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   BSG, 24.11.2020 - B 9 SB 4/20 BH   

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https://dejure.org/2020,52293
BSG, 24.11.2020 - B 9 SB 4/20 BH (https://dejure.org/2020,52293)
BSG, Entscheidung vom 24.11.2020 - B 9 SB 4/20 BH (https://dejure.org/2020,52293)
BSG, Entscheidung vom 24. November 2020 - B 9 SB 4/20 BH (https://dejure.org/2020,52293)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Feststellung eines Grades der Behinderung; Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
    Feststellung eines Grades der Behinderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 18.09.2003 - B 9 V 82/02 B

    Inhalt von Ausführungsbescheiden, Zurückverweisung nach § 160a Abs. 5 SGG

    Auszug aus BSG, 24.11.2020 - B 9 SB 4/20 BH
    Sogenannte "Ausführungsbescheide" treffen keine Regelungen iS des § 31 Satz 1 SGB X , soweit die Behörde nur der im Urteil oder im Gerichtsbescheid auferlegten Verpflichtung entspricht (vgl Senatsbeschluss vom 18.9.2003 - B 9 V 82/02 B - juris RdNr 6 mwN) .
  • BSG, 16.03.2018 - B 1 KR 104/17 B

    Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 24.11.2020 - B 9 SB 4/20 BH
    PKH hat nicht den Zweck, Bedürftigen die Durchführung solcher Verfahren zu ermöglichen, welche im Ergebnis nicht zu ihrem Vorteil ausgehen können, die also ein vernünftiger Rechtsschutzsuchender nicht auch auf eigene Kosten führen würde (stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.3.2018 - B 1 KR 104/17 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 5.9.2005 - B 1 KR 9/05 BH - SozR 4-1500 § 73a Nr. 2 RdNr 3, jeweils mwN).
  • BSG, 29.01.1997 - 6 BKa 36/96

    Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde - Bestimmung des Gegenstandes des

    Auszug aus BSG, 24.11.2020 - B 9 SB 4/20 BH
    Einwendungen hiergegen können daher nur in einem Verfahren gegen diese gerichtliche Entscheidung selbst geltend gemacht werden (vgl bereits Senatsurteil vom 27.8.1963 - 9 RV 326/60 - juris RdNr 14) , hier also in dem vor dem LSG noch anhängigen Berufungsverfahren gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 11.4.2019, ohne dass der die angefochtene gerichtliche Entscheidung lediglich vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens umsetzende Ausführungsbescheid nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens wird (vgl Senatsbeschluss vom 6.1.2003 - B 9 V 77/01 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 29.1.1997 - 6 BKa 36/96 - juris RdNr 8; Klein in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGG , 1. Aufl 2017, § 96 RdNr 33, Stand der Einzelkommentierung: 16.11.2020) .
  • BSG, 27.08.1963 - 9 RV 326/60
    Auszug aus BSG, 24.11.2020 - B 9 SB 4/20 BH
    Einwendungen hiergegen können daher nur in einem Verfahren gegen diese gerichtliche Entscheidung selbst geltend gemacht werden (vgl bereits Senatsurteil vom 27.8.1963 - 9 RV 326/60 - juris RdNr 14) , hier also in dem vor dem LSG noch anhängigen Berufungsverfahren gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 11.4.2019, ohne dass der die angefochtene gerichtliche Entscheidung lediglich vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens umsetzende Ausführungsbescheid nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens wird (vgl Senatsbeschluss vom 6.1.2003 - B 9 V 77/01 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 29.1.1997 - 6 BKa 36/96 - juris RdNr 8; Klein in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGG , 1. Aufl 2017, § 96 RdNr 33, Stand der Einzelkommentierung: 16.11.2020) .
  • BSG, 05.09.2005 - B 1 KR 9/05 BH

    Prozesskostenhilfe bei Nichtzulassungsbeschwerden

    Auszug aus BSG, 24.11.2020 - B 9 SB 4/20 BH
    PKH hat nicht den Zweck, Bedürftigen die Durchführung solcher Verfahren zu ermöglichen, welche im Ergebnis nicht zu ihrem Vorteil ausgehen können, die also ein vernünftiger Rechtsschutzsuchender nicht auch auf eigene Kosten führen würde (stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.3.2018 - B 1 KR 104/17 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 5.9.2005 - B 1 KR 9/05 BH - SozR 4-1500 § 73a Nr. 2 RdNr 3, jeweils mwN).
  • BSG, 06.01.2003 - B 9 V 77/01 B

    Bloßer Ausführungsbescheid als Gegenstand des Verfahrens

    Auszug aus BSG, 24.11.2020 - B 9 SB 4/20 BH
    Einwendungen hiergegen können daher nur in einem Verfahren gegen diese gerichtliche Entscheidung selbst geltend gemacht werden (vgl bereits Senatsurteil vom 27.8.1963 - 9 RV 326/60 - juris RdNr 14) , hier also in dem vor dem LSG noch anhängigen Berufungsverfahren gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 11.4.2019, ohne dass der die angefochtene gerichtliche Entscheidung lediglich vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens umsetzende Ausführungsbescheid nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens wird (vgl Senatsbeschluss vom 6.1.2003 - B 9 V 77/01 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 29.1.1997 - 6 BKa 36/96 - juris RdNr 8; Klein in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGG , 1. Aufl 2017, § 96 RdNr 33, Stand der Einzelkommentierung: 16.11.2020) .
  • LSG Baden-Württemberg, 18.02.2022 - L 8 SB 2527/21

    Schwerbehindertenrecht - Schwerbehindertenausweis - grundsätzliche Befristung -

    Denn dieser Bescheid ist in Ausführung des vor dem SG geschlossenen gerichtlichen Vergleichs (§ 101 Abs. 1 Satz 2 SGB X) ergangen und stellt daher insoweit keine eigenständige Regelung i.S.d. § 31 Satz 1 SGB X und damit keinen Verwaltungsakt dar (vgl. BSG, Beschluss vom 18.09.2003 - B 9 V 82/02 B -, in juris; BSG, Beschluss vom 24.11.2020 - B 9 SB 4/20 BH -, in juris; für die Ausführung eines Vergleichs auch BSG, Urteil vom 13.12.2018 - B 10 EG 9/17 R -, in juris).
  • SG Landshut, 03.03.2023 - S 1 BA 22/22

    Rentenversicherung, Bescheid, Anfechtungsklage, Verwaltungsakt,

    "Ausführungsbescheide" oder "Umsetzungsbescheide" treffen im Normalfall keine gesonderten Regelungen i.S. des § 31 Satz 1 SGB X, soweit die Behörde nur der im Urteil oder im Gerichtsbescheid auferlegten Verpflichtung entspricht (vgl. BSG, Beschluss vom 24. November 2020 - B 9 SB 4/20 BH; BSG Beschluss vom 18.9.2003 - B 9 V 82/02 B - juris RdNr. 6 mwN).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.04.2023 - L 13 VE 43/18
    Zwar treffen Ausführungsbescheide keine Regelungen im Sinne des § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), soweit die Behörde nur der im Urteil oder im Gerichtsbescheid auferlegten Verpflichtung entspricht (vgl. BSG, Beschluss vom 24.11.2020 - B 9 SB 4/20 BH - BeckRS 2020, 42065, mit weiteren Nachweisen).
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