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   BSG, 12.05.2014 - B 9 SB 81/13 B   

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BSG, 12.05.2014 - B 9 SB 81/13 B (https://dejure.org/2014,13749)
BSG, Entscheidung vom 12.05.2014 - B 9 SB 81/13 B (https://dejure.org/2014,13749)
BSG, Entscheidung vom 12. Mai 2014 - B 9 SB 81/13 B (https://dejure.org/2014,13749)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 145 Abs 2 S 5 Nr 2 Alt 2 SGB 9 vom 22.12.2008, SGB 12, § 2 Abs 1 AsylbLG, § 3 AsylbLG, §§ 3 ff AsylbLG
    Nichtzulassungsbeschwerde - Schwerbehindertenrecht - unentgeltliche Beförderung - kostenlose Wertmarke - Bezieher von Leistungen nach §§ 3 ff AsylbLG - keine Leistungen iS des § 145 Abs 2 S 5 Nr 2 idF vom 22.12.2008 - Gleichheitssatz - Völkerrecht - unmittelbare Anwendung ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 145 Abs 2 S 5 Nr 2 Alt 2 SGB 9 vom 22.12.2008, SGB 12, § 2 Abs 1 AsylbLG, § 3 AsylbLG, §§ 3 ff AsylbLG
    Nichtzulassungsbeschwerde - Schwerbehindertenrecht - unentgeltliche Beförderung - kostenlose Wertmarke - Bezieher von Leistungen nach §§ 3 ff AsylbLG - keine Leistungen iS des § 145 Abs 2 S 5 Nr 2 idF vom 22.12.2008 - Gleichheitssatz - Völkerrecht - unmittelbare Anwendung ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde - Schwerbehindertenrecht - unentgeltliche Beförderung - kostenlose Wertmarke - Bezieher von Leistungen nach §§ 3 ff AsylbLG - keine Leistungen iS des § 145 Abs 2 S 5 Nr 2 idF vom 22.12.2008 - Gleichheitssatz - Völkerrecht - unmittelbare Anwendung ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Nichtzulassungsbeschwerde - Schwerbehindertenrecht - unentgeltliche Beförderung - kostenlose Wertmarke - Bezieher von Leistungen nach §§ 3 ff AsylbLG - keine Leistungen iS des § 145 Abs 2 S 5 Nr 2 idF vom 22.12.2008 - Gleichheitssatz - Völkerrecht - unmittelbare Anwendung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 06.10.2011 - B 9 SB 7/10 R

    Schwerbehindertenrecht - kostenlose Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im

    Auszug aus BSG, 12.05.2014 - B 9 SB 81/13 B
    Das BSG (Urteile vom 6.10.2011 - B 9 SB 6/10 R und B 9 SB 7/10 R) habe zwar im Rahmen der Ausnahmebestimmung des § 145 Abs. 1 S 5 Nr. 2 SGB IX (aF) auch die Bezieher von Analogleistungen den Empfängern von Sozialhilfeleistungen gleichgestellt, hierfür jedoch ausdrücklich darauf abgestellt, dass dieser Personenkreis anders als die Bezieher von Leistungen nach § 3 AsylbLG wesentlich dem Sicherungssystem der Sozialhilfe zugeordnet sei.

    Hinsichtlich des zuletzt beschriebenen Personenkreises setzt sich die Klägerin mit der Klärungsfähigkeit schon deshalb nicht auseinander, weil sie nicht darlegt, ob und inwieweit die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet als Anknüpfungstatsache für Asylbewerberleistungen grundsätzlich im Verfahren nach dem AsylbLG geltend zu machen wäre, der bestandskräftige Bezug bestimmter Asylbewerberleistungen mithin im Verfahren der Ausgabe einer kostenfreien Wertmarke vorausgesetzt wird (vgl nur BSG Urteil vom 6.10.2011 - B 9 SB 7/10 R - BSGE 109, 154 = SozR 4-3250 § 145 Nr. 2 RdNr 54 ) und von den Versorgungsämtern (§ 69 Abs. 5 SGB IX) deshalb grundsätzlich nicht nachträglich korrigiert werden kann.

    So verhält es sich hier angesichts der vom erkennenden Senat aufgezeigten Grundunterscheidung der Leistungen nach § 2 und §§ 3 ff AsylbLG (vgl BSG Urteil vom 6.10.2011 - B 9 SB 7/10 R - BSGE 109, 154 = SozR 4-3250 § 145 Nr. 2 RdNr 56, 57, 60, 73, 77) .

    Soweit die Klägerin demgegenüber auf die identische Zweckausrichtung der Leistungen nach dem AsylbLG verweist, hat der erkennende Senat bereits verdeutlicht, dass dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG am ehesten eine Auslegung des § 145 Abs. 1 S 5 Nr. 2 SGB IX (aF) gerecht wird, die Personen erfasst, welche dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe zuzuordnende Leistungen erhalten und hierzu die Leistungen nach § 2 AsylbLG zählen, weil nach § 2 Abs. 1 AsylbLG "abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG" das SGB XII auf einen bestimmten Kreis der Leistungsberechtigen nach dem AsylbLG entsprechend anzuwenden ist (BSG Urteil vom 6.10.2011 - B 9 SB 7/10 R - BSGE 109, 154 = SozR 4-3250 § 145 Nr. 2 RdNr 56, 57, 60, 73, 77).

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus BSG, 12.05.2014 - B 9 SB 81/13 B
    Dies gelte umso mehr als das BVerfG in seinem Urteil vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10 ua) zur Verfassungswidrigkeit der Höhe der Asylbewerberleistungen das AsylbLG im Übrigen als eigenes Sicherungssystem nicht in Frage gestellt habe.

    ob bei der Einbeziehung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG in den Kreis der von den Kosten der Wertmarke befreiten Personen nach § 145 Abs. 1 S 5 Nr. 2 SGB IX (aF) zwischen Leistungsberechtigten nach § 2 AsylbLG und den Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG unterschieden werden darf, oder die Einbeziehung des zuletzt genannten Personenkreises nach der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10 ua) aus verfassungsrechtlichen Gründen oder wegen des Diskriminierungsverbots der UN-BRK geboten ist oder dies jedenfalls für den Personenkreis anzunehmen ist, der sich offensichtlich nicht mehr nur kurz und vorübergehend im Bundesgebiet aufhält und damit offensichtlich nicht zum Kreis der leistungsberechtigten Personen nach § 1 AsylbLG gehört.

    Soweit die Beschwerdebegründung ferner die zeitlich spätere Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 für den von ihr behaupteten Klärungsbedarf anführt, fehlt nicht nur eine Beschäftigung damit, dass das BVerfG zwar die Leistungshöhe der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG als mit dem Verfassungsrecht unvereinbar angesehen, die Zuordnung dieser Grundleistungen zu einem eigenen Sicherungssystem indessen unberührt gelassen hat ( 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134, RdNr 97 ff = SozR 4-3520 § 3 Nr. 2 RdNr 123 ff; hieran anschließend BSG SozR 4-3520 § 7 Nr. 2 RdNr 29, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen ) .

    Insoweit hätte sich die Klägerin damit auseinandersetzen müssen, ob und inwieweit der Bezug nachträglich unter Rückgriff auf §§ 5 bis 8 Regelbedarfs- und Ermittlungsgesetz erhöhter Leistungen nach § 3 AsylbLG ( BVerfGE 132, 134 RdNr 102 ff = SozR 4-3520 § 3 Nr. 2 RdNr 128 ff) bereits bei Antragstellung iS des § 145 Abs. 1 S 5 Nr. 2 SGB IX (jetzt § 145 Abs. 1 S 10 Nr. 2 SGB IX) nachgewiesen war (zum Nachweis vgl Oppermann in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 145 SGB IX, RdNr 15) .

  • BSG, 06.10.2011 - B 9 SB 6/10 R

    Schwerbehindertenrecht - kostenlose Wertmarke zur unentgeltliche Beförderung im

    Auszug aus BSG, 12.05.2014 - B 9 SB 81/13 B
    Das BSG (Urteile vom 6.10.2011 - B 9 SB 6/10 R und B 9 SB 7/10 R) habe zwar im Rahmen der Ausnahmebestimmung des § 145 Abs. 1 S 5 Nr. 2 SGB IX (aF) auch die Bezieher von Analogleistungen den Empfängern von Sozialhilfeleistungen gleichgestellt, hierfür jedoch ausdrücklich darauf abgestellt, dass dieser Personenkreis anders als die Bezieher von Leistungen nach § 3 AsylbLG wesentlich dem Sicherungssystem der Sozialhilfe zugeordnet sei.
  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R

    Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Cialis gegen seine

    Auszug aus BSG, 12.05.2014 - B 9 SB 81/13 B
    Nicht zuletzt fehlt eine Auseinandersetzung mit der vorhandenen Rechtsprechung des BSG zur unmittelbaren Anwendbarkeit der UN-BRK und insbesondere zur (beschränkten) Reichweite des geltend gemachten Diskriminierungsverbots aus Art. 5 UN-BRK (vgl hierzu BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 69, RdNr 29) .
  • BSG, 29.04.2010 - B 9 SB 2/09 R

    Schwerbehindertenrecht - Ausländer - GdB in Höhe von 50 - Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 12.05.2014 - B 9 SB 81/13 B
    Die von der Klägerin aufgegriffene Anspruchsberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer auf Feststellung ihrer Schwerbehinderteneigenschaft und ihre Untermauerung durch die UN-BRK (vgl BSGE 106, 101 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 2, RdNr 43) ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
  • BSG, 30.03.2000 - B 12 KR 2/00 B

    Beitragsrechtliche Behandlung freiwillig krankenversicherter Schüler einer

    Auszug aus BSG, 12.05.2014 - B 9 SB 81/13 B
    Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 f; siehe auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 33 S 151 f mwN).
  • BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 131/98 B

    Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 12.05.2014 - B 9 SB 81/13 B
    Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG Beschluss vom 15.1.2007 - B 1 KR 149/06 B - RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 26 S 44 f mwN) .
  • BSG, 13.05.1997 - 13 BJ 271/96

    Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

    Auszug aus BSG, 12.05.2014 - B 9 SB 81/13 B
    Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 f; siehe auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 33 S 151 f mwN).
  • BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Verwirkung - Witwenrente

    Auszug aus BSG, 12.05.2014 - B 9 SB 81/13 B
    Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage vielmehr auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichend Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 8 S 17) .
  • BSG, 30.09.1992 - 11 BAr 47/92

    Klärungsbedürftig einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren,

    Auszug aus BSG, 12.05.2014 - B 9 SB 81/13 B
    Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 f; siehe auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 33 S 151 f mwN).
  • BSG, 26.06.1975 - 12 BJ 12/75

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Erhalt der Rechtseinheit - Förderung

  • BSG, 28.07.2009 - B 1 KR 31/09 B
  • BSG, 15.01.2007 - B 1 KR 149/06 B
  • BSG, 28.06.2010 - B 1 KR 26/10 B
  • BSG, 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit der

  • LSG Bayern, 29.01.2019 - L 18 SB 176/18

    Sozialhilfe: Auch nach neuem Recht kein Anspruch auf eine kostenfreie Wertmarke

    Das Bundessozialgericht hat in mehreren Entscheidungen (vgl. BSG vom 25.10.2012 - B 9 SB 1/12 R, Breith 2013, 331, und vom 06.10.2011 - B 9 SB 6/10 R, SozR 4-3250 § 145 Nr. 3; s. dazu auch BSG v. 12.05.2014 - B 9 SB 81/13 B, juris) über einen Anspruch auf Ausgabe einer kostenlosen Wertmarke die Rechtsfrage, welche Personen die tatbestandliche Voraussetzung des Erhalts für den Lebensunterhalt laufender Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches erfüllen, dahingehend beantwortet, dass hierfür - außer Personen im unmittelbaren Bezug solcher Leistungen - nur Personen in Betracht kommen, die in entsprechender Anwendung des Dritten und Vierten Kapitels des SGB XII Leistungen erhalten und Sozialhilfeempfängern im Wesentlichen gleichstehen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2021 - L 13 SB 65/19

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an

    Dies deckt sich damit, dass das Bundessozialgericht auch solchen Schwerbehinderten keine kostenlose Wertmarke zugesteht, die sich im Maßregelvollzug befinden und ein Taschengeld nach den Grundsätzen des SGB XII (BSG, Urteil vom 06.10.2011 - B 9 SB 6/10 R, juris Rn. 40 ff.), die Kraftfahrzeughilfe nach § 27d BVG (BSG, Urteil vom 25.10.2012 - B 9 SB 1/12 R, juris Rn. 25 ff.) oder die Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten (BSG, Beschluss vom 12.05.2014 - B 9 SB 81/13 B, juris Rn. 12 f.; vorhergehend ausführlich LSG NRW, Urteil vom 16.10.2013 - L 10 SB 80/13, juris Rn. 24 ff.; nachgehend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05.03.2018 - 1 BvR 2926/14, juris Rn. 16 ff., wonach die Rechtsprechung des BSG "durchaus plausibel" ist (Rn. 23)).
  • LSG Bayern, 29.01.2018 - S 13 SB 406/17

    Nichtzulassungsbeschwerde, Laufende Leistung, Unentgeltliche Beförderung,

    Das Bundessozialgericht hat in mehreren Entscheidungen (vgl. BSG vom 25.10.2012 - B 9 SB 1/12 R, Breith 2013, 331, und vom 06.10.2011 - B 9 SB 6/10 R, SozR 4-3250 § 145 Nr. 3; s. dazu auch BSG v. 12.05.2014 - B 9 SB 81/13 B, juris) über einen Anspruch auf Ausgabe einer kostenlosen Wertmarke die Rechtsfrage, welche Personen die tatbestandliche Voraussetzung des Erhalts für den Lebensunterhalt laufender Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches erfüllen, dahingehend beantwortet, dass hierfür - außer Personen im unmittelbaren Bezug solcher Leistungen - nur Personen in Betracht kommen, die in entsprechender Anwendung des Dritten und Vierten Kapitels des SGB XII Leistungen erhalten und Sozialhilfeempfängern im Wesentlichen gleichstehen.
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