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   BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R   

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BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R (https://dejure.org/2016,16660)
BSG, Entscheidung vom 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R (https://dejure.org/2016,16660)
BSG, Entscheidung vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 7/15 R (https://dejure.org/2016,16660)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit eines Grundurteils - notwendige Beiladung - Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten - betreutes Wohnen - Abgrenzung zwischen ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 75 Abs 2 Alt 1 SGG, § 130 Abs 1 S 1 SGG, § 14 Abs 1 S 1 Halbs 1 SGB 9, § 14 Abs 1 S 2 SGB 9, § 14 Abs 2 S 1 SGB 9
    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Anwendbarkeit des § 14 SGB 9 auch in Fällen eines Vorrang-/Nachrangverhältnisses - sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung des anderen Leistungsträgers - Unzulässigkeit eines Grundurteils - Kostenübernahme ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Übernahme der Kosten für die ambulante Betreuung eines behinderten Menschen durch den überörtlichen Sozialhilfeträger im Wege der Eingliederungshilfe; Zulässigkeit des Erlasses eines Grundurteils im sozialgerichtlichen Verfahren; Notwendige Beiladung des möglicherweise ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sozialhilfe, Eingliederungshilfe, Betreutes Wohnen, Abgrenzung zwischen rechtlicher und sozialer Betreuung

  • rewis.io

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Anwendbarkeit des § 14 SGB 9 auch in Fällen eines Vorrang-/Nachrangverhältnisses - sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung des anderen Leistungsträgers - Unzulässigkeit eines Grundurteils - Kostenübernahme ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übernahme der Kosten für die ambulante Betreuung eines behinderten Menschen durch den überörtlichen Sozialhilfeträger im Wege der Eingliederungshilfe; Zulässigkeit des Erlasses eines Grundurteils im sozialgerichtlichen Verfahren; Notwendige Beiladung des möglicherweise ...

  • rechtsportal.de

    Übernahme der Kosten für die ambulante Betreuung eines behinderten Menschen durch den überörtlichen Sozialhilfeträger im Wege der Eingliederungshilfe; Zulässigkeit des Erlasses eines Grundurteils im sozialgerichtlichen Verfahren; Notwendige Beiladung des möglicherweise ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 2012
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Auszug aus BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R
    Einem möglichen sozialhilferechtlichen Anspruch des Klägers steht indes nicht entgegen, dass er die Wohnung selbst gesucht und angemietet hat, weil es nicht darauf ankommt, ob die betreffende Wohnung nur gekoppelt mit der Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt wird (BSGE 109, 56 ff RdNr 15 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1) .

    Entscheidend ist das Ziel der Hilfe (vgl: BSGE 109, 56 ff RdNr 15 f = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1; BSGE 103, 171 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5; für die Abgrenzung von Leistungen im Bereich der Jugendhilfe ebenso BVerwGE 144, 364 ff RdNr 17) , das beim Ambulant-betreuten-Wohnen umfassend in der Verselbständigung der Lebensführung des behinderten Menschen in seinem eigenen Wohn- und Lebensumfeld zu sehen ist.

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R
    Entscheidend ist das Ziel der Hilfe (vgl: BSGE 109, 56 ff RdNr 15 f = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1; BSGE 103, 171 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5; für die Abgrenzung von Leistungen im Bereich der Jugendhilfe ebenso BVerwGE 144, 364 ff RdNr 17) , das beim Ambulant-betreuten-Wohnen umfassend in der Verselbständigung der Lebensführung des behinderten Menschen in seinem eigenen Wohn- und Lebensumfeld zu sehen ist.

    Selbst wenn ein Anspruch besteht, reicht dies nicht aus (BSGE 103, 171 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5) .

  • BGH, 02.12.2010 - III ZR 19/10

    Heimunterbringung eines geistig behinderten Betreuten: Verpflichtung des

    Auszug aus BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R
    Wie der Bundesgerichtshof deshalb unter Würdigung des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25.6.1998 (BGBl I 1580) zur Abgrenzung von "Leistungen der Sozialhilfe" von solchen der rechtlichen Betreuung zutreffend ausgeführt hat (Urteil vom 2.12.2010 - III ZR 19/10) , sind von der rechtlichen Betreuung Tätigkeiten nicht erfasst, die sich in der tatsächlichen Hilfeleistung für den Betroffenen erschöpfen, ohne zu dessen Rechtsfürsorge erforderlich zu sein.
  • BVerfG, 02.07.2010 - 1 BvR 2579/08

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Materiell und formell fehlerhafte

    Auszug aus BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R
    Sollte aber nicht bereits anhand von Zweck und Ziel der Leistung eine Abgrenzung erfolgen können, ist bei der Beurteilung, durch welche Maßnahme ein Bedarf zu decken ist, zu beachten, dass nicht nur die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung selbst (dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2.7.2010 - 1 BvR 2579/08) , sondern auch die ersetzenden Handlungen des Betreuers einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen darstellen (so auch Stölting/Greiser, SGb 2016, 136, 142; ähnlich zum Verhältnis Budgetassistenz und rechtliche Betreuung Welti, BtPrax 2009, 64, 66) .
  • BSG, 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R

    Abgrenzung Sozial- und Jugendhilfe - Leistungen für alleinerziehende geistig

    Auszug aus BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R
    Vor der Beiladung des Jugendhilfeträgers ist der Senat indes gehindert, über die von der Revision aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen für das LSG bindend (§ 170 Abs. 5 SGG) zu entscheiden, weil anderenfalls das rechtliche Gehör (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz, Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention) des Beizuladenden verletzt würde (vgl: BSGE 97, 242 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1; BSGE 103, 39 ff RdNr 14 = SozR 4-2800 § 10 Nr. 1) ; denn über § 35a Abs. 3 SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche), der hinsichtlich Aufgaben und Zielen der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises und die Art der Leistungen auf Vorschriften der §§ 53 ff SGB XII verweist und den das LSG wegen § 10 Abs. 4 SGB VIII iVm § 14 SGB IX vorrangig zu prüfen haben wird, ergäbe sich jedenfalls mittelbar eine Präjudizierung.
  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 15.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Selbstbeschaffung; selbst

    Auszug aus BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R
    Entscheidend ist das Ziel der Hilfe (vgl: BSGE 109, 56 ff RdNr 15 f = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1; BSGE 103, 171 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5; für die Abgrenzung von Leistungen im Bereich der Jugendhilfe ebenso BVerwGE 144, 364 ff RdNr 17) , das beim Ambulant-betreuten-Wohnen umfassend in der Verselbständigung der Lebensführung des behinderten Menschen in seinem eigenen Wohn- und Lebensumfeld zu sehen ist.
  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R

    Rehabilitationsträger - vorläufige Zuständigkeit - notwendige Beiladung des

    Auszug aus BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R
    Danach sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (echte notwendige Beiladung); für die Beiladung genügt die Möglichkeit der Leistungsverpflichtung (BSGE 93, 283 ff RdNr 15 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1) .
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R
    Nach Aktenlage ist die Beiladung von "Die Wohn-Helfer GbR" unzutreffend, auch wenn eine GbR partiell rechtsfähig (vgl nur BGHZ 146, 341 ff) und im Prozess nach § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig ist (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 70 RdNr 2a mwN) , also grundsätzlich beigeladen werden kann, sodass sich die Frage nicht stellt, ob die Beigeladene nicht in Wahrheit eine Offene Handelsgesellschaft ist.
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

    Auszug aus BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R
    Vor der Beiladung des Jugendhilfeträgers ist der Senat indes gehindert, über die von der Revision aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen für das LSG bindend (§ 170 Abs. 5 SGG) zu entscheiden, weil anderenfalls das rechtliche Gehör (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz, Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention) des Beizuladenden verletzt würde (vgl: BSGE 97, 242 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1; BSGE 103, 39 ff RdNr 14 = SozR 4-2800 § 10 Nr. 1) ; denn über § 35a Abs. 3 SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche), der hinsichtlich Aufgaben und Zielen der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises und die Art der Leistungen auf Vorschriften der §§ 53 ff SGB XII verweist und den das LSG wegen § 10 Abs. 4 SGB VIII iVm § 14 SGB IX vorrangig zu prüfen haben wird, ergäbe sich jedenfalls mittelbar eine Präjudizierung.
  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

    Auszug aus BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R
    § 14 SGB IX gilt auch, wenn zwischen zwei Rehabilitationsträgern - wie hier im Verhältnis Sozialhilfeträger/Jugendhilfeträger - ein Vorrang-/Nachrangverhältnis besteht, also in dieser Konstellation auch in Fällen einer mehrfachen Zuständigkeit (BSGE 117, 53 ff RdNr 21 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 13) .
  • BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Selbst wenn ein Anspruch auf Hilfe durch eine Schulbegleitung gegen den Schulträger bestünde, könnte dies die Ablehnung der Leistung gegenüber der Klägerin nicht rechtfertigen (BSGE 103, 171 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5; BSG Urteil vom 30.6.2016 - B 8 SO 7/15 R -, RdNr 22).
  • VG München, 24.04.2020 - M 18 E 19.2711

    Anspruch auf Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige in Form der

    § 14 SGB IX gilt daher auch, wenn zwischen zwei Rehabilitationsträgern - wie hier im Verhältnis zwischen Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger (seit 1.1.2020: sonstigem Träger der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX) - ein Vorrang-/Nachrangverhältnis (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII) besteht, also in dieser Konstellation auch in Fällen mehrfacher Zuständigkeit (BSG, U.v. 30.6.2016 - B 8 SO 7/15 R - juris Rn. 12, OVG NW, B.v. 10.8.2017 - 12 B 754/17 - juris Rn. 15; VG Aachen, U.v. 15.3.2018 - 1 K 2578/17 - juris Rn. 33).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2017 - L 7 SO 2669/15

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Erstattungsanspruch des

    Der Art nach darf es sich bei der Betreuung aber nicht um eine vorwiegend medizinische Betreuung handeln, sondern Hauptzielrichtung der Leistungen muss eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung sein (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016, a.a.O. Rdnr. 14).

    Vielmehr soll der behinderte Mensch dazu befähigt werden, alle wichtigen Alltagsverrichtungen in seinem Wohn- und Lebensbereich möglichst selbständig vorzunehmen (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 7/15 R - juris Rdnr. 19).

    Dabei ist diese geistige Behinderung nicht lediglich Folge einer seelischen Behinderung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 7/15 R - juris Rdnrn. 2, 13 betreffend eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung), sondern verstärkt als eigenständige Behinderung die Auswirkungen der autistischen Störung.

    Auch die Wechsel der Leistungserbringer zum 11. Mai 2012 (Betreuer M.S.) und zum 26. Mai 2012 (O. Gruppe) haben keine Auswirkungen auf die weiterhin fortbestehende Zuständigkeit des Beklagten nach § 98 Abs. 5 SGB XII. Denn es hat ein einheitlicher ununterbrochener Bedarfsfall des ambulant betreuten Wohnens vorgelegen und - wie bereits dargelegt - haben alle Leistungserbringer nach Art, Inhalt und Zielsetzung im Wesentlichen gleiche ambulante Unterstützungs-, Hilfe- und Betreuungsleistungen an W.I. erbracht (BSG, Urteil vom 25. April 2013, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris Rdnrn. 14, 16; Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 30. Juni 2016, a.a.O. Rdnr. 14).

    Schließlich hat ein einheitlicher ununterbrochener Bedarfsfall des ambulant betreuten Wohnens vorgelegen und alle Leistungserbringer haben nach Art, Inhalt und Zielsetzung im Wesentlichen gleiche ambulante Unterstützungs-, Hilfe- und Betreuungsleistungen an W.I. erbracht (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 25. April 2013, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris Rdnrn. 14, 16; Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 30. Juni 2016, a.a.O. Rdnr. 14), sodass die vom Beklagten befürwortete Zäsurwirkung eines Wechsels der Zuständigkeit von der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe in die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe weder dem tatsächlichen Geschehensablauf noch dem Schutzzweck des § 98 Abs. 5 SGB XII gerecht wird.

    Durch die geleistete Hilfe im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens ist das selbstständige Leben und Wohnen des W.I. ermöglicht sowie dessen Isolation und Verwahrlosung und dessen (längerer) stationärer Unterbringung entgegengewirkt worden (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 7/15 R -, a.a.O. Rdnr. 19).

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