Rechtsprechung
   BSG, 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1435
BSG, 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R (https://dejure.org/2010,1435)
BSG, Entscheidung vom 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R (https://dejure.org/2010,1435)
BSG, Entscheidung vom 16. Dezember 2010 - B 8 SO 7/09 R (https://dejure.org/2010,1435)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,1435) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Belastungsgrenze - keine Kostenübernahme von Zuzahlungen zu Arzneimitteln und Praxisgebühr - Verfassungsmäßigkeit

  • openjur.de

    Sozialhilfe; Belastungsgrenze; keine Kostenübernahme von Zuzahlungen zu Arzneimitteln und Praxisgebühren; kein "besonderer Anlass" iS des § 21 Abs 1a Nr 7 BSHG; keine Anwendung des § 27 Abs 2 BSHG bzw § 73 SGB 12; Verfassungsmäßigkeit; sozialgerichtliches Verfahren; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 38 Abs 2 BSHG vom 19.06.2001, § 38 Abs 1 S 1 BSHG vom 14.11.2003, § 38 Abs 2 S 1 BSHG vom 14.11.2003, § 37 BSHG vom 14.11.2003, § 27 Abs 2 S 1 BSHG vom 19.06.2001
    Sozialhilfe - Belastungsgrenze - keine Kostenübernahme von Zuzahlungen zu Arzneimitteln und Praxisgebühren - kein "besonderer Anlass" iS des § 21 Abs 1a Nr 7 BSHG - keine Anwendung des § 27 Abs 2 BSHG bzw § 73 SGB 12 - Verfassungsmäßigkeit - sozialgerichtliches Verfahren - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfeempfänger haben (seit 1.1.2004) keinen Anspruch auf Übernahme der von ihnen selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zur individuellen Belastungsgrenze zu tragenden Praxisgebühren ; Anspruch eines Sozialhilfeempfängers auf Übernahme der von ihnen ...

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Belastungsgrenze - keine Kostenübernahme von Zuzahlungen zu Arzneimitteln und Praxisgebühren - kein "besonderer Anlass" iS des § 21 Abs 1a Nr 7 BSHG - keine Anwendung des § 27 Abs 2 BSHG bzw § 73 SGB 12 - Verfassungsmäßigkeit - sozialgerichtliches Verfahren - ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Sozialhilfe - Belastungsgrenze - keine Kostenübernahme von Zuzahlungen zu Arzneimitteln und Praxisgebühren - kein "besonderer Anlass" iS des § 21 Abs 1a Nr 7 BSHG - keine Anwendung des § 27 Abs 2 BSHG bzw § 73 SGB 12 - Verfassungsmäßigkeit - sozialgerichtliches Verfahren - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Kostenübernahme von Zuzahlungen zu Arzneimitteln und Praxisgebühr für einen HIV-Infizierten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Keine Übernahme der Zuzahlungen für Arzneimittel und der Praxisgebühren eines HIV-Infizierten in der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Sozialhilfeträger

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Keine Übernahme der Zuzahlungen für Arzneimittel und der Praxisgebühren eines HIV-Infizierten in der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Sozialhilfeträger

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Sozialhilferecht

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Erstattung von Zuzahlungen für Arzneimittel und Praxisgebühr

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Auch Hilfsbedürftige müssen die Praxisgebühr und Zuzahlungen leisten

Besprechungen u.ä.

  • wkdis.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BSG vom 16.12.2010, Az.: B 8 SO 7/09 R (Zuzahlung Krankenversicherung)" von RiSG Dr. Annett Wunder, original erschienen in: SGb 2012, 43 - 49.

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 107, 169
  • NZS 2011, 699 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R
    Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl: BVerfGE 120, 1, 29; 122, 210, 230) .

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie für ungleiche Begünstigungen (vgl: BVerfGE 116, 164, 180; 122, 210, 230) .

    Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl: BVerfGE 105, 73, 110 f; 112, 164, 174 = SozR 4-7410 § 32 Nr. 1 RdNr 14; BVerfGE 122, 210, 230) .

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl: BVerfGE 112, 268, 279; 122, 210, 230) .

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Auszug aus BSG, 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R
    Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl: BVerfGE 120, 1, 29; 122, 210, 230) .

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl: BVerfGE 116, 164, 180; 117, 1, 30; 120, 1, 29; 123, 1, 19) .

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

    Auszug aus BSG, 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R
    In welcher Mindesthöhe das sozialrechtlich zu gewährende Existenzminimum verfassungsrechtlich gesichert ist, hat das BVerfG aber zu Recht nicht festgelegt, sondern in der Entscheidung vom 9.2.2010 (BVerfGE 125, 175 ff) ausdrücklich eine unzureichende Absicherung durch das einfache Recht verneint; denn es ist nach der Konzeption des Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 1 GG Sache des Gesetzgebers, die Höhe des verfassungsrechtlich gesicherten Existenzminimums auszugestalten (zu den unterschiedlichen in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Standpunkten zur Definition des Existenzminimums und zur Festlegung von Untergrenzen hierfür vgl BSGE 100, 221 ff RdNr 34 ff = SozR 4-2500 § 62 Nr. 6) .

    Eine solche Korrektur kann gleichwohl nicht vorgenommen werden, weil das BVerfG im Urteil vom 9.2.2010 (aaO) die auf die Regelsatzbemessung des SGB XII rekurrierende formell gesetzliche Regelung des SGB II bis Ende 2010 akzeptiert und ausdrücklich für die Bemessung der Regelbedarfe den Erlass eines Gesetzes gefordert hat.

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus BSG, 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R
    Er gilt für ungleiche Belastungen wie für ungleiche Begünstigungen (vgl: BVerfGE 116, 164, 180; 122, 210, 230) .

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl: BVerfGE 116, 164, 180; 117, 1, 30; 120, 1, 29; 123, 1, 19) .

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BSG, 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R
    Eine solche Rückwirkung (bzw tatbestandliche Rückanknüpfung) liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl: BVerfGE 69, 272, 309 = SozR 2200 § 165 Nr. 81 S 132; BVerfGE 72, 141, 154 = SozR 2200 § 1265 Nr. 78 S 260; BVerfGE 101, 239, 263; 123, 186, 257) , oder wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl: BVerfGE 72, 200, 242; 97, 67, 79; 105, 17, 37 f; 109, 133, 181) .

    Denn die Verfassung gewährt keinen generellen Schutz vor einer nachteiligen Veränderung der geltenden Rechtslage (vgl: BVerfGE 38, 61, 83; 105, 17, 40) .

  • BSG, 19.08.2010 - B 14 AS 13/10 R

    Rentenüberleitung II

    Auszug aus BSG, 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R
    Dies gilt auch unter Beachtung des Urteils des 14. Senats des BSG vom 19.8.2010 (B 14 AS 13/10 R) , das eine atypische Bedarfslage für einen HIV-infizierten Alg-II-Empfänger bei erhöhtem Hygienebedarf aus verfassungsrechtlichen Gründen wegen Fehlens einer Regelung zur Erhöhung der Regelleistung im SGB II angenommen hat.

    Entsprechende Feststellungen, die ggf auch einen Hygienemehrbedarf des Klägers aufgrund seiner HIV-Infektion (vgl BSG, Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 13/10 R) zu berücksichtigen haben, wird das LSG nachzuholen haben.

  • BSG, 22.04.2008 - B 1 KR 10/07 R

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus BSG, 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R
    Wie der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 22.4.2008 (BSGE 100, 221 ff = SozR 4-2500 § 62 Nr. 6) zur Verfassungsmäßigkeit der durch das GMG geänderten §§ 61, 62 SGB V ausgeführt hat, ist Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Prüfung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit von Zuzahlungsregelungen in der GKV.

    In welcher Mindesthöhe das sozialrechtlich zu gewährende Existenzminimum verfassungsrechtlich gesichert ist, hat das BVerfG aber zu Recht nicht festgelegt, sondern in der Entscheidung vom 9.2.2010 (BVerfGE 125, 175 ff) ausdrücklich eine unzureichende Absicherung durch das einfache Recht verneint; denn es ist nach der Konzeption des Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 1 GG Sache des Gesetzgebers, die Höhe des verfassungsrechtlich gesicherten Existenzminimums auszugestalten (zu den unterschiedlichen in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Standpunkten zur Definition des Existenzminimums und zur Festlegung von Untergrenzen hierfür vgl BSGE 100, 221 ff RdNr 34 ff = SozR 4-2500 § 62 Nr. 6) .

  • BSG, 16.12.2010 - B 8 SO 9/09 R

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus BSG, 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R
    Vielmehr ist eine solche grundsätzlich unter Berücksichtigung der Grundrechte des Klägers zulässig (vgl das Senatsurteil vom 16.12.2010 - B 8 SO 9/09 R - mwN) .
  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus BSG, 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl: BVerfGE 116, 164, 180; 117, 1, 30; 120, 1, 29; 123, 1, 19) .
  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus BSG, 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R
    Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl: BVerfGE 105, 73, 110 f; 112, 164, 174 = SozR 4-7410 § 32 Nr. 1 RdNr 14; BVerfGE 122, 210, 230) .
  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Krankenversicherung der Rentner

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Stichtagsregelung

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Verfassungsmäßigkeit des Fortfalls der Geschiedenen-Witwenrente für nach dem 30.

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvL 55/83

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Einkommensteuerrecht

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Arbeitslosengeld II - Hygienemehrbedarf bei Aids-Erkrankung - bis 2010 Übernahme

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Pensionsbesteuerung

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Schiffbauverträge

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Sozialhilfe - Wegfall des zusätzlichen Barbetrags gem § 21 Abs 3 S 4 BSHG -

  • BVerfG, 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    'Leberpfennig'

  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

  • BVerfG, 07.03.1994 - 1 BvR 2158/93

    Verfassungsmäßigkeit der Zuzahlungspflicht beim Kauf von Arzneimitteln

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

  • BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 7/09 R

    Erziehungsgeld - Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Beschäftigungserlaubnis -

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Bestattungsvorsorgevertrag - Kündigungsrecht -

  • BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 10/06 R

    Krankenversicherung - Belastungsgrenze - Arbeitslosengeld-II-Bezieher -

  • BFH, 02.09.2015 - VI R 32/13

    Außergewöhnliche Belastungen, zumutbare Belastung, Krankheitskosten, Zuzahlungen

    Im Ergebnis haben damit, so auch das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 16. Dezember 2010 B 8 SO 7/09 R (Sozialrecht 4-3500 § 28 Nr. 6, BSGE 107, 169), seit dem 1. Januar 2004 Sozialhilfeempfänger wie alle gesetzlich Versicherten Zuzahlungen von bis zu 2 % ihres Bruttoeinkommens zu erbringen.
  • BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 5/15 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Erstattung von

    Eine sonstige Lebenslage iS des § 73 Satz 1 SGB XII zeichnet sich dadurch aus, dass sie von keinem anderen Leistungsbereich des SGB XII erfasst ist und damit einen Sonderbedarf (atypische Bedarfslage) darstellt (BSGE 107, 169 ff RdNr 13 mwN = SozR 4-3500 § 28 Nr. 6; BSG SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 RdNr 24) .
  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 6/11 R

    Sozialhilfe - Übernahme der Kosten für empfängnisverhütende Mittel - Hilfen zur

    Der Senat hat bereits hinsichtlich der Zuzahlungsregelungen der §§ 61, 62 SGB V entschieden, diese Gesetzesentwicklung lasse nur den Schluss zu, dass die Übernahme finanzieller Eigenleistungen durch den Sozialhilfeträger auf Grundlage des § 37 BSHG (bis 31.12.2004) bzw § 48 SGB XII (ab 1.1.2005) ausscheide (BSGE 107, 169 ff RdNr 12 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 6) .

    Mit der Streichung des § 38 Abs. 2 BSHG aF hat der Gesetzgeber des GMG zugleich bestimmt, dass der in der Regelsatzverordnung näher umschriebene Regelsatz auch Leistungen für Kosten bei Krankheit, bei vorbeugender und bei sonstiger Hilfe umfasst, soweit sie nicht nach den §§ 36 bis 38 des Gesetzes übernommen werden (Art. 29 GMG; dazu bereits BSGE 107, 169 ff, RdNr 15 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 6) .

    Aus den vom Senat dargestellten Gründen (vgl BSGE 107, 169 ff RdNr 15 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 6) rechtfertigen solche Kosten, die - wie hier - die Kosten, die üblicherweise von Frauen für Empfängnisverhütung aufgebracht werden, nicht überschreiten, für sich genommen keine Erhöhung des Regelsatzes (dazu im Einzelnen später) .

    Hiervon werden nur atypische ("besondere" bzw "sonstige") Lebenslagen erfasst, für die nicht bereits andere Vorschriften des SGB XII einschlägig sind (BSGE 107, 169 ff RdNr 13 mwN = SozR 4-3500 § 28 Nr. 6) .

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht