Rechtsprechung
   BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 24/15 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,35397
BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 24/15 R (https://dejure.org/2017,35397)
BSG, Entscheidung vom 21.09.2017 - B 8 SO 24/15 R (https://dejure.org/2017,35397)
BSG, Entscheidung vom 21. September 2017 - B 8 SO 24/15 R (https://dejure.org/2017,35397)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,35397) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 12, § 12 Nr 1 BSHG§47V
    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - Übernahme der Kosten für den Besuch einer niedersächsischen Tagesbildungsstätte durch ein in Nordrhein-Westfalen wohnendes Kind - Kernbereich der schulischen Ausbildung

  • Wolters Kluwer

    Schwerbehindertenrecht; Übernahme der Kosten für den Besuch einer Tagesbildungsstätte; Eingliederungshilfebedarf; Kosten für die Ausbildung selbst als Kosten des "Kernbereichs" der pädagogischen Tätigkeit keine Kosten der Eingliederungshilfe; Kernbereich der schulischen ...

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - Übernahme der Kosten für den Besuch einer niedersächsischen Tagesbildungsstätte durch ein in Nordrhein-Westfalen wohnendes Kind - Kernbereich der schulischen Ausbildung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach dem SGB XII ; Übernahme der Kosten für den Besuch einer niedersächsischen Tagesbildungsstätte im Rahmen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs

  • rechtsportal.de

    Schwerbehindertenrecht

  • datenbank.nwb.de

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - Übernahme der Kosten für den Besuch einer niedersächsischen Tagesbildungsstätte durch ein in Nordrhein-Westfalen wohnendes Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 24/15 R
    Diese ist auch "wesentlich" iS des § 2 Eingliederungshilfe-VO; denn sie machte von seiner Einschulung an einen sonderpädagogischen Förderbedarf notwendig, um die Ziele einer Schulbildung zu erreichen (im Einzelnen dazu BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 19 und BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10, RdNr 8) .

    Eine Übernahme als Kosten der Eingliederungshilfe käme auf Grundlage der bisherigen Feststellungen des LSG allerdings nur insoweit in Betracht, als es sich um solche Bedarfe handelt, die nicht in der Deckung des unmittelbaren Ausbildungsbedarfs im Rahmen der Schulpflicht bestehen; die Kosten für die Ausbildung selbst als Kosten des "Kernbereichs" der pädagogischen Tätigkeit sind dagegen keine Kosten der Eingliederungshilfe (stRspr BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 21; BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10, RdNr 15; BSG SozR 4-1500 § 130 Nr. 4 RdNr 18; BSG Urteil vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 RdNr 22, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BVerwGE 145, 1 juris RdNr 37; vgl auch BVerfGE 47, 46, 71 f; 98, 218, 241) .

    Kommt der Schulträger seiner (ggf durch Landesrecht begründeten) Pflicht zur Deckung der Bedarfe im Einzelfall nicht nach, wie es das LSG hier bindend festgestellt hat, obwohl er Kosten (auch) für Leistungen außerhalb des Kernbereichs decken müsste und/oder diese bei einem Großteil der anderen Kinder abdeckt, ist dies für die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers (außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit) unerheblich (vgl erneut BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 25) .

    Für die Ermittlung der Kosten, die für Therapien oder sonstige Maßnahmen der Eingliederungshilfe anzusetzen sind, können die nach § 75 SGB XII abgeschlossenen Verträge oder auch die ortsüblich für Einzelleistungen zu erbringenden Entgelte Anhaltspunkte sein, ohne dass es allein auf ihren Inhalt ankommt (vgl BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8 RdNr 24) .

  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 24/15 R
    Diese ist auch "wesentlich" iS des § 2 Eingliederungshilfe-VO; denn sie machte von seiner Einschulung an einen sonderpädagogischen Förderbedarf notwendig, um die Ziele einer Schulbildung zu erreichen (im Einzelnen dazu BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 19 und BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10, RdNr 8) .

    Eine Übernahme als Kosten der Eingliederungshilfe käme auf Grundlage der bisherigen Feststellungen des LSG allerdings nur insoweit in Betracht, als es sich um solche Bedarfe handelt, die nicht in der Deckung des unmittelbaren Ausbildungsbedarfs im Rahmen der Schulpflicht bestehen; die Kosten für die Ausbildung selbst als Kosten des "Kernbereichs" der pädagogischen Tätigkeit sind dagegen keine Kosten der Eingliederungshilfe (stRspr BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 21; BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10, RdNr 15; BSG SozR 4-1500 § 130 Nr. 4 RdNr 18; BSG Urteil vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 RdNr 22, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BVerwGE 145, 1 juris RdNr 37; vgl auch BVerfGE 47, 46, 71 f; 98, 218, 241) .

    Soweit der Senat die zuletzt genannte Entscheidung des BVerwG in missverständlichem Zusammenhang zitiert hat (vgl BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10, RdNr 16) , ist klarzustellen, dass an der dargelegten Abgrenzung von Leistungen der Eingliederungshilfe zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausnahmslos festzuhalten ist .

    Nach der dargestellten Abgrenzung kommen alle Maßnahmen, die an der Tagesbildungsstätte durchgeführt werden, als Kosten der Eingliederungshilfe in Betracht, solange sie nicht dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind; dieser beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Senats eng auf die Unterrichtsgestaltung selbst (BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10, RdNr 17; BSG Urteil vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 RdNr 29, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

  • BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 24/15 R
    Eine Übernahme als Kosten der Eingliederungshilfe käme auf Grundlage der bisherigen Feststellungen des LSG allerdings nur insoweit in Betracht, als es sich um solche Bedarfe handelt, die nicht in der Deckung des unmittelbaren Ausbildungsbedarfs im Rahmen der Schulpflicht bestehen; die Kosten für die Ausbildung selbst als Kosten des "Kernbereichs" der pädagogischen Tätigkeit sind dagegen keine Kosten der Eingliederungshilfe (stRspr BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 21; BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10, RdNr 15; BSG SozR 4-1500 § 130 Nr. 4 RdNr 18; BSG Urteil vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 RdNr 22, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BVerwGE 145, 1 juris RdNr 37; vgl auch BVerfGE 47, 46, 71 f; 98, 218, 241) .

    Dabei geht der Senat wie das LSG auf Grundlage der revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen zum Inhalt der Bescheide des Beigeladenen zu 1 als zuständige untere Schulaufsichtsbehörde davon aus, dass dieser den Kläger mit Bescheid vom 11.6.2008 für das Schuljahr 2008/2009 nicht in die nächstgelegene Förderschule des Landes NRW iS des § 46 Abs. 6 (nunmehr Abs. 7) Schulgesetz für das Land NRW (SchulG NRW) zugewiesen und damit nicht schon abschließend konkretisiert hat, dass nur dort eine "angemessene Schulbildung" für den Kläger in Betracht kommt (vgl zur Bedeutung von Entscheidungen der Schulverwaltung für den Begriff der "angemessenen Schulbildung" zuletzt BSG Urteil vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - aaO RdNr 23 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Nach der dargestellten Abgrenzung kommen alle Maßnahmen, die an der Tagesbildungsstätte durchgeführt werden, als Kosten der Eingliederungshilfe in Betracht, solange sie nicht dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind; dieser beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Senats eng auf die Unterrichtsgestaltung selbst (BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10, RdNr 17; BSG Urteil vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 RdNr 29, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 21.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 24/15 R
    Eine Übernahme als Kosten der Eingliederungshilfe käme auf Grundlage der bisherigen Feststellungen des LSG allerdings nur insoweit in Betracht, als es sich um solche Bedarfe handelt, die nicht in der Deckung des unmittelbaren Ausbildungsbedarfs im Rahmen der Schulpflicht bestehen; die Kosten für die Ausbildung selbst als Kosten des "Kernbereichs" der pädagogischen Tätigkeit sind dagegen keine Kosten der Eingliederungshilfe (stRspr BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 21; BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10, RdNr 15; BSG SozR 4-1500 § 130 Nr. 4 RdNr 18; BSG Urteil vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 RdNr 22, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BVerwGE 145, 1 juris RdNr 37; vgl auch BVerfGE 47, 46, 71 f; 98, 218, 241) .

    Der Senat hat insoweit eine Abgrenzung an einem (sozialhilferechtlich zu bestimmenden) Kernbereich der pädagogischen Arbeit in der Schule vorgenommen (zuletzt zusammenfassend BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 RdNr 23 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) ; das BVerwG hat sich dem im Grundsatz angeschlossen, allerdings offengelassen, wie dieser Kernbereich seiner Auffassung nach im Einzelnen zu bestimmen wäre (BVerwGE 145, 1 RdNr 17) .

  • BSG, 27.08.2009 - B 13 R 101/08 R

    Witwenrente - Versorgungsabsicht zur Begründung einen Hinterbleibenversorgung in

    Auszug aus BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 24/15 R
    Die revisionsrechtlich relevanten Grenzen dieser Beweiswürdigung wären aber erst dann überschritten, wenn das LSG gegen gesetzliche Beweisregeln, gegen Denkgesetze, Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder wenn das Gericht das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend berücksichtigt hätte (stRspr, zB BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 15; BSG SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 3101 Nr. 3 RdNr 24, jeweils mwN; BSG Urteil vom 27.8.2009 - B 13 R 101/08 R - juris RdNr 15; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 128 RdNr 10 ff mwN) .
  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R

    Rehabilitationsträger - vorläufige Zuständigkeit - notwendige Beiladung des

    Auszug aus BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 24/15 R
    Jedenfalls ist der Beklagte der zuerst angegangene Rehabilitationsträger iS des § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX), der wegen nicht rechtzeitiger Weiterleitung des Antrags innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung für die Leistungserbringung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX örtlich und sachlich zuständig geworden ist (dazu grundlegend BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, RdNr 8) .
  • BSG, 07.02.2002 - B 7 AL 102/00 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestände -

    Auszug aus BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 24/15 R
    Die revisionsrechtlich relevanten Grenzen dieser Beweiswürdigung wären aber erst dann überschritten, wenn das LSG gegen gesetzliche Beweisregeln, gegen Denkgesetze, Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder wenn das Gericht das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend berücksichtigt hätte (stRspr, zB BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 15; BSG SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 3101 Nr. 3 RdNr 24, jeweils mwN; BSG Urteil vom 27.8.2009 - B 13 R 101/08 R - juris RdNr 15; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 128 RdNr 10 ff mwN) .
  • BVerwG, 02.09.2003 - 5 B 259.02

    Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 40 BSHG - Verfahrensfehler - Kosten

    Auszug aus BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 24/15 R
    Der Senat wie bereits das Bundesverwaltungsgericht ( vgl zur Rechtsprechung des BVerwG zum Bundessozialhilfegesetz zusammenfassend BVerwG Beschluss vom 2.9.2003 - 5 B 259/02 - juris RdNr 17 mwN) haben stets herausgestellt, dass Eingliederungshilfeleistungen zulasten des Sozialhilfeträgers lediglich dort zu gewähren sind, wo es nicht um die Deckung des unmittelbaren Bildungsbedarfs geht.
  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 24/15 R
    Eine Übernahme als Kosten der Eingliederungshilfe käme auf Grundlage der bisherigen Feststellungen des LSG allerdings nur insoweit in Betracht, als es sich um solche Bedarfe handelt, die nicht in der Deckung des unmittelbaren Ausbildungsbedarfs im Rahmen der Schulpflicht bestehen; die Kosten für die Ausbildung selbst als Kosten des "Kernbereichs" der pädagogischen Tätigkeit sind dagegen keine Kosten der Eingliederungshilfe (stRspr BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 21; BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10, RdNr 15; BSG SozR 4-1500 § 130 Nr. 4 RdNr 18; BSG Urteil vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 RdNr 22, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BVerwGE 145, 1 juris RdNr 37; vgl auch BVerfGE 47, 46, 71 f; 98, 218, 241) .
  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 24/15 R
    Eine Übernahme als Kosten der Eingliederungshilfe käme auf Grundlage der bisherigen Feststellungen des LSG allerdings nur insoweit in Betracht, als es sich um solche Bedarfe handelt, die nicht in der Deckung des unmittelbaren Ausbildungsbedarfs im Rahmen der Schulpflicht bestehen; die Kosten für die Ausbildung selbst als Kosten des "Kernbereichs" der pädagogischen Tätigkeit sind dagegen keine Kosten der Eingliederungshilfe (stRspr BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 21; BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10, RdNr 15; BSG SozR 4-1500 § 130 Nr. 4 RdNr 18; BSG Urteil vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 RdNr 22, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BVerwGE 145, 1 juris RdNr 37; vgl auch BVerfGE 47, 46, 71 f; 98, 218, 241) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 66/19

    Kostenübernahme eines Tablets zwecks Teilnahme an einer iPad-Klasse als Zuschuss

    Danach hat der Sozialhilfeträger bei einem wesentlich behinderten Kind eine nachrangige Leistungspflicht für die Kosten eines Schulbegleiters (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R -, SozR 4-3500 § 53 Nr. 5, Rdn 30) bzw. für die Schülerbeförderung (BSG, Urteil vom 21. August 2017 - B 8 SO 24/15 R -, SozR 4-3500 § 54 Nr. 16, Rdn. 18), selbst wenn der Schulträger (möglicherweise rechtswidrig) diese Leistungen nicht erbringt, aber nur dann, wenn eine Hilfe außerhalb des Kernbereichs pädagogischer Arbeit im Streit steht.
  • BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 7/17 R

    Integrationshelfer auch für die Nachmittagsbetreuung in einer Offenen

    Der Leistungspflicht der Beklagten im Rahmen der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung können damit sowohl unterrichtsbegleitende als auch sonstige pädagogische Maßnahmen, die nur unterstützenden Charakter haben, und nicht-pädagogische Maßnahmen unterfallen, wenn sie geeignet und erforderlich sind, den jeweiligen individuellen Eingliederungszweck zu erreichen (BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 24/15 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 16, RdNr 20) .
  • BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 2/18 R

    Anspruch auf Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung in Form der Übernahme von

    Im Verhältnis zum Kläger ist er für die Leistungserbringung im Übrigen schon nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) als erstangegangener Rehabilitationsträger wegen der unterbliebenen Weiterleitung des Antrags innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung zuständig geworden (dazu grundlegend BSG vom 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R - BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1; BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 24/15 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 16 RdNr 12) .

    Eine landesrechtlich abweichende Abgrenzung des Kernbereichs der schulischen Bildung bindet bei der Auslegung, welche Leistungen in Auslegung des bundesrechtlich geregelten Begriffs der Eingliederungshilfe zur angemessenen schulischen Ausbildung gehören, nicht (vgl zum Ganzen: BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8; BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 5; BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 24/15 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 16; BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 4/17 R - juris RdNr 23; aA Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand November 2018, K § 54 RdNr 46, der Hilfen für den Besuch von Sonderschulen regelmäßig für ausgeschlossen hält, weil es nach den jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften grundsätzlich Aufgabe der jeweiligen Schulform sei, die Betreuung, Erziehung und Unterrichtung sicherzustellen) .

    Außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit ist eine (nachrangige) Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers zu bejahen, solange und soweit der Schulträger seiner (ggf durch Landesrecht begründeten) Pflicht zur Deckung der Bedarfe im Einzelfall nicht nachkommt (BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 24/15 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 16, RdNr 20) , auch wenn davon pädagogische Aufgaben mit umfasst sind .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.01.2018 - L 8 SO 249/17

    Anspruch auf Übernahme von Kosten für den Besuch einer Tagesbildungsstätte als

    Da die Einrichtung der Erfüllung der Schulpflicht von Kindern und Jugendlichen dient, die auf sonderpädagogische Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung angewiesen sind (vgl. § 162 NSchG), liegt es zudem auf der Hand, dass die angebotenen Leistungen - neben dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 21 ff. und BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rn. 23 ff.) - auch der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung i.S. des §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII dienen, etwa wenn - wie im Falle des Antragstellers beim Besuch der E. bis zum Schuljahr 2015/2016 - eine die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkraft nur absichernde oder flankierende Hilfe erforderlich ist (z.B. Schulbegleitung, vgl. hierzu BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rn. 25; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. August 2015 - L 20 SO 316/12 - juris Rn. 47 ff., aufgehoben durch BSG, Urteil vom 21. September 2017 - B 8 SO 24/15 R - noch unveröffentlicht).

    In einer noch unveröffentlichten Entscheidung vom 21. September 2017 (- B 8 SO 24/15 R -) hat das BSG insbesondere zu den Kosten einer in Niedersachsen befindlichen Tagesbildungsstätte entschieden, dass ggf. der Anteil der Kosten, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind, geschätzt und vom sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfeanspruch abgezogen werden müsse (vgl. Terminbericht des BSG 43/17 vom 21. September 2017 zu - B 8 SO 24/15 R -).

    Die insoweit womöglich einschlägige Entscheidung des BSG vom 21. September 2017 (- B 8 SO 24/15 R -) ist noch nicht als Volltext veröffentlicht und die zwischen der Einrichtung und dem Land Niedersachsen abgeschlossene Leistungsvereinbarung lässt eine Aufschlüsselung der ganzheitlichen Leistung der Einrichtung nicht ohne weiteres zu.

    Soweit sich aufgrund der Entscheidung des BSG vom 21. September 2017 (- B 8 SO 24/15 R -) nach deren Veröffentlichung in rechtlicher Hinsicht etwas anderes ergeben sollte, kann diesem Umstand im Hauptsacheverfahren nachgegangen werden.

    Eine mögliche Kostenübernahme in diesen Fällen hat - bis September 2017 - die sozialgerichtliche Rechtsprechung zumindest teilweise angenommen (vgl. insb. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. August 2015 - L 20 SO 316/12 - juris Rn. 47 ff., aufgehoben durch BSG, Urteil vom 21. September 2017 - B 8 SO 24/15 R - noch unveröffentlicht).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2021 - L 20 SO 115/18

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe als Hilfen zu einer angemessenen

    Auf die dagegen eingelegte Revision des Beklagten hat das Bundessozialgericht das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen (Urteil vom 21.09.2017 - B 8 SO 24/15 R).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich des schriftlichen Berechnungsvorschlags des Senats vom 29.01.2019), der Akte des bundessozialgerichtlichen Verfahrens B 8 SO 24/15 R sowie der beigezogenen Vorgänge (Streitakten Sozialgericht Detmold - S 16 SO 10/09 ER bzw. LSG NRW - L 12 B 19/09 SO ER; Verwaltungsakten des Beklagten) Bezug genommen.

    Hiergegen wendet sich der Kläger zulässigerweise mit seiner kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG), gerichtet auf den Erlass eines Verwaltungsakts, mit dem der Beklagte erklären soll, der Schuld des Klägers aus dem zivilrechtlichen Vertrag mit dem Beigeladenen zu 2 beizutreten (vgl. zum Schuldbeitritt BSG, Urteil vom 21.09.2017 - B 8 SO 24/15 R Rn. 11 und grundlegend zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis im Leistungserbringungsrecht der Sozialhilfe im Bereich der stationären und teilstationären Leistungen, namentlich bei der Eingliederungshilfe, BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R Rn. 15 ff.); entsprechend war der erstinstanzliche Tenor neu zu fassen.

    a) Nach der insofern gebotenen Abgrenzung zwischen den Bedarfen, die nicht für die Ausbildung selbst (dann Kernbereich der pädagogischen Arbeit), sondern für Hilfen im Zusammenhang mit der Ermöglichung des eigentlichen Schulbesuchs abgedeckt worden sind (dann Eingliederungshilfe), kommen als Kosten der Eingliederungshilfe alle Maßnahmen in Betracht, die an der Tagesbildungsstätte durchgeführt werden, solange sie auf die Unterrichtsgestaltung selbst beschränkt sind (BSG, Urteil vom 21.09.2017, a.a.O. Rn. 20, unter Hinweis auf u.a. BSG Urteil vom 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R Rn. 29).

    Der (ggf. nachrangigen) Leistungspflicht des Beklagten im Rahmen der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung unterfallen hingegen sowohl unterrichtsbegleitende als auch sonstige pädagogische Maßnahmen, die nur unterstützenden Charakter haben, sowie nicht-pädagogische Maßnahmen (BSG, Urteil vom 21.09.2017 - B 8 SO 24/15 R Rn. 20).

    Kommt der Schulträger seiner (ggf. durch Landesrecht begründeten) Pflicht zur Deckung der Bedarfe im Einzelfall (wie hier) nicht nach, obwohl er Kosten (auch) für Leistungen außerhalb des Kernbereichs decken müsste und/oder diese bei einem Großteil der anderen Kinder abdeckt, ist dies für die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers (außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit) unerheblich (vgl. zu alledem BSG, Urteil vom 21.09.2017 - B 8 SO 24/15 R Rn. 20).

    (d) Die Fahrtkosten für die Schülerbeförderung (i.H.v. 240, 49 EUR) unterfallen hingegen vollumfänglich den Leistungen der Eingliederungshilfe (vgl. BSG, Urteil vom 21.09.2017 - B 8 SO 24/15 R Rn. 21).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.02.2018 - L 8 SO 267/17
    Da die Einrichtung der Erfüllung der Schulpflicht von Kindern und Jugendlichen dient, die auf sonderpädagogische Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung angewiesen sind (vgl. § 162 NSchG), liegt es zudem auf der Hand, dass die angebotenen Leistungen - neben dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 21 ff. und BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rn. 23 ff.) - auch der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung i.S. des §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII dienen, etwa wenn eine die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkraft nur absichernde oder flankierende Hilfe erforderlich ist (z.B. Schulbegleitung, vgl. hierzu BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rn. 25; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. August 2015 - L 20 SO 316/12 - juris Rn. 47 ff., aufgehoben durch BSG, Urteil vom 21. September 2017 - B 8 SO 24/15 R - noch unveröffentlicht).

    In einer noch unveröffentlichten Entscheidung vom 21. September 2017 (- B 8 SO 24/15 R -) hat das BSG insbesondere zu den Kosten einer in Niedersachsen befindlichen Tagesbildungsstätte entschieden, dass ggf. der Anteil der Kosten, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind, geschätzt und vom sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfeanspruch abgezogen werden müsse (vgl. Terminbericht des BSG 43/17 vom 21. September 2017 zu - B 8 SO 24/15 R -).

    Die insoweit womöglich einschlägige Entscheidung des BSG vom 21. September 2017 (- B 8 SO 24/15 R -) ist noch nicht als Volltext veröffentlicht und die zwischen der Einrichtung und dem Land Niedersachsen abgeschlossene Leistungsvereinbarung lässt eine Aufschlüsselung der ganzheitlichen Leistung der Einrichtung nicht ohne weiteres zu.

    Soweit sich aufgrund der Entscheidung des BSG vom 21. September 2017 (- B 8 SO 24/15 R -) nach deren Veröffentlichung in rechtlicher Hinsicht etwas anderes ergeben sollte, kann diesem Umstand im Hauptsacheverfahren nachgegangen werden.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 505/19

    Bedarf nicht unabweisbar; einmaliger oder laufender Bedarf der iPads;

    Danach hat der Sozialhilfeträger bei einem wesentlich behinderten Kind eine nachrangige Leistungspflicht für die Kosten eines Schulbegleiters (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R -, SozR 4-3500 § 53 Nr. 5, Rdn 30) bzw. für die Schülerbeförderung (BSG, Urteil vom 21. August 2017 - B 8 SO 24/15 R -, SozR 4-3500 § 54 Nr. 16, Rdn. 18), selbst wenn der Schulträger (möglicherweise rechtswidrig) diese Leistungen nicht erbringt, aber nur dann, wenn eine Hilfe außerhalb des Kernbereichs pädagogischer Arbeit im Streit steht.
  • OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 2 LB 182/16

    Abwälzungsanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Aufwendungskondiktion;

    Die Schulbildung selbst als Kernbereich der pädagogischen Arbeit obliegt allein den Schulträgern (vgl. BSG, Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris Rn. 15 ff.; ebenso BSG, Urt. v. 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R -, juris Rn. 21; Urt. v. 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R -, juris Rn. 23; Urt. v. 21.9.2017 - B 8 SO 24/15 R -, juris Rn. 14; BVerwG, Beschl. v. 2.9.2003 - 5 B 259.02 -, juris Rn. 17; Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 37).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.05.2020 - L 7 SO 3086/18
    Der Kläger hat sein Begehren auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 54 Abs. 1 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung (a.F.) i.V.m. §§ 55 Abs. 2 Nr. 7, 58 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (a.F.)) bzw. sozialen Teilhabe (§ 76 SGB IX in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung bzw. § 113 SGB IX in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung) beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 21. September 2017 - B 8 SO 24/15 R - juris Rdnr. 11; Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 10/12 R - juris Rdnr. 9; Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 10/11 R - BSGE 112, 196 - juris Rdnr. 9).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 219/19

    Bedarf nicht unabweisbar; einmaliger oder laufender Bedarf der iPads;

    Danach hat der Sozialhilfeträger bei einem wesentlich behinderten Kind eine nachrangige Leistungspflicht für die Kosten eines Schulbegleiters (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R -, SozR 4-3500 § 53 Nr. 5, Rdn 30) bzw. für die Schülerbeförderung (BSG, Urteil vom 21. August 2017 - B 8 SO 24/15 R -, SozR 4-3500 § 54 Nr. 16, Rdn. 18), selbst wenn der Schulträger (möglicherweise rechtswidrig) diese Leistungen nicht erbringt, aber nur dann, wenn eine Hilfe außerhalb des Kernbereichs pädagogischer Arbeit im Streit steht.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 543/19

    Bedarf nicht unabweisbar; einmaliger oder laufender Bedarf der iPads;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2016 - L 8 SO 284/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.09.2018 - L 8 SO 174/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 8 SO 156/17
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht