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   BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 8/10 R   

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BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 8/10 R (https://dejure.org/2011,18861)
BSG, Entscheidung vom 25.08.2011 - B 8 SO 8/10 R (https://dejure.org/2011,18861)
BSG, Entscheidung vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R (https://dejure.org/2011,18861)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Auszug aus BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 8/10 R
    Eine Zuständigkeit des Klägers selbst könnte sich aus § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ergeben (ab 1.1.2005 idF des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.3.2005 - BGBl I 818 - bzw ab 7.12.2006 idF des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670), und zwar nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift und dem Zweck der Regelung (Entlastung der Leistungsorte, die Formen des Betreuten-Wohnens anbieten; s dazu das Senatsurteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 7/10 R) nicht nur für die Kosten der Eingliederungshilfe, sondern aller Sozialhilfeleistungen (vgl Wahrendorf, aaO, § 98 SGB XII RdNr 36; Söhngen, aaO, § 98 SGB XII RdNr 50; Rabe in Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl 2009, § 98 RdNr 37; Steimer in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 98 SGB XII RdNr 88, Stand August 2008; Schlette, aaO, K § 98 RdNr 98; Frieser in Linhart/ Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 98 SGB XII RdNr 72, Stand März 2008).

    Ob, soweit in § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII auf die Zuständigkeit vor Eintritt in die Wohnform abgestellt wird, alleine maßgeblich die Zuständigkeit für die Leistungen des Betreuten-Wohnens ist, was nach der Zielsetzung der Norm (Entlastung der Leistungsorte; s dazu das Senatsurteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 7/10 R) naheliegend ist, oder ob bei verschiedenen Leistungen auf unterschiedliche Zuständigkeiten abzustellen ist, bedarf nur dann einer Entscheidung durch das SG, wenn die Leistungszuständigkeit für die einzelnen Leistungen tatsächlich auseinandergefallen wäre.

    Sollte allerdings inhaltlich eine Leistung in Form des Betreuten-Wohnens vorgelegen haben, ist die Ansicht des SG, die Anwendung des Satzes 1 scheitere daran, dass sich L. die Wohnung selbst gesucht und angemietet habe, also keine institutionelle Verknüpfung mit der ambulanten Betreuung selbst vorliege, rechtlich nicht nachvollziehbar (siehe dazu näher das Senatsurteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 7/10 R) .

    Bei der Anwendung von § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ist nach einem Umzug weiterhin auf den Eintritt in die Wohnform als solche, nicht auf den Beginn der Betreuung in der neuen Wohnung, abzustellen, wenn - wie vorliegend - kein neuer Leistungsfall und keine Unterbrechung der Betreuung eingetreten ist (vgl dazu näher das Senatsurteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 7/10 R).

    Da der Leistungsfall des Betreuten-Wohnens wohl - Feststellungen des SG hierzu fehlen - bereits vor dem 1.1.2005 eingetreten ist, dürfte § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII allerdings wegen der Regelung des § 98 Abs. 1 Satz 2 SGB XII keine Anwendung finden (siehe dazu näher das Senatsurteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 7/10 R).

    Es dürften deshalb für die Leistungen des Betreuten-Wohnens die Zuständigkeitsregelungen des BSHG weitergelten (näher dazu das Senatsurteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 7/10 R) .

  • SG Stade, 21.12.2009 - S 33 SO 18/07
    Auszug aus BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 8/10 R
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 21. Dezember 2009 - S 33 SO 18/07 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, soweit das Sozialgericht die Beklagte zur Leistung verurteilt hat.
  • BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 20/04 R

    Erstattungsanspruch - Leistungserbringung durch unzuständige Krankenkasse -

    Auszug aus BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 8/10 R
    Ggf wird das SG L. notwendig beizuladen haben (§ 75 Abs. 2 SGG) , wenn dieser einem Erstattungsanspruch des Klägers ausgesetzt sein kann (vgl dazu: BSG SozR 4-1300 § 111 Nr. 3 RdNr 3; SozR 3-2200 § 1237a Nr. 2 S 2 f) , und über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
  • BSG, 22.04.1998 - B 9 SB 7/97 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - Sprungrevision - Prüfungskompetenz

    Auszug aus BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 8/10 R
    Denn eine derartige Erklärung ist jedenfalls dann als Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision zu verstehen, wenn - wie vorliegend - im Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung Tenor und schriftliche Entscheidungsgründe des SG-Urteils dem Erklärenden bekannt waren (BSG SozR 3-1500 § 161 Nr. 13 S 31 mwN) .
  • BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 21/93

    Kostenübernahme für eine Maßnahme im Arbeitstrainingsbereich

    Auszug aus BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 8/10 R
    Ggf wird das SG L. notwendig beizuladen haben (§ 75 Abs. 2 SGG) , wenn dieser einem Erstattungsanspruch des Klägers ausgesetzt sein kann (vgl dazu: BSG SozR 4-1300 § 111 Nr. 3 RdNr 3; SozR 3-2200 § 1237a Nr. 2 S 2 f) , und über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 13/06 R

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende neben Leistungen zur

    Auszug aus BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 8/10 R
    Zwar ist sie nachträglich durch Beschluss des SG vom 18.3.2010 fehlerhafterweise ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zugelassen worden; gleichwohl ist der Senat an die Zulassung der Sprungrevision gebunden (BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 13/06 R - RdNr 9).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.09.2018 - L 7 SO 3470/15

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Erstattungsanspruch des

    Da ein Umzug in eine andere Wohnung allein noch nicht zu einer Änderung des Leistungsfalls des Ambulant betreuten Wohnens (vgl. BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - ; Senatsurteil vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - ) führt, hätte der Wohnungswechsel nach der Altfallregelung des § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII in der streitbefangenen Zeit nur Auswirkungen auf die örtliche Zuständigkeit insoweit gehabt, als sich A.K. nach seinem Weggang aus der Gastfamilie H. (lediglich) bis zu seinem Umzug nach R. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufgehalten hatte.

    Eine "ambulant betreute Wohnmöglichkeit" hat in der streitbefangenen Zeit auch im Tatsächlichen vorgelegen, wobei für den in diesem Zeitraum gegebenen einheitlichen Leistungsfall die oben dargestellten Wohnungswechsel ohne Belang sind (vgl. nochmals BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - ; Senatsurteil vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - ).

    Gleichfalls unerheblich ist, dass eine Koppelung von Wohnungsgewährung und Betreuung nur in R. stattgefunden hat; denn die Hilfen in betreuten Wohnmöglichkeiten sind nicht auf solche Wohnformen zu begrenzen, bei denen Betreuung und Wohnen institutionell verknüpft sind (vgl. BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - ; Senatsurteil vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - ).

    Was dies anbelangt, sind insoweit die zu einem Einrichtungswechsel im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII (sog. "Einrichtungskette") entwickelten Grundsätze (vgl. auch BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - ) heranzuziehen.

    Für die (hypothetische) Zuständigkeitsbestimmung abzustellen ist somit auf die Regelungen des § 98 Abs. 1 bis 4 SGB XII, sodass für die örtliche Zuständigkeit beim Ambulant betreuten Wohnen in Fällen ohne vorherige Betreuung auf § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zurückzugreifen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - ; BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 ; Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - ).

    Die besondere Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII bezieht sich im Übrigen auf alle Sozialhilfeleistungen, die während des Betreuten Wohnens zu erbringen sind, also nicht nur auf die Kosten für die hierauf gerichtete Eingliederungshilfe (vgl. BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - ; Senatsurteile vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - und 19. Oktober 2017 - L 7 SO 5335/14 - ; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., § 98 Rdnr. 98).

  • LSG Baden-Württemberg, 09.06.2016 - L 7 SO 3237/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - ambulant betreutes

    Die besondere Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII bezieht sich im Übrigen auf alle Sozialhilfeleistungen, die während des Betreuten Wohnens zu erbringen sind, also nicht nur auf die Kosten für die hierauf gerichtete Eingliederungshilfe (vgl. BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - ; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 98 Rdnr. 98 ; Rabe in Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Auflage, § 98 Rdnr. 37).

    Für die (hypothetische) Zuständigkeitsbestimmung abzustellen ist somit auf die Regelungen des § 98 Abs. 1 bis 4 SGB XII (Söhngen, a.a.O.), sodass etwa, wenn vor Eintritt in die Wohnform des Betreuten Wohnen Leistungen in einer stationären Einrichtung erbracht worden sind, auf § 98 Abs. 2 SGB XII (vgl. BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ), andernfalls (in Fällen ohne vorherige Betreuung) auf § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zurückzugreifen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - ; BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 ).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 - L 7 SO 5335/14

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Erstattungsanspruch des unzuständigen

    Diese besondere Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII bezieht sich auf alle Sozialhilfeleistungen, die während des betreuten Wohnens zu erbringen sind, also nicht nur auf die Kosten für die hierauf gerichtete Eingliederungshilfe (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - juris Rdnr. 13; BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - juris Rdnr. 13 m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.06.2022 - L 2 SO 3221/21

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Erstattungsanspruch des vorläufig leistenden

    Sinn der Betreuungsleistungen beim betreuten Wohnen ist die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich in Form einer kontinuierlichen Betreuung (BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O.).

    § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII setzt nicht voraus, dass vor Eintritt des Leistungsberechtigten in dieser Wohnform Sozialhilfe geleistet worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O.).

    Vielmehr ist bei fehlendem vorhergehendem Sozialhilfebezug gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative SGB XII darauf abzustellen, welcher Träger zuletzt hypothetisch zuständig gewesen wäre (BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O.; BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 7/14 R -, Juris Rn. 14).

    Gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ist für die (hypothetische) Zuständigkeitsbestimmung abzustellen auf die Regelung des § 98 Abs. 1 bis 4 SGB XII, sodass für die örtliche Zuständigkeit beim ambulant betreuten Wohnen in Fällen ohne vorherige Betreuung auf § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zurückzugreifen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R -, juris Rn. 13; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. September 2018 - L 7 SO 3470/15 -, juris Rn. 47).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.11.2017 - L 8 SO 15/16

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Insoweit ist darauf abzustellen, welcher Träger fiktiv für Leistungen des ambulanten Wohnens zuständig gewesen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R -, juris, RdNr. 13).

    Ohne Bedeutung ist hier der spätere Umzug mit B.S. in eine andere Wohnung in C., welche denselben Bedingungen von Wohnen und Betreuung unterlag (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O., RdNr. 15).

  • SG Heilbronn, 13.04.2021 - S 2 SO 31/19

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - Leistungen in

    Ziel des ambulant betreuten Wohnens ist die Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich (BSG 25.08.2011 aaO; BSG 01.03.2018, B 8 SO 22/16 R, juris).

    Eine Koppelung von Wohnungsgewährung und Betreuung ist nicht erforderlich (so ausdrücklich BSG 25.08.2011 aaO und BSG 25.04.2013, B 8 SO 16/11 R).

    Allein der Umzug in eine andere Wohnung führt noch nicht zu einer Änderung des Leistungsfalls des ambulant betreuten Wohnens (BSG 25.08.2011, B 8 SO 8/10 R, SozR 4-3500 § 98 Nr. 1; BSG 28.11.2019, B 8 SO 8/18 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 30).

    Dieser besteht nach § 16 Abs. 1 SGB IX, denn die vom 01.01.2018 bis 29.02.2020 an S gewährten Leistungen waren auch dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig (zu diesem Erfordernis vgl BSG 25.08.2011, B 8 SO 8/10 R, SozR 4-3500 § 98 Nr. 1; BSG 01.03.2018, B 8 SO 22/16 R, juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2015 - L 9 SO 242/12

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach

    Es kann hier dahin stehen, ob, soweit § 98 Abs. 5 S. 1 SGB XII a.F. auf die Zuständigkeit vor Eintritt in die Wohnform abstellt, alleine maßgeblich die Zuständigkeit für Leistungen des betreuten Wohnens ist (hierzu tendierend wohl Bundessozialgericht, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 8/10 R -, juris Rn. 13; Söhngen, a.a.O., § 98 Rn. 56; Wahrendorf, a.a.O., § 98 Rn. 37 im Interesse eines einheitlich örtlich zuständigen Trägers) oder ob bei verschiedenen Leistungen auf unterschiedliche Zuständigkeiten abzustellen ist.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2014 - L 9 SO 202/12

    Streit zweier Landschaftsverbände über die Erstattung der für eine

    Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 102 SGB X oder § 104 SGB X hinsichtlich der Kosten für die Leistungen des ambulant betreuten Wohnens der Hilfeempfängerin sowie aus § 105 SGB X bezüglich der Kosten für Besuch und Betreuung der Hilfeempfängerin in der WfbM (vgl. zu diesen möglichen Anspruchsgrundlagen BSG, Urteile v. 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R -, juris Rn. 11 u. 12 u. B 8 SO 8/10 R -, juris Rn. 11).

    Da durch Leistungen für ambulant betreutes Wohnen nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII eine Zuständigkeitsbündelung auch für die anderen Leistungen der Sozialhilfe eintritt (hier: Beschäftigung in einer WfbM), und § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII für das Betreute-Wohnen hier gerade nicht eingreift, kann auch nicht für die sonstigen Leistungen auf die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen (§ 97 BSHG, § 98 Abs. 1 SGB XII) zurückgegriffen werden (vgl. BSG, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 8/10 R -, juris Rn. 15 a.E.).

  • VG Düsseldorf, 06.07.2012 - 21 K 4376/11

    Örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers bezüglich der Gewährung von

    Siehe dazu BSG, Urteile vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - und - B 8 SO 8/10 R -, juris; Hessisches LSG, Urteil vom 25. Januar 2012 - L 4 SO 67/11 - und Beschluss vom 26. April 2011 - L 9 SO 60/11 B ER -, jeweils juris; VG Minden, Urteil vom 17. Dezember 2010 - 6 K 2167/10 -, juris.

    Dessen ungeachtet hat das Bundessozialgericht in seinen Urteilen vom 25. August 2011 (B 8 SO 7/10 R und B 8 SO 8/10 R) den Grundgedanken des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII auf die Fälle einer "Einrichtungskette des ambulanten betreuten Wohnens" übertragen.

    BSG, Urteile vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - und - B 8 SO 8/10 R -, juris.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2010 - L 9 SO 15/09

    Sozialhilfe

    Sie ist zudem beim Bundessozialgericht (Az.: B 8 SO 7/10 R und B 8 SO 8/10 R) anhängig.
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