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   BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 2/18 R   

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BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 2/18 R (https://dejure.org/2019,20622)
BSG, Entscheidung vom 18.07.2019 - B 8 SO 2/18 R (https://dejure.org/2019,20622)
BSG, Entscheidung vom 18. Juli 2019 - B 8 SO 2/18 R (https://dejure.org/2019,20622)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - Schulbegleitung - Bestimmung des Kernbereichs pädagogischer Arbeit - Förderschule - Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers bei Nichterbringung von Leistungen durch den Schulträger

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung in Form der Übernahme von Kosten eines Integrationshelfers/Schulbegleiters für einen an frühkindlichem Autismus leidenden Kläger; Nichtbetroffensein des Kernbereichs pädagogischer Arbeit

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - Schulbegleitung - Bestimmung des Kernbereichs pädagogischer Arbeit - Förderschule - Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers bei Nichterbringung von Leistungen durch den Schulträger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung in Form der Übernahme von Kosten eines Integrationshelfers/Schulbegleiters für einen an frühkindlichem Autismus leidenden Kläger

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    J.S. ./. Landkreis Emmendingen, beigeladen: Land Baden-Württemberg

    Sozialhilfe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2019, 953
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 2/18 R
    Wie bereits § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verdeutlicht ("nach der Besonderheit des Einzelfalles"), liegt § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII iVm § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde (BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 21; BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 10/12 R - SozR 4-1500 § 130 Nr. 4 RdNr 18; BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 5, RdNr 26) .

    Eine landesrechtlich abweichende Abgrenzung des Kernbereichs der schulischen Bildung bindet bei der Auslegung, welche Leistungen in Auslegung des bundesrechtlich geregelten Begriffs der Eingliederungshilfe zur angemessenen schulischen Ausbildung gehören, nicht (vgl zum Ganzen: BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8; BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 5; BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 24/15 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 16; BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 4/17 R - juris RdNr 23; aA Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand November 2018, K § 54 RdNr 46, der Hilfen für den Besuch von Sonderschulen regelmäßig für ausgeschlossen hält, weil es nach den jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften grundsätzlich Aufgabe der jeweiligen Schulform sei, die Betreuung, Erziehung und Unterrichtung sicherzustellen) .

    Eine Nachrangigkeit der Sozialhilfe kommt nur dann in Betracht, wenn die anderweitige Verpflichtung der Schule tatsächlich erfüllt wird oder zumindest ohne Weiteres realisierbar ist (vgl BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 25; BVerwG vom 18.10.2012 - 5 C 21/11 - BVerwGE 145, 1 - juris RdNr 39) .

    Der Sozialhilfeträger muss ggf mittels einer Überleitungsanzeige (§ 93 SGB XII) beim zuständigen Schulträger Rückgriff nehmen (BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - aaO RdNr 25; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 54 SGB XII RdNr 54) .

  • BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 2/18 R
    Wie bereits § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verdeutlicht ("nach der Besonderheit des Einzelfalles"), liegt § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII iVm § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde (BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 21; BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 10/12 R - SozR 4-1500 § 130 Nr. 4 RdNr 18; BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 5, RdNr 26) .

    Dieser Kernbereich, der nach Sinn und Zweck der §§ 53, 54 SGB XII gänzlich außerhalb der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers liegt (BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 5, RdNr 24) , bestimmt sich schon aus systematischen Gründen nach Maßgabe des Sozialhilferechts (BSG aaO) und beschränkt sich eng auf die Unterrichtsgestaltung selbst, dh die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, die Bestimmung der Unterrichtsinhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung und die Bewertung der Schülerleistungen.

    Eine landesrechtlich abweichende Abgrenzung des Kernbereichs der schulischen Bildung bindet bei der Auslegung, welche Leistungen in Auslegung des bundesrechtlich geregelten Begriffs der Eingliederungshilfe zur angemessenen schulischen Ausbildung gehören, nicht (vgl zum Ganzen: BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8; BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 5; BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 24/15 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 16; BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 4/17 R - juris RdNr 23; aA Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand November 2018, K § 54 RdNr 46, der Hilfen für den Besuch von Sonderschulen regelmäßig für ausgeschlossen hält, weil es nach den jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften grundsätzlich Aufgabe der jeweiligen Schulform sei, die Betreuung, Erziehung und Unterrichtung sicherzustellen) .

    Dass zur Erfüllung dieser Aufgabe ggf pädagogische Kenntnisse und Fertigkeiten notwendig waren und zur Anwendung kamen, zB indem dem Kläger eine von der Lehrerin gestellte Aufgabe durch die Schulbegleitung nochmals in einer für ihn besser verständlichen Art und Weise erklärt worden ist, ist qualitativ für die Beurteilung der Erforderlichkeit und Eignung der Hilfe ohne Bedeutung (BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 5, RdNr 28) .

  • BSG, 25.10.2012 - B 9 SB 1/12 R

    Schwerbehindertenrecht - Anspruch auf kostenlose Wertmarke zur unentgeltlichen

    Auszug aus BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 2/18 R
    Diese Regelung gilt zwar ausdrücklich nur für Anfechtungsklagen, ist aber entsprechend auf kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen anzuwenden (stRspr; vgl zB Bundessozialgericht vom 25.10.2012 - B 9 SB 1/12 R - SozR 4-3250 § 145 Nr. 4, RdNr 18 mwN) .

    Die ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakte (Bescheide vom 1.8.2014 und 5.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2015) haben sie sich mit Ablauf des Schuljahres 2014/2015 auf andere Weise - nämlich durch Zeitablauf - erledigt (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ; vgl BSG vom 25.10.2012 - B 9 SB 1/12 R - SozR 4-3250 § 145 Nr. 4 RdNr 21) .

    Eine solche ist gegeben, wenn die nicht entfernt liegende Möglichkeit eines wiederholten Auftretens der Rechtsfrage zwischen den Beteiligten besteht, etwa, wenn sich konkret abzeichnet, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen oder rechtlichen Umständen ein gleichartiges Leistungsbegehren wieder auftreten kann (vgl BSG vom 25.10.2012 - B 9 SB 1/12 R - SozR 4-3250 § 145 Nr. 4 RdNr 22; BSG vom 8.11.2011 - B 1 KR 19/10 R - BSGE 109, 211 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 19, RdNr 9 mwN).

  • BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 24/15 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 2/18 R
    Im Verhältnis zum Kläger ist er für die Leistungserbringung im Übrigen schon nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) als erstangegangener Rehabilitationsträger wegen der unterbliebenen Weiterleitung des Antrags innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung zuständig geworden (dazu grundlegend BSG vom 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R - BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1; BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 24/15 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 16 RdNr 12) .

    Eine landesrechtlich abweichende Abgrenzung des Kernbereichs der schulischen Bildung bindet bei der Auslegung, welche Leistungen in Auslegung des bundesrechtlich geregelten Begriffs der Eingliederungshilfe zur angemessenen schulischen Ausbildung gehören, nicht (vgl zum Ganzen: BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8; BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 5; BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 24/15 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 16; BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 4/17 R - juris RdNr 23; aA Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand November 2018, K § 54 RdNr 46, der Hilfen für den Besuch von Sonderschulen regelmäßig für ausgeschlossen hält, weil es nach den jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften grundsätzlich Aufgabe der jeweiligen Schulform sei, die Betreuung, Erziehung und Unterrichtung sicherzustellen) .

    Außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit ist eine (nachrangige) Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers zu bejahen, solange und soweit der Schulträger seiner (ggf durch Landesrecht begründeten) Pflicht zur Deckung der Bedarfe im Einzelfall nicht nachkommt (BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 24/15 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 16, RdNr 20) , auch wenn davon pädagogische Aufgaben mit umfasst sind .

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenübernahme für eine systemische

    Auszug aus BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 2/18 R
    Wie bereits § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verdeutlicht ("nach der Besonderheit des Einzelfalles"), liegt § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII iVm § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde (BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 21; BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 10/12 R - SozR 4-1500 § 130 Nr. 4 RdNr 18; BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 5, RdNr 26) .

    Der Beklagte ist insoweit an die Entscheidung der Schulverwaltung über die Erfüllung der Schulpflicht gebunden (vgl BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 10/12 R - SozR 4-1500 § 130 Nr. 4 RdNr 21; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 54 SGB XII RdNr 57; Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 54 SGB XII RdNr 54) .

  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 21.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 2/18 R
    Eine Nachrangigkeit der Sozialhilfe kommt nur dann in Betracht, wenn die anderweitige Verpflichtung der Schule tatsächlich erfüllt wird oder zumindest ohne Weiteres realisierbar ist (vgl BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 25; BVerwG vom 18.10.2012 - 5 C 21/11 - BVerwGE 145, 1 - juris RdNr 39) .
  • BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 7/17 R

    Integrationshelfer auch für die Nachmittagsbetreuung in einer Offenen

    Auszug aus BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 2/18 R
    Entscheidend im Sinne einer personenzentrierten Betrachtungsweise (vgl zuletzt BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 7/17 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - juris RdNr 17) ist es, ob aufgrund des konkret beim Kläger bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarfs die spezifischen Fördermaßnahmen geeignet sind, ihm den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern und hierfür die Unterstützung eines Integrationshelfers benötigt wird.
  • BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73

    Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 2/18 R
    Dies wäre nämlich nur der Fall, wenn - woran es hier fehlt - ein tatsächlicher Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Tatsachengericht einen nach Meinung des Revisionsführers unrichtigen oder fernliegenden, gleichwohl aber möglichen Schluss gezogen hat (vgl Bundesverwaltungsgericht vom 6.2.1975 - II C 68.73 - BVerwGE 47, 330 - juris RdNr 110; BSG vom 24.11.2005 - B 9a/9 V 8/03 R - BSGE 95, 244 = SozR 4-3100 § 1a Nr. 1, RdNr 54; zum Ganzen Hauck in Hennig, SGG, § 128 RdNr 24 f mwN, Stand Dezember 2018) .
  • BSG, 24.11.2005 - B 9a/9 V 8/03 R

    Verstoß - Grundsätze - Menschlichkeit - Rechtsstaatlichkeit - Unwürdigkeit -

    Auszug aus BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 2/18 R
    Dies wäre nämlich nur der Fall, wenn - woran es hier fehlt - ein tatsächlicher Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Tatsachengericht einen nach Meinung des Revisionsführers unrichtigen oder fernliegenden, gleichwohl aber möglichen Schluss gezogen hat (vgl Bundesverwaltungsgericht vom 6.2.1975 - II C 68.73 - BVerwGE 47, 330 - juris RdNr 110; BSG vom 24.11.2005 - B 9a/9 V 8/03 R - BSGE 95, 244 = SozR 4-3100 § 1a Nr. 1, RdNr 54; zum Ganzen Hauck in Hennig, SGG, § 128 RdNr 24 f mwN, Stand Dezember 2018) .
  • BSG, 25.06.2008 - B 11b AS 19/07 R

    Arbeitslosengeld II - Ganztagesschule für Sprachbehinderte - Essensgeld für

    Auszug aus BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 2/18 R
    Es kommen grundsätzlich alle Maßnahmen in Betracht, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (BSG vom 25.6.2008 - B 11b AS 19/07 R - BSGE 101, 79 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 1, RdNr 27 mwN) .
  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

  • BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 4/17 R

    Integrationshelfer für die Nachmittagsbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule

  • BSG, 15.08.1960 - 4 RJ 291/59

    Patreivernehmung im Sozialgerichtsprozeß - Versicherungspflichtige Beschäftigung

  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R

    Rehabilitationsträger - vorläufige Zuständigkeit - notwendige Beiladung des

  • BSG, 08.11.2011 - B 1 KR 19/10 R

    Krankenversicherung - Verordnung eines Arzneimittels während und außerhalb eines

  • BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form eines

    Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten für den geltend gemachten Anspruch ergibt sich aus § 97 Abs. 1, § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII iVm § 2 AGSGB XII (idF vom 1.7.2004, GBl 469) und § 1 Abs. 1 AGSGB XII (idF des Gesetzes vom 13.12.2011, GBl 548, 549) , seine örtliche Zuständigkeit aus § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Im Übrigen ist der Beklagte auch als erstangegangener Rehabilitationsträger im Verhältnis zum Kläger für die Leistungserbringung zuständig geworden (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX idF des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004, BGBl I 606; vgl hierzu nur BSG vom 18.7.2019 - B 8 SO 2/18 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 18 RdNr 12 mwN) .
  • OVG Niedersachsen, 14.02.2024 - 14 ME 128/23

    Anordnungsgrund; Bedarfsermittlung; Beurteilungsspielraum; Eingliederungshilfe;

    Ihn berühren deshalb alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste nicht, die flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot der Schule überhaupt wahrnehmen kann (BSG, Urt. v. 19.7.2019 - B 8 SO 2/18 R -, juris Rn. 16).
  • SG Dessau-Roßlau, 17.06.2020 - S 10 SO 51/17
    Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris, Rdnr. 21; vgl. Urteil vom 18. Juli 2019 - B 8 SO 2/18 R - juris, Rdnr. 14 mit weiteren Nachweisen), ob die durch die Behinderung hervorgerufenen Beeinträchtigungen den erfolgreichen Besuch des Unterrichts in einer Schule, welche im Einzelfall die angemessene Schulbildung vermittelt, ohne Unterstützung zulassen.

    Die Schulbegleitung als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung umfasst auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahme erforderlich und geeignet ist, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern, also insoweit die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juli 2019 - B 8 SO 2/18 R - juris, Rdnrn. 14, 19; Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris, Rdnr. 22 mit weiterem Nachweis; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. April 2014 - L 9 SO 450/13 B ER - juris, Rdnr. 6).

    Der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit ist nicht betroffen, wenn die Schulbegleitung die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkraft nur absichert ("begleitet") und mit die Rahmenbedingungen dafür schafft, den erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juli 2019 - B 8 SO 2/18 R - juris, Rdnr. 16; Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris, Rdnr. 25; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Februar 2014 - L 9 SO 413/13 B ER - juris, Rdnr. 13 mit weiterem Nachweis).

    Demgemäß berühren alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste den Kernbereich pädagogischer Arbeit nicht, die flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot der Schule überhaupt wahrnehmen kann, solange die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte - somit der Unterricht selbst, seine Inhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung und die Bewertung der Schülerleistungen - den Lehrkräften vorbehalten bleibt (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juli 2019 - B 8 SO 2/18 R - juris, Rdnr. 16; Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris, Rdnr. 25 mit weiteren Nachweisen; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Februar 2014 - L 9 SO 413/13 B ER - juris, Rdnr. 13; Verwaltungsgericht Freiburg [Breisgau], Urteil vom 18. März 2016 - 4 K 2145/14 - juris, Rdnrn. 43 bis 44 mit weiteren Nachweisen).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2021 - L 9 SO 116/20

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Anforderungen an

    Der Kläger ist mit Bescheid vom 03.08.2015 der H GGS zugewiesen worden, dies ist vom Sozialhilfeträger zu akzeptieren (BSG Urteile vom 18.07.2019 - B 8 SO 2/18 R und vom 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 02.06.2022 - L 8 SO 34/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Fortsetzungsfeststellungsklage - Zulässigkeit -

    Eine Erledigung ist insoweit in dem Sinne der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschrift in § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) zu verstehen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18. Juli 2019 - B 8 SO 2/18 R -, juris, RdNr. 11; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 131 RdNr. 7a).

    Der vorgenannten Entscheidung des BSG vom 18. Juli 2019 (a.a.O.), in der eine Erledigung angenommen wurde, lag der Sachverhalt zugrunde, dass für Teilzeiträume des von dem Antrag erfassten Schuljahres vom Sozialhilfeträger mit Bescheid Leistungen bewilligt wurden, auch wenn diese Bewilligung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgte, und im Übrigen die streitigen Leistungen der Eingliederungshilfe nicht in Anspruch genommen wurden.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 07.11.2019 - L 8 SO 13/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Fortsetzungsfeststellungsklage - Rechtswidrigkeit

    Im Verhältnis zum Kläger ist er für die Leistungserbringung im Übrigen schon nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX als erstangegangener Rehabilitationsträger wegen der unterbliebenen Weiterleitung des Antrags innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung zuständig geworden (BSG, Urteil vom 18. Juli 2019 - B 8 SO 2/18 R -, juris, RdNr. 12 m.w.N.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.06.2021 - L 14 AL 64/18

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - schwerbehinderter Mensch -

    Eine solche ist gegeben, wenn die nicht entfernt liegende Möglichkeit eines wiederholten Auftretens der Rechtsfrage zwischen den Beteiligten besteht, etwa, wenn sich konkret abzeichnet, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen oder rechtlichen Umständen ein gleichartiges Leistungsbegehren wieder auftreten kann (BSG, Urteil vom 18. Juli 2019 - B 8 SO 2/18 R -, juris, Rn. 11, m.w.N.; Urteil vom 16. Mai 2018 - B 6 KA 1/17 R -, juris, Rn. 18).
  • LSG Bayern, 29.11.2021 - L 11 AS 806/19

    Feststellungsinteresse als Voraussetzung einer Feststellungsklage.

    Eine solche ist gegeben, wenn die nicht entfernt liegende Möglichkeit eines wiederholten Auftretens der Rechtsfrage zwischen den Beteiligten besteht, etwa, wenn sich konkret abzeichnet, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen oder rechtlichen Umständen ein gleichartiges Leistungsbegehren wieder auftreten kann (BSG, Urteil vom 18.07.2019 - B 8 SO 2/18 R - juris - mit Verweis auf BSG, Urteil vom 25.10.2012 - B 9 SB 1/12 R; Urteil vom 08.11.2011 - B 1 KR 19/10 R).
  • BSG, 07.12.2020 - B 8 SO 22/20 B

    Kostenübernahme für die stationäre Unterbringung eines geistig behinderten Kindes

    Bei den Fragen 3, 4 und 5 hätte es einer Darlegung bedurft, inwieweit sie nicht durch die Senatsrechtsprechung beantwortet sind, wonach als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII grundsätzlich alle Maßnahmen in Betracht kommen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (vgl zB BSG vom 18.7.2019 - B 8 SO 2/18 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 18 RdNr 14) .
  • LSG Hamburg, 24.01.2020 - L 2 AL 44/19

    Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage -

    Erforderlich ist vielmehr, dass die nicht entfernt liegende Möglichkeit eines wiederholten Auftretens der Rechtsfrage zwischen den Beteiligten besteht, etwa, wenn sich konkret abzeichnet, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen oder rechtlichen Umständen ein gleichartiges Leistungsbegehren wieder auftreten kann (BSG, Urteil vom 18. Juli 2019 - B 8 SO 2/18 R -, Juris).
  • VG Bayreuth, 15.06.2023 - B 10 E 23.356

    Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe, Web-Schule, Kernbereich der

  • BSG, 12.09.2022 - B 5 R 82/22 B

    Verbleib von mit einem Rentenantrag übersandten Geburtsurkunden; Grundsatzrüge im

  • VG München, 24.03.2020 - M 18 E 20.258

    Vorläufiger Rechtsschutz (abgelehnt), Eingliederungshilfe in Form der Übernahme

  • BSG, 04.11.2019 - B 11 AL 40/19 B

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • LSG Baden-Württemberg, 28.05.2020 - L 7 SO 1149/18
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