilhabeziels zumutbar genutzt werden könnten.

    Gegen die Ablehnung wendet sich die Klägerin statthaft und auch sonst zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG, s. BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 11).

    Das BSG hat dies im Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 15 dahingehend konkretisiert, dass die bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Notwendigkeit (§ 4 Abs. 1 SGB IX) nur dann besteht, wenn ein Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist.

    Es gilt nach der Rspr. des BSG folglich ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls regelmäßig entgegensteht (BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 15).

    Die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz zur Verwirklichung dieser Teilhabeziele ist jedoch nicht i.S.d. § 4 Abs. 1 SGB IX notwendig, d.h. unentbehrlich (s. BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 15).

    Ihre Behinderung ist - ausweislich der insoweit schlüssigen Ausführungen im nervenärztlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. S vom 20.08.2012 - auch nicht so schwer, dass ihr letztlich nur ein Kfz eine gewisse Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen würde (dieser Fall lag dem BSG in seinem Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - zu Grunde, ebenso dem 20. Senat des LSG NRW in seinem hieran anknüpfenden Urteil vom 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 -).

    Aber selbst bei Berücksichtigung dieser von der Klägerin beabsichtigten Freizeitaktivitäten ist die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz zwar geeignet, die Eingliederungsziele der §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX sowie die hierauf gerichteten Wünsche (§ 9 Abs. 2 SGB XII) der Klägerin zu erfüllen, nicht aber erforderlich (§ 4 Abs. 1 SGB IX) und damit unentbehrlich (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 17).

    Denn selbst wenn eine ständige Nutzung des Kfz für die Freizeitaktivitäten der Klägerin auch bei § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO nicht verlangt werden kann, wofür nach der Lesart des BSG Einiges spricht, so können jedenfalls gegenüber der sonstigen Alltagsbewältigung der Klägerin völlig untergeordnete Aktivitäten einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz nicht begründen, wenn auch ein nicht sozialhilfebedürftiger Nichtbehinderter gleichen Alters (s. zu diesem Maßstab BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 16; LSG NRW, Urt. v. 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 -, juris Rn. 57) in einer vergleichbaren Situation die Anschaffung eines Pkw nicht ernsthaft beabsichtigen würde, was bei nur sporadischen Freizeitaktivitäten bei Anlegung eines der Lebenswirklichkeit entsprechenden Maßstabes der Fall wäre.

    Denn ihre Teilhabeziele könnten sowohl mit der Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes der Stadt T als auch - was auswärtige Freizeitaktivitäten anbelangt - mit der Nutzung eines Taxis oder sogar öffentlicher Verkehrsmittel verwirklicht werden (vgl. hierzu auch BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 17).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2014 - L 20 SO 388/13

    Prüfung der Notwendigkeit einer Beihilfe zur Beschaffung eines

    Auch dessen zu § 8 EinglHV ergangenes Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R sei keine Abkehr von der hergebrachten Rechtsprechung des BVerwG; nach wie vor müsse die Situation mit einer Beschaffungsförderung zur Teilnahme am Arbeitsleben vergleichbar sein, und der Kläger des vom BSG entschiedenen Falles habe insofern keinerlei Möglichkeiten gehabt, weil er weder eine Schule noch eine Werkstatt besucht habe.

    Das Begehren der Klägerin auf Verurteilung des Beklagten zur Bewilligung einer Beihilfe für die Beschaffung eines KFZ ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG) statthaft (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 11).

    Denn jedenfalls im Bereich der KFZ-Hilfe nach den §§ 8, 9 EinglHV handelt es sich um originäre Geldleistungsansprüche (BSG, Urteile vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R Rn. 20 und vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 12, vgl. auch Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R Rn. 12).

    Das BSG hat dies (nachdem die Entscheidung vom 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 Rn. 19 dies noch ausdrücklich offengelassen hatte) im Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R (Rn. 15 m.w.N.) dahingehend konkretisiert, dass die bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Notwendigkeit (§ 4 Abs. 1 SGB IX) nur dann besteht, wenn ein KFZ als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist.

    Zwar verweist der Beklagte insoweit insbesondere auf das Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R (Rn. 16) und die Besonderheiten des dortigen Lebenssachverhaltes; das BSG stellt allerdings in dieser Entscheidung gerade (nochmals) klar, dass sich die Notwendigkeit der begehrten Hilfe allein nach den angemessenen Wünschen des behinderten Menschen mit Blick auf die genannten Ziele der Eingliederungshilfe richte und nicht nach einer am Leitbild der Teilhabe am Arbeitsleben orientierten Nutzungsintensität.

    Soweit der Beklagten darauf verweist, nach dem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 24.11.2011 - L 1 SO 66/10 leite sich aus der Sicherungsfunktion der Sozialhilfe für eine menschenwürdige Lebensführung hinsichtlich der Notwendigkeit einer KFZ-Hilfe ein restriktives Verständnis her, so stimmt eine solche Sichtweise jedenfalls nicht mit dem (zeitlich später ergangenen) Urteil des BSG vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R überein.

    In einer solchen Lage besteht eine Vergleichbarkeit mit der Eingliederung minderjähriger Kinder (zur Maßgeblichkeit des Willens bzw. der Wünsche der gesetzlichen Vertreter bei der Eingliederung minderjähriger Kinder vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 15).

    Schließlich kommt auch ein Umbau eines in der "Pflegefamilie" der Klägerin bereits vorhandenen Fahrzeugs nicht als Alternative zur Anschaffung eines eigenen PKW in Betracht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 18).

    Die rechtlichen Kriterien, nach denen eine Eingliederungshilfe nach § 8 EinglHV zu beurteilen ist, sind höchstrichterlich geklärt (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R); hiervon weicht die vorliegende Entscheidung nicht ab.

  • LSG Baden-Württemberg, 14.04.2016 - L 7 SO 1119/10

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfe

    Sein Begehren verfolgt der Kläger im Hauptantrag im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4, § 56 SGG) auf Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs. 1 SGG; vgl. hierzu Bundessozialgericht , Urteil, vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 18/12 R - ) und im Hilfsantrag im Wege der (Verpflichtungs-)Bescheidungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG).

    Da indessen für die Frage, ob ein Leistungsanspruch besteht, auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung (Fälligkeit) der Kosten abzustellen (vgl. BSG SozR 4-5910 § 39 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 a.a.O. ) und - bei bislang unterbliebener Ersatzbeschaffung - die Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich ist, sind hier die Bestimmungen des SGB XII, mithin § 19 Abs. 3 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 20. April 2007 <BGBl. I S. 554>) i.V.m. §§ 53, 54 SGB XII, wiederum mit §§ 8, 9 EinglHV und § 55 SGB IX heranzuziehen.

    b) Darüber hinaus ist die Hilfebedürftigkeit des Klägers im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII gegeben; die Hilfebedürftigkeit ist hier zu prüfen ist, weil es sich bei der erstrebten Hilfe zur Beschaffung eines behindertengerecht umgebauten Kraftfahrzeugs nicht um eine privilegierte Hilfe nach § 92 Abs. 2 SGG XII handelt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 a.a.O. ).

    Der Teilhabebedarf besteht im Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile (vgl. BSGE 112, 188 = SozR 4-3500 § 49 Nr. 1 ); maßgebliche Vergleichsgruppe ist der nichtbehinderte und nicht sozialhilfebedürftige Mensch vergleichbaren Alters (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 a.a.O. ).

    Für den Teilhabebedarf am Leben in der Gemeinschaft ist es insgesamt ausreichend, dass die Begegnung und der Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung gefördert wird; in welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs. 1 SGB XII; vgl. BSG SozR 4-5910 § 39 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 24/11 R - ; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, a.a.O. ).

    Allein von diesen Ausgangspunkten sind sonach Reichweite und Häufigkeit der Teilhabe des behinderten Menschen am Leben in der Gemeinschaft als sozialer Rehabilitation zu bestimmen; nicht maßgeblich sind dagegen die Vorstellungen des Sozialhilfeträgers (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, a.a.O. ).

    Ferner ist eine ständige oder jedenfalls fast tägliche Benutzung des Kraftfahrzeugs (so aber LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. November 2013 - L 9 SO 16/11 - ) nicht zu fordern; ausreichend ist vielmehr, dass die Notwendigkeit zur Nutzung nach dem gebotenen individualisierenden Prüfungsmaßstab regelmäßig (vgl. in anderem Zusammenhang § 10 Abs. 6 EinglHV), d.h. nicht nur vereinzelt oder gelegentlich, besteht (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 a.a.O. ; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. September 2007 a.a.O. ; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, § 8 EinglHV Rdnr. 9.1 ).

    Unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien sowie unter Beachtung des Gesichtspunkts der Notwendigkeit der Leistung (§ 4 Abs. 1 SGB IX) ist das Merkmal des Angewiesenseins auf ein Kraftfahrzeug (§ 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 2 Nr. 11 SGB XII) erfüllt, wenn das Kraftfahrzeug für den behinderten Menschen zur Erreichung der Eingliederungsziele geeignet und unentbehrlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 a.a.O. ).

    Da der Kläger ein solches Fahrzeug bislang nicht beschafft hat, kommt, obgleich es sich bei den Anschaffungskosten für ein Kraftfahrzeug sowie für eine behindertengerechte Zusatzausrüstung grundsätzlich um Geldleistungsansprüche handelt (vgl. BSG SozR 4-5910 § 39 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 a.a.O. ), vorliegend jedoch die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zum Tragen; hiernach verbleibt dem Sozialhilfeträger hinsichtlich von Art und Ausmaß der Leistungserbringung regelmäßig ein Ermessensspielraum.

  • LSG Hessen, 09.05.2018 - L 4 SO 214/16

    Kostenübernahme für die Anschaffung und den Umbau eines Kraftfahrzeugs (Kleinbus)

    Allerdings liege der vom Gesetz vorgesehene Schwerpunkt der Versorgung mit einem Kraftfahrzeug in der Eingliederung in das Arbeitsleben, sodass andere Gründe für die Gewährung einer Eingliederungshilfe zur Teilhabe zwar nicht ausgeschlossen sind, jedoch ähnlich gewichtig sein müssen oder mindestens vergleichbar gewichtig wie der Teilhabeanspruch am Arbeitsleben (Hinweis auf Hessisches LSG, Beschluss vom 17. Januar 2008 - L 7 SO 115/07 ER - ; Urteil vom 24. Oktober 2012 - L 4 SO 198/11 - ); entgegen der zuletzt genannten Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts sei jedoch hierfür gemäß der Entscheidung des Bundessozialgerichts durch Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 18/12 R - nicht mehr erforderlich, dass die Nutzung ständig regelmäßig und damit nahezu täglich erfolgen müsse; mithin reiche eine auch nur vereinzelte oder gelegentliche Nutzung aus.

    In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnehme, sei abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche; demnach gelte ein individueller und personenzentrierter Maßstab (Hinweis auf BSG Urteil vom 12. Dezember 2013 B 8 SO 18/12 R - und Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 24/11 R -).

    Es gilt mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 18/12 R - juris, Rn. 15 m.w.N; zuletzt BSG, Urteil vom 8. März 2017 - B 8 SO 2/16 R - juris, Rn. 18).

    In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (vgl. § 9 Abs. 2 SGB XII; so BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris, Rn. 15).

    Wege, die der Kläger mit dem Kfz zurücklegen will, sind damit nur dann für die Beurteilung der Notwendigkeit der Nutzung eines Kfz unbeachtlich, wenn es sich um Wünsche handelt, deren Verwirklichung in der Vergleichsgruppe der nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen in der gleichen Altersgruppe als unangemessen gelten (etwa wegen der damit regelmäßig verbundenen Kosten) und die damit der Teilhabe nicht dienen können; insoweit bestimmen nicht die Vorstellungen des Beklagten und der Beigeladenen oder des Gerichts die Reichweite und Häufigkeit der Teilhabe des behinderten Menschen (vgl. bereits BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 18/12 R - Rn 16).".

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist unerheblich, dass die Klägerin angegeben hat, bei Gelegenheit das Fahrzeug auch für Zwecke der Gesundheitsversorgung nutzen zu wollen (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris, Rn. 22 f.).

    Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, denn die Frage der Qualität des Eingliederungsziels hat das Bundessozialgericht in den drei zitierten Entscheidungen (Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 24/11 R - BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 18/12 R - Urteil vom 8. März 2017 - B 8 SO 2/16 R - ) jeweils nur sehr am Rande und punktuell behandelt, so dass der Senat noch weiteren Konkretisierungsbedarf gesehen hat.

  • BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 9/17 R

    Übernahme von PKW-Reparaturkosten als Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem

    Der Senat hat im Falle eines minderjährigen Kindes bereits entschieden ( BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - Juris RdNr 18) , dass eine Gesamtbetrachtung der Verhältnisse der Einstandsgemeinschaft vorzunehmen ist.

    Dies beurteilt sich in erster Linie nach dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (eingehend BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - Juris RdNr 15 ff mwN ) .

    Das Angewiesensein auf ein Kfz wäre nämlich dann zu verneinen, wenn die Teilhabeziele mit dem öffentlichen Personennahverkehr und/oder ( ggf unter ergänzender) Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes, ggf auch durch Leistungen der zuständigen Krankenkasse (§ 60 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung ) zumutbar hätten verwirklicht werden können ( BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - Juris RdNr 17) .

  • LSG Baden-Württemberg, 25.03.2021 - L 7 SO 2344/19

    Schwerbehindertenrecht - Leistung zur Teilhabe - Träger der Eingliederungshilfe

    Maßgeblich für die Frage, ob ein Leistungsanspruch besteht, ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung (Fälligkeit) der Kosten (vgl. BSG, Urteil vom 2. Februar 2012, SozR 4-5910 § 39 Nr. 1 Rdnr. 19; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 18/12 R - juris Rdnr. 12).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2015 - L 9 SO 24/13

    Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zum betreuten Wohnen

    Dann stehen nämlich andere gleich geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zur Verfügung (vgl. insoweit zu den Voraussetzungen der Erforderlichkeit auch BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 17 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 74).

    In jedem Fall standen dem Kläger zur Erreichung der Ziele dieser Bemühungen der Beigeladenen zu 1) andere gleich geeignete und zumutbare Maßnahmen, die nicht aus den Mitteln der Sozialhilfe zu finanzieren sind und nicht zu den Leistungen der Eingliederungshilfe und der Teilhabe im Übrigen gehören, zur Verfügung (vgl. insoweit zu den Voraussetzungen der Notwendigkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 SGB IX BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 17 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 74).

  • SG Frankfurt/Main, 15.03.2021 - S 20 SO 32/17

    Sozialhilfe, Eingliederungshilfe, Rechtsänderung durch BTHG

    In Hinblick auf das bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Merkmal der Notwendigkeit (§ 4 Abs. 1 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung) ist dies nur zu bejahen, wenn das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 18/12 R - juris Rn. 15 m. w. N.), die darin liegen, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (vgl. § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII).

    Es gilt mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 15 m. w. N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2014 - L 20 SO 236/13

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form des ambulant betreuten

    Diese hat das BSG (insbesondere in den Urteilen vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R und vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R) anknüpfend an die Vorschriften der §§ 9 Abs. 2, 53 Abs. 3 S. 2 und Abs. 2 S. 1, 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 55 Abs. 1 SGB IX entwickelt (vgl. dazu ausführlich Urteil des erkennenden Senats vom 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 Rn. 50 ff.).

    Zwar sind diese Entscheidungen zur KFZ-Hilfe (im Rahmen von § 8 Abs. 1 EinglHV und § 9 Abs. 1 Nr. 11 EinglHV) ergangen; gleichwohl legen sie ausdrücklich Prüfungsschritte für jegliche Maßnahme der Eingliederungshilfe dar (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 14; im Übrigen hat das BSG selbst auf sein Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 Rn.14 Bezug genommen, in dem es jedoch um eine Leistung der Eingliederungshilfe nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX ging).

    Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn das angestrebte Eingliederungsziel nicht auch durch andere (gleich geeignete und zumutbare) Maßnahmen erreicht werden könnte (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 17 f.; Urteil des erkennenden Senats vom 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 Rn. 63 ff.).

  • LSG Saarland, 04.04.2019 - L 11 SO 14/17

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfe

  • LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 48/21

    Eingliederungshilfeträger haben im Einzelfall Aufwendungen für eine persönliche

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - L 4 KR 40/22

    Gewährung eines Darlehens zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs Anspruch eines

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2015 - L 9 SO 231/12

    Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten (hier Vorliegen

  • LSG Schleswig-Holstein, 04.12.2018 - L 9 SO 175/18

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

  • LSG Bayern, 12.04.2018 - L 8 SO 227/15

    Einkommens- und Vermögensanrechnung bei Eingliederungshilfeleistungen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2020 - L 15 SO 33/18

    Eingliederungshilfe; Grundsätze des intertemporalen Rechts; Gehörlosigkeit;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.03.2020 - L 7 AL 81/19

    Übernahme von Kosten einer Autismus-Therapie; Verhältnis von

  • LSG Hessen, 09.12.2021 - L 4 SO 218/21

    Sozialhilfe, Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2021 - L 9 SO 271/19

    Petö-Therapie als SGB XII-Leistung übernahmefähig

  • SG Detmold, 05.12.2019 - S 11 SO 255/18

    Querschnittsgelähmte Klägerin hat Anspruch auf die Übernahme der Kosten für ein

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.06.2018 - L 7/12 AL 46/16

    Abgrenzung; medizinische Rehabilitation; Teilhabe am Leben in der Gesellschaft;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2015 - L 20 SO 255/12

    Streit über die Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einer Einrichtung

  • LSG Schleswig-Holstein, 11.11.2015 - L 9 SO 38/13

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfe

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2019 - L 15 SO 183/15

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung bzw

  • LSG Schleswig-Holstein, 23.02.2021 - L 10 KR 8/17

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Anspruch auf Versorgung mit einem

  • LSG Sachsen, 23.09.2020 - L 1 KR 384/17
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.07.2015 - L 14 AL 304/11

    Zuschuss zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges - Leistungen zur Teilhabe -

  • LSG Bayern, 21.01.2016 - L 8 SO 159/13

    Eingliederungshilfe für behinderte Menschen - Elektro-Rollstuhl

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.02.2016 - L 15 SO 85/12

    Kraftfahrzeug - behindertengerechter Umbau - Eingliederungshilfe -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2022 - L 9 SO 353/21

    Anspruch auf Übernahme von Miet- und Umbaukosten für einen behindertengerechten

  • SG Aurich, 26.02.2014 - S 13 SO 18/13

    Anspruch eines an der Glasknochenkrankheit leidenden gesetzlich

  • LSG Baden-Württemberg, 10.12.2014 - L 2 SO 4058/13

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2021 - L 9 SO 27/19
  • LSG Hamburg, 12.06.2017 - L 4 SO 78/16
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.05.2022 - L 15 SO 294/18

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfe

  • SG Aachen, 28.03.2017 - S 20 SO 48/16

    Strittiger Anspruch auf Eingliederungshilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges

  • SG Hamburg, 23.04.2019 - S 10 SO 222/19

    Sozialleistung für behindertengerechten Umbau einer Wohnung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2021 - L 9 SO 751/18
  • LSG Bayern, 23.06.2016 - L 8 SO 133/16

    Anspruch auf Gewährung von Hilfen zum Unterhalt und zur Wartung eines

  • LSG Sachsen, 12.03.2020 - L 8 SO 101/18

    Teilhabe am Arbeitsleben - Übernahme der Kosten für den Einsatz von

  • SG Darmstadt, 15.05.2018 - S 17 SO 28/18

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2016 - L 9 SO 254/14

    Kostenerstattung für einen Senkrechtaufzug; Kein Anspruch auf

  • LSG Sachsen, 20.05.2020 - L 1 KR 270/18
  • LSG Baden-Württemberg, 21.03.2016 - L 11 KR 3259/15
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2014 - L 20 SO 126/14

    Zuerkennung einer Beihilfe zur Anschaffung eines Kfz mit Automatikgetriebe

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.05.2015 - L 1 KR 126/12

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Sicherung des Erfolgs der

  • SG Berlin, 19.10.2018 - S 212 SO 938/13
  • LSG Baden-Württemberg, 17.04.2019 - L 2 SO 2287/18

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.2016 - L 2 SO 4204/15

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfe

  • FG Hessen, 21.09.2017 - 12 K 2289/13

    § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG

  • SG Frankfurt/Main, 24.08.2016 - S 20 SO 67/09

    Kostenübernahme für die Anschaffung und den Umbau eines behindertengerechten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - L 12 SO 81/19

    Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2018 - L 8 SO 254/14
  • SG Trier, 23.02.2016 - S 3 KR 103/14

    Rehabilitation - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfsmittelversorgung -

  • SG Dessau-Roßlau, 28.04.2017 - S 10 SO 6/14

    Voraussetzungen der Versorgung eines Gehbehinderten mit einem Therapie-Dreirad

  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.2016 - L 2 SO 3968/15

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfe

  • SG Hamburg, 04.06.2019 - S 10 SO 222/19

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Maßnahmen zur Verbesserung

  • SG Hamburg, 20.02.2018 - S 28 SO 163/14

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2014 - L 20 SO 396/13
  • LSG Baden-Württemberg, 30.11.2021 - L 11 R 3206/20
  • LSG Sachsen-Anhalt, 13.07.2020 - L 8 SO 29/19

    Voraussetzungen des Anspruchs eines gehbehinderten Versicherten auf Versorgung

  • SG Detmold, 28.02.2019 - S 11 SO 135/17

    )

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2022 - L 9 SO 350/21
  • BSG, 24.07.2017 - B 8 SO 87/16 B

    SGB-XII -Leistungen; Leistungen der Eingliederungshilfe; Einkommens- und

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.05.2017 - L 8 SO 182/16
  • LSG Baden-Württemberg, 18.01.2017 - L 11 KR 4594/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2015 - L 8 SO 353/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.04.2016 - L 13 AS 6/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2017 - L 8 SO 243/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.09.2017 - L 8 SO 24/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.10.2016 - L 8 SO 173/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.07.2015 - L 8 SO 124/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2019 - L 8 SO 251/19
  • SG Dessau-Roßlau, 12.12.2018 - S 10 SO 60/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2020 - L 8 SO 40/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.08.2017 - L 8 SO 214/17
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