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   BSG, 28.11.2019 - B 8 SO 8/18 R   

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https://dejure.org/2019,40666
BSG, 28.11.2019 - B 8 SO 8/18 R (https://dejure.org/2019,40666)
BSG, Entscheidung vom 28.11.2019 - B 8 SO 8/18 R (https://dejure.org/2019,40666)
BSG, Entscheidung vom 28. November 2019 - B 8 SO 8/18 R (https://dejure.org/2019,40666)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten - fortgesetzte Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers - Folgeantrag - Umzug des Leistungsberechtigten - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Erstattung von Kosten für Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII; Zulässigkeit der Weiterleitung eines Antrags auf Fortführung der ambulanten Betreuung an einem neuen Wohnort durch den Sozialhilfeträger

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten - fortgesetzte Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers - Folgeantrag - Umzug des Leistungsberechtigten - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Erstattung von Kosten für Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ; Zulässigkeit der Weiterleitung eines Antrags auf Fortführung der ambulanten Betreuung an einem neuen Wohnort durch den Sozialhilfeträger

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Erstattung von Kosten für Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

  • datenbank.nwb.de

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten - fortgesetzte Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers - Folgeantrag - Umzug des Leistungsberechtigten - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    G. K. ./. Stadt Bochum, beigeladen: 1. Landrat des Rhein-Lahn-Kreises, 2. Oberbürgermeister der Stadt Koblenz, 3. Landschaftsverband Westfalen-Lippe

    Sozialhilfe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 129, 241
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 13.08.1981 - 11 RA 56/80

    Revision - Beiladung - Anspruch auf einen Zugunsten- oder Rücknahmebescheid -

    Auszug aus BSG, 28.11.2019 - B 8 SO 8/18 R
    Subsidiär gegenüber einer Verurteilung der Beklagten kommt die Verurteilung eines beigeladenen Leistungsträgers in Betracht, wenn die vorrangig zu prüfende Klage gegen den Beklagten keinen Erfolg hat (BSG vom 15.11.1979 - 11 RA 9/79 - BSGE 49, 143 = SozR 5090 § 6 Nr. 4, juris RdNr 12; BSG vom 13.8.1981 - 11 RA 56/80 - SozR 1500 § 75 Nr. 38) .
  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 14/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Anspruch Erwerbsfähiger bzw -tätiger auf

    Auszug aus BSG, 28.11.2019 - B 8 SO 8/18 R
    Insoweit gilt § 123 SGG, wonach das Gericht über die erhobenen Ansprüche (das prozessuale Begehren) zu entscheiden hat, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein (zum Ganzen BSG vom 13.7.2010 - B 8 SO 14/09 R - BSGE 106, 268 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 5, RdNr 19 mwN) .
  • BSG, 14.09.1978 - 11 RA 70/77

    Zum Urteilsinhalt des Rechtsmittelgerichtes, wenn die Klage gegen einen

    Auszug aus BSG, 28.11.2019 - B 8 SO 8/18 R
    Hält das Revisionsgericht also nicht die Beklagte, sondern einen Beigeladenen für leistungspflichtig, hat es nicht nur die Verurteilung der Beklagten aufzuheben, sondern auch den Beigeladenen zu verurteilen bzw ein gegen den Beigeladenen stattgebendes Urteil (erster Instanz) wieder herzustellen, ohne dass es eines ausdrücklichen Antrags eines Beteiligten bedarf (BSG vom 14.9.1978 - 11 RA 70/77 - AuB 1979, 282, juris RdNr 16) .
  • BSG, 15.11.1979 - 11 RA 9/79

    Rentenversicherungsträger und Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation

    Auszug aus BSG, 28.11.2019 - B 8 SO 8/18 R
    Subsidiär gegenüber einer Verurteilung der Beklagten kommt die Verurteilung eines beigeladenen Leistungsträgers in Betracht, wenn die vorrangig zu prüfende Klage gegen den Beklagten keinen Erfolg hat (BSG vom 15.11.1979 - 11 RA 9/79 - BSGE 49, 143 = SozR 5090 § 6 Nr. 4, juris RdNr 12; BSG vom 13.8.1981 - 11 RA 56/80 - SozR 1500 § 75 Nr. 38) .
  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät

    Auszug aus BSG, 28.11.2019 - B 8 SO 8/18 R
    Zuständiger Rehabilitationsträger iS des § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX ist der nach § 14 SGB IX (in der bis 31.12.2017 maßgeblichen Normfassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004, BGBl I 606) verantwortliche Träger (BSG vom 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 8, RdNr 14; Knittel, SGB IX, 10. Aufl 2017, § 15 RdNr 37) .
  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Auszug aus BSG, 28.11.2019 - B 8 SO 8/18 R
    Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des Senats bei der Anwendung des § 98 Abs. 5 SGB XII auf den Eintritt in die (betreute) Wohnform als solche und nicht auf den Beginn der Betreuung in der konkreten Wohnung abzustellen ist, sich also eine einmal nach § 98 Abs. 5 SGB XII begründete Zuständigkeit nicht durch einen Umzug ändert (BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 7/10 R - BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1, RdNr 17) .
  • BSG, 04.04.2019 - B 8 SO 12/17 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus BSG, 28.11.2019 - B 8 SO 8/18 R
    Dass auch die zeitabschnittsweise Bewilligung von Leistungen bei einem einheitlichen Rehabilitationsgeschehen keine für die Frage der Zuständigkeit im Rahmen des § 14 SGB IX maßgebliche Zäsur begründet, hat der Senat bereits entschieden (BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 12/17 R - SozR 4-3500 § 53 Nr. 9 RdNr 24, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .
  • BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit eines Grundurteils - notwendige

    Auszug aus BSG, 28.11.2019 - B 8 SO 8/18 R
    Denn maßgeblich ist allein, dass durch die geleistete Hilfe das selbständige Leben und Wohnen ermöglicht werden soll (vgl zum Ganzen BSG vom 30.6.2016 - B 8 SO 7/15 R - juris RdNr 18 f) .
  • BSG, 09.12.2008 - B 8/9b SO 10/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenerstattung - gemeinsam eingenommenes

    Auszug aus BSG, 28.11.2019 - B 8 SO 8/18 R
    Rechtsgrundlage für eine Kostenerstattung durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe ist § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX (in der bis 31.12.2017 maßgeblichen Fassung des SGB IX vom 19.6.2001, BGBl I 1046; zur Anwendbarkeit im Sozialhilferecht: BSG vom 9.12.2008 - B 8/9b SO 10/07 R - BSGE 102, 126 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 3, RdNr 11) .
  • BSG, 05.09.2019 - B 8 SO 20/18 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Rücknahme des Leistungsantrags

    Auszug aus BSG, 28.11.2019 - B 8 SO 8/18 R
    Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn die Klägerin diese Erklärung ernstlich und in Kenntnis ihrer Folgen abgegeben hätte (vgl BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1, RdNr 27; BSG vom 5.9.2019 - B 8 SO 20/18 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .
  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

  • BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form eines

    Eine vom Träger der Eingliederungshilfe vorgenommene Befristung der Leistung, die vom Leistungsberechtigten nicht angegriffen wird, führt deshalb auch nicht zu einer maßgeblichen Zäsur des Rehabilitationsgeschehens, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 11/17 R - BSGE 128, 36 = SozR 4-1300 § 111 Nr. 10, RdNr 22; BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 12/17 R - BSGE 128, 43 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 9, RdNr 24; BSG vom 28.11.2019 - B 8 SO 8/18 R - BSGE 129, 241 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 30, RdNr 18) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2020 - L 8 SO 84/20

    Vorläufige Kostenübernahme für einen Hausgebärdensprachkurs; Auswahl einer

    Ob bei einem Wechsel der (sachlichen) Zuständigkeit des Rechtsträgers in seiner neuen Eigenschaft als Träger der Eingliederungshilfe durch das Inkrafttreten von Teil 2 des SGB IX (die Einführung einer "neuen" Leistung) bzw. den landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen (§ 94 SGB IX) zum 1.1.2020 zumindest bei einem Verlängerungs- oder Folgeantrag nicht (mehr) von einem einheitlichen Rehabilitationsgeschehen auszugehen ist, mit der möglichen Folge einer erneuten Zuständigkeitsprüfung nach § 14 SGB IX (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28.11.2019 - B 8 SO 8/18 R - juris Rn. 15; dazu Schaumberg, DVfR Forum A, A11-2020), muss hier nicht beantwortet werden.
  • BSG, 19.05.2022 - B 8 SO 9/20 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe für die Betreuung in einer

    Wegen der Einheitlichkeit des rehabilitationsrechtlichen Leistungsgeschehens kommt es auch nicht auf weitere von den Beteiligten als "Erstanträge" gewertete Anträge an, weil diese jeweils kein neues rehabilitationsrechtliches Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt haben (vgl BSG vom 28.11.2019 - B 8 SO 8/18 R - BSGE 129, 241 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 30, RdNr 14) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2022 - L 8 SO 91/18

    Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Folgeantrag; Geschäftsführung ohne

    Die Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers für ein einheitliches Rehabilitationsgeschehen ist bei einem sog. Weitergewährungs- bzw. Folgeantrag nicht nach § 14 SGB IX neu zu bestimmen (vgl. BSG v. 28.11.2019 - B 8 SO 8/18 R - juris Rn 14 f.).

    § 14 SGB IX a.F. ist insoweit jedoch nicht anwendbar, weil dieser Antrag als sog. Weitergewährungs- bzw. Folgeantrag kein neues Rehabilitationsgeschehen betrifft; einer Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX a.F. steht damit der sog. Grundsatz der Leistungskontinuität entgegen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28.11.2019 - B 8 SO 8/18 R - juris Rn. 14 f.).

  • LSG Sachsen, 14.10.2022 - L 1 KR 320/20

    Übernahme von Fahrkosten zur Arbeitsstelle während stufenweiser

    Dann aber stellt sich die Frage, warum der der eigentlichen medizinischen Rehabilitationsleistung zugrunde liegende Antrag nicht auch die stufenweise Wiedereingliederung mitumfassen soll, was zur Folge hätte, dass diese wegen der Einheitlichkeit des rehabilitationsrechtlichen Leistungsgeschehens nicht Gegenstand eines neuen Teilhabeantrages sein kann (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19.05.2022 - B 8 SO 9/20 R - juris Rn. 13; Urteil vom 28.11.2019 - B 8 SO 8/18 R - juris Rn. 14).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2021 - 12 B 636/21

    Gewährung von Leistungen zum Aufenthalt in der Intensivwohngruppe und der

    vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2019 - B 8 SO 8/18 R -, juris Rn. 18, unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 4. April 2019 - B 8 SO 12/17 R -, juris Rn. 24; zur Frage, ob hinsichtlich eines vom erstangegangenen und daraufhin selbst leistenden Rehabilitationsträger geltend gemachten Erstattungsanspruchs (§ 104 SGB X i. V. m. § 14 Abs. 1 SGB IX) die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X wegen einer zwischenzeitlichen Beendigung der - sodann fortgeführten - Leistung greift oder ob es sich um eine einheitliche Leistung handelt, vgl. ferner BSG, Urteil vom 4. April 2019 - B 8 SO 11/17 R -, juris Rn. 22.
  • BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 8/21 R

    Erstattung von Kosten der Hilfe zur Pflege zwischen Trägern der Sozialhilfe;

    Besonderheiten, die sich im Recht der Eingliederungshilfe aus §§ 14 ff Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX) ergeben (dazu BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 22/16 R - RdNr 30 mwN; zur Reichweite des § 14 SGB IX vgl BSG vom 28.11.2019 - B 8 SO 8/18 R - BSGE 129, 241 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 30), spielen hier keine Rolle.
  • LSG Hessen, 17.05.2023 - L 4 SO 205/20

    Anspruch auf Kostenerstattung für erbrachte Leistungen zur Teilhabe am

    Der Senat lässt offen, ob insoweit der Grundsatz der Leistungskontinuität (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28. November 2019, B 8 SO 8/18 R, BSGE 129, 241, Rn. 14 ff.) eingreift und von einem einheitlichen Rehabilitationsgeschehen bis 31. August 2020 auszugehen ist, denn jedenfalls erfolgte die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs rechtzeitig.

    Der im Rehabilitationsrecht geltende Grundsatz der Leistungskontinuität, nach dem bei einem einheitlichen Rehabilitationsgeschehen die einmal nach §§ 14, 15 SGB IX begründete Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers bei wesentlich unveränderter Bedarfslage fortbesteht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28. November 2019, B 8 SO 8/18 R, BSGE 129, 241, Rn. 14f), wird durch die Neuregelung des Rechts der Eingliederungshilfe ab 1. Januar 2020 als wesentliche Änderung des Teilhabegeschehens in rechtlicher Hinsicht mit der Folge durchbrochen, dass innerhalb der Regelung des § 14 SGB IX nicht von einer fortgesetzten Zuständigkeit ausgegangen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2019, B 8 SO 8/18 R, BSGE 129, 241, Rn. 15; vgl. auch Frerichs in: Hauck/Noftz SGB IX, § 94 Rn. 47 ff., a. A. Eicher, NDV 2023, 101, 102; s. a. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. November 2020 - L 8 SO 84/20 ER -, Rn. 10, juris).

  • BSG, 09.11.2022 - B 5 R 17/22 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsatzrüge -

    Nahe gelegen hätte insbesondere eine Auseinandersetzung mit der BSG-Rechtsprechung zu § 14 SGB IX aF, wonach der sog erstangegangene Rehabilitationsträger im Außenverhältnis zum Versicherten bzw Leistungsbezieher umfassend für die erforderlichen Leistungen zuständig bleibt, die zum einheitlichen Rehabilitationsgeschehen zu zählen sind (vgl zB BSG Urteil vom 24.1.2013 - B 3 KR 5/12 R - BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 19, RdNr 17; BSG Urteil vom 28.8.2018 - B 8 SO 9/17 R - BSGE 126, 210 = SozR 4-3500 § 18 Nr. 4, RdNr 12; BSG Urteil vom 28.11.2019 - B 8 SO 8/18 R - BSGE 129, 241 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 30, RdNr 13) .

    Speziell zum Verhältnis von stationären zu ambulanten Leistungen wäre insbesondere auf die Rechtsprechung des 8. Senats des BSG einzugehen gewesen, wonach die Erforderlichkeit einer stationären Leistung ein neues Rehabilitationsgeschehen in Gang setzen kann, wenn mit der stationären Leistung auf eine wesentlich veränderte Bedarfslage reagiert werden soll und die stationäre gegenüber der ambulanten Leistung nicht nur eine modifizierte oder ergänzende Leistung darstellt, sondern sie als wesentlich andere und folglich neue Leistung zu werten ist (vgl BSG Urteil vom 28.11.2019 - B 8 SO 8/18 R - BSGE 129, 241 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 30, RdNr 13) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2021 - L 18 AL 17/21

    Anspruch des behinderten Menschen auf Leistungen der persönlichen Arbeits- und

    Das für die im Außenverhältnis zum Antragsteller fortdauernde Zuständigkeit des Beigeladenen maßgebliche einheitliche Rehabilitationsgeschehen begann mit der Berufsausbildung am 1. September 2019 und des hierauf bezogenen Teilhabeantrags des Antragstellers gegenüber dem Beigeladenen (Jugendamt) vom Juli 2019 und blieb in der Folge (jedenfalls bislang) unverändert (vgl zum Ganzen Bundessozialgericht , Urteil vom 28. November 2019 - B 8 SO 8/18 R = SozR 4-3250 § 14 Nr. 30 - Rn 14 ff mwN).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2021 - L 11 KR 2082/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung eines Beigeladenen - materielle Beschwer

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.07.2021 - L 8 SO 79/21

    Vorläufige Sicherstellung von Fahrten zu einer Tagesbildungsstätte; Zuständigkeit

  • LSG Hamburg, 03.09.2020 - L 1 KR 95/20

    Abgrenzung der Behandlungssicherungspflege von der Leistung der Teilhabe als

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2022 - L 9 SO 233/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.11.2020 - L 8 SO 123/20
  • SG München, 30.04.2021 - S 46 SO 543/19

    Untätigkeitsklage gegen einen Rehabilitationsträger

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.04.2021 - L 18 AL 35/21

    Berufliche Weiterbildung - Bildungsgutschein - Erziehung - einstweiliger

  • SG Karlsruhe, 14.07.2023 - S 5 KR 3247/22

    Krankenversicherung - Krankenbeobachtung, Blutzuckermessung und Insulingabe bei

  • SG Heilbronn, 13.04.2021 - S 2 SO 31/19

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - Leistungen in

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2020 - L 8 SO 56/17
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