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   BSG, 27.02.2002 - B 9 SB 9/01 R   

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https://dejure.org/2002,5601
BSG, 27.02.2002 - B 9 SB 9/01 R (https://dejure.org/2002,5601)
BSG, Entscheidung vom 27.02.2002 - B 9 SB 9/01 R (https://dejure.org/2002,5601)
BSG, Entscheidung vom 27. Februar 2002 - B 9 SB 9/01 R (https://dejure.org/2002,5601)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • lexetius.com

    Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen aG - Gehfähigkeit - beidseitige Knieendoprothesenversorgung - Herzerkrankung - Gehfähigkeit - Sachaufklärungspflicht - im Ergebnis widersprechende Sachverständigengutachten

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen aG - Gehfähigkeit - beidseitige Knieendoprothesenversorgung - Herzerkrankung - Gehfähigkeit - Sachverständigengutachten

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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 17.12.1997 - 9 RVs 16/96

    Außergewöhnliche Gehbehinderung iS. des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG bei

    Auszug aus BSG, 27.02.2002 - B 9 SB 9/01 R
    Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind." Nach der Rechtsprechung des Senats (SozR 3870 § 3 Nr. 11; SozR 3-3870 § 4 Nr. 22 und BSGE 82, 37 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 23) müssen diejenigen Schwerbehinderten, die in der Aufzählung der Verwaltungsvorschrift nicht ausdrücklich genannt sind, dann gleichgestellt werden, wenn ihre Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und sie sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die in Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 1. Halbsatz der Verwaltungsvorschrift aufgeführten Schwerbehinderten oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen können.

    Das gilt insbesondere für die Gruppe der Doppelunterschenkelamputierten (Urteil des Senats vom 17. Dezember 1997, SozR 3-3870 § 4 Nr. 22).

  • BSG, 01.02.2000 - B 8 KN 7/99 U B

    Aufrechterhaltung eines Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung bei

    Auszug aus BSG, 27.02.2002 - B 9 SB 9/01 R
    Wenn der Kläger beabsichtigt haben sollte, trotz des inzwischen eingegangenen Beweismaterials an seinem im März 2000 gestellten Beweisantrag festzuhalten, hätte er dies gegenüber dem LSG ausdrücklich erklären oder in der mündlichen Verhandlung am 5. Juni 2001 seinen Antrag wiederholen müssen (vgl zB SozR 3-1500 § 160 Nr. 29).
  • BSG, 08.05.1981 - 9 RVs 5/80

    Feststellung des gesundheitlichen Merkmals 'außergewöhnliche Gehbehinderung'

    Auszug aus BSG, 27.02.2002 - B 9 SB 9/01 R
    Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind." Nach der Rechtsprechung des Senats (SozR 3870 § 3 Nr. 11; SozR 3-3870 § 4 Nr. 22 und BSGE 82, 37 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 23) müssen diejenigen Schwerbehinderten, die in der Aufzählung der Verwaltungsvorschrift nicht ausdrücklich genannt sind, dann gleichgestellt werden, wenn ihre Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und sie sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die in Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 1. Halbsatz der Verwaltungsvorschrift aufgeführten Schwerbehinderten oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen können.
  • BSG, 11.03.1998 - B 9 SB 1/97 R

    Nachteilsausgleich aG - Hüftgelenksprothese - drohende Leidensverschlimmerung

    Auszug aus BSG, 27.02.2002 - B 9 SB 9/01 R
    Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind." Nach der Rechtsprechung des Senats (SozR 3870 § 3 Nr. 11; SozR 3-3870 § 4 Nr. 22 und BSGE 82, 37 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 23) müssen diejenigen Schwerbehinderten, die in der Aufzählung der Verwaltungsvorschrift nicht ausdrücklich genannt sind, dann gleichgestellt werden, wenn ihre Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und sie sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die in Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 1. Halbsatz der Verwaltungsvorschrift aufgeführten Schwerbehinderten oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen können.
  • BSG, 10.12.2002 - B 9 SB 7/01 R

    Schwerbehindertenrecht - außergewöhnliche Gehbehinderung - Nachteilsausgleich aG

    In diesem Sinne ist auch die Bemerkung des Senats zu verstehen, dass es bei den aufgeführten Behindertengruppen grundsätzlich nicht auf die prothetische Versorgung ankommt (BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 22 und Urteil vom 27. Februar 2002 - B 9 SB 9/01 R - Juris).
  • LSG Bayern, 18.03.2015 - L 15 SB 127/14

    Merkzeichen aG nur unter engen Voraussetzungen

    In diesem Sinne ist auch die Bemerkung des Senats zu verstehen, dass es bei den aufgeführten Behindertengruppen grundsätzlich nicht auf die prothetische Versorgung ankommt (BSG SozR 3-?3870 § 4 Nr. 22 und Urteil vom 27. Februar 2002 - B 9 SB 9/01 R - Juris).".

    In diesem Sinne ist auch die Bemerkung des Senats zu verstehen, dass es bei den aufgeführten Behindertengruppen grundsätzlich nicht auf die prothetische Versorgung ankommt (BSG SozR 3-?3870 § 4 Nr. 22 und Urteil vom 27. Februar 2002 - B 9 SB 9/01 R - Juris).".

  • LSG Bayern, 20.05.2014 - L 15 SB 226/13

    Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen aG - Gleichstellung mit den in Abschn 2 Nr 1

    In diesem Sinne ist auch die Bemerkung des Senats zu verstehen, dass es bei den aufgeführten Behindertengruppen grundsätzlich nicht auf die prothetische Versorgung ankommt (BSG SozR 3-?3870 § 4 Nr. 22 und Urteil vom 27. Februar 2002 - B 9 SB 9/01 R - Juris).".
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