Weitere Entscheidung unten: BSG, 24.03.2015

Rechtsprechung
   BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 9/14 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,5223
BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 9/14 R (https://dejure.org/2015,5223)
BSG, Entscheidung vom 24.03.2015 - B 8 SO 9/14 R (https://dejure.org/2015,5223)
BSG, Entscheidung vom 24. März 2015 - B 8 SO 9/14 R (https://dejure.org/2015,5223)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,5223) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Zur Sozialhilfe für volljährige behinderte Menschen, die bei ihren Eltern leben, fest

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Sozialhilfe für volljährige behinderte Menschen, die bei ihren Eltern leben

  • bista.de (Kurzinformation)

    Volle Sozialhilfe für bei Eltern lebende volljährige Behinderte

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 5/14 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 9/14 R
    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 24.3.2015 (B 8 SO 5/14 R) in Fortführung seiner Entscheidungen vom 23.7.2014 (B 8 SO 14/13 R und B 8 SO 31/12 R) dazu im Einzelnen dargelegt hat, wird in § 39 Satz 1 1. Halbsatz SGB XII nF (ab 1.1.2011) vermutet, dass Personen bei Zusammenleben in einer Wohnung gemeinsam einen Haushalt führen, der auf diese Weise für jede Person zu einem "eigenen" wird.

    In die Prüfung, ob die gesetzliche Vermutung der eigenständigen Haushaltsführung widerlegt ist, hat das Gericht erst einzutreten, wenn qualifizierter Vortrag des beklagten Sozialhilfeträgers zu den Auswirkungen der Behinderung auf die Fähigkeit zur Beteiligung an der Haushaltsführung Anlass gibt, wie der Senat ebenfalls ausführlich in seiner Entscheidung vom 24.3.2015 (B 8 SO 5/14 R) dargelegt hat und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 9/14 R
    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 24.3.2015 (B 8 SO 5/14 R) in Fortführung seiner Entscheidungen vom 23.7.2014 (B 8 SO 14/13 R und B 8 SO 31/12 R) dazu im Einzelnen dargelegt hat, wird in § 39 Satz 1 1. Halbsatz SGB XII nF (ab 1.1.2011) vermutet, dass Personen bei Zusammenleben in einer Wohnung gemeinsam einen Haushalt führen, der auf diese Weise für jede Person zu einem "eigenen" wird.

    Wenn das LSG zudem ausführt, der Vater des Klägers sei der Hauptmieter der Wohnung und trage die "Generalunkosten" des Haushalts, ist dies rechtlich ohne Bedeutung, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 23.7.2014 (B 8 SO 14/13 R) ausführlich dargelegt hat.

  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 31/12 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 9/14 R
    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 24.3.2015 (B 8 SO 5/14 R) in Fortführung seiner Entscheidungen vom 23.7.2014 (B 8 SO 14/13 R und B 8 SO 31/12 R) dazu im Einzelnen dargelegt hat, wird in § 39 Satz 1 1. Halbsatz SGB XII nF (ab 1.1.2011) vermutet, dass Personen bei Zusammenleben in einer Wohnung gemeinsam einen Haushalt führen, der auf diese Weise für jede Person zu einem "eigenen" wird.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.10.2017 - L 8 SO 261/17
    Soweit der Antragsgegner im Schuljahr 2016/17 bis zum Erlass des Bescheides vom 15. Dezember 2016 Leistungen ohne schriftlichen Bescheid gewährt hat, hat er hiermit zwar - wovon das SG zu Recht ausgegangen ist - konkludente Leistungsbewilligungen erlassen (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rn. 11, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 9/14 R - juris Rn. 10).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 5/14 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,5124
BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 5/14 R (https://dejure.org/2015,5124)
BSG, Entscheidung vom 24.03.2015 - B 8 SO 5/14 R (https://dejure.org/2015,5124)
BSG, Entscheidung vom 24. März 2015 - B 8 SO 5/14 R (https://dejure.org/2015,5124)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,5124) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 für ein im Haushalt der Eltern lebendes erwachsenes behindertes Kind - Vermutung der gemeinsamen Haushaltsführung - verfassungs- und völkerrechtskonforme ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 41 Abs 1 S 1 SGB 12, § 42 Nr 1 SGB 12 vom 24.03.2011, § 27a Abs 3 S 1 SGB 12, Anlage SGB 12, § 39 S 1 Halbs 1 SGB 12
    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 für ein im Haushalt der Eltern lebendes erwachsenes behindertes Kind - Vermutung der gemeinsamen Haushaltsführung - verfassungskonforme Auslegung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Festlegung der Regelbedarfsstufe für ein im Haushalt der Eltern lebendes erwachsenes behindertes Kind

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 für ein im Haushalt der Eltern lebendes erwachsenes behindertes Kind - Vermutung der gemeinsamen Haushaltsführung - verfassungskonforme Auslegung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Festlegung der Regelbedarfsstufe für ein im Haushalt der Eltern lebendes erwachsenes behindertes Kind

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtsprechung zur Sozialhilfe für volljährige behinderte Menschen, die bei ihren Eltern leben, bestätigt

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Behinderung schließt eigene Haushaltsführung nicht aus

  • anwaltauskunft.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Mehr Sozialhilfe für Behinderte, die zu Hause leben

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Zur Sozialhilfe für volljährige behinderte Menschen, die bei ihren Eltern leben, fest

  • dresdner-fachanwaelte.de (Kurzinformation)

    Ministerium schreitet ein und erteilt Weisung an Sozialhilfeträger: 100 % Grundsicherung für behinderte Kinder im eigenen Haushalt

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Sozialhilfe für volljährige behinderte Menschen, die bei ihren Eltern leben

  • bista.de (Kurzinformation)

    Volle Sozialhilfe für bei Eltern lebende volljährige Behinderte

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    100 % Grundsicherung für behinderte Kinder im eigenen Haushalt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 896
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 31/12 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 5/14 R
    Zur Vermutung der gemeinsamen Haushaltsführung beim Zusammenleben von Eltern und einem erwachsenen behinderten Kind (Fortführung von BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 31/12 R = BSGE 116, 223 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 10).

    Maßgeblich können auch nicht allein in sich ohnedies nicht konsistente Überlegungen des Gesetzgebers sein, die nur in die Ausschussberatungen bzw in die Gesetzesbegründung Eingang gefunden haben, weil diese zu system- und verfassungswidrigen Ergebnissen führen würden, wie der Senat ausführlich in seinen Entscheidungen vom 23.7.2014 (B 8 SO 31/12 R, B 8 SO 12/13 R und B 8 SO 14/13 R) im Einzelnen dargelegt hat.

  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 5/14 R
    Maßgeblich können auch nicht allein in sich ohnedies nicht konsistente Überlegungen des Gesetzgebers sein, die nur in die Ausschussberatungen bzw in die Gesetzesbegründung Eingang gefunden haben, weil diese zu system- und verfassungswidrigen Ergebnissen führen würden, wie der Senat ausführlich in seinen Entscheidungen vom 23.7.2014 (B 8 SO 31/12 R, B 8 SO 12/13 R und B 8 SO 14/13 R) im Einzelnen dargelegt hat.

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 23.7.2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - RdNr 100 - BGBl I 1581) zur Bestimmung des Regelbedarfs zusammenlebender und gemeinsam wirtschaftender Erwachsener (90 % des im SGB II für eine alleinstehende Person geltenden Regelbedarfs) Aussagen nur für Paarhaushalte im Sinne der Regelbedarfsstufe 2, nicht aber für die hier maßgebliche Regelbedarfsstufe 3 getroffen; auf das im SGB II wegen der Besonderheit der Bedarfsgemeinschaft abweichende normative Begriffsverständnis hat der Senat im Übrigen bereits hingewiesen (Urteil vom 23.7.2014 - B 8 SO 14/13 R - RdNr 18).

  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 4/11 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anmietung einer

    Auszug aus BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 5/14 R
    Die Beschränkung des Streitgegenstands allein auf den Regelsatz (zur Zulässigkeit insoweit vgl BSGE 112, 54 ff RdNr 12 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 8) ist jedenfalls nach Aktenlage nicht möglich (dazu gleich) , sodass nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz alle Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu überprüfen sind.
  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 12/13 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 5/14 R
    Maßgeblich können auch nicht allein in sich ohnedies nicht konsistente Überlegungen des Gesetzgebers sein, die nur in die Ausschussberatungen bzw in die Gesetzesbegründung Eingang gefunden haben, weil diese zu system- und verfassungswidrigen Ergebnissen führen würden, wie der Senat ausführlich in seinen Entscheidungen vom 23.7.2014 (B 8 SO 31/12 R, B 8 SO 12/13 R und B 8 SO 14/13 R) im Einzelnen dargelegt hat.
  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer

    Auszug aus BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 5/14 R
    Dabei hat er die Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung (vgl dazu zuletzt BVerfG, Beschluss vom 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11) nicht überschritten; selbst die Gesetzesbegründung für sich genommen führt zu keiner klaren anderen Auslegung des § 27a Abs. 3 SGB XII iVm der Anlage zu § 28 SGB XII, wie der Senat unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang sowie Sinn und Zweck der maßgeblichen Regelungen ausgeführt hat.
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 5/14 R
    Für das Verfahren beim LSG, in dem ohne neue Begrenzung des Streitgegenstands über die gesamten Grundsicherungsleistungen zu befinden sein wird, soll nur ergänzend darauf hingewiesen werden, dass die der Regelbedarfsstufe 3 zugrunde gelegte Ersparnis von 20 % in Mehrpersonenhaushalten, die keine Paarhaushalte im Sinne der Regelbedarfsstufe 2 sind, statistisch nicht belegt sind (vgl BT-Drucks 17/3404, 130, und Rundschreiben 2015/3 - Regelbedarfsstufe 3 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 16.2.2015; zu den maßgeblichen Kriterien vgl BVerfGE 125, 175 ff = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12) .
  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 5/14 R
    Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 23.7.2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - RdNr 100 - BGBl I 1581) zur Bestimmung des Regelbedarfs zusammenlebender und gemeinsam wirtschaftender Erwachsener (90 % des im SGB II für eine alleinstehende Person geltenden Regelbedarfs) Aussagen nur für Paarhaushalte im Sinne der Regelbedarfsstufe 2, nicht aber für die hier maßgebliche Regelbedarfsstufe 3 getroffen; auf das im SGB II wegen der Besonderheit der Bedarfsgemeinschaft abweichende normative Begriffsverständnis hat der Senat im Übrigen bereits hingewiesen (Urteil vom 23.7.2014 - B 8 SO 14/13 R - RdNr 18).
  • BSG, 29.08.2019 - B 14 AS 43/18 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Einpersonenhaushalt in

    Aus der vom LSG in Bezug genommenen Rechtsprechung zur prozessualen Zulässigkeit eines (teilweisen) Vergleichs über einzelne konkret bezifferte Berechnungselemente des Leistungsanspruchs (vgl BSG vom 28.11.2002 - B 7 AL 36/01 R - RdNr 15; BSG vom 20.9.2012 - B 8 SO 4/11 R - BSGE 112, 54 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 8, RdNr 13; BSG vom 24.3.2015 - B 8 SO 5/14 R - SozR 4-3500 § 28 Nr. 11 RdNr 10; BSG vom 5.5.2015 - B 10 ÜG 5/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 12 RdNr 23; BSG vom 30.6.2016 - B 8 SO 3/15 R - BSGE 121, 283 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 11, RdNr 12) folgt nichts anderes.
  • BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 9/14 R

    Sozialhilfe für volljährige behinderte Menschen, die bei ihren Eltern leben

    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 24.3.2015 (B 8 SO 5/14 R) in Fortführung seiner Entscheidungen vom 23.7.2014 (B 8 SO 14/13 R und B 8 SO 31/12 R) dazu im Einzelnen dargelegt hat, wird in § 39 Satz 1 1. Halbsatz SGB XII nF (ab 1.1.2011) vermutet, dass Personen bei Zusammenleben in einer Wohnung gemeinsam einen Haushalt führen, der auf diese Weise für jede Person zu einem "eigenen" wird.

    In die Prüfung, ob die gesetzliche Vermutung der eigenständigen Haushaltsführung widerlegt ist, hat das Gericht erst einzutreten, wenn qualifizierter Vortrag des beklagten Sozialhilfeträgers zu den Auswirkungen der Behinderung auf die Fähigkeit zur Beteiligung an der Haushaltsführung Anlass gibt, wie der Senat ebenfalls ausführlich in seiner Entscheidung vom 24.3.2015 (B 8 SO 5/14 R) dargelegt hat und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2015 - L 8 AY 55/15

    Vorläufige Leistungen nach § 3 AsylbLG; Bedarfsstufen 1 und 3; Im Haushalt der

    Es bleibt offen, ob die Kriterien zur Abgrenzung der Regelbedarfsstufen 1 und 3 im SGB XII, die das BSG bei behinderten oder pflegebedürftigen Personen heranzieht (Urteile vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 14/13 R u.a. und vom 24. März 2015 - B 8 SO 5/14 R u.a.), auf den gesamten Bereich des SGB XII und die Analogberechtigten nach § 2 AsylbLG) zu übertragen sind.

    Ob an dieser Auffassung unter Berücksichtigung der (bei Erlass des o.g. Beschlusses vom 23. Dezember 2014 noch nicht im vollständigen Wortlaut bekannten) BSG-Urteile vom 23. Juli 2014 (insbesondere B 8 SO 14/13 R) und vom 24. März 2015 (insbesondere B 8 SO 5/14 R) sowie der Änderungen des SGB XII und des AsylbLG zum 1.Januar 2011 und zum 1. März 2015 auch für den Personenkreis der Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG festzuhalten ist, bedarf der Prüfung in einem Hauptsacheverfahren.

    Die unbestimmten Rechtsbegriffe "eigener Haushalt" und "einen Haushalt führen" seien, so das BSG, der Auslegung bedürftig und fähig, es fehlten gesetzlich ausformulierte Kriterien dafür, wann jemand in einem Mehrpersonenhaushalt einen eigenen Haushalt hat und diesen führt (B 8 SO 5/14 R, Rn. 15).

    Bei seinen Entscheidungen hat das BSG im Wesentlichen darauf abgestellt, dass es dem Zusammenleben in Haushaltsgemeinschaften nach § 39 Satz 1 SGB XII, die durch das gemeinsame Wirtschaften aus einem Topf gekennzeichnet sind, im Grundsatz fremd ist, dass ein bestimmtes, nach generell-abstrakten Kriterien umschriebenes Mitglied (etwa das erwerbsfähige oder körperlich und/oder geistig nicht eingeschränkte Mitglied oder ein Elternteil) von vornherein einen höheren Beitrag zur Führung des Haushalts erbringt oder zu erbringen hätte, wie es der Begriff des "Haushaltsvorstands" voraussetzt (B 8 SO 14/13 R, Rn. 22); der Regelbedarf einer erwachsenen, leistungsberechtigten Person richte sich nach der RBS 1 auch dann, wenn sie mit einer anderen Person, die nicht ihr Partner im Sinne der RBS 2 ist, in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt (B 8 SO 5/14 R, Rn. 15).

    Die Prüfung einer eigenständigen Haushaltsführung erfolgte vom BSG ausdrücklich unter Berücksichtigung des Benachteiligungsverbots nach Art. 3 Abs. 2 GG i.V. mit der UN-Behindertenrechtskonvention und mit dem Hinweis, dass eine maßgeblich auf die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit des Leistungsberechtigten für die Zuordnung zur RBS 3 abstellende und damit an die Auswirkungen einer Behinderung anknüpfende Auslegung verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt wäre (B 8 SO 5/14 R, Rn. 16; B 8 SO 14/13 R, Rn. 25).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2015 - L 8 AY 56/15
    Ob an dieser Auffassung unter Berücksichtigung der (bei Erlass des o.g. Beschlusses vom 23. Dezember 2014 noch nicht im vollständigen Wortlaut bekannten) BSG-Urteile vom 23. Juli 2014 (insbesondere B 8 SO 14/13 R) und vom 24. März 2015 (insbesondere B 8 SO 5/14 R) sowie der Änderungen des SGB XII und des AsylbLG zum 1.Januar 2011 und zum 1. März 2015 auch für den Personenkreis der Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG festzuhalten ist, bedarf der Prüfung in einem Hauptsacheverfahren.

    Die unbestimmten Rechtsbegriffe "eigener Haushalt" und "einen Haushalt führen" seien, so das BSG, der Auslegung bedürftig und fähig, es fehlten gesetzlich ausformulierte Kriterien dafür, wann jemand in einem Mehrpersonenhaushalt einen eigenen Haushalt hat und diesen führt (B 8 SO 5/14 R, Rn. 15).

    Bei seinen Entscheidungen hat das BSG im Wesentlichen darauf abgestellt, dass es dem Zusammenleben in Haushaltsgemeinschaften nach § 39 Satz 1 SGB XII, die durch das gemeinsame Wirtschaften aus einem Topf gekennzeichnet sind, im Grundsatz fremd ist, dass ein bestimmtes, nach generell-abstrakten Kriterien umschriebenes Mitglied (etwa das erwerbsfähige oder körperlich und/oder geistig nicht eingeschränkte Mitglied oder ein Elternteil) von vornherein einen höheren Beitrag zur Führung des Haushalts erbringt oder zu erbringen hätte, wie es der Begriff des "Haushaltsvorstands" voraussetzt (B 8 SO 14/13 R, Rn. 22); der Regelbedarf einer erwachsenen, leistungsberechtigten Person richte sich nach der RBS 1 auch dann, wenn sie mit einer anderen Person, die nicht ihr Partner im Sinne der RBS 2 ist, in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt (B 8 SO 5/14 R, Rn. 15).

    Die Prüfung einer eigenständigen Haushaltsführung erfolgte vom BSG ausdrücklich unter Berücksichtigung des Benachteiligungsverbots nach Art. 3 Abs. 2 GG i.V. mit der UN Behindertenrechts-konvention und mit dem Hinweis, dass eine maßgeblich auf die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit des Leistungsberechtigten für die Zuordnung zur RBS 3 abstellende und damit an die Auswirkungen einer Behinderung anknüpfende Auslegung verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt wäre (B 8 SO 5/14 R, Rn. 16; B 8 SO 14/13 R, Rn. 25).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2015 - L 8 AY 57/15
    Ob an dieser Auffassung unter Berücksichtigung der (bei Erlass des o.g. Beschlusses vom 23. Dezember 2014 noch nicht im vollständigen Wortlaut bekannten) BSG-Urteile vom 23. Juli 2014 (insbesondere B 8 SO 14/13 R) und vom 24. März 2015 (insbesondere B 8 SO 5/14 R) sowie der Änderungen des SGB XII und des AsylbLG zum 1.Januar 2011 und zum 1. März 2015 auch für den Personenkreis der Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG festzuhalten ist, bedarf der Prüfung in einem Hauptsacheverfahren.

    Die unbestimmten Rechtsbegriffe "eigener Haushalt" und "einen Haushalt führen" seien, so das BSG, der Auslegung bedürftig und fähig, es fehlten gesetzlich ausformulierte Kriterien dafür, wann jemand in einem Mehrpersonenhaushalt einen eigenen Haushalt hat und diesen führt (B 8 SO 5/14 R, Rn. 15).

    Bei seinen Entscheidungen hat das BSG im Wesentlichen darauf abgestellt, dass es dem Zusammenleben in Haushaltsgemeinschaften nach § 39 Satz 1 SGB XII, die durch das gemeinsame Wirtschaften aus einem Topf gekennzeichnet sind, im Grundsatz fremd ist, dass ein bestimmtes, nach generell-abstrakten Kriterien umschriebenes Mitglied (etwa das erwerbsfähige oder körperlich und/oder geistig nicht eingeschränkte Mitglied oder ein Elternteil) von vornherein einen höheren Beitrag zur Führung des Haushalts erbringt oder zu erbringen hätte, wie es der Begriff des "Haushaltsvorstands" voraussetzt (B 8 SO 14/13 R, Rn. 22); der Regelbedarf einer erwachsenen, leistungsberechtigten Person richte sich nach der RBS 1 auch dann, wenn sie mit einer anderen Person, die nicht ihr Partner im Sinne der RBS 2 ist, in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt (B 8 SO 5/14 R, Rn. 15).

    Die Prüfung einer eigenständigen Haushaltsführung erfolgte vom BSG ausdrücklich unter Berücksichtigung des Benachteiligungsverbots nach Art. 3 Abs. 2 GG i.V. mit der UN Behindertenrechts-konvention und mit dem Hinweis, dass eine maßgeblich auf die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit des Leistungsberechtigten für die Zuordnung zur RBS 3 abstellende und damit an die Auswirkungen einer Behinderung anknüpfende Auslegung verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt wäre (B 8 SO 5/14 R, Rn. 16; B 8 SO 14/13 R, Rn. 25).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2016 - L 9 SO 145/14

    Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII ; Keine Berücksichtigung von Kosten der

    In zeitlicher Hinsicht hat die Klägerin den Streitgegenstand schon wegen ihres erstinstanzlichen Antrags zulässig auf die von den angefochtenen Bescheiden erfasste Zeit vom 01.08.2012 bis 30.06.2013 beschränkt (s. hierzu BSG, Urt. v. 24.03.2015 - B 8 SO 5/14 R -, juris Rn. 10).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2017 - L 9 SO 538/16

    Anspruch auf Sozialhilfe; Berücksichtigung von Taschengeld aus dem

    In zeitlicher Hinsicht hat der Kläger sein Begehren ausweislich seines erstinstanzlichen Antrags auf die von dem Bescheid vom 12.02.2015 erfasste Zeit vom 01.08.2014 bis 31.01.2015 beschränkt, was zulässig ist (s. hierzu BSG, Urt. v. 24.03.2015 - B 8 SO 5/14 R -, juris Rn. 10).
  • SG Karlsruhe, 28.07.2016 - S 3 SO 3787/15

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsverfahren - Nachzahlung von

    bb) Ein solcher Sachverhalt lag der Weisung des BMAS zu Grunde, die als Reaktion auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts erging, dass im Sozialhilferecht sich der Bedarf einer erwachsenen leistungsberechtigten Person bei Leistungen für den Lebensunterhalt im Grundsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 auch dann richtet, wenn sie mit einer anderen Person in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, ohne deren Partner zu sein, während die Regelbedarfsstufe 3 demgegenüber bei Zusammenleben mit anderen in einem Haushalt nur zur Anwendung kommt, wenn keinerlei eigenständige oder eine nur ganz unwesentliche Beteiligung an der Haushaltsführung vorliegt (vgl. BSG, Urteile vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 14/13 R -, - B 8 SO 12/13 R - und - B 8 SO 31/12 R - sowie Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 5/14 R -, alle in juris).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2016 - L 9 SO 41/15

    Maßgebliche Regelbedarfsstufe für den hilfebedürftigen erwachsenen Sohn bei

    Zur Begründung hat er auf die Gründe der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. März 2015 (B 8 SO 5/14 R) verwiesen, die eine Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfsstufe 3 nahe legten.

    Der Senat vertritt die Auffassung, dass die Regelbedarfsstufe 3 verfassungswidrig mangels Erhebung konkreter verlässlicher Zahlen und Heranziehung eines schlüssigen Berechnungsverfahrens festgesetzt worden ist (offen gelassen vom BSG, Urteil vom 24. März 2015, B 8 SO 5/14 R), weswegen der Regelbedarf des Klägers im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung unter Heranziehung der Werte der Regelbedarfsstufe 1 im streitigen Zeitraum zu bemessen ist.

    Der Senat vermag sich nicht der Rechtsauffassung des BSG anzuschließen (vergleiche Entscheidung vom 23. Juli 2014, B 8 SO 31/12 R; vom 24. März 2015, a. a. O.) welcher das Sozialgericht gefolgt ist, wonach die Regelbedarfsstufe 3 dann noch als verfassungskonform anzusehen sei, wenn der erwachsene behinderte Mensch überhaupt nicht zu einer eigenständigen oder zumindest nicht gänzlich unwesentlichen Beteiligung an der Haushaltsführung entsprechend seinen Fähigkeiten, gegebenenfalls nach Anleitung, in der Lage ist und damit in einem "fremden" Haushalt lebt, nicht in einem "eigenem" Haushalt.

  • LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 7 SO 43/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der isolierten Anfechtungsklage -

    So ist nicht ansatzweise ersichtlich, aus welchen Gründen die gesetzlich vorgeschriebene, vom Regelbedarf (nach Regelbedarfsstufe 1, vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2014 - B 8 SO 14/13 - juris; Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 5/14 R, Terminbericht Nr. 11/15) abweichende Festsetzung des individuellen Bedarfs der in einer Pflegefamilie untergebrachten Klägerin (§ 27a Abs. 4 Satz 3 SGB XII in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung bzw. § 28 Abs. 5 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) unterblieben ist.
  • SG Aachen, 09.08.2016 - S 20 SO 156/15

    Anforderungen an die Zuordnung eines Sozialhilfeempfängers zu einer

  • LSG Sachsen-Anhalt, 26.09.2016 - L 5 BK 2/14

    Kinderzuschlag - Vermeidung von Hilfebedürftigkeit - Überschreitung der

  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 SO 922/17
  • LSG Baden-Württemberg, 04.08.2016 - L 7 SO 2406/16
  • LSG Baden-Württemberg, 04.08.2016 - L 7 SO 2446/16
  • LSG Baden-Württemberg, 19.04.2018 - L 7 SO 750/18
  • SG Hannover, 05.10.2016 - S 53 AY 20/16

    Berücksichtigung der Situation einer Wohngemeinschaft bei der Gewährung höherer

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.07.2018 - L 8 SO 70/16
  • LSG Baden-Württemberg, 15.12.2016 - L 7 SO 2708/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2016 - L 8 AY 29/16
  • SG Aachen, 27.11.2015 - S 19 SO 54/15

    Anspruch eines Schwerbehinderten auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung

  • SG Neuruppin, 30.05.2017 - S 14 SO 121/15

    Maßgebliche Regelbedarfsstufe für einen hilfebedürftigen erwachsenen behinderten

  • LSG Baden-Württemberg, 19.04.2018 - L 7 SO 4343/17
  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 SO 1062/17
  • LSG Baden-Württemberg, 19.04.2018 - L 7 SO 356/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.08.2019 - L 8 SO 21/18
  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2017 - L 7 SO 1748/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.03.2017 - L 8 SO 51/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.03.2017 - L 8 SO 228/15
  • LSG Baden-Württemberg, 04.08.2016 - L 7 SO 2526/16
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht