Rechtsprechung
   BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 4/16 R   

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https://dejure.org/2017,35395
BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 4/16 R (https://dejure.org/2017,35395)
BSG, Entscheidung vom 21.09.2017 - B 8 SO 4/16 R (https://dejure.org/2017,35395)
BSG, Entscheidung vom 21. September 2017 - B 8 SO 4/16 R (https://dejure.org/2017,35395)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 61 SGB 12, §§ 61 ff SGB 12, § 75 SGB 12, §§ 75ff SGB 12, § 58 S 1 SGB 1
    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Tod des Pflegebedürftigen - Anspruch des ambulanten Pflegedienstes auf Übernahme noch offener Kosten für erbrachte Pflegeleistungen - Abtretung des Freistellungsanspruchs gegen den Sozialhilfeträger - Abtretungsverbot

  • Wolters Kluwer

    Pflegeversicherung; Pflege in Form der Hauspflege als Sachleistung; Vererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen; Umwandlung in Erstattungsanspruch; Anspruch auf Freistellung von einer Schuld

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Tod des Pflegebedürftigen - Anspruch des ambulanten Pflegedienstes auf Übernahme noch offener Kosten für erbrachte Pflegeleistungen - Abtretung des Freistellungsanspruchs gegen den Sozialhilfeträger - Abtretungsverbot

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflegeversicherung; Pflege in Form der Hauspflege als Sachleistung; Vererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen; Umwandlung in Erstattungsanspruch; Anspruch auf Freistellung von einer Schuld

  • rechtsportal.de

    Pflegeversicherung

  • datenbank.nwb.de

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Tod des Pflegebedürftigen - Anspruch des ambulanten Pflegedienstes gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme noch offener Kosten für erbrachte Pflegeleistungen - Abtretung - Schadensersatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2018, 154
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R

    Asylbewerberleistung - Kostenerstattung für eine stationäre Krankenhausbehandlung

    Auszug aus BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 4/16 R
    Das Abtretungsverbot, resultierend aus der höchstpersönlichen Natur des Sozialhilfeanspruchs, schützt den Anspruchsinhaber nicht nur davor, durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung seine Rechte auf die existenzsichernden Leistungen zu verlieren, sondern darüber hinaus davor, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht aus der Hand zu geben (vgl in anderem Zusammenhang: BSGE 97, 6 ff = SozR 4-2500 § 13 Nr. 9; vgl generell dazu: BVerfGE 65, 1, 41 ff; BVerfG SozR 3-2500 § 295 Nr. 2 S 12 mwN; zur Abtretung von Ansprüchen nach dem AsylbLG BSGE 114, 292 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 3, RdNr 28) .

    Die Abtretung eines möglichen Freistellungsanspruchs führt mithin nicht zu einer umfassenden Neubestimmung der Gläubigerstellung oder dem vollständigen Eintritt des neuen Gläubigers in das gesamte Sozialrechtsverhältnis einschließlich seines Pflichtengefüges (zur Abtretung von Ansprüchen nach dem AsylbLG BSGE 114, 292 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 3, RdNr 28) mit der Konsequenz, dass der Zessionar die Feststellung des Anspruchs selbst betreiben könnte.

  • BSG, 18.07.2006 - B 1 KR 24/05 R

    Krankenversicherung - Prozessführungsbefugnis - Versicherter - Kostenerstattung

    Auszug aus BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 4/16 R
    Gleiches gilt zum anderen, wenn der Hilfebedürftige bzw seine Erben - wie hier - die selbst beschaffte Leistung zwar nicht vorfinanziert haben, nach dem Tod des Berechtigten aber gegenüber dem zuständigen Leistungsträger zur Vermeidung eines Rückgriffs einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten des Pflegedienstes haben (vgl dazu im Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung: BSGE 52, 134, 135 = SozR 2200 § 182 Nr. 76 S 143; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 29 mwN) , den sie an den Gläubiger abtreten und der sich dadurch in der Person des Gläubigers der zur tilgenden Leistung in einen Zahlungsanspruch umwandelt (BGHZ 189, 45 ff; vgl auch BSGE 97, 6 ff = SozR 4-2500 § 13 Nr. 9) .

    Das Abtretungsverbot, resultierend aus der höchstpersönlichen Natur des Sozialhilfeanspruchs, schützt den Anspruchsinhaber nicht nur davor, durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung seine Rechte auf die existenzsichernden Leistungen zu verlieren, sondern darüber hinaus davor, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht aus der Hand zu geben (vgl in anderem Zusammenhang: BSGE 97, 6 ff = SozR 4-2500 § 13 Nr. 9; vgl generell dazu: BVerfGE 65, 1, 41 ff; BVerfG SozR 3-2500 § 295 Nr. 2 S 12 mwN; zur Abtretung von Ansprüchen nach dem AsylbLG BSGE 114, 292 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 3, RdNr 28) .

  • BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91

    Anspruch auf Sozialhilfe kann vererblich sein

    Auszug aus BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 4/16 R
    Ein Sozialhilfeanspruch ist nach der Rechtsprechung des Senats nach Maßgabe der §§ 58, 59 SGB I grundsätzlich dann vererblich, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (BSGE 116, 210 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr. 9, RdNr 12; BVerwGE 96, 18 ff) .

    Diese Fallgestaltung unterscheidet sich substanziell nicht von der Fallgestaltung, in der der spätere Erbe schon vor dem Tod des Hilfebedürftigen die Verbindlichkeiten (im Vorgriff auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe) erfüllt oder der Leistungserbringer die Forderung im Vertrauen auf den Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers stundet (dazu BVerwGE 96, 18 ff juris RdNr 9) .

  • BSG, 15.12.2015 - B 1 KR 30/15 R

    Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - kein Anspruch auf das

    Auszug aus BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 4/16 R
    Die Nähe des Regelungskonzepts der §§ 75 ff SGB XII zur gesetzlichen Krankenversicherung - ( vgl BSGE 102, 1 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9, RdNr 17) rechtfertigt dieses Ergebnis (vgl zum sachleistungsersetzenden Kostenerstattungs- oder -freistellungsanspruch wegen Systemversagens, § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung , BSGE 117, 10 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 32, RdNr 8; BSGE 120, 170 = SozR 4-2500 § 34 Nr. 18 RdNr 9), zumal der Gesetzgeber selbst im Fall des § 19 Abs. 6 SGB XII (dazu später) von einer solcher Umwandlung ausgegangen sein muss (vgl zu § 19 Abs. 6 SGB XII: BT-Drucks 13/3904 S 45; Coseriu in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 19 SGB XII, RdNr 50.1) .
  • BSG, 12.05.2017 - B 8 SO 14/16 R

    Sozialhilfe - Vererbung von Ansprüchen - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege -

    Auszug aus BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 4/16 R
    Dabei steht der Fall, dass im Zeitpunkt des Todes wegen einer bereits vor dem Tod durch den Leistungserbringer gedeckten Bedarfslage - wie hier - noch Schulden gegenüber diesem bestehen, die aus dem Nachlass zu begleichen sind, dem vom Senat bereits entschiedenen Fall der Vorleistung in Geld durch einen Dritten gleich (dazu BSG vom 12.5.2017 - B 8 SO 14/16 R).
  • BVerfG, 10.04.2000 - 1 BvR 422/00

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Arztes gegen die Pflicht,

    Auszug aus BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 4/16 R
    Das Abtretungsverbot, resultierend aus der höchstpersönlichen Natur des Sozialhilfeanspruchs, schützt den Anspruchsinhaber nicht nur davor, durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung seine Rechte auf die existenzsichernden Leistungen zu verlieren, sondern darüber hinaus davor, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht aus der Hand zu geben (vgl in anderem Zusammenhang: BSGE 97, 6 ff = SozR 4-2500 § 13 Nr. 9; vgl generell dazu: BVerfGE 65, 1, 41 ff; BVerfG SozR 3-2500 § 295 Nr. 2 S 12 mwN; zur Abtretung von Ansprüchen nach dem AsylbLG BSGE 114, 292 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 3, RdNr 28) .
  • BSG, 28.01.1999 - B 3 KR 4/98 R

    Krankenversicherung - Umfang der häuslichen Krankenpflege - Zusammenhang zwischen

    Auszug aus BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 4/16 R
    Der Kläger hat den behaupteten Anspruch auch konkret beziffert (vgl zur Notwendigkeit auch BSGE 83, 254, 263 = SozR 3-2500 § 37 Nr. 1 S 10; BSGE 92, 300 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 2) .
  • BSG, 22.09.1981 - 11 RK 10/79

    Frage der Verordnungsfähigkeit von Hippotherapie

    Auszug aus BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 4/16 R
    Gleiches gilt zum anderen, wenn der Hilfebedürftige bzw seine Erben - wie hier - die selbst beschaffte Leistung zwar nicht vorfinanziert haben, nach dem Tod des Berechtigten aber gegenüber dem zuständigen Leistungsträger zur Vermeidung eines Rückgriffs einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten des Pflegedienstes haben (vgl dazu im Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung: BSGE 52, 134, 135 = SozR 2200 § 182 Nr. 76 S 143; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 29 mwN) , den sie an den Gläubiger abtreten und der sich dadurch in der Person des Gläubigers der zur tilgenden Leistung in einen Zahlungsanspruch umwandelt (BGHZ 189, 45 ff; vgl auch BSGE 97, 6 ff = SozR 4-2500 § 13 Nr. 9) .
  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruchsübergang auf ambulanten

    Auszug aus BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 4/16 R
    Diese, vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Sonderstellung von Einrichtungen im Verhältnis zu ambulanten Diensten (dazu BSGE 106, 264 ff = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2) bleibt unberührt.
  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 4/16 R
    Die Nähe des Regelungskonzepts der §§ 75 ff SGB XII zur gesetzlichen Krankenversicherung - ( vgl BSGE 102, 1 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9, RdNr 17) rechtfertigt dieses Ergebnis (vgl zum sachleistungsersetzenden Kostenerstattungs- oder -freistellungsanspruch wegen Systemversagens, § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung , BSGE 117, 10 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 32, RdNr 8; BSGE 120, 170 = SozR 4-2500 § 34 Nr. 18 RdNr 9), zumal der Gesetzgeber selbst im Fall des § 19 Abs. 6 SGB XII (dazu später) von einer solcher Umwandlung ausgegangen sein muss (vgl zu § 19 Abs. 6 SGB XII: BT-Drucks 13/3904 S 45; Coseriu in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 19 SGB XII, RdNr 50.1) .
  • BGH, 22.03.2011 - II ZR 271/08

    Zur Haftung von Treugebern einer Kommanditgesellschaft

  • BGH, 26.02.2013 - VI ZR 359/11

    Übergang des Anspruchs des verstorbenen Pflegeheimbewohners auf Einsicht in die

  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf

  • BSG, 02.09.2014 - B 1 KR 11/13 R

    Krankenversicherung - augenärztliche Behandlung - Erkrankung an altersbedingter

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BSG, 08.03.2016 - B 1 KR 19/15 R

    Krankenversicherung - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation - Anspruch auf

  • BSG, 13.05.2004 - B 3 KR 18/03 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit - Vormundschaftsgericht

  • BVerfG, 22.08.2006 - 1 BvR 1637/05

    Verwertung von Ergebnissen einer nicht vom Unfallversicherungsträger veranlassten

  • BVerwG, 10.04.1997 - 2 C 7.96

    Verbot der Aufrechnung gegen einen Beihilfeanspruch höchstpersönliche Natur -

  • BSG, 26.03.2021 - B 3 KR 14/19 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf häusliche Krankenpflege - ambulant betreute

    Indes kann der Rechtsstreit durch den Prozessbevollmächtigten auch für die unbekannten Rechtsnachfolger fortgeführt werden (vgl BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 14/13 R - BSGE 116, 210 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 9, RdNr 10; BSG vom 12.5.2017 - B 8 SO 14/16 R - BSGE 123, 171 = SozR 4-3500 § 66 Nr. 1, RdNr 12; BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 4/16 R - SozR 4-3500 § 17 Nr. 1 RdNr 13) .
  • BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 3/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage des Vermieters eines Leistungsberechtigten

    Eine teleologische Reduktion des § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII kommt deshalb nur in den Fällen in Betracht, in denen es nicht mehr um den originären Sozialhilfeanspruch geht, also den primären Leistungsanspruch nach dem SGB XII, sondern um den Ausgleich der Folgen des wegen eines Systemversagens entstandenen Schadens (Sekundäranspruch; vgl dazu Urteil des Senats vom 21.9.2017 - B 8 SO 4/16 R; Coseriu, aaO, RdNr 25 f; Grube, aaO, RdNr 21).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 12 SO 61/21

    Übernahme der Kosten des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung durch den

    Diese Regelung berücksichtigt, dass der Sozialhilfeanspruch höchstpersönlicher Art ist und deshalb die Forderung gegen den Sozialhilfeträger nicht übertragen werden kann; es handelt sich um ein uneingeschränktes gesetzliches Verbot, das absolut ist und keine Ausnahmen kennt (BSG Urteile vom 21.09.2017, B 8 SO 3/16 R, juris Rn. 18 f.; und B 8 SO 4/16 R, juris Rn. 14; zum AsylbLG vgl. BSG Urteil vom 30.10.2013, B 7 AY 2/12 R, juris Rn. 27).

    Wegen des höchstpersönlichen Charakters des primären Sozialhilfeanspruchs setzt eine Abtretung dann aber voraus, dass dieser bereits festgestellt ist (BSG a.a.O. B 8 SO 4/16 R, juris Rn. 15; B 7 AY 2/12 R, juris Rn. 28); ein Abtretungsempfänger kann die Feststellung des Anspruchs nicht selbst betreiben (Coseriu/Filges in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020, § 17 Rn. 28).

  • BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 22/18 R

    Anspruch auf Hilfe zur Wohnungserhaltung nach dem SGB XII

    Im Grundsatz steht den Rechtsnachfolgern der im Streit stehende Anspruch dann zu, wenn sich die übereinstimmende Annahme der Beteiligten, der Nachlass sei wegen der bereits durchgeführten Umbaumaßnahmen noch mit Schulden belastet, als richtig erweist (zu den Voraussetzungen der Vererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen nach Maßgabe der §§ 58, 59 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil vgl BSG vom 12.5.2017 - B 8 SO 14/16 R - BSGE 123, 171 = SozR 4-3500 § 66 Nr. 1, RdNr 14 mwN; BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 4/16 R - SozR 4-3500 § 17 Nr. 1 RdNr 13).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.09.2018 - L 7 SO 4189/16

    Sozialrecht - Sonderrechtsnachfolge gemäß § 56 Abs 1 S 1 SGB 1 - Anspruch auf

    Eine Ausnahme kommt nach der Rechtsprechung des BSG nur in den Fällen in Betracht, in denen es nicht mehr um den originären Sozialhilfeanspruch geht, also den primären Leistungsanspruch nach dem SGB XII, sondern um den Ausgleich der Folgen des wegen eines Systemversagens entstandenen Schadens (Sekundäranspruch; vgl. dazu BSG, Urteil vom 21. September 2017 - B 8 SO 4/16 R - juris Rdnr. 13).

    Ein solcher Sekundäranspruch setzt u.a. voraus, dass der Hilfebedürftige seinen Bedarf zu Lebzeiten mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritter gedeckt hat, weil der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig geholfen oder die Hilfe abgelehnt hat (BSG, Urteil vom 21. September 2017, a.a.O.; Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 14/13 R - BSGE 116, 210 - juris Rdnr. 12; Senatsurteil vom 17. Februar 2011 - L 7 SO 3741/08 - ; vgl. ferner Armborst in LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 17 Rdnr. 8; Coseriu in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 , § 17 Rdnr. 28; Groth in Beck´scher Online-Kommentar, Stand 1. März 2018, § 17 SGB XII Rdnr. 7a; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 17 Rdnr. 22; Neumann in Hauck/Noftz, Stand September 2015, § 17 SGB XII Rdnrn. 32 ff.).

    Einen Ausnahmefall i.S. der dargestellten Rechtsprechung des BSG (vgl. dazu nochmals BSG, Urteil vom 21. September 2017 - B 8 SO 4/16 R - juris Rdnr. 13) hat die Klägerin nicht ansatzweise aufgezeigt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2018 - L 9 SO 203/16

    Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form von Leistungen des

    Die Regelung trägt der höchstpersönlichen Natur (vgl. § 399 BGB) von Sozialhilfeansprüchen Rechnung und sieht grundsätzlich keine Ausnahmen vor (BSG, Urt. v. 21.09.2017 - B 8 SO 4/16 R -, juris Rn. 14).

    Soweit das BSG hiervon (im vorliegenden Fall ohnehin nicht einschlägige) Ausnahmen zugelassen hat, hat es die Wirksamkeit einer Abtretung wegen des höchstpersönlichen Charakters des primären Sozialhilfeanspruchs davon abhängig gemacht, dass der Anspruch bereits festgestellt ist (BSG, Urt. v. 21.09.2017 - B 8 SO 4/16 R -, juris Rn. 15).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2020 - L 12 SO 9/18
    Diese Regelung berücksichtigt, dass der Sozialhilfeanspruch höchstpersönlicher Art ist und deshalb die Forderung gegen den Sozialhilfeträger nicht übertragen werden kann; es handelt sich um ein uneingeschränktes gesetzliches Verbot, das absolut ist und keine Ausnahmen kennt (BSG Urteile vom 21.09.2017, B 8 SO 3/16 R, juris Rn. 18 f.; und B 8 SO 4/16 R, juris Rn. 14; zum AsylbLG vgl. BSG Urteil vom 30.10.2013, B 7 AY 2/12 R, juris Rn. 27).

    Wegen des höchstpersönlichen Charakters des primären Sozialhilfeanspruchs setzt eine Abtretung dann aber voraus, dass dieser bereits festgestellt ist (BSG a.a.O. B 8 SO 4/16 R, juris Rn. 15; B 7 AY 2/12 R, juris Rn. 28); ein Abtretungsempfänger kann die Feststellung des Anspruchs nicht selbst betreiben (Coseriu/Filges in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020, § 17 Rn. 28).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2022 - L 9 SO 136/19

    Anspruch der Erben auf Hilfe zur Pflege in Form der Kostenübernahme für eine

    Der ursprüngliche Anspruch auf Sachleistungsverschaffung wandelt sich in einen Geldleistungsanspruch (Erstattungsanspruch), soweit die Erben bereits selbst vorgeleistet haben, oder in einen Anspruch auf Freistellung von der Schuld, wenn die Verbindlichkeit gegenüber dem vorleistenden Dritten noch besteht (BSG Urteil vom 21.09.2017 - B 8 SO 4/16 R mwN).

    Im Urteil vom 21.09.2017 - B 8 SO 4/16 R hat dementsprechend auch das BSG im Rahmen der Klage eines Pflegedienstes nach dem Tode des Leistungsempfängers einen Anspruch auf Kostenfreistellung als auf eine Geldleistung gerichtet angesehen, indem es ausgeführt hat: "Nachdem der Kläger die Hilfe zur Pflege in dem hier streitigen Zeitraum erbracht hat und nur noch die Verbindlichkeit ihm gegenüber als vorleistendem Dritten zu erfüllen ist, reduziert sich das Interesse des Berechtigten - hier der unbekannten Erben - auf Kostenfreistellung und Kostenerstattung, ist mithin auf eine Geldleistung gerichtet.".

    Der ursprüngliche Anspruch auf Schuldbeitritt und Schuldbefreiung hat sich in eine Anspruch auf Gelderstattung umgewandelt (BSG Urteil vom 21.09.2017 - B 8 SO 4/16 R mwN), so dass nunmehr zweifellos ein Anspruch auf eine Leistung in Geld iSd § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG begehrt wird.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2018 - L 9 SO 145/17

    Kein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII im Falle der Behandlung

    Die Regelung trägt der höchstpersönlichen Natur (vgl. § 399 BGB) von Sozialhilfeansprüchen Rechnung und sieht grundsätzlich keine Ausnahmen vor (BSG, Urt. v. 21.09.2017 - B 8 SO 4/16 R -, juris Rn. 14).

    Soweit das BSG hiervon (im vorliegenden Fall mangels Tod des Patienten und eingetretener Rechtsnachfolge ohnehin nicht einschlägige) Ausnahmen zugelassen hat, hat es die Wirksamkeit einer Abtretung wegen des höchstpersönlichen Charakters des (primären) Sozialhilfeanspruchs davon abhängig gemacht, dass der Anspruch bereits festgestellt ist und dies ausdrücklich auf einen ggf. bestehenden Erstattungsanspruch als Geldleistungsanspruch bezogen (BSG, Urt. v. 21.09.2017 - B 8 SO 4/16 R -, juris Rn. 15).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.07.2019 - L 8 SO 259/16
    Nach der Rechtsprechung des BSG ist ein Sozialhilfeanspruch nach Maßgabe der §§ 58, 59 SGB I grundsätzlich dann vererblich, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (BSG, Urteil vom 21.9.2017 - B 8 SO 4/16 R - juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 23.7.2014 - B 8 SO 14/13 R - juris Rn. 12).

    Dies ist etwa der Fall, wenn der spätere Erbe schon vor dem Tod des Hilfebedürftigen die Verbindlichkeiten (im Vorgriff auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe) erfüllt und sich damit der ursprüngliche Anspruch auf Sachleistungsverschaffung in einen Geldleistungsanspruch (Erstattungsanspruch) wandelt, soweit die Erben bereits selbst vorgeleistet haben (BSG, Urteil vom 21.9.2017 - B 8 SO 4/16 R - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Da sich der ursprüngliche Anspruch auf Sachleistungsverschaffung im Falle der Rechtsnachfolge in einen Geldleistungsanspruch (Erstattungsanspruch) wandelt, (nur) soweit die Erben bereits selbst vorgeleistet haben (BSG, Urteil vom 21.9.2017 - B 8 SO 4/16 R - juris Rn. 13 m.w.N.), ist der Anspruch der Kläger - entsprechend dem zuletzt in mündlicher Verhandlung gestellten Antrag - auf die zu Lebzeiten verauslagten Kosten in Höhe von 3.650,00 EUR begrenzt.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.07.2019 - L 8 SO 360/17
  • LSG Bayern, 17.11.2022 - L 8 SO 81/22

    Kein Zahlungsanspruch aus einer Leistungs- bzw. Vergütungsvereinbarung ohne

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.06.2021 - L 23 SO 176/19

    Der Anspruch auf Blindenhilfe ist als höchstpersönlicher Anspruch nicht

  • SG München, 07.04.2022 - S 46 SO 304/17

    Besondere Härte nach Erbfall

  • SG Duisburg, 03.02.2020 - S 3 SO 20/19
  • SG Duisburg, 07.01.2019 - S 3 SO 20/19
  • SG Ulm, 15.06.2023 - S 13 SO 2090/21

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Erbringung rein

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.06.2021 - L 23 SO 179/19
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.02.2019 - L 8 SO 282/18
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