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   BSG, 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R   

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BSG, 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R (https://dejure.org/2014,39958)
BSG, Entscheidung vom 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R (https://dejure.org/2014,39958)
BSG, Entscheidung vom 16. Dezember 2014 - B 9 V 1/13 R (https://dejure.org/2014,39958)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - ungeladene Schreckschusspistole - Drohung mit Gewalt - sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit einer isolierten Feststellung der Opfereigenschaft

  • openjur.de

    Soziales Entschädigungsrecht; Gewaltopferentschädigung; tätlicher Angriff; Banküberfall; schwere räuberische Erpressung; Drohung mit Gewalt; Täuschung mit ungeladener Schreckschusspistole; Fehlen einer unmittelbaren, körperlichen Gewaltanwendung; psychische Drohwirkung ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 S 1 OEG, § 255 StGB, § 253 StGB, § 250 Abs 1 Nr 1 Buchst b StGB, § 113 StGB
    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Banküberfall - schwere räuberische Erpressung - Drohung mit Gewalt - Täuschung mit ungeladener Schreckschusspistole - Fehlen einer unmittelbaren, körperlichen Gewaltanwendung - psychische ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 S 1 OEG, § 255 StGB, § 253 StGB, § 250 Abs 1 Nr 1 Buchst b StGB, § 113 StGB
    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Banküberfall - schwere räuberische Erpressung - Drohung mit Gewalt - Täuschung mit ungeladener Schreckschusspistole - Fehlen einer unmittelbaren, körperlichen Gewaltanwendung - psychische ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rewis.io

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Banküberfall - schwere räuberische Erpressung - Drohung mit Gewalt - Täuschung mit ungeladener Schreckschusspistole - Fehlen einer unmittelbaren, körperlichen Gewaltanwendung - psychische ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Gewaltopferentschädigung im sozialen Entschädigungsrecht; Kein vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne des OEG bei Drohung mit ungeladener Schreckschusspistole

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Die Bedrohung mit einer täuschend echt aussehenden Schreckschusspistole löst keine Opferentschädigungsansprüche aus

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Schwerbehindertenrecht; Versorgungs- und Entschädigungsrecht; Opferentschädigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schreckschusspistole - und die Opferentschädigung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    OEG - Bedrohung mit täuschend echt aussehender Schreckschusspistole

  • lto.de (Kurzinformation)

    Opferentschädigung verneint - Drohung mit Schreckschusspistole reicht nicht aus

  • Jurion (Kurzinformation)

    Die Bedrohung mit einer täuschend echt aussehenden Schreckschusspistole löst keine Opferentschädigungsansprüche aus

  • ffh.de (Pressemeldung, 16.12.2014)

    Keine Entschädigung nach Überfall mit Schreckschusspistole

  • spiegel.de (Pressebericht, 16.12.2014)

    Keine Entschädigung für Bankangestellte nach bewaffnetem Überfall

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Ein Entschädigungsanspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz setzt einen rechtswidrigen tätlichen Angriff voraus

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Opferentschädigungsansprüche bei Bedrohung mit täuschend echt aussehender Schreckschusspistole

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Opferentschädigung bei Bedrohung mit Schusswaffe

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bedrohung mit einer täuschend echt aussehenden Schreckschusspistole löst keine Opferentschädigungsansprüche aus - Überfall in Bankfiliale war kein rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 118, 63
  • WM 2015, 1212
 
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Wird zitiert von ... (153)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 07.04.2011 - B 9 VG 2/10 R

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Nachstellung - Stalking - Straftat

    Auszug aus BSG, 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R
    a) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung als einen "tätlichen Angriff" grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung angesehen (vgl zB Urteil vom 29.4.2010 - B 9 VG 1/09 R - BSGE 106, 91 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 17, RdNr 25 mwN; Urteil vom 2.10.2008 - B 9 VG 2/07 R - Juris RdNr 14 mwN) und die Entwicklung der Auslegung dieses Rechtsbegriffs zuletzt im Rahmen der Beurteilung von strafbaren ärztlichen Eingriffen (vgl Urteil vom 29.4.2010 - B 9 VG 1/09 R - BSGE 106, 91 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 17, RdNr 26 ff) und hinsichtlich des gesellschaftlichen Phänomens des "Stalking" umfassend dargelegt (vgl Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 18, RdNr 33 ff) .

    Soweit - wie im vorliegenden Fall - eine "gewaltsame" Einwirkung in Frage steht, ist nach der Senatsrechtsprechung schon immer zu berücksichtigen gewesen, "dass der Gesetzgeber durch den Begriff des 'tätlichen Angriffs' den schädigenden Vorgang iS des § 1 Abs. 1 S 1 OEG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise begrenzt und den im Strafrecht uneinheitlich verwendeten Gewaltbegriff eingeschränkt hat" (BSG Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 18 , RdNr 36; vgl auch: BSG Urteil vom 14.2.2001 - B 9 VG 4/00 R - BSGE 87, 276, 279 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 18 S 73 ; BSG Urteil vom 28.3.1984 - 9a RVg 1/83 - BSGE 56, 234, 236 = SozR 3800 § 1 Nr. 4 S 9 ; s auch Darstellung bei Heinz, Zu neueren Entwicklungen im Bereich der Gewaltopferentschädigung anlässlich neuerer Rechtsprechung zur Anspruchsberechtigung nach dem OEG bei erlittenem "Mobbing" und "Stalking", br 2011, 125, 131 f) .

    Dieses Verständnis der Norm entspricht am ehesten dem strafrechtlichen Begriff der Gewalt iS des § 113 Abs. 1 StGB als einer durch tätiges Handeln bewirkten Kraftäußerung, also einem tätigen Einsatz materieller Zwangsmittel wie körperlicher Kraft (vgl Fischer, StGB, 61. Aufl 2014, § 113 RdNr 23; BSG Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R - aaO, RdNr 36 mwN) .

    Der "tätliche Angriff" iS des § 1 Abs. 1 S 1 OEG setzt trotz seiner inhaltlichen Nähe zur Gewalttätigkeit nach § 125 StGB auch nicht unbedingt ein aggressives Verhalten des Täters voraus, sodass auch ein nicht zum (körperlichen) Widerstand fähiges Opfer von Straftaten unter dem Schutz des OEG steht (vgl BSG Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R - aaO, RdNr 37 mwN) .

    Andererseits reicht die bloße Verwirklichung eines Straftatbestandes, zB eines Vermögensdelikts, allein für die Annahme eines "tätlichen Angriffs" iS von § 1 Abs. 1 S 1 OEG nicht aus (vgl BSG Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97, 114 = SozR, aaO, RdNr 41 und 62 f) , auch wenn das Opfer über den eingetretenen Schaden "verzweifelt" und zB seelische Gesundheitsschäden davonträgt.

    Bereits in seinem Urteil vom 7.4.2011 (B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 18, RdNr 47) hat der Senat klargestellt, dass entgegen einer im Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung nicht darauf abzustellen ist, ob die Angriffshandlung "körperlich wirkt" bzw zu körperlichen Auswirkungen im Sinne eines pathologisch, somatisch, objektivierbaren Zustands führt (so beispielhaft wohl Geschwinder, Der tätliche Angriff nach dem OEG, SGb 1985, 95, 96 zu Fußnote 17 und 18 mwN) oder welches Individualgut (insbesondere körperliche Unversehrtheit und Leben) von der verletzten Strafrechtsnorm geschützt wird (vgl insgesamt: BSG, aaO, RdNr 47 mwN zur Literatur) .

    Eine derartige Bedrohung stellt keinen tätlichen Angriff iS des § 1 Abs. 1 S 1 OEG dar (vgl BSG Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R - aaO, RdNr 44 mwN; Dau, jurisPR-SozR 10/2013 Anm 2 zu C) .

    Art. 2 Abs. 1 Buchst a des Übereinkommens bestimmt: "Soweit eine Entschädigung nicht in vollem Umfang aus anderen Quellen erhältlich ist, trägt der Staat zur Entschädigung für Personen bei, die eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, die unmittelbar auf eine vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen ist." Hierzu hat der Senat bereits mit Urteil vom 7.4.2011 (B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 18, RdNr 48 f) ausgeführt, dass das Übereinkommen eine Definition des Begriffs "vorsätzliche Gewalttat" nicht enthält (vgl auch Denkschrift zum Übereinkommen, BR-Drucks 508/95 S 14 = BT-Drucks 13/2477 S 14) , sodass der bundesdeutsche Gesetzgeber durch das Tatbestandsmerkmal "vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff" in § 1 Abs. 1 S 1 OEG in zulässiger Weise von seinem durch das Übereinkommen belassenen Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht hat.

  • BSG, 24.07.2002 - B 9 VG 4/01 R

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Bedrohung mit einer scharf

    Auszug aus BSG, 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R
    Ein "tätlicher Angriff" iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG liegt nicht bereits dann vor, wenn der Täter das Opfer vorsätzlich mit einer ungeladenen, täuschend echt aussehenden Schreckschusspistole bedroht (Aufgabe von BSG vom 24.7.2002 - B 9 VG 4/01 R = BSGE 90, 6 = SozR 3-3800 § 1 Nr 22).

    b) Soweit der Senat darüber hinaus einen "tätlichen Angriff" iS des § 1 Abs. 1 S 1 OEG auch noch in einem Fall angenommen hat, in dem der Täter das Opfer vorsätzlich mit einer scharf geladenen und entsicherten Schusswaffe bedroht hat, weil eine derartige Bedrohung das Leben und die Unversehrtheit des Opfers objektiv hoch gefährde (vgl BSG Urteil vom 24.7.2002 - B 9 VG 4/01 R - BSGE 90, 6, 9 f = SozR 3-3800 § 1 Nr. 22 S 103 f) , hält er hieran nicht mehr fest.

    Der Senat sieht sich vor dem Hintergrund der aktuell vorliegenden Konstellation im Verhältnis zu den Entscheidungen vom 24.7.2002 (B 9 VG 4/01 R - BSGE 90, 6 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 22 - "Drohung mit einer scharfgeladenen und entsicherten Schusswaffe") und vom 2.10.2008 (B 9 VG 2/07 R - "bloße Drohung zu schießen, ohne Besitz einer Schusswaffe") veranlasst, seine bisherige Rechtsprechung zu ändern: Der Senat lässt eine objektive Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit einer anderen Person auch ohne physische Einwirkung (Schläge, Schüsse, Stiche, Berührung etc) nicht mehr bereits aufgrund der objektiven Gefährlichkeit der Situation (zB Drohung mit geladener Schusswaffe) für die Annahme eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs iS von § 1 Abs. 1 S 1 OEG ausreichen.

  • BSG, 02.10.2008 - B 9 VG 2/07 R

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Gewaltandrohung - objektiv erhöhte

    Auszug aus BSG, 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R
    a) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung als einen "tätlichen Angriff" grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung angesehen (vgl zB Urteil vom 29.4.2010 - B 9 VG 1/09 R - BSGE 106, 91 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 17, RdNr 25 mwN; Urteil vom 2.10.2008 - B 9 VG 2/07 R - Juris RdNr 14 mwN) und die Entwicklung der Auslegung dieses Rechtsbegriffs zuletzt im Rahmen der Beurteilung von strafbaren ärztlichen Eingriffen (vgl Urteil vom 29.4.2010 - B 9 VG 1/09 R - BSGE 106, 91 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 17, RdNr 26 ff) und hinsichtlich des gesellschaftlichen Phänomens des "Stalking" umfassend dargelegt (vgl Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 18, RdNr 33 ff) .

    Dies gilt auch für die Senatsrechtsprechung, die im Umkehrschluss die bloße Drohung zu schießen, mangels einer objektiv erhöhten Gefährdung des Bedrohten nicht hat ausreichen lassen, wenn der Täter keine Schusswaffe bei sich führt (vgl Urteil vom 2.10.2008 - B 9 VG 2/07 R - Juris RdNr 20) .

    Der Senat sieht sich vor dem Hintergrund der aktuell vorliegenden Konstellation im Verhältnis zu den Entscheidungen vom 24.7.2002 (B 9 VG 4/01 R - BSGE 90, 6 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 22 - "Drohung mit einer scharfgeladenen und entsicherten Schusswaffe") und vom 2.10.2008 (B 9 VG 2/07 R - "bloße Drohung zu schießen, ohne Besitz einer Schusswaffe") veranlasst, seine bisherige Rechtsprechung zu ändern: Der Senat lässt eine objektive Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit einer anderen Person auch ohne physische Einwirkung (Schläge, Schüsse, Stiche, Berührung etc) nicht mehr bereits aufgrund der objektiven Gefährlichkeit der Situation (zB Drohung mit geladener Schusswaffe) für die Annahme eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs iS von § 1 Abs. 1 S 1 OEG ausreichen.

  • BSG, 25.02.2014 - B 9 V 65/13 B
    Auszug aus BSG, 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R
    Der Senat sah schon immer in Fällen der Bedrohung oder Drohung mit Gewalt die Grenze der Wortlautinterpretation als erreicht an, wenn sich die auf das Opfer gerichteten Einwirkungen - ohne Einsatz körperlicher Mittel - allein als intellektuell oder psychisch vermittelte Beeinträchtigung darstellen und nicht unmittelbar auf die körperliche Integrität abzielen (vgl zuletzt: Beschlüsse vom 25.2.2014 - B 9 V 65/13 B - und vom 17. bzw 22.9.2014 - B 9 V 27 bis 29/14 B -, jeweils zu RdNr 6, wo den Opfern einer Erpressung ua damit gedroht wurde, Familienangehörige umzubringen und das Haus anzuzünden) .

    Wie der Senat mit Beschlüssen vom 25.2.2014 (B 9 V 65/13 B) und vom 17.9.2014 bzw 22.9.2014 (B 9 V 27 bis 29/14 B, jeweils zu RdNr 6) zu schriftlichen Erpressungsversuchen bereits angedeutet hat, reicht die bloße Drohung mit einer, wenn auch erheblichen Gewaltanwendung oder Schädigung für einen tätlichen Angriff nicht aus.

  • BSG, 29.04.2010 - B 9 VG 1/09 R

    Opferentschädigung - tätlicher Angriff - Vorsatz - Rechtswidrigkeit - ärztlicher

    Auszug aus BSG, 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R
    Der Senat hat zuletzt mit Urteil vom 29.4.2010 (B 9 VG 1/09 R - BSGE 106, 91 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 17, RdNr 23 mwN) klargestellt, dass dies insbesondere dann von Bedeutung sein kann, wenn die eingetretene Gesundheitsstörung aktuell keinen Leistungsanspruch auslöst.

    a) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung als einen "tätlichen Angriff" grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung angesehen (vgl zB Urteil vom 29.4.2010 - B 9 VG 1/09 R - BSGE 106, 91 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 17, RdNr 25 mwN; Urteil vom 2.10.2008 - B 9 VG 2/07 R - Juris RdNr 14 mwN) und die Entwicklung der Auslegung dieses Rechtsbegriffs zuletzt im Rahmen der Beurteilung von strafbaren ärztlichen Eingriffen (vgl Urteil vom 29.4.2010 - B 9 VG 1/09 R - BSGE 106, 91 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 17, RdNr 26 ff) und hinsichtlich des gesellschaftlichen Phänomens des "Stalking" umfassend dargelegt (vgl Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 18, RdNr 33 ff) .

  • BSG, 18.10.1995 - 9 RVg 4/93

    Gewalttaten im Sinne des OEG , Gesundheitsstörungen als mögliche Folge schwerer

    Auszug aus BSG, 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R
    Der Gesetzgeber hat es zudem ausdrücklich vermieden, strafrechtliche Tatbestände listenmäßig, wie zB die §§ 250, 253 und 255 StGB, zu benennen, um Abgrenzungsschwierigkeiten zu der nach § 1 Abs. 1 S 1 OEG allein zu berücksichtigenden körperlichen Gewaltanwendung gegen eine Person zu vermeiden (BT-Drucks 7/2506 S 10; vgl auch BSG Urteil vom 18.10.1995 - 9 RVg 4/93 - BSGE 77, 7, 10 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 6 S 25) .
  • BSG, 23.10.1985 - 9a RVg 4/83

    Waisengrundrente - Ersatz eines Unterhaltsanspruchs - Halbwaisengrundrente -

    Auszug aus BSG, 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R
    Damit sollte der Staat für die Unvollkommenheit staatlicher Verbrechensbekämpfung aus Solidarität für den von einer Gewalttat betroffenen Bürger eintreten (BT-Drucks 7/2506 S 10; s auch BSG Urteil vom 7.11.1979 - 9 RVg 1/78 - BSGE 49, 98, 101 = SozR 3800 § 1 Nr. 1; BSG Urteil vom 7.11.1979 - 9 RVg 2/78 - BSGE 49, 104, 105 = SozR 3800 § 2 Nr. 1 mwN zur Gesetzesentwicklung; BSG Urteil vom 23.10.1985 - 9a RVg 4/83 - BSGE 59, 40, 44 = SozR 3800 § 1 Nr. 5; Weiner in Kunz/Zellner/Gelhausen/Weiner, OEG, 5. Aufl 2010, § 1 RdNr 1) .
  • BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 1/78
    Auszug aus BSG, 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R
    Damit sollte der Staat für die Unvollkommenheit staatlicher Verbrechensbekämpfung aus Solidarität für den von einer Gewalttat betroffenen Bürger eintreten (BT-Drucks 7/2506 S 10; s auch BSG Urteil vom 7.11.1979 - 9 RVg 1/78 - BSGE 49, 98, 101 = SozR 3800 § 1 Nr. 1; BSG Urteil vom 7.11.1979 - 9 RVg 2/78 - BSGE 49, 104, 105 = SozR 3800 § 2 Nr. 1 mwN zur Gesetzesentwicklung; BSG Urteil vom 23.10.1985 - 9a RVg 4/83 - BSGE 59, 40, 44 = SozR 3800 § 1 Nr. 5; Weiner in Kunz/Zellner/Gelhausen/Weiner, OEG, 5. Aufl 2010, § 1 RdNr 1) .
  • BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 2/78

    Verursachung der Schädigung - Versorgungsrechtliche Kausalitätstheorie -

    Auszug aus BSG, 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R
    Damit sollte der Staat für die Unvollkommenheit staatlicher Verbrechensbekämpfung aus Solidarität für den von einer Gewalttat betroffenen Bürger eintreten (BT-Drucks 7/2506 S 10; s auch BSG Urteil vom 7.11.1979 - 9 RVg 1/78 - BSGE 49, 98, 101 = SozR 3800 § 1 Nr. 1; BSG Urteil vom 7.11.1979 - 9 RVg 2/78 - BSGE 49, 104, 105 = SozR 3800 § 2 Nr. 1 mwN zur Gesetzesentwicklung; BSG Urteil vom 23.10.1985 - 9a RVg 4/83 - BSGE 59, 40, 44 = SozR 3800 § 1 Nr. 5; Weiner in Kunz/Zellner/Gelhausen/Weiner, OEG, 5. Aufl 2010, § 1 RdNr 1) .
  • BSG, 28.03.1984 - 9a RVg 1/83

    Vorsätzlicher tätlicher Angriff - Feindselige Willensrichtung - Person als Ziel -

    Auszug aus BSG, 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R
    Soweit - wie im vorliegenden Fall - eine "gewaltsame" Einwirkung in Frage steht, ist nach der Senatsrechtsprechung schon immer zu berücksichtigen gewesen, "dass der Gesetzgeber durch den Begriff des 'tätlichen Angriffs' den schädigenden Vorgang iS des § 1 Abs. 1 S 1 OEG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise begrenzt und den im Strafrecht uneinheitlich verwendeten Gewaltbegriff eingeschränkt hat" (BSG Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 18 , RdNr 36; vgl auch: BSG Urteil vom 14.2.2001 - B 9 VG 4/00 R - BSGE 87, 276, 279 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 18 S 73 ; BSG Urteil vom 28.3.1984 - 9a RVg 1/83 - BSGE 56, 234, 236 = SozR 3800 § 1 Nr. 4 S 9 ; s auch Darstellung bei Heinz, Zu neueren Entwicklungen im Bereich der Gewaltopferentschädigung anlässlich neuerer Rechtsprechung zur Anspruchsberechtigung nach dem OEG bei erlittenem "Mobbing" und "Stalking", br 2011, 125, 131 f) .
  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2012 - L 6 VG 2210/12

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Bankraub mit Schreckschusspistole

  • BSG, 09.12.1998 - B 9 V 45/97 R

    Kriegsopferversorgung - Auslandsversorgung - lettischer Angehöriger einer

  • BSG, 09.12.1998 - B 9 V 46/97 R

    Versorgung nach dem BVG für kriegsbeschädigte ausländische Angehörige der

  • BSG, 14.02.2001 - B 9 VG 4/00 R

    "Mobbing" in Bereich der Gewaltopferentschädigung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2007 - L 5 VG 15/05

    Versagung von Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)

  • BSG, 15.12.1999 - B 9 VS 2/98 R

    Haftungsbegründende Kausalität im sozialen Entschädigungsrecht

  • BSG, 10.09.1997 - 9 RVg 1/96

    Tätlicher Angriff - Androhung - Hindernisbeseitigung - Objektiver Dritter

  • BSG, 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Bindung des Revisionsgerichts an tatsächliche

  • BSG, 15.12.2016 - B 9 V 3/15 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - tätlicher Angriff -

    Insoweit ist entscheidend, ob der Primärschaden und eventuelle Folgeschäden gerade die zurechenbare Folge einer körperlichen Gewaltanwendung gegen eine Person sind (BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R - BSGE 118, 63 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 21) .

    Der Senat hat für den Begriff "vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff" in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auf eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung abgestellt ( BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R - aaO; Urteil vom 29.4.2010 - B 9 VG 1/09 R - BSGE 106, 91 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 17, RdNr 25 mwN; Urteil vom 2.10.2008 - B 9 VG 2/07 R - Juris RdNr 14 mwN).

  • BSG, 24.09.2020 - B 9 V 3/18 R

    Opferentschädigung bei Alkoholmissbrauch der Mutter in der Schwangerschaft

    a) Der Senat hat für den Begriff "tätlicher Angriff" in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auf eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung abgestellt (Senatsurteil vom 15.12.2016 - B 9 V 3/15 R - BSGE 122, 218 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 23, RdNr 23 ; Senatsurteil vom 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R - BSGE 118, 63 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 21, RdNr 19; Senatsurteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 18, RdNr 35).

    Die Verletzungshandlung im OEG ist dabei eigenständig und ohne direkte Bezugnahme auf das StGB geregelt, obwohl sich die Auslegung des Begriffs des "tätlichen Angriffs" an der im Strafrecht zu den §§ 113, 121 StGB gewonnenen Bedeutung orientiert (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 27.8.1974 eines Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, BT-Drucks 7/2506, S 10; S enatsurteil vom 15.12.2016 - B 9 V 3/15 R - BSGE 122, 218 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 23, RdNr 23; Senatsurteil vom 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R - BSGE 118, 63 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 21, RdNr 19 mwN) .

    Je geringer sich andererseits die physische Einwirkung durch den Täter bei der Begehung des Angriffs darstellt, desto genauer muss geprüft werden, ob durch die Handlung - unter Berücksichtigung eines möglichen Geschehensablaufs - eine Gefahr für Leib oder Leben des Opfers bestand (Senatsurteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 18, RdNr 39; vgl Senatsurteil vom 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R - BSGE 118, 63 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 21, RdNr 23 ff).

    Verfehlt der Staat seine ureigene Schutzaufgabe, die Bürger vor Gewalttätern zu schützen, so trifft ihn eine Verantwortung für die Entschädigung der Opfer (Senatsurteil vom 18.11.2015 - B 9 V 1/14 R - BSGE 120, 89 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 22, RdNr 15; Senatsurteil vom 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R - BSGE 118, 63 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 21, RdNr 28).

    Anderenfalls käme es zu einer dem Gesetzgeber vorbehaltenen Ausweitung des Schutzsystems des OEG auf Handlungen, bei denen es an einem tätlichen Angriff fehlt (Senatsurteil vom 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R - BSGE 118, 63 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 21, RdNr 32) .

  • LSG Bayern, 09.11.2017 - L 20 VG 26/15

    Kein Versagungsgrund wegen Unbilligkeit von Versorgung nach dem

    Anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des BSG vom 16.12.2014, B 9 V 1/13 R.

    Nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG ist zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage die "Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung ... die Folge ... einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist." Wie das BSG in seinem Urteil vom 16.12.2014, B 9 V 1/13 R, ausgeführt hat, unterfallen dem Begriff der "Gesundheitsstörung ... die Folge ... einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist", nicht nur die anzuerkennenden Schädigungsfolgen im Sinne des verbleibenden Gesundheitsschadens, sondern auch der "Primär- oder Erstschaden" (BSG Urteil vom 16.12.2014, B 9 V 1/13 R, Juris Rn. 13).

    Wie auch das BSG im Urteil vom 16.12.2014, B 9 V 1/13 R, ausgeführt hat, ist eine Feststellungsklage auf Feststellung eines Arbeitsunfalls gemäß § 7 SGB VII - dann gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG - zulässig, weil mit dem Arbeitsunfall, der ein versichertes schädigendes Ereignis sowie einen Primär- oder Erstschaden voraussetzt, ein "öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis" begründet wird, das "Grundlage für weitere Ansprüche oder Rechtsfolgen (zB Heilbehandlung) sein" (BSG a.a.O, Rn 13) kann.

    Der Senat sieht im Urteil des BSG vom 16.12.2014, B 9 V 1/13 R kein Hindernis, zur Klarstellung und um eine Grundanerkennung im Interesse des Klägers für die dann mögliche Geltendmachung weiterer gesundheitlicher und wirtschaftlicher Folgen aus der Tat vom 23.04.2013 zu erreichen, auch die Feststellung im Tenor unter I. 1. nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG auszusprechen.

    Denn in einer solchen Konstellation kann nicht unterstellt werden, dass die Feststellungsklage "nur der Beantwortung einer abstrakten Rechtsfrage dienen" (BSG Urteil vom 16.12.2014, B 9 V 1/13 R, juris Rn. 14) würde.

    Die Revision ist nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG zum einen zuzulassen, weil der Senat mit seiner unter 1. geäußerten Rechtsauffassung von Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 16.12.2014, B 9 V 1/13 R) abweicht, zum anderen, weil bzgl. der Frage, ob wegen des hier im Rahmen eines Strafverfahrens geschlossenen Adhäsionsvergleichs (oder vergleichbar: Täter-Opfer-Ausgleichs oder sonstige Vereinbarungen zwischen Täter und Opfer) Leistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 OEG wegen Unbilligkeit zu versagen sind, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

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