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   BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 20/13 R   

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BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 20/13 R (https://dejure.org/2015,5267)
BSG, Entscheidung vom 24.03.2015 - B 8 SO 20/13 R (https://dejure.org/2015,5267)
BSG, Entscheidung vom 24. März 2015 - B 8 SO 20/13 R (https://dejure.org/2015,5267)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 106 Abs 1 S 1 SGB 12, § 98 Abs 2 S 1 SGB 12, § 98 Abs 2 S 3 SGB 12, § 98 Abs 1 S 1 SGB 12, § 30 Abs 3 S 2 SGB 1
    Sozialhilfe - Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung - Erstattungsanspruch des vorläufig leistenden gegen den zuständigen Sozialhilfeträger - örtliche Zuständigkeit für stationäre Leistungen - letzter gewöhnlicher Aufenthalt vor Aufnahme in die Einrichtung ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe; Keine Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts durch Aufnahme in einer Einrichtung bei Überbrückung einer kurzen Zeit bis zur vorgesehenen Aufnahme in eine stationäre Einrichtung; Treffen einer Prognose für die ...

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung - Erstattungsanspruch des vorläufig leistenden gegen den zuständigen Sozialhilfeträger - örtliche Zuständigkeit für stationäre Leistungen - letzter gewöhnlicher Aufenthalt vor Aufnahme in die Einrichtung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB XII § 106; SGB XII § 109
    Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe; Keine Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts durch Aufnahme in einer Einrichtung bei Überbrückung einer kurzen Zeit bis zur vorgesehenen Aufnahme in eine stationäre Einrichtung; Treffen einer Prognose für die ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R

    Sozialhilfe - stationäre Unterbringung - örtliche Zuständigkeit - letzter

    Auszug aus BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 20/13 R
    Die Klage ist mit der durch den Landkreis Limburg-Weilburg im Berufungsverfahren erteilten Ermächtigung zulässig geworden (dazu im Einzelnen bereits Senatsurteil vom 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R - RdNr 9 f) .

    Diese dem Schutz des Hilfebedürftigen dienende Zuständigkeitsregelung greift nicht nur bei Unklarheiten im Tatsächlichen, sondern gilt nach ihrem Sinn und Zweck gleichermaßen, wenn - wie hier - zwischen zwei Leistungsträgern unterschiedliche Rechtsansichten darüber bestehen, wo der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Hilfebedürftigen liegt und deshalb keine Einigung über die örtliche Zuständigkeit erzielt werden kann (vgl Senatsurteil vom 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R - RdNr 13) .

    Dies ist Aufgabe der Tatsachengerichte und für den Senat bindend, solange nicht durchgreifende Verfahrensrügen dagegen erhoben werden (zum Ganzen bereits Senatsurteil vom 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R - RdNr 15 mwN) .

    Die erforderliche Prognose (vgl Senatsurteil vom 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R - RdNr 16) wird es nachzuholen haben.

  • BVerwG, 17.05.1973 - V C 107.72

    Zur örtlichen Zuständigkeit der Kriegsopferfürsorgebehörden bei Anstaltsaufnahme

    Auszug aus BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 20/13 R
    Würde eine solche, auch nur kurzfristige Aufenthaltsbegründung außerhalb der Einrichtung Anknüpfungspunkt für die Kostentragung sein, liefe der Schutz des Einrichtungsorts weitgehend leer (so bereits BVerwGE 42, 196 f) .
  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Auszug aus BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 20/13 R
    Das LSG hat schließlich keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die an K erbrachten Leistungen dem Grund und der Höhe nach rechtmäßig sind (vgl zu dieser Voraussetzung nur BSGE 109, 56 ff RdNr 10 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1) .
  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2020 - L 7 SO 2772/20

    Sozialhilfe - Vorläufige Übernahme von Unterkunftskosten

    Für die Feststellung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen; im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) sind alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände, nicht nur der Wille des Betroffenen, zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen, und zwar auch dann, wenn - wie hier - der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 20/13 R - juris Rdnr. 13; Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 R - juris Rdnr. 15; Urteil vom 10. Dezember 2013 - B 13 R 9/13 R - juris Rdnr. 27 ff.).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 3588/14

    Sozialhilfe - Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung -

    Hinsichtlich der zu treffenden Prognoseentscheidung, wo eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, gelten für wohnsitzlose Personen keine abweichenden Kriterien (Anschluss an BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 20/13 - juris Rdnrn. 13, 17).

    Der Kläger als sachlich zuständiger Sozialhilfeträger (§§ 3 Abs. 1 und 3, 97 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. §§ 1, 2 SGB XII-Ausführungsgesetz Baden-Württemberg) hat nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII - wenn auch erheblich verspätet - zu Recht an die Eheleute U. vorläufig (Sozialhilfe-)Leistungen der Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII) erbracht, weil diese sich in dessen Zuständigkeitsbereich tatsächlich aufgehalten und die Beteiligten über den letzten gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute U. und die örtliche Zuständigkeit für den Hilfefall über Monate nach deren stationärer Aufnahme in das St. U. gestritten haben (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 20/13 R - juris Rdnr. 12; Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 - juris Rdnr. 13).

    Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht identisch mit dem Wohnsitz im melderechtlichen Sinne (Schlette, a.a.O. Rdnr. 49).Für die Feststellung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen; im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) sind alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände, nicht nur der Wille des Betroffenen, zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen, und zwar auch dann, wenn - wie hier - der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 20/13 R - juris Rdnr. 13; Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 R - juris Rdnr. 15; Urteil vom 10. Dezember 2013 - B 13 R 9/13 R - juris Rdnr. 27 ff.).

    Für diesen Personenkreis gelten keine abweichenden Kriterien für die erforderliche Prognoseentscheidung (BSG, Urteil vom 24. März 2015, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 17. Dezember 2014, a.a.O. Rdnr. 17).

    Denn bei dem sog. Kälteschutz im St. U. handelt es sich um keine stationäre Einrichtung, sondern dieser beinhaltet lediglich die Stellung einer Notschlafstelle (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015, a.a.O. Rdnr. 15).

    Danach gilt als gewöhnlicher Aufenthalt u.a. nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung i.S. des § 98 Abs. 2 SGB XII. Nach der Rechtsprechung des BSG gebietet der Rechtsgedanke des § 109 SGB XII eine Vorverlagerung dieses Schutzes auf einen Aufenthalt in der einer stationären Einrichtung angeschlossenen Herberge für Wohnungslose (vorliegend der Notunterkunft für Wohnungslose) nur unter der Voraussetzung, dass eine Person schon mit dem sicheren Wissen, in eine Einrichtung aufgenommen zu werden, den Ort der Einrichtung aufsucht und deshalb nur eine vorübergehende Zeit außerhalb der Einrichtung bis zur Aufnahme überbrücken muss und will (BSG, Urteil vom 24. März 2015, a.a.O. Rdnr. 15 f.; Urteil vom 17. Dezember 2014, a.a.O. Rdnr. 18).

    Danach ist es nicht ausreichend, wenn der Hilfebedürftige lediglich mit dem Entschluss an den Ort der Einrichtung reist, in dieser Aufnahme zu finden, ohne dass erkennbar wird, dass sich dieser Entschluss unmittelbar realisieren lässt (BSG, Urteil vom 24. März 2015, a.a.O. Rdnr. 16).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 7 SO 2081/16

    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Aufenthalt in

    Der Kläger als sachlich zuständiger Sozialhilfeträger (§§ 3 Abs. 1 und 3, 97 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. §§ 1, 2 SGB XII-Ausführungsgesetz Baden-Württemberg) hat nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII zu Recht an N. vorläufig (Sozialhilfe-)Leistungen der stationären Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII) erbracht, weil dieser sich in dessen Zuständigkeitsbereich tatsächlich aufgehalten und die Beteiligten über die örtliche Zuständigkeit für den Hilfefall über Monate nach dessen stationärer Aufnahme in den D. gestritten haben (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 20/13 R - juris Rdnr. 12; Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 - juris Rdnr. 13).

    Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht identisch mit dem Wohnsitz im melderechtlichen Sinne (Senatsurteil vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 3588/14 - juris Rdnr. 33).Für die Feststellung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen; im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) sind alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände, nicht nur der Wille des Betroffenen, zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen, und zwar auch dann, wenn - wie hier - der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 20/13 R - juris Rdnr. 13; Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 R - juris Rdnr. 15; Urteil vom 10. Dezember 2013 - B 13 R 9/13 R - juris Rdnr. 27 ff.).

    Für diesen Personenkreis gelten keine abweichenden Kriterien für die erforderliche Prognoseentscheidung (BSG, Urteil vom 24. März 2015, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 17. Dezember 2014, a.a.O. Rdnr. 17).

    Ob N. anlässlich der Aufnahme in das Gasthaus der H. am 5. Januar 2012 im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, lässt der Senat offen (vgl. auch BSG, Urteil vom 14. März 2015 - B 8 SO 20/13 R - juris Rdnr. 15 und Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 R - juris Rdnr. 18 zu den Voraussetzungen einer Vorverlagerung des Schutzes des § 109 SGB XII).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2016 - L 20 AY 38/16

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen bei der Unterbringung in einem Frauenhaus;

    Vielmehr hat die für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Behörde - vorbehaltlich einer abschließenden Beurteilung im Hauptsacheverfahren - auch dann vorläufig einzutreten, wenn - wie hier - beide Leistungsträger die Erbringung von Leistungen im Hinblick auf ihre angeblich örtliche Unzuständigkeit ablehnen und die Klärung dieses Kompetenzkonflikts wegen des existenzsichernden Charakters der begehrten Leistungen nicht abgewartet werden kann (so im Ergebnis auch Groth, a.a.O., § 10a Rn. 43); denn § 10a AsylbLG will unabhängig von Zuständigkeitsfragen eine möglichst schnelle Deckung des geltend gemachten Bedarfs sicherstellen (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.2015 - B 8 SO 20/13 R Rn. 12 zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 98 Abs. 2 S. 3 SGB XII).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.07.2022 - L 7 SO 2892/20

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Erstattungsstreit zwischen Sozialhilfeträgern

    Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht identisch mit dem Wohnsitz im melderechtlichen Sinne.Für die Feststellung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen; im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) sind alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände, nicht nur der Wille des Betroffenen, zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen, und zwar auch dann, wenn - wie hier - der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 20/13 R - juris Rdnr. 13; Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 R - juris Rdnr. 15; Urteil vom 10. Dezember 2013 - B 13 R 9/13 R - juris Rdnr. 27 ff.).
  • LSG Baden-Württemberg, 09.07.2020 - L 7 SO 1178/18
    Für die Feststellung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen; im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) sind alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände, nicht nur der Wille des Betroffenen, zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen, und zwar auch dann, wenn - wie hier - der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 20/13 R - juris Rdnr. 13; Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 R - juris Rdnr. 15; Urteil vom 10. Dezember 2013 - B 13 R 9/13 R - juris Rdnr. 27 ff.).

    Für diesen Personenkreis gelten keine abweichenden Kriterien für die erforderliche Prognoseentscheidung (BSG, Urteil vom 24. März 2015, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 17. Dezember 2014, a.a.O. Rdnr. 17).

    Danach gilt als gewöhnlicher Aufenthalt u.a. nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung i.S. des § 98 Abs. 2 SGB XII. Nach der Rechtsprechung des BSG gebietet der Rechtsgedanke des § 109 SGB XII eine Vorverlagerung dieses Schutzes auf einen Aufenthalt in der einer stationären Einrichtung angeschlossenen Herberge für Wohnungslose (vorliegend der Notunterkunft für Wohnungslose) nur unter der Voraussetzung, dass eine Person schon mit dem sicheren Wissen, in eine Einrichtung aufgenommen zu werden, den Ort der Einrichtung aufsucht und deshalb nur eine vorübergehende Zeit außerhalb der Einrichtung bis zur Aufnahme überbrücken muss und will (BSG, Urteil vom 24. März 2015, a.a.O. Rdnr. 15 f.; Urteil vom 17. Dezember 2014, a.a.O. Rdnr. 18).

    Danach ist es nicht ausreichend, wenn der Hilfebedürftige lediglich mit dem Entschluss an den Ort der Einrichtung reist, in dieser Aufnahme zu finden, ohne dass erkennbar wird, dass sich dieser Entschluss unmittelbar realisieren lässt (BSG, Urteil vom 24. März 2015, a.a.O. Rdnr. 16).

  • BSG, 08.03.2023 - B 7 AS 7/22 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Kostenerstattungsanspruch bei Aufenthalt im

    Dieser Schutz gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine Person in der Absicht, später in eine Einrichtung aufgenommen zu werden, den Ort der Einrichtung aufsucht, und nur eine vorübergehende Zeit außerhalb der Einrichtung bis zur Aufnahme überbrücken muss und will (vgl BSG vom 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R - RdNr 18; BSG vom 24.3.2015 - B 8 SO 20/13 R - SozR 4-3500 § 109 Nr. 1 RdNr 15 f in Fortführung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, vgl insoweit nur BVerwG vom 17.5.1973 - V C 107.72 - BVerwGE 42, 196, juris RdNr 14) .
  • VG Köln, 13.07.2016 - 26 K 5049/14

    Feststellung der Erstattungspflicht in Bezug auf Kosten der Hilfe zur Erziehung

    vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 20/13 R - FEVS 67, S. 69 ff. (71f.); BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 - 5 C 21.09 -, FEVS 62, 458 ff. (463).
  • LSG Baden-Württemberg, 30.07.2020 - L 7 R 1807/18

    Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen

    Dabei sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen; im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) sind alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände, nicht nur der Wille des Betroffenen, zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen, und zwar auch dann, wenn - wie hier - der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 20/13 R - juris Rdnr. 13; Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 R - juris Rdnr. 15; Urteil vom 10. Dezember 2013 - B 13 R 9/13 R - juris Rdnr. 27 ff.).
  • LSG Hessen, 05.07.2017 - L 4 SO 110/15
    Auf die - vom Landessozialgericht zugelassene - Revision des Beklagten hin hat das Bundessozialgericht das landessozialgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den hiesigen Senat zurückverwiesen (Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 20/13 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2016 - L 20 AY 43/16

    Leistungen nach dem AsylbLG ; Kosten für die Unterbringung in einem Frauenhaus;

  • LSG Baden-Württemberg, 04.10.2016 - L 7 SO 3216/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2019 - L 8 SO 74/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.09.2017 - L 8 SO 24/14
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