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   BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 2/11 R   

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https://dejure.org/2012,13619
BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 2/11 R (https://dejure.org/2012,13619)
BSG, Entscheidung vom 22.03.2012 - B 8 SO 2/11 R (https://dejure.org/2012,13619)
BSG, Entscheidung vom 22. März 2012 - B 8 SO 2/11 R (https://dejure.org/2012,13619)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern - Kostenerstattung bei Übertritt aus dem Ausland nach § 108 BSHG aF - Übergangsregelung des § 147 BSHG - Anwendbarkeit auch nach einem Wechsel der sachlichen Zuständigkeit vom örtlichen zum überörtlichen ...

  • openjur.de

    Sozialhilfe; Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Übertritt aus dem Ausland nach § 108 BSHG aF; Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung; Anwendbarkeit auf nach dem 31.12.1993 erbrachte Sozialhilfe; Erstattungsberechtigung des überörtlichen Sozialhilfeträgers; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 108 Abs 1 S 1 BSHG vom 10.01.1991, § 108 Abs 1 S 1 BSHG vom 23.06.1993, § 108 Abs 1 S 3 BSHG vom 23.06.1993, § 108 Abs 5 BSHG, § 111 Abs 1 S 1 BSHG
    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Übertritt aus dem Ausland nach § 108 BSHG aF - Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung - Anwendbarkeit auf nach dem 31.12.1993 erbrachte Sozialhilfe - Erstattungsberechtigung des überörtlichen ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Übertritt aus dem Ausland nach § 108 BSHG aF - Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung - Anwendbarkeit auf nach dem 31.12.1993 erbrachte Sozialhilfe - Erstattungsberechtigung des überörtlichen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Übertritt aus dem Ausland

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 20.10.2005 - 5 C 23.04

    Ausland, Erstattung von Sozialhilfekosten nach Übertritt aus dem -; Sozialhilfe,

    Auszug aus BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 2/11 R
    Die Vorschrift bezweckt eine Verteilung entstehender Sozialhilfelasten bei Übertritt aus dem Ausland im Interesse desjenigen Sozialhilfeträgers, in dessen Zuständigkeitsbereich Personen aus dem Ausland übertreten und innerhalb der Monatsfrist sozialhilfebedürftig werden (BVerwGE 124, 265 ff) .

    Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 124, 265) kann insoweit nur entscheidend sein, ob der Bezug zum Einreiseort (Do) unabhängig von der sachlichen Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers zum Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nach dem Übertritt aus dem Ausland aufrechterhalten bleibt.

    Die Erstattungspflicht endet deshalb erst und nur dann, wenn der die Kostenerstattungspflicht nach § 108 BSHG aF rechtfertigende Bezug zum Einreiseort entfällt (BVerwGE 124, 265 ff) .

  • BSG, 06.12.1989 - 2 RU 30/89
    Auszug aus BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 2/11 R
    Im Übrigen ist die Verjährungseinrede nicht erhoben worden (vgl zu dieser Voraussetzung BSG, Urteil vom 6.12.1989 - 2 RU 30/89) .
  • BSG, 23.06.1993 - 9a RV 35/91

    Erstattung; Bescheid; Bindung; Aufhebung

    Auszug aus BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 2/11 R
    Zwar sind im Erstattungsverhältnis der §§ 102 ff SGB X die beteiligten Träger grundsätzlich an Bescheide gebunden, mit denen der erstattungspflichtige Träger dem Sozialleistungsberechtigten gegenüber bindend über Grund und Höhe des Leistungsanspruches entschieden hat, sodass sich selbst bei Unrichtigkeit des Leistungsbescheids der Erstattungsanspruch nach diesem Bescheid bemisst, wenn ihn der erstattungspflichtige Träger nicht mehr zu Lasten des Sozialleistungsberechtigten nach §§ 45 ff SGB X aufheben darf (BSG SozR 3-1300 § 112 Nr. 2 S 4 ff mwN) ; diese Rechtsprechung kann aber nicht auf das Erstattungsverhältnis nach § 108 BSHG aF übertragen werden.
  • LSG Baden-Württemberg, 12.07.2017 - L 5 KR 2817/15

    Krankenversicherung - Übernahme der Krankenbehandlung für nicht

    § 112 SGB X gilt deshalb nicht nur für die Rückabwicklung von Erstattungszahlungen, die zur Erfüllung (vermeintlicher) Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff. SGB X (Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander) geleistet worden sind, sondern auch für die Rückabwicklung von Erstattungszahlungen zur Erfüllung sonstiger, den Erstattungsansprüchen aus §§ 102 ff. SGB X vergleichbarer, in den besonderen Teilen des SGB geregelter Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern (BSG, Urteil vom 22.03.2012, - B 8 SO 2/11 R -, in juris Rdnr. 9; BSG, Urteil vom 14.04.2011, - B 8 SO 23/09 R -, in juris Rdnr. 12 zu § 108 BSHG).

    Rückerstattungsansprüche verjähren gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB X in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, in der Regel also mit der Auszahlung (BSG, Urteil vom 22.03.2012, - B 8 SO 2/11 R -, in juris Rdnr. 19).

  • LSG Saarland, 04.04.2019 - L 11 SO 16/17

    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern - Kostenerstattung bei

    Eine Kostenerstattung für erbrachte Sozialhilfeleistungen auf Grundlage von §§ 108, 147 BSHG a.F. i.V.m. § 115 SGB XII (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 14.04.2011 - B 8 SO 23/09 R; BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 2/11 R) kann gemäß § 111 Satz 1 SGB X rückwirkend nur für ein Jahr ab Eingang des Erstattungsverlangens begehrt werden.

    Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, ist dabei wegen der Übergangsregelung in § 147 BSHG die ab 01.01.1994 geänderte Fassung des § 108 Abs. 1 BSHG nicht anwendbar, da der vorliegende und zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits laufende Hilfefall schon 1992 und damit vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung begründet wurde, ununterbrochen ab Grenzübertritt bis zum Tod des Hilfeempfängers für diesen ein Anspruch auf Sozialhilfe bestanden hatte und diese auch gewährt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 14.04.2011 - B 8 SO 23/09 R - juris Rn. 13 ff.; BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 2/11 R - juris Rn. 13 f.).

    Dies gilt nach § 115 SGB XII auch über den 31.12.2004 hinaus (vgl. hierzu insgesamt nur BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 2/11 R - juris Rn. 13 f., m.w.N. auch zum Schutzzweck der §§ 108, 147 BSHG).

    Der auf sich allein gestellte unverheiratete Hilfeempfänger, der deutscher Staatsangehöriger war, und in den letzten 10 Jahren vor der Aufnahme in A-Stadt keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen und 1981 letztmalig beschäftigt war, "bedurfte" auch dieser Sozialhilfeleistungen i.S.d. § 108 BSHG a.F. (vgl. zum Erfordernis dieser Feststellung nur BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 2/11 R - juris Rn. 11 ff.), da er in der gesamten Zeit seit seinem Grenzübertritt am 27.02.1992 bis zu seinem Tod hilfebedürftig i.S.d. BSHG bzw. SGB XII war.

    Diese Vorschrift erfasst auch den dem Kläger in dieser Zeit auf Grundlage von § 108 BSHG a.F. iVm § 147 BSHG und § 115 SGB XII zustehenden Erstattungsanspruch (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 2/11 R - juris Rn. 12, m.w.N.).

  • LSG Baden-Württemberg, 14.07.2022 - L 7 SO 2892/20

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Erstattungsstreit zwischen Sozialhilfeträgern

    Nach dem insoweit vorliegend einzig in Betracht kommenden § 106 Abs. 1 SGB XII, der eine besondere Lastenausgleichsregelung und gegenüber den §§ 102 ff. SGB X eine spezielle Regelung enthält (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 2/11 R - juris Rdnr. 12; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2011 - L 2 SO 1196/10 R - juris Rdnrn. 27, 30; Böttiger in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020, § 106 Rdnrn. 12 f.), hat der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zuständige Träger der Sozialhilfe dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten (§ 106 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2015 - L 9 SO 242/12

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach

    Sie dienen einer gleichmäßigen Lastenverteilung unter den Trägern der Sozialhilfe, um eine als unbillig empfundene Kostenverteilung zu vermeiden (vgl. Bundessozialgericht, Urt. v. 22.03.2011 - B 8 SO 2/11 R -, juris Rn. 12).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 3588/14

    Sozialhilfe - Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung -

    Als Rechtsgrundlage für das klägerische Erstattungsbegehren kommt § 106 SGB XII, der eine besondere Lastenausgleichsregelung und gegenüber den §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) eine spezielle Regelung enthält (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 2/11 R - juris Rdnr. 12; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2011 - L 2 SO 1196/10 - R - juris Rdnrn. 27, 30; Böttiger in jurisPK-SGB XII, § 106 Rdnr. 13; Klinge in Hauck/Noftz, § 106 SGB XII Rdnr. 4), in Betracht.
  • LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 7 SO 2081/16

    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Aufenthalt in

    Als Rechtsgrundlage für das klägerische Erstattungsbegehren kommt § 106 SGB XII, der eine besondere Lastenausgleichsregelung und gegenüber den §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) eine spezielle Regelung enthält (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 2/11 R - juris Rdnr. 12; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2011 - L 2 SO 1196/10 - R - juris Rdnrn. 27, 30; Böttiger in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 , § 106 Rdnr. 13; Klinge in Hauck/Noftz, Stand März 2012, § 106 SGB XII Rdnr. 4), in Betracht.
  • LSG Saarland, 28.06.2022 - L 11 SO 11/20

    (Sozialhilfe - Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung -

    Der Erstattungsanspruch nach § 106 Abs. 1 SGB XII des wegen eines nicht feststehenden gewöhnlichen Aufenthalts oder Vorliegens eines Eilfalls gem § 98 Abs. 2 S 3 SGB XII vorläufig leistenden Sozialhilfeträgers gegenüber dem zuständigen Sozialhilfeträger dient der Herstellung der im Gesetz bestimmten Lastenverteilung zwischen verschiedenen Trägern der Sozialhilfe (vgl BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 2/11 R = SozR 4-5910 § 147 Nr. 2 RdNr 12 mwN).

    Damit knüpft § 106 SGB XII in der Sache an die Zuständigkeitsregelungen des § 98 Abs. 2 SGB XII an und stellt sicher, dass der aufgrund der gesetzlichen Wertung in den §§ 98, 106 ff. SGB XII zur Tragung der Kosten für die Leistungserbringung verpflichtete Sozialhilfeträger letztendlich für die Kosten der Sozialhilfeleistung eines anderen Trägers der Sozialhilfe, der die Leistung an seiner Stelle tatsächlich erbracht hat, einstehen muss und dient damit der Herstellung der im Gesetz bestimmten Lastenverteilung zwischen verschiedenen Trägern der Sozialhilfe (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 2/11 R - Juris, RdNr. 12 mwN.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2019 - L 15 SO 198/18

    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen den Sozialhilfeträgern - Kostenerstattung

    Diesen Aspekt der Ausgleichung von ungerechten Lastenverteilungen hat das BSG in den Vordergrund gerückt und sieht so gegenüber den Erstattungsansprüchen der §§ 102 ff. SGB X einen besonderen Zweck der Erstattungsansprüche nach den §§ 106 ff. SGB XII (Böttiger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, Stand 13. Mai 2015, § 106 SGB XII, Rn. 13 unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 22. März 2012, Az. B 8 SO 2/11 R, juris Rn. 12; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 5. Auflage 2014, § 106 Rn. 4).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.08.2017 - L 15 AS 199/14
    Dieses der Kostenerstattung immanente Anerkenntnis kann dem Rückerstattungsverlangen nicht entgegen gehalten werden (BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 2/11 R -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2022 - 12 A 3950/19

    Begrenzung des Rückzahlunsanspruchs der Behörde von Jugendhilfeaufwendungen aus

    vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 2/11 R -, juris Rn. 18; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juli 2006 - 12 ZB 04.2264 -, juris Rn. 7; ferner (auch zur Möglichkeit des Widerrufs eines etwaig anzunehmenden Kostenanerkenntnisses) VG Köln, Urteil vom 29. Juni 2020 - 26 K 9737/17 -, juris Rn. 46 ff.
  • LSG Baden-Württemberg, 09.07.2020 - L 7 SO 1178/18
  • BSG, 02.09.2016 - B 8 SO 38/16 B
  • VG Köln, 29.06.2020 - 26 K 9737/17
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