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   BSG, 24.06.2021 - B 8 SO 19/20 B   

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https://dejure.org/2021,39042
BSG, 24.06.2021 - B 8 SO 19/20 B (https://dejure.org/2021,39042)
BSG, Entscheidung vom 24.06.2021 - B 8 SO 19/20 B (https://dejure.org/2021,39042)
BSG, Entscheidung vom 24. Juni 2021 - B 8 SO 19/20 B (https://dejure.org/2021,39042)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage aus dem Bereich der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem SGB 9 2018 - zulässiger Streitgegenstand - Ablehnung ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 131/98 B

    Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 24.06.2021 - B 8 SO 19/20 B
    Der Zulassungsgrund der Divergenz, bei dem es sich um einen Unterfall grundsätzlicher Bedeutung handelt (BSG vom 27.1.1999 - B 4 RA 131/98 B - SozR 3-1500 § 160 Nr. 26 S 44 = juris RdNr 10) , ist gegeben, wenn das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
  • BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form eines

    Auszug aus BSG, 24.06.2021 - B 8 SO 19/20 B
    Wie der Senat zwischenzeitlich in seiner Rechtsprechung geklärt hat (vgl Bundessozialgericht vom 28.1.2021 - B 8 SO 9/19 R - RdNr 19, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) , handelt es sich bei der antragsabhängigen Eingliederungshilfe nach neuem Recht nicht mehr um (jetzt im SGB IX verortete) materielle Sozialhilfe im Sinne einer existenzsichernden Leistung, sondern wegen des "Herauslösens der Eingliederungshilfe aus dem System der Sozialhilfe" (BT-Drucks 18/9522 S 282, 320) und der personenzentrierten Neuausrichtung (BT-Drucks 18/9522 S 199 f, 330 f) der "besonderen Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderung" um ein gänzlich neues Leistungserbringungsrecht (BT-Drucks 18/9522 S 330 f) .
  • LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 48/21

    Eingliederungshilfeträger haben im Einzelfall Aufwendungen für eine persönliche

    Somit sei das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfallen (Bezug auf: BSG, Beschluss vom 24. Juni 2021 - B 8 SO 19/20 B).

    Die Situation sei vergleichbar der des Übergangs von der Arbeitslosenhilfe zum Arbeitslosengeld 2, weshalb ein grundlegend anderer Streitgegenstand anzunehmen sei; der Eingliederungshilfeträger sei nicht Funktionsnachfolger des Sozialhilfeträgers (BSG, Beschluss vom 25. Juni 2020 - B 8 SO 36/20 B - juris Rn. 9; Urteil vom 28. Januar 2019 - B 8 SO 9/19 R - juris Rn. 19; Beschluss vom 24. Juni 2021 - B 8 SO 19/20 B - juris Rn. 4; Eicher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., Anhang zu § 19 SGB XII (Stand: 17. Juni 2022), Rn. 2_2; vgl. auch Siefert, ZAP, 359 [360]).

    Ein auf der Grundlage der Eingliederungshilfe nach SGB XII ergangener Verwaltungsakt entfalte daher für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 keine Wirkung mehr; Leistungsansprüche für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 könnten daher in einem gegen einen solchen Verwaltungsakt gerichteten Klageverfahren nicht geklärt werden (vgl. BSG, Beschluss vom 24. Juni 2021 - B 8 SO 19/20 B - juris Rn. 4).

    Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 SGG zugelassen, weil der Senat mit dieser Entscheidung von abstrakten Rechtsätzen des BSG abweicht (darunter BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 9/19 R - juris Leitsatz 1, Rn. 19; BSG, Beschluss vom 24. Juni 2021 - B 8 SO 19/20 B - juris Rn. 4) und darauf beruht.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2022 - L 12 SO 227/19

    SGB XII: Vergabeverfahren zur Erbringung von Eingliederungshilfe an Düsseldorfer

    In diesem Zusammenhang sind die Grundsätze, die das BSG in seinem o.g. Urteil vom 28.01.2021 (B 8 SO 9/19 R, Rn. 16 ff., juris) aufgestellt und durch Beschluss vom 24.06.2021 (B 8 SO 19/20 B, Rn. 4, juris) bekräftigt hat, zu beachten.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2021 - L 12 SO 330/20

    Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII als Sachleistung für

    Eine solche Erledigung kommt nur für Fälle in Betracht, in denen ein Bescheid angefochten wird, der Bedarfe betrifft, die über den 31.12.2019 hinaus bestehen (vgl. BSG Urteil vom 28.01.2021, B 8 SO 9/19 R, Rn. 16 ff. juris; BSG Beschluss vom 24.06.2021, B 8 SO 19/20 B, Rn. 4 juris; vgl. auch LSG NRW Urteil vom 17.05.2021, L 9 SO 271/19, Rn. 24 juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2022 - L 9 SO 388/20

    Anspruch eines behinderten Menschen auf Versorgung mit einem Zusatzakku für ein

    Leistungen der Eingliederungshilfe nach neuem Recht sind daher nach der Rechtsprechung des BSG nicht zulässiger Streitgegenstand eines Rechtsstreits, wenn der angegriffene Verwaltungsakt - wie hier - keine Regelung über Leistungen nach dem SGB IX enthält (BSG Beschluss vom 24.06.2021 - B 8 SO 19/20 B).

    Dies bedeutet zugleich, dass der ursprüngliche Verwaltungsakt für die Zeit ab 01.01.2020 keine Wirkung mehr entfaltet (BSG Beschluss vom 24.06.2021 - B 8 SO 19/20 B).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2022 - L 9 SO 317/21

    Anspruch eines behinderten Menschen auf Versorgung mit dem Therapiedreirad

    Leistungen der Eingliederungshilfe nach neuem Recht sind daher nach der Rechtsprechung des BSG nicht zulässiger Streitgegenstand eines Rechtsstreits, wenn der angegriffene Verwaltungsakt - wie hier - keine Regelung über Leistungen nach dem SGB IX enthält (BSG Beschluss vom 24.06.2021 - B 8 SO 19/20 B).

    Dies bedeutet zugleich, dass der ursprüngliche Verwaltungsakt für die Zeit ab 01.01.2020 keine Wirkung mehr entfaltet (BSG Beschluss vom 24.06.2021 - B 8 SO 19/20 B).

  • LSG Hessen, 17.05.2023 - L 4 SO 205/20

    Anspruch auf Kostenerstattung für erbrachte Leistungen zur Teilhabe am

    Leistungen der Eingliederungshilfe nach neuem Recht sind daher nach der Rechtsprechung des BSG nicht zulässiger Streitgegenstand eines Rechtsstreits, wenn der angegriffene Verwaltungsakt keine Regelung über Leistungen nach dem SGB IX enthält (BSG Beschluss vom 24. Juni 2021 - B 8 SO 19/20 B; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Oktober 2022 - L 9 SO 317/21 -, Rn. 30, juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.05.2022 - L 15 SO 294/18

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfe

    Da streitgegenständlich eine Kostenerstattung für eine bereits selbst beschaffte Leistung ist, hat sich der angefochtene Bescheid nicht zwischenzeitlich durch das Inkrafttreten der Regelungen zur Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) zum 1. Januar 2020 erledigt (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 24. Juni 2021, B 8 SO 19/20 B, Rn.4, juris).
  • BSG, 26.07.2021 - B 8 SO 13/21 BH

    Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen im Zusammenhang mit einer neuen

    Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem seit 1.1.2020 geltenden Teil 2 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - ( SGB IX ) sind nicht zulässiger Streitgegenstand des Rechtsstreits, weil die Entscheidungen des Beklagten keine Regelungen über Leistungen nach dem SGB IX enthalten, sondern sich auf Eingliederungshilfe als Leistung der Sozialhilfe nach dem bis 31.12.2019 geltenden Recht beschränken, weshalb im vorliegenden Rechtsstreit Leistungsansprüche für die Zeit ab dem 1.1.2020 nicht geklärt werden können (vgl BSG vom 24.6.2021 - B 8 SO 19/20 B) .
  • BSG, 14.06.2022 - B 8 SO 78/21 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Der Zulassungsgrund der Divergenz, bei dem es sich um einen Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung handelt (BSG vom 27.1.1999 - B 4 RA 131/98 B - SozR 3-1500 § 160 Nr. 26 S 44 = juris RdNr 10; BSG vom 24.6.2021 - B 8 SO 19/20 B) ist gegeben, wenn das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2022 - L 9 SO 240/21
    Der Bescheid hat sich nicht durch die mit Wirkung vom 01.01.2020 erfolgte Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgerecht des SGB XII und seine Überführung in das SGB IX und die Zuständigkeitsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX, wonach für die von dem Kläger begehrte Leistung nunmehr die Träger der Eingliederungshilfe und nicht mehr die Träger der Sozialhilfe, die auch keine Rehabilitationsträger mehr sind, zuständig sind (vgl. dazu BSG Beschluss vom 25.06.2020 - B 8 SO 36/20 B), erledigt iSd § 39 Abs. 2 SGB X. Eine solche Erledigung tritt allenfalls in Fällen ein, in denen ein Bescheid angefochten wird, der Bedarfe betrifft, die über den 31.12.2019 hinaus bestehen (hierzu BSG Beschluss vom 24.06.2021 - B 8 SO 19/20 B; Urteile des Senates vom 30.06.2022 - L 9 SO 388/20 und vom 20.10.2022 - L 9 SO 317/21).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2023 - L 9 SO 259/21
  • BSG, 23.03.2022 - B 8 SO 22/21 B

    Leistungen der Eingliederungshilfe für einen Hausgebärdensprachkurs;

  • SG Berlin, 19.10.2018 - S 212 SO 938/13
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