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   BSG, 01.03.2018 - B 8 SO 22/16 R   

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BSG, 01.03.2018 - B 8 SO 22/16 R (https://dejure.org/2018,3822)
BSG, Entscheidung vom 01.03.2018 - B 8 SO 22/16 R (https://dejure.org/2018,3822)
BSG, Entscheidung vom 01. März 2018 - B 8 SO 22/16 R (https://dejure.org/2018,3822)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Kosten der Sozialhilfe und Fallübernahme zwischen Sozialhilfeträgern; Gewöhnlicher Aufenthalt zur Zuständigkeitsbestimmung beim Wechsel zwischen verschiedenen stationären Einrichtungen

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers - nachrangige Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs 2 S 1 SGB 9 - Anwendbarkeit des § 14 SGB 9 auf vor dem 1.7.2001 begonnene Leistungsfälle - vorrangige ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung von Kosten der Sozialhilfe

  • datenbank.nwb.de

    Sozialhilfe - Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers - nachrangige Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs 2 S 1 SGB 9 - Anwendbarkeit des § 14 SGB 9 auf vor dem 1.7.2001 begonnene Leistungsfälle - vorrangige ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2019, 155
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (22)

  • BSG, 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit einer Anschlussberufung -

    Auszug aus BSG, 01.03.2018 - B 8 SO 22/16 R
    In solchen Fällen begründet § 14 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IX für das Erstattungsverhältnis zwischen den Trägern eine nachrangige Zuständigkeit des erstangegangenen Trägers, wenn er außerhalb der durch § 14 SGB IX geschaffenen Zuständigkeitsordnung unzuständig, ein anderer Träger aber eigentlich zuständig gewesen wäre (vgl dazu nur BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 9; BSG Urteil vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R - RdNr 18 für SozR 4 vorgesehen).

    Darauf, dass Kläger und Beklagter als nach Landesrecht jeweils örtliche Träger der Sozialhilfe außerhalb des § 14 SGB IX nicht in einem Verhältnis des Vor- oder Nachrangs zueinander stehen, kommt es nicht an; denn § 14 SGB IX schafft gerade das von § 104 SGB X vorausgesetzte Verhältnis des Vor- und Nachrangs und lässt das von sonstigen Vorschriften bestimmte Verhältnis der Rehabilitationsträger zueinander, auch solcher, die unabhängig von § 14 SGB IX in einem Vorrang-/Nachrangverhältnis stehen können (zum Verhältnis Sozialhilfe/Jugendhilfe und der Anwendbarkeit des § 14 SGB IX auch in dieser Konstellation: vgl BSG Urteil vom 25.9.2014 - B 8 SO 7/13 R = BSGE 117, 53 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 13, RdNr 21; BSG Urteil vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R - RdNr 18 für SozR 4 vorgesehen), unberührt .

    Eine Einrichtung gemäß § 13 Abs. 2 SGB XII ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist (BVerwGE 95, 149, 152; BVerwG Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42/91 - FEVS 45, 52 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 13/91 - FEVS 45, 183 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 17/91 - ZfSH/SGb 1995, 535 ff; BSGE 106, 264 = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2, RdNr 13; BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3; BSG Urteil vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R - juris RdNr 28) und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient (vgl § 97 Abs. 4 BSHG bzw ab 1.1.2005 § 13 Abs. 2 SGB XII; näher dazu BSG SozR 4-5910 § 97 Nr. 1 RdNr 15) .

    Gelegentliche Maßnahmen rechtfertigen die Gleichstellung mit der stationären Einrichtung nicht; die Unterbringung außerhalb der Einrichtung muss vielmehr qualitativ einer stationären Leistungserbringung in der Einrichtung entsprechen (vgl BVerwGE 95, 149 ff - RdNr 18; vgl entsprechend zu § 106 SGB XII BSG SozR 4-3500 § 106 Nr. 1; BSG Urteil vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R - juris RdNr 28).

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Auszug aus BSG, 01.03.2018 - B 8 SO 22/16 R
    Denn anders als im Fall des ambulant-betreuten Wohnens, für das § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII eine Ausnahmeregelung zu der durch § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII bestimmten Zuständigkeit für sog Altfälle schafft (vgl BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1; BSG Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R) , gibt es eine vergleichbare Regelung für Leistungen in stationären Einrichtungen nicht.

    Ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt, dass ein Erstattungsanspruch nicht gegeben sei, hat das LSG keine Feststellungen dazu getroffen, ob die an K. erbrachten Leistungen dem Grund und der Höhe nach rechtmäßig erbracht sind, die Erstattungsforderung also auch in der geforderten Höhe besteht (vgl zu dieser Voraussetzung nur BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1, RdNr 10) .

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

    Auszug aus BSG, 01.03.2018 - B 8 SO 22/16 R
    Der Kläger wäre daher, um seine Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu vermeiden, berechtigt gewesen, vor der ersten anstehenden Verlängerung der (konkludenten) Leistungsbewilligung nach dem 1.7.2001 (BSG Urteil vom 13.7.2017 - B 8 SO 1/16 R - RdNr 22) , spätestens aber mit der Prüfung und Entscheidung über den Rehabilitationsantrag vom 28.2.2005 seine Zuständigkeit für den Leistungsfall zu prüfen und den Leistungsfall vor einer anstehenden Leistungsbewilligung bzw den Antrag der K. auf Eingliederungshilfe in der Außenwohngruppe ggf an den nach seiner Auffassung originär zuständigen Beklagten weiterzuleiten; ein Fall des § 103 SGB X liegt ebenso wenig vor wie eine zielgerichtete Zuständigkeitsanmaßung, die eine Erstattung nach § 104 SGB X ausschließen würde (vgl dazu BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4; BSG SozR 4-3100 § 18c Nr. 2 RdNr 30) .

    In solchen Fällen begründet § 14 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IX für das Erstattungsverhältnis zwischen den Trägern eine nachrangige Zuständigkeit des erstangegangenen Trägers, wenn er außerhalb der durch § 14 SGB IX geschaffenen Zuständigkeitsordnung unzuständig, ein anderer Träger aber eigentlich zuständig gewesen wäre (vgl dazu nur BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 9; BSG Urteil vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R - RdNr 18 für SozR 4 vorgesehen).

  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 24.92

    Sozialhilfe - Stationäre Hilfe - Einrichtung - Außenstelle - Selbstständiges

    Auszug aus BSG, 01.03.2018 - B 8 SO 22/16 R
    Eine Einrichtung gemäß § 13 Abs. 2 SGB XII ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist (BVerwGE 95, 149, 152; BVerwG Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42/91 - FEVS 45, 52 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 13/91 - FEVS 45, 183 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 17/91 - ZfSH/SGb 1995, 535 ff; BSGE 106, 264 = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2, RdNr 13; BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3; BSG Urteil vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R - juris RdNr 28) und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient (vgl § 97 Abs. 4 BSHG bzw ab 1.1.2005 § 13 Abs. 2 SGB XII; näher dazu BSG SozR 4-5910 § 97 Nr. 1 RdNr 15) .

    Gelegentliche Maßnahmen rechtfertigen die Gleichstellung mit der stationären Einrichtung nicht; die Unterbringung außerhalb der Einrichtung muss vielmehr qualitativ einer stationären Leistungserbringung in der Einrichtung entsprechen (vgl BVerwGE 95, 149 ff - RdNr 18; vgl entsprechend zu § 106 SGB XII BSG SozR 4-3500 § 106 Nr. 1; BSG Urteil vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R - juris RdNr 28).

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Sozialhilfe -

    Auszug aus BSG, 01.03.2018 - B 8 SO 22/16 R
    Eine Beiladung der K. gemäß § 75 Abs. 2 1. Alt SGG (echte notwendige Beiladung) war im vorliegenden Erstattungsstreit nicht erforderlich (stRspr; vgl nur BSG SozR 4-3500 § 106 Nr. 1 RdNr 14; Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R - RdNr 10 mwN) .

    Denn anders als im Fall des ambulant-betreuten Wohnens, für das § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII eine Ausnahmeregelung zu der durch § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII bestimmten Zuständigkeit für sog Altfälle schafft (vgl BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1; BSG Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R) , gibt es eine vergleichbare Regelung für Leistungen in stationären Einrichtungen nicht.

  • BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 1/16 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Heimunterbringung - Zuständigkeitsprüfung -

    Auszug aus BSG, 01.03.2018 - B 8 SO 22/16 R
    Übergangsregelungen bestehen nur für die "Leistungen zur Teilhabe" (Art. 68 Abs. 1 des Gesetzes vom 19.6.2001) , nicht aber für die Zuständigkeitsklärung des § 14 SGB IX (zum Ganzen Bundessozialgericht Urteil vom 13.7.2017 - B 8 SO 1/16 R - RdNr 20, für BSGE und SozR 4-3250 § 14 Nr. 26 vorgesehen) .

    Der Kläger wäre daher, um seine Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu vermeiden, berechtigt gewesen, vor der ersten anstehenden Verlängerung der (konkludenten) Leistungsbewilligung nach dem 1.7.2001 (BSG Urteil vom 13.7.2017 - B 8 SO 1/16 R - RdNr 22) , spätestens aber mit der Prüfung und Entscheidung über den Rehabilitationsantrag vom 28.2.2005 seine Zuständigkeit für den Leistungsfall zu prüfen und den Leistungsfall vor einer anstehenden Leistungsbewilligung bzw den Antrag der K. auf Eingliederungshilfe in der Außenwohngruppe ggf an den nach seiner Auffassung originär zuständigen Beklagten weiterzuleiten; ein Fall des § 103 SGB X liegt ebenso wenig vor wie eine zielgerichtete Zuständigkeitsanmaßung, die eine Erstattung nach § 104 SGB X ausschließen würde (vgl dazu BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4; BSG SozR 4-3100 § 18c Nr. 2 RdNr 30) .

  • BVerwG, 19.03.2009 - 5 B 13.09

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der

    Auszug aus BSG, 01.03.2018 - B 8 SO 22/16 R
    Einerseits soll durch den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit keine Unterbrechung des Leistungsverhältnisses eintreten (BT-Drucks 8/2034 S 30) , andererseits der Erstattungsanspruch gewährleisten, dass der fortgesetzte und vorleistende Träger im Ergebnis nicht die Kosten der Weiterleistung zu tragen hat (BVerwGE 149, 333; BVerwG Beschluss vom 19.3.2009 - 5 B 13/09) .
  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät

    Auszug aus BSG, 01.03.2018 - B 8 SO 22/16 R
    Ebenso kann offenbleiben, ob ein solcher Feststellungsantrag auf § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X gestützt werden könnte; denn im Anwendungsbereich des § 14 SGB IX ist, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, bei einem einheitlichen Leistungsgeschehen eine "Fallübernahme" durch den ggf eigentlich zuständigen Rehabilitationsträger schon mit Sinn und Zweck des § 14 SGB IX nicht vereinbar, der gegenüber dem behinderten Menschen eine abschließende und ausschließliche Zuständigkeit normiert (BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 8 RdNr 15) .
  • VG Cottbus, 11.05.2006 - 5 K 2208/01
    Auszug aus BSG, 01.03.2018 - B 8 SO 22/16 R
    Denn im Land B. war ab 1991 (und bis 1996) ohnedies allein der überörtliche Träger der Sozialhilfe nach §§ 99, 100 BSHG iVm Landesrecht sachlich und als solcher auch nach § 97 Abs. 1, 2 BSHG örtlich zuständiger Leistungsträger (vgl dazu VG Cottbus vom 11.5.2006 - 5 K 2208/01) .
  • BVerwG, 20.05.2014 - 5 C 33.13

    Kriegsopferfürsorge; Träger der Kriegsopferfürsorge; örtlicher Träger; örtliche

    Auszug aus BSG, 01.03.2018 - B 8 SO 22/16 R
    Einerseits soll durch den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit keine Unterbrechung des Leistungsverhältnisses eintreten (BT-Drucks 8/2034 S 30) , andererseits der Erstattungsanspruch gewährleisten, dass der fortgesetzte und vorleistende Träger im Ergebnis nicht die Kosten der Weiterleistung zu tragen hat (BVerwGE 149, 333; BVerwG Beschluss vom 19.3.2009 - 5 B 13/09) .
  • BVerwG, 27.11.2003 - 2 C 38.02

    Heilbehandlung; Heilfürsorge; In-vitro-Fertilisation; künstliche Befruchtung;

  • BVerwG, 26.09.2002 - 5 C 46.01

    Aufenthalt, gewöhnlicher - bei minderjährigen Kindern; gewöhnlicher Aufenthalt,

  • BSG, 30.05.2006 - B 1 KR 17/05 R

    Höhe des Erstattungsanspruchs der Versorgungsverwaltung gegenüber der

  • BVerwG, 15.06.1998 - 5 C 30.97

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers des "Anstaltsortes", tatbestandliche

  • BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 68.84

    Gewöhnlicher Aufenthalt - Gesetzliche Definition - Tatsächlicher Aufenthaltsort -

  • BSG, 17.05.1989 - 10 RKg 19/88

    Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet als Prognoseentscheidung,

  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 13.91

    Übernahme der Kosten eines Aufenthalts in einem Kinderdorf

  • BSG, 28.05.1997 - 10 RKg 14/94

    Anspruch auf Kindergeld bei Auslandsaufenthalt

  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruchsübergang auf ambulanten

  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R

    Fremdrentenrecht - Rentenberechnung - Entgeltpunkte Ost - gewöhnlicher Aufenthalt

  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

  • BSG, 22.03.1988 - 5a RKn 11/87

    Kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage - Anfechtungs- und Feststellungsklage

  • BSG, 04.04.2019 - B 8 SO 11/17 R

    Erstattungsanspruch des Jugendamtes als erstangegangenem, aber nur nachrangig

    Eine Übernahme des Leistungsfalls durch den vorrangig verpflichteten Rehabilitationsträger ist ausgeschlossen (im Einzelnen BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 22/16 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 28 RdNr 30 - 32) ; für eigene Entscheidungen des erstattungsverpflichteten Trägers gegenüber dem Leistungsberechtigten ist kein Raum.
  • BSG, 19.05.2022 - B 8 SO 9/20 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe für die Betreuung in einer

    Den Feststellungsantrag zur sog "Fallübernahme" (vgl zu dieser Fragestellung BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 22/16 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 28 RdNr 30) verfolgt der Kläger in der Revisionsinstanz nicht mehr.

    § 14 Abs. 1 SGB IX aF und § 104 SGB X sind jedoch für den erstangegangenen Träger vorrangige Sonderregelungen (§ 37 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - ) und verdrängen § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X (in diese Richtung bereits BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 22/16 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 28 RdNr 26 f) .

    Wie der Senat bereits entschieden hat, erfassen diese Vorschriften auch Sachverhalte mit einem Leistungsbeginn vor dem 1.7.2001 (vgl BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 22/16 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 28 RdNr 13 f) .

    Erforderlich ist, dass durch die geleistete Hilfe das selbstständige Leben und Wohnen ermöglicht werden soll, damit der behinderte Mensch durch den Verbleib in der Wohnung einen Freiraum für die individuelle Gestaltung seiner Lebensführung erhält (vgl zuletzt BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 22/16 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 28 RdNr 24) .

    § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII kommt hier schon deshalb nicht zur Anwendung, weil sich die örtliche Zuständigkeit von Sozialhilfeträgern für Leistungen ambulant betreuter Wohnformen nur bei nach dem 31.12.2004 eintretenden Leistungsfällen nach der Zuständigkeit vor Eintritt in die Wohnform als solche richtet (vgl BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 7/10 R - BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1, RdNr 18 unter Hinweis auf BT-Drucks 15/4751 S 48; BSG vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R - SGb 2014, 156; vgl auch BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 22/16 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 28 RdNr 19) .

    Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte W seit 1993 durchgehend im Kreisgebiet des Beklagten (vgl zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts bei Minderjährigen BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 22/16 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 28 RdNr 20 mwN) , wovon auch die Beteiligten zutreffend ausgehen.

  • BSG, 05.08.2021 - B 4 AS 26/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss wegen Aufenthalt in einer

    Dies ist nur anzunehmen, wenn die Unterkunft der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zugeordnet ist, dass sie als Teil des Einrichtungsganzen anzusehen ist (BSG vom 13.2.2014 - B 8 SO 11/12 R - SozR 4-3500 § 106 Nr. 1 RdNr 19; BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 22/16 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 28 RdNr 23 mwN; BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 41/19 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 58 RdNr 22 zur Prüfung der Zugehörigkeit eines Adaptionshauses zu den Räumlichkeiten des Einrichtungsträgers) .
  • LSG Baden-Württemberg, 13.09.2018 - L 7 SO 3470/15

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Erstattungsanspruch des

    Ziel des Ambulant betreuten Wohnens ist die Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich (BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 1. März 2018 - B 8 SO 22/16 R - ).

    Die Bezeichnung der Leistung oder Maßnahme ist dagegen ohne Belang (vgl. BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 ; BSG, Urteil vom 1. März 2018 - B 8 SO 22/16 R - ).

    Dass A.K. bis zum 5. Oktober 2011 durch den Kläger Eingliederungshilfeleistungen gewährt worden waren, ändert nichts daran, dass auch bis zu dieser Zeit ein irgendwie geartetes betreutes Wohnen in ambulanter Form nicht stattgefunden hat; denn allein aus der Bewilligung einer Leistung kann auf eine entsprechende Wohnform nicht geschlossen werden (vgl. nochmals BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 ; BSG, Urteil vom 1. März 2018 - B 8 SO 22/16 R - ; ferner Senatsurteil vom 23. April 2015 - L 7 SO 3800/10 - ).

    Denn ein Kostenerstattungsanspruch besteht nur, wenn die erbrachten Leistungen nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach rechtmäßig waren (vgl. hierzu BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ; BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 ; BSG, Urteil vom 1. März 2018 - B 8 SO 22/16 R - ).

  • BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 41/19 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

    a) Frei von Rechtsfehlern ist es zunächst davon ausgegangen, dass das Adaptionshaus ein hinreichendes Maß an personellen und sächlichen Mitteln vorhält, auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient, also stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe - vor deren Überführung in das SGB IX - iS von § 13 Abs. 2 SGB XII und damit auch von § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II war (zum Einrichtungsbegriff nach § 13 Abs. 2 SGB XII vgl letztens nur BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 22/16 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 28 RdNr 23 mwN) .

    Nicht ausschlaggebend dafür ist, wie sehr das von der Klägerin bewohnte Apartment mit gesondertem Eingang räumlich von der übrigen Einrichtung separiert war; beachtlich könnte das nur sein, wenn das Apartment nicht zu dessen Räumlichkeiten gehörte (vgl BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 22/16 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 28 RdNr 23) , wofür nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG nichts spricht.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.02.2020 - L 15 SO 274/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Feststellungsklage - Klage

    Dessen Rechtsposition wird durch das Erstattungsverfahren nicht berührt (s. statt aller BSG, Urteil vom 1. März 2018 - B 8 SO 22/16 R -, SozR 4-3250 § 14 Nr. 28 m.w.Nachw.).
  • BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 17/20 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - einfachste Maßnahmen der

    Insbesondere ist ohne einen inhaltlichen und qualifizierten Zusammenhang zwischen der Wohnsituation und der Eingliederungshilfeleistung nicht von einem Wohnen in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 13 SGB XII auszugehen (idF des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006, BGBl I 2670; vgl zum Einrichtungsbegriff und zur Gesamtverantwortung des Einrichtungsträgers BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 22/16 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 28 RdNr 23 mwN; BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 41/19 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 58 RdNr 15 mwN).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.01.2022 - L 7 SO 3290/20

    Erstattungsstreit - Eingliederungshilfeleistungen - Umzug eines

    Dessen Rechtsposition wird durch den Erstattungsstreit mehrerer Sozialhilfeträger nicht berührt (vgl. BSG, Urteil vom 1. März 2018, B 8 SO 22/16 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 28 m. w. N.).
  • BSG, 20.09.2023 - B 4 AS 8/22 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne

    Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist (BSG vom 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R - juris RdNr 15; BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 22/16 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 28 RdNr 20; BSG vom 23.2.2023 - B 8 SO 8/21 R - RdNr 23 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .
  • BSG, 17.05.2023 - B 8 SO 6/22 R

    Anspruch eines Sozialdienstleisters auf Zuschuss nach dem SodEG

    Anders als etwa die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts (vgl § 30 SGB I) zu einem bestimmten Zeitpunkt, an die sich eine dauerhafte Rechtsfolge anschließt (vgl dazu BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 22/16 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 28 RdNr 20; BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R - BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr. 6, RdNr 26; BSG vom 18.10.2022 - B 12 KR 2/21 R - RdNr 17, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 10 Nr. 15 vorgesehen) , entfällt bei Bewilligung des Zuschusses für die Vergangenheit der Anlass für eine Prognoseentscheidung.

    Diese Formulierung weist nicht auf eine Abwägungsentscheidung, sondern vielmehr auf einen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vollständig aufklärbaren Sachverhalt und damit auf eine Prognoseentscheidung hin, bei der im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung erkennbaren Umstände zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen sind (vgl zum Maßstab etwa BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 22/16 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 28 RdNr 20) .

  • BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 8/21 R

    Erstattung von Kosten der Hilfe zur Pflege zwischen Trägern der Sozialhilfe;

  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2024 - L 7 SO 87/23
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2022 - L 8 SO 91/18

    Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Folgeantrag; Geschäftsführung ohne

  • LSG Sachsen-Anhalt, 10.09.2020 - L 8 SO 57/17

    Sozialhilfe - örtliche Zuständigkeit - stationäre Unterbringung - letzter

  • LSG Baden-Württemberg, 14.07.2022 - L 7 SO 2892/20

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Erstattungsstreit zwischen Sozialhilfeträgern

  • LSG Schleswig-Holstein, 11.08.2021 - L 9 SO 30/18

    Sozialhilfe - Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung -

  • LSG Baden-Württemberg, 20.01.2022 - L 7 SO 1541/19

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt gegenüber dem

  • SG Heilbronn, 13.04.2021 - S 2 SO 31/19

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - Leistungen in

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.09.2020 - 3 LB 6/19

    Erstattung von Jugendhilfeleistungen; örtliche Zuständigkeit; verschiedene

  • LSG Hessen, 09.06.2021 - L 6 AS 89/20

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • LSG Hessen, 09.06.2021 - L 6 AS 93/20

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Kein

  • LSG Hessen, 09.06.2021 - L 6 AS 90/20

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ; Kein

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2019 - L 8 SO 74/16
  • SG Würzburg, 12.12.2018 - S 15 SO 107/16

    Abgewiesene Klage im Streit um Kostenerstattung für Jugendhilfe

  • LSG Sachsen-Anhalt, 10.09.2020 - L 8 SO 32/20
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