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   BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 21/11 R   

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BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 21/11 R (https://dejure.org/2013,21230)
BSG, Entscheidung vom 25.04.2013 - B 8 SO 21/11 R (https://dejure.org/2013,21230)
BSG, Entscheidung vom 25. April 2013 - B 8 SO 21/11 R (https://dejure.org/2013,21230)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz - Besonderheit bei Unterhaltsansprüchen - Einkommensgrenze von 100. 000 Euro Gesamteinkommen für einzelnen Elternteil - fortwirkender Verfahrensmangel - Zurückverweisung an die Verwaltung wegen ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 43 Abs 2 S 1 SGB 12, § 43 Abs 2 S 2 SGB 12, § 43 Abs 2 S 6 SGB 12, § 2 Abs 1 GSiG, § 16 Halbs 1 SGB 4
    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Besonderheiten bei Unterhaltsansprüchen - Einkommensgrenze von 100.000 Euro jährlichem Gesamteinkommen für jeden Elternteil - sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 43 Abs 2 S 1 SGB 12, § 43 Abs 2 S 2 SGB 12, § 43 Abs 2 S 6 SGB 12, § 2 Abs 1 GSiG, § 16 Halbs 1 SGB 4
    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Besonderheiten bei Unterhaltsansprüchen - Einkommensgrenze von 100.000 Euro jährlichem Gesamteinkommen für jeden Elternteil - sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII; Berücksichtigung von Elterneinkommen; Höhe der Einkommensgrenze von 100.000 Euro für zusammengerechnete Elterneinkommen

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Besonderheiten bei Unterhaltsansprüchen - Einkommensgrenze von 100.000 Euro jährlichem Gesamteinkommen für jeden Elternteil - sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII; Berücksichtigung von Elterneinkommen; Höhe der Einkommensgrenze von 100.000 Euro für zusammengerechnete Elterneinkommen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Sozialhilferecht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Volljähriges behindertes Kind hat bei Grenzbetrag wahrenden Einkommen jedes Elternteils Anspruch auf Grundsicherungsleistungen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Eltern erwerbsgeminderter Kinder geschützt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 385
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (29)

  • BSG, 17.04.2007 - B 5 RJ 30/05 R

    Anwendbarkeit des § 131 Abs 5 SGG auf die kombinierte Anfechtungs- und

    Auszug aus BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 21/11 R
    Die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes wegen unzureichender Ermittlungen im Verwaltungsverfahren war bei einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage allerdings unzulässig; die Vorschrift erfasste nur die Situation der Anfechtungsklage (BSGE 98, 198 ff = SozR 4-1500 § 131 Nr. 2; ebenso zur wortgleichen Regelung des § 113 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung: BVerwGE 107, 128, 130 f mwN) .

    Deshalb oblag es SG und LSG, gemäß § 103 SGG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und die Spruchreife der Sache im Rahmen des von ihm zu beachtenden Streitgegenstands herbeizuführen (BSGE 98, 198 ff RdNr 21 = SozR 4-1500 § 131 Nr. 2) ; mit der vorliegenden Entscheidung hat das LSG deshalb prozessual fehlerhaft gehandelt (dazu allgemein Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 16a mwN) .

    Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn die Behörde nach ihrer personellen und sachlichen Ausstattung die Ermittlungen besser durchführen kann als das Gericht und es unter übergeordneten Gesichtspunkten vernünftiger und sachgerechter ist, diese tätig werden zu lassen (BT-Drucks 11/7030, S 30; BSGE 98, 198 ff RdNr 19 = SozR 4-1500 § 131 Nr. 2; Keller, aaO, RdNr 19a) .

  • BSG, 13.03.1956 - 2 RU 179/55
    Auszug aus BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 21/11 R
    Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich um einen in der Revisionsinstanz fortwirkenden Verstoß gegen einen verfahrensrechtlichen Grundsatz handelt, der im öffentlichen Interesse zu beachten und dessen Befolgung dem Belieben der Beteiligten entzogen ist (BSGE 2, 245 ff; BSGE 1, 158 ff) und (deshalb) die Grundlagen des weiteren Verfahrens berührt (BSG SozR Nr. 191 zu § 162 SGG; BSG, Urteil vom 31.10.1979 - 10 RV 27/79; Urteil vom 21.5.1963 - 7 RAr 61/62) .

    In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vorliegt, wenn in unzulässiger Weise aus prozessualen Gründen keine Entscheidung in der Sache ergeht (BSGE 1, 283, 286; BSGE 2, 245, 254; BSG, Urteil vom 16.7.1968 - 9 RV 242/68) ; der dadurch fortwirkende Verfahrensverstoß ist daher auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.

    Ob bei dieser Sachlage auch ein möglicher Verstoß gegen § 159 SGG (vgl dazu BSGE 2, 245 ff) einen solchen Verfahrensmangel darstellt, bedarf keiner Entscheidung .

  • BSG, 30.03.1993 - 3 RK 1/93

    Rechtwegverweisung - Nichtärztlicher Psychotherapeut - Erstattungsfähigkeit

    Auszug aus BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 21/11 R
    Danach unterliegt die Regel, dass eine Änderung des Verfahrensrechts bei fehlender Übergangsvorschrift grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst (BVerfGE 11, 139, 146; 24, 33, 55; 39, 156, 167; 45, 272, 297; 65, 76, 98; BSGE 54, 223, 224 ff = SozR 1300 § 44 Nr. 3 S 3 ff; BSGE 73, 25, 26 f = SozR 3-2500 § 116 Nr. 4 S 26; BSG SozR 3-4100 § 152 Nr. 7 S 17; SozR 4-4300 § 335 Nr. 1 mwN) , verfassungsrechtlichen Grenzen, wenn rechtsstaatliche Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dies gebieten; dies gilt etwa, wenn der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage, in der ein Prozessbeteiligter sich befindet, einwirkt (BVerfGE 63, 343, 358 f) und eine unter der Geltung des alten Rechts entstandene prozessuale Rechtsposition nachträglich verändert oder beseitigt (BVerfGE 63, 343, 359; BSGE 72, 148, 156 = SozR 3-2500 § 15 Nr. 1 S 9; BSG SozR 3-4100 § 152 Nr. 7 S 17; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, Vor § 143 RdNr 10e mwN) .

    Das Vertrauen in den Fortbestand des vor Klageerhebung geltenden § 131 Abs. 5 SGG war somit schutzwürdig; seine Verfahrensposition hätte dem Kläger durch das zum 1.4.2008 in Kraft getretene Änderungsgesetz nur dann entzogen werden können, wenn dies ausdrücklich normiert worden wäre (BVerfGE 65, 76, 98; 87, 48, 63 f; BSGE 70, 133, 134 = SozR 3-1300 § 24 Nr. 6 S 15; BSGE 72, 148, 156 = SozR 3-2500 § 15 Nr. 1 S 9; BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S 117) , was aber nicht geschehen ist.

  • BSG, 12.09.2018 - B 4 AS 39/17 R

    Folgen fehlender Mitwirkung bei der abschließenden Leistungsbewilligung zuvor

    Jedenfalls bei einer derart vollständig unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung ( vgl dazu etwa BGH vom 14.7.2015 - KVR 77/13 - BGHZ 206, 229 RdNr 13) ist der Ausnahmecharakter des § 131 Abs. 5 SGG ( vgl BSG vom 25.4.2013 - B 8 SO 21/11 R - SozR 4-3500 § 43 Nr. 3 RdNr 14 f) mit der Zurückverweisung in die Verwaltung nicht verkannt.
  • BGH, 08.07.2015 - XII ZB 56/14

    Elternunterhalt: Obliegenheit zur Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen;

    Die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist gemäß § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB XII schon dann insgesamt ausgeschlossen, wenn bei einer Mehrzahl von unterhaltspflichtigen Kindern des Leistungsberechtigten nur eines der Kinder über steuerliche Gesamteinkünfte in Höhe von 100.000 EUR oder mehr verfügt (im Anschluss an BSG, 25. April 2013, B 8 SO 21/11 R, FamRZ 2014, 385).

    Dessen Entscheidung vom 25. April 2013 (BSG FamRZ 2014, 385) stützt die vom Beschwerdegericht vertretene Auslegung des § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB XII nicht.

    Das Bundessozialgericht hat im Rahmen der Auslegung von § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII aF (jetzt: § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB XII) zwar die Individualität der Unterhaltsansprüche betont und darauf hingewiesen, dass sich der Unterhaltsanspruch des Leistungsberechtigten (im dortigen Streitfall ein volljähriges behindertes Kind) zivilrechtlich nicht gegen seine Eltern zusammen, sondern - abhängig von der individuellen Leistungsfähigkeit - nur gegen den einzelnen Elternteil gesondert richten könne (vgl. BSG FamRZ 2014, 385 Rn. 22).

    Dies hat das Bundessozialgericht verneint, andererseits aber dem Wortlaut des § 43 Abs. 2 Satz 6 SGB XII aF (jetzt: § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB XII) entsprechend darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen dann ausscheidet, wenn "mindestens einer der beiden Elternteile (allein) ein Gesamteinkommen von 100.000 Euro jährlich hat" (BSG FamRZ 2014, 385 Rn. 19).

    Folgerichtig hat das Bundessozialgericht, das die vorinstanzliche Entscheidung im Streitfall aufgehoben hat, in seinen Hinweisen zum weiteren Verfahren ausdrücklich ausgeführt, dass dann, wenn "das Einkommen eines der Elternteile ... über 100.000 Euro" liegt, der Anspruch des Leistungsberechtigten auf Hilfe zum Lebensunterhalt zu prüfen sein wird (BSG FamRZ 2014, 385 Rn. 25).

  • BSG, 06.10.2022 - B 8 SO 7/21 R

    Kosten der Unterkunft bei Bezug von Grundsicherung gemäß dem SGB XII Schlüssiges

    Die Klägerin ist nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG dauerhaft voll erwerbsgemindert (zu den erforderlichen Feststellungen vgl BSG vom 25.4.2013 - B 8 SO 21/11 R - SozR 4-3500 § 43 Nr. 3 RdNr 15) und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
  • BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 6/19 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Aufhebung eines angefochtenen Verwaltungsakts und

    Die fehlerhafte Anwendung des § 131 Abs. 5 SGG, in deren Folge eine Sachentscheidung unterblieb, ist auch in der Revisionsinstanz ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 21/11 R - SozR 4-3500 § 43 Nr. 3 RdNr 17; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 170 RdNr 4a; Schütz in jurisPK-SGG, § 131 RdNr 69; vgl auch BSG Urteil vom 12.9.2018 - B 4 AS 39/17 R - BSGE 126, 294 = SozR 4-4200 § 41a Nr. 1, RdNr 13 ff) .
  • BSG, 12.09.2018 - B 14 AS 4/18 R

    Anspruch Selbstständiger auf aufstockende Leistungen zur Sicherung des

    Jedenfalls bei einer derart vollständig unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung ( vgl dazu etwa BGH vom 14.7.2015 - KVR 77/13 - BGHZ 206, 229 RdNr 13) ist der Ausnahmecharakter des § 131 Abs. 5 SGG ( vgl BSG vom 25.4.2013 - B 8 SO 21/11 R - SozR 4-3500 § 43 Nr. 3 RdNr 14 f) mit der Zurückverweisung in die Verwaltung nicht verkannt.
  • BSG, 19.05.2022 - B 8 SO 1/21 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - einmaliger

    Die nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG hilfebedürftige und unabhängig von der Arbeitsmarktlage und ohne Aussicht auf Besserung des Leistungsvermögens dauerhaft voll erwerbsgeminderte, alleinstehende Klägerin war leistungsberechtigt nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (§ 19 Abs. 2, §§ 41 ff SGB XII; zur fehlenden Bindungswirkung der Bescheide des Rentenversicherungsträgers im Gerichtsverfahren und der Erforderlichkeit gerichtlicher Feststellungen zur Erwerbsminderung vgl nur BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6, RdNr 16; BSG vom 25.4.2013 - B 8 SO 21/11 R - SozR 4-3500 § 43 Nr. 3 RdNr 15) .
  • SG Karlsruhe, 14.04.2020 - S 12 SB 3113/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entscheidung durch Gerichtsbescheid -

    Zwar ist eine Zurückverweisung regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn die begründete Möglichkeit besteht, dass die noch erforderlichen erheblichen Ermittlungen - insbesondere wegen der personellen und sächlichen Ausstattung der Behörde - inhaltlich besser oder schneller vonstattengehen als bei Gericht und es unter übergeordneten Gesichtspunkten vernünftiger und sachgerechter ist, diese tätig werden zu lassen (vgl. Bundessozialgericht, 25.04.2013, B 8 SO 21/11 R).

    Zwar ist eine Zurückverweisung regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn die begründete Möglichkeit besteht, dass die noch erforderlichen erheblichen Ermittlungen, insbesondere wegen der personellen und sachlichen Ausstattung der Behörde, inhaltlich besser oder schneller vonstattengehen als bei Gericht (Bundessozialgericht, 25.04.2013, B 8 SO 21/11 R).

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenübernahme für eine systemische

    Dieser in der Revisionsinstanz fortwirkende Verstoß gegen einen verfahrensrechtlichen Grundsatz, der im öffentlichen Interesse zu beachten und dessen Befolgung dem Belieben der Beteiligten entzogen ist und (deshalb) die Grundlagen des weiteren Verfahrens berührt (vgl zur vergleichbaren Situation bei Erlass eines Urteils unter Missachtung der Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 SGG BSG, Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 21/11 R - RdNr 10 ff) , ist ebenfalls im Revisionsverfahren von Amts wegen als Verfahrensfehler zu beachten.

    Bei seiner Entscheidung wird das LSG zu berücksichtigen haben, dass das SG zu Unrecht nur ein Grundurteil erlassen hat (vgl zu den Konsequenzen BSG, Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 21/11 R RdNr 18) ; sollten die Kosten bezahlt werden, wäre die Klage umzustellen (§ 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG).

  • BSG, 08.12.2022 - B 8 SO 4/21 R

    Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung bei Mukoviszidoseerkrankung;

    Die auf Ersuchen des Sozialhilfeträgers im Verwaltungsverfahren eingeholte entsprechende Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Nord ersetzt die insoweit notwendigen Feststellungen im Gerichtsverfahren nicht (vgl nur BSG vom 25.4.2013 - B 8 SO 21/11 R - SozR 4-3500 § 43 Nr. 3 RdNr 15) ; eigene Feststellungen hat das LSG nicht getroffen.

    Dies änderte sich im Grundsatz nicht mit der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, die anstelle der Änderungen im BSHG die Einführung des GSiG vorsah (vgl BT-Drucks 14/5146 S 63 und zur Begründung BT-Drucks 14/5150 S 49 zu § 2 Abs. 1 GSiG) ; lediglich der vollkommene Verzicht auf die Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger wurde erst im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens eingeschränkt (im Einzelnen dazu BSG vom 25.4.2013 - B 8 SO 21/11 R - SozR 4-3500 § 43 Nr. 3 RdNr 23 ff) .

  • BSG, 12.09.2018 - B 14 AS 7/18 R

    Folgen fehlender Mitwirkung bei der abschließenden Leistungsbewilligung zuvor

    Jedenfalls bei einer derart vollständig unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung ( vgl dazu etwa BGH vom 14.7.2015 - KVR 77/13 - BGHZ 206, 229 RdNr 13) ist der Ausnahmecharakter des § 131 Abs. 5 SGG ( vgl BSG vom 25.4.2013 - B 8 SO 21/11 R - SozR 4-3500 § 43 Nr. 3 RdNr 14 f) mit der Zurückverweisung in die Verwaltung nicht verkannt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2013 - L 9 SO 212/12

    Anspruch auf Sozialhilfe; Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur

  • BSG, 06.10.2022 - B 8 SO 1/22 R

    Mehrbedarf wegen krankheitsbedingt kostenaufwändiger Ernährung Mehrbedarf für

  • LSG Baden-Württemberg, 17.06.2020 - L 3 SB 13/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung -

  • LSG Baden-Württemberg, 22.04.2020 - L 8 SB 367/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - kein Gerichtsbescheid bei Abweichung von der

  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2015 - L 5 R 4256/13
  • SG Konstanz, 08.02.2024 - S 1 U 1682/23

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 3101 -

  • LSG Baden-Württemberg, 23.01.2020 - L 6 SB 3637/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung - keine

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 - L 29 AS 52/18

    Zurückverweisung an die Verwaltung bzw. an das Sozialgericht zur Durchführung

  • BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 22/19 B

    Leistungen nach dem SGB XII

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.06.2021 - L 8 AS 1486/20

    Form und Frist des Widerspruchs - Bezifferter Klageantrag, Zurückverweisung an

  • SG Berlin, 25.03.2014 - S 182 KR 2450/13

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Streit um Krankenhausvergütung -

  • LSG Sachsen, 26.01.2017 - L 3 AS 41/14

    Anrechnung des Erbanteils an einem veräußerten Grundstück; Arbeitslosengeld II;

  • BSG, 25.02.2014 - B 5 R 324/13 B
  • LSG Saarland, 27.06.2017 - L 5 SB 45/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückvereisung an die Behörde -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2023 - L 10 KR 159/23
  • SG Karlsruhe, 24.02.2014 - S 5 KR 4463/13

    Krankenversicherung - Vergütungsforderung für eine streitige

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